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Unfallfreiheit bei Gebrauchtwagen
OLG Köln
Az: 24 U 108/02
Urteil vom 04.02.2003
Vorinstanz: Landgericht Aachen
– Az.: 1 O 335/01
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels - das am 30. April 2002 verkündete Urteil der 1.Zivilkammer des
Landgerichts Aachen - 1 O 335/01 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt
neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.517,06 EUR nebst 5% Zinsen über
dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni
1998 seit dem 30. Juni 2001 Zug um Zug gegen Rückgabe des Personenkraftwagens
Opel Vectra J., Fahrgestell-Nr. zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs im
Verzug befindet.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger 1/8 und der Beklagte 7/8 zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
Die zulässige Berufung hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.
Der Kläger kann von dem Beklagten gemäss §§ 459 Abs. 2, 462, 467, 346 Satz 1,
347 Satz 2 BGB a.F. Zahlung von 6.517,06 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des am
21.04.2001 gekauften PKW Opel Vectra verlangen. Mit dessen Annahme befindet sich
der Beklagte zudem im Verzug.
Der Beklagte haftet zwar nicht für einen Fehler des Gebrauchtwagens im Sinne des
§ 459 Abs. 1 BGB a.F., weil der schriftliche Kaufvertrag einen - wirksamen -
Gewährleistungsausschluß enthält und ein arglistiges Verhalten, das nach § 476
BGB a.F. zu dessen Nichtigkeit führen würde, nicht erkennbar ist. Das
Wandlungsbegehren des Klägers rechtfertigt sich jedoch aus dem Fehlen einer ihm
vom Beklagten zugesicherten Eigenschaft des Fahrzeugs im Sinne des § 459 Abs. 2
BGB a.F.. Der vertragliche Ausschluß der Gewährleistung erfasst eine
Sachmängelhaftung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht, da ein
Gewährleistungsausschluß versagt, soweit er mit dem Inhalt einer
individual-vertraglich erfolgten Eigenschaftszusicherung nicht vereinbar ist
(BGH NJW 1991, 1880; 1993, 1854).
Der Beklagte hat dem Kläger die Unfallfreiheit des Gebrauchtwagens vertraglich
zugesichert. Das ergibt sich aus der Kennzeichnung der in dem vorgedruckten Text
des verwendeten Kaufvertragsformulars vorgesehenen Alternative "das Kfz ist
unfallfrei" sowie dem zusätzlichen, maschinenschriftlichen Vermerk "unfallfrei"
in dieser Rubrik. Die Unfallfreiheit eines Gebrauchtfahrzeugs stellt eine
Eigenschaft der Kaufsache dar und kann deshalb Gegenstand einer Zusicherung im
Sinne des § 459 Abs. 2 BGB a.F. sein (BGH NJW 1978, 261; 1982, 435). Von einer
Zusicherung im Rechtssinne ist dann auszugehen, wenn der Verkäufer in
vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft
der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle
Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Das kann ausdrücklich oder
auch konkludent geschehen; es kommt entscheidend darauf an, wie der Käufer von
seinem Erwartungshorizont aus etwaige zusicherungsrelevante Äußerungen des
Verkäufers bei objektiver Würdigung der Umstände nach Treu und Glauben verstehen
durfte (BGH NJW 1983, 217; 1985, 967; 1991, 1880). Die Kennzeichnung der
Alternative "das Kfz ist unfallfrei" nebst dem zusätzlichen Vermerk "unfallfrei"
hat sich aus der verständigen Sicht des Klägers als Ausdruck der Bereitschaft
des Beklagten dargestellt, für die Folgen eines Fehlens der Unfallfreiheit des
Fahrzeugs aufzukommen.
Im Zeitpunkt seiner Übergabe an den Kläger war das Fahrzeug aber nicht
unfallfrei. Dies hat zur Folge, dass der Kläger die Wandlung des Kaufvertrags
verlangen kann. Eine Haftung des Beklagten für das Fehlen der Unfallfreiheit
hängt nicht davon ab, ob der Wert oder die Tauglichkeit des Fahrzeugs dadurch
erheblich gemindert ist. Die sogenannte Bagatellregel des § 459 Abs. 1 Satz 2
BGB a.F. gilt für den Fall des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft nicht.
Vielmehr wird im Gegensatz zum Fehler grundsätzlich auch für das Fehlen einer
unerheblichen Eigenschaft gehaftet, selbst wenn Wert oder Gebrauchstauglichkeit
nicht beeinträchtigt werden, sofern nur die Eigenschaft zugesichert ist (Palandt/Putzo,
BGB, 60. Auflage, § 459 Rn. 14; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rn.
1589).
Freilich schließt nicht jede äußerliche Beschädigung eines Gebrauchtwagens
dessen Unfallfreiheit aus. Ganz geringfügige Schäden müssen vielmehr durch eine
Auslegung des Begriffs "unfallfrei" ausgeklammert werden (Reinking/Eggert a.a.O.).
Selbst bei zusichernden Erklärungen in Bezug auf eine Unfallfreiheit kann ein
Käufer, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nur erwarten, dass das
Fahrzeug keine über die Bagatellgrenze hinausgehenden Unfallschäden erlitten hat
(OLG Hamm OLG R 1995, 76). Deshalb werden - auch im Rahmen des § 459 Abs. 2 BGB
a.F. - üblicherweise Unfallschäden von sogenannten Bagatellschäden abgegrenzt
(vgl. OLG Hamm OLG R 1994, 181; 1995, 56; OLG Karlsruhe OLG R 2001, 302). Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenbarungspflicht des
Verkäufers, der sich der Senat anschließt, ist die Mitteilung eines von dem
Gebrauchtwagen erlittenen Unfalls dann entbehrlich, wenn dieser so geringfügig
war, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss davon nicht
beeinflusst werden kann. Als Bagatellschäden in diesem Sinne können nur ganz
geringfügige, äußere (Lack-)Schäden angesehen werden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden,
auch wenn diese keine weitergehenden Folgen haben (BGH NJW 1967, 1222; 1977,
1914; 1982, 1386; so auch OLG Koblenz VRS 96, 242). Diese an die
Aufklärungspflicht des Verkäufers gestellten Anforderungen gelten erst recht für
den Fall der Zusicherung einer Eigenschaft. Wenn sich der Käufer eines
Gebrauchtwagens von dem Verkäufer ausdrücklich dessen Unfallfreiheit vertraglich
zusichern lässt und damit zu erkennen gibt, dass das Fehlen von Unfallschäden
für seinen Kaufentschluss von Bedeutung ist, muss die Grenze, bei welcher von
einer Unfallfreiheit nicht mehr die Rede sein kann, eng gezogen werden. Daher
entfällt die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Unfallfreiheit lediglich
bei bloßen Lackschäden, insbesondere in Form von Kratzern, und allenfalls noch
bei ganz geringfügigen, kleinen Dellen im Blech (vgl. OLG Karlsruhe OLG R 2001,
302). Wie die Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben hat, geht die Beschädigung
des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs über diesen Bagatellbereich hinaus.
Bereits in seinem vom Landgericht eingeholten schriftlichen Gutachten hatte der
Sachverständige V. das Ergebnis seiner Untersuchungen dahin festgehalten, dass
an beiden Türen der linken Fahrzeugseite Spachtelaufträge nachgewiesen worden
waren, die auf eine Beseitigung von Verbeulungen hindeuten. Bei seiner
mündlichen Anhörung in der ersten Instanz hatte der Sachverständige sein
schriftliches Gutachten bekräftigt und wegen der Beschädigungen eine
Wertminderung von 150,00 - 200,00 EUR geschätzt. Soweit er den Schaden nicht als
einen "erheblichen Unfallschaden" eingestuft hatte, lag dem eine Definition der
Erheblichkeit, die der Sachverständige insbesondere für den Fall eines
Austauschs der Fahrzeugtüren angenommen hatte, zugrunde, die bei der Zusicherung
der Unfallfreiheit keine Geltung beansprucht.
Schon auf der Basis des erstinstanzlichen Gutachtens war deshalb von
Beschädigungen des Gebrauchtwagens auszugehen, welche die Grenze der
Unfallfreiheit im Sinne einer entsprechenden Zusicherung überschreiten.
Bei seiner Anhörung durch den Senat hat der Sachverständige V. die Richtigkeit
seiner bisherigen Feststellungen bestätigt. Insbesondere hat er ausgeführt, es
habe nicht nur geringfügige Verkratzungen im Lack gegeben, weil in diesem Fall
keine Notwendigkeit bestanden hätte, Unebenheiten im Blech - wie tatsächlich
geschehen - durch Spachtelauftrag zu kaschieren. Nach den von ihm mit 3
verschiedenen Geräten vorgenommenen Messungen, die stets zu den selben
Ergebnissen geführt hätten, seien Spachtelungen vorgenommen worden, die durch
bloße Lackschäden nicht erklärt werden könnten. Vielmehr seien Unebenheiten im
Blech in Gestalt leichter Verbeulungen vorhanden gewesen, die nach seiner
Erfahrung auch nach ordnungsgemäßer Reparatur eine Wertminderung des Fahrzeugs
zur Folge hätten. Diese Ausführungen sind folgerichtig, nachvollziehbar und
überzeugend.
Die Aussage des vom Beklagten benannten Zeugen R. stellt die Richtigkeit des
Gutachtens nicht in Frage. Der Zeuge hat bekundet, während seiner Besitzzeit
beim Einparken mit dem Pkw an einem Stein "vorbeigeschrammt" zu sein und
daraufhin Schäden an den Türen der linken Wagenseite bemerkt zu haben. Er habe -
so der Zeuge - "richtige Dellen" nicht gesehen und auch keine "deutlichen
Eindrücke" feststellen können; ob das Blech "eingedrückt" gewesen sei, wisse er
allerdings nicht. Demnach hat der Zeuge R. nicht ausschließen können, dass bei
dem geschilderten Vorfall - leichte - Verbeulungen entstanden waren, die ein
Spachteln des Türenblechs notwendig gemacht haben. Derartige Schäden bewegen
sich aber nicht mehr innerhalb der im Rahmen einer Zusicherung der
Unfallfreiheit zu ziehenden Bagatellgrenze. Demnach ist der Beklagte wegen des
Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zur Gewährleistung verpflichtet. Von
seinem Wahlrecht als Käufer hat der Kläger dahin Gebrauch gemacht, dass er die
Wandlung des Kaufvertrags begehrt.
Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger dieses Recht nicht dadurch
verloren, dass er den Pkw nach wie vor und bis zum heutigen Tage benutzt hat.
Beim Autokauf steht die Weiternutzung des Fahrzeugs dem Wandlungsanspruch nur
unter besonderen Umständen entgegen (BGH NJW 1992, 171; 1994, 1005; OLG
Karlsruhe NJW 1971, 1810; OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 120; Reinking/Eggert Rn.
754). Gründe , die die Annahme eines solchen Ausnahmefalls rechtfertigen
könnten, sind hier aber nicht ersichtlich.
Aufgrund der vom Beklagten konkludent erklärten Aufrechnung hat sich der Kläger
nach §§ 467, 347 Satz 2 BGB a.F. die seit der Übergabe aus dem Fahrzeug
gezogenen Nutzungen allerdings anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Wie er im
Verhandlungstermin am 14.01.2003 - unwidersprochen - erkärt hat, beträgt der
Kilometerstand des Pkw inzwischen 81.746 km. Dies bedeutet, dass der Kläger seit
der Übernahme des Wagens, der damals eine Laufleistung von 66.200 km aufgewiesen
hatte, eine Wegstrecke von 15.546 km zurückgelegt hat. Die Nutzungsvergütung im
Fall der Wandlung wird üblicherweise nach der Formel: Kaufpreis für das
Gebrauchtfahrzeug geteilt durch zu erwartende Restlaufleistung = Vergütung je
gefahrenen Kilometer berechnet (vgl. Reinking/Eggert Rn. 2033). Da die
durchschnittliche Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs der hier vorliegenden
Wagenklasse auf 150.000 km veranschlagt werden kann, ist die Nutzungsvergütung
wie folgt zu ermitteln:
15.700,00 DM geteilt durch 83.800 km = - gerundet - 0,19 DM je km; 0,19 DM x
15.546 km = 2.953,74 DM.
Nach Abzug dieser Nutzungsvergütung vermindert sich der an den Kläger
zurückzuzahlende Kaufpreis von 15.700,00 DM auf 12.746,26 DM = 6.517,06 EUR.
Die geltend gemachten Verzugszinsen stehen dem Kläger nach §§ 284 Abs. 3, 288
Abs. 1 BGB a.F. erst für die Zeit ab dem 30.06.2001 zu. Für den Verzug mit
Geldforderungen gilt ausschließlich die hier anwendbare, durch Gesetz vom
30.03.2000 eingefügte Regelung des § 284 Abs. 3 BGB a.F., nach welcher der
Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer
gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug gerät (Palandt/Heinrichs § 284 Rn.
24). Zur Rückzahlung des Kaufpreises erstmals aufgefordert worden ist der
Beklagte durch Anwaltschreiben des Klägers vom 25.06.2001. Allerdings hat der
Beklagte in der schriftlichen Antwort seines Anwalts vom 29.06.2001, die der
Gegenseite am darauffolgenden Tage zugegangen sein wird, das Ansinnen, den
Kaufvertrag zu wandeln, nachdrücklich zurückgewiesen. Wenn der Schuldner die
Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, tritt Verzug unabhängig von den
Voraussetzungen des § 284 BGB a.F. ein (Palandt/Heinrichs § 284 Rn. 35).
Begündet ist auch die Klage auf Feststellung, dass sich der Beklagte im Verzug
der Annahme befindet. Aufgrund des erfolgreichen Wandlungsbegehrens des Klägers
hat der Beklagte Anspruch auf Rückgabe des Gebrauchtfahrzeugs. Ein wörtliches
Angebot zur Herausgabe des Pkw im Sinne von § 295 BGB hat der Kläger ihm mit
Anwaltschreiben vom 25.06.2001 unterbreitet. Zwar hat zu diesem Zeitpunkt, wie
im Regelfall erforderlich (Palandt/Heinrichs § 295 Rn. 4), noch keine
Annahmeverweigerung durch den Beklagten vorgelegen. In dem Schreiben seines
Rechtsanwalts vom 29.06.2001 hat der Beklagte indessen die Wandlung des
Kaufvertrages und damit auch die Rücknahme des Pkw strikt abgelehnt. Wenn aber
offenkundig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung beharrt, bedarf es für
den Eintritt des Annahmeverzugs auch keines wörtlichen Angebots (Palandt/Heinrichts
a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung; auch einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es nicht.
Berufungsstreitwert: Zahlungsantrag = 7.944,89 EUR
Feststellungsantrag = 1.500,00 EUR
Insgesamt = 9.444,89 EUR
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