Unfallgutachten – Urheberrecht an Fotos
Oberlandesgericht Hamburg
Az: 5 U 242/07
Urteil vom
02.04.2008
In dem Rechtsstreit hat das
Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, nach der am 05. März 2008
geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg,
Zivilkammer 8, vom 16. November 2007 zu Ziff. II abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 20.- zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird ebenso wie die Berufung des
Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 5/6 und der Kläger zu
1/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in
Höhe von EUR 15.500-, der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.200.- abwenden, sofern nicht die jeweils
andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision gegen die Entscheidung wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger, die Beklagte ist ein Sachversicherer, u.a.
im Bereich der Kfz-Versicherung. Der Kläger erstellte im Auftrag einer Frau P.W.
ein Gutachten über ein verunfalltes Fahrzeug Renault Twingo (Anlage ASt 1 zu dem
einstweiligen Verfügungsverfahren 5 U 98/07; Anlagen mit der Bezeichnung ASt
bzw. AG sind auch im Folgenden stets solche des zum Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits gemachten Verfahrens 5 U 98/07). Dieses Gutachten reichte der
Kläger vereinbarungsgemäß bei der Beklagten ein und machte gegenüber dieser aus
abgetretenem Recht seine Vergütungsansprüche geltend.
Bestandteil des Gutachtens waren u.a. drei von dem Mitarbeiter des Klägers,
Herrn G.W., erstellte Lichtbilder von dem Unfallfahrzeug. Die Nutzungsrechte an
diesen Bildern hatte der Fotograf an den Kläger übertragen (Anlage ASt 14).
Die Beklagte stellte die dem Gutachten entnommenen und zu diesem Zweck aus dem
Papierausdruck digitalisierten Lichtbilder ohne Einwilligung des
Sachverständigen bzw. der Fahrzeugeigentümerin zusammen mit den Fahrzeugdaten
online in die Fahrzeug-Restwertbörse AUTOonline (www.autoonline.de) ein. Dieses
Online-Portal dient u.a. Versichern dem Zweck, die Angemessenheit des von dem
Sachverständigen ermittelten Restwerts durch konkrete Marktangebote zu
überprüfen.
Hiervon erfuhr der Kläger am 27.09.06. Der Kläger sieht durch dieses Verhalten
der Beklagten die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an den Lichtbildern, die
sein Mitarbeiter W. ihm übertragen hat, verletzt. Er mahnte die Beklagte mit
Schreiben vom 12.10.06 unter Fristsetzung bis zum 20.10.06 ab (Anlage ASt 8 des
Rechtsstreits 5 U 98/07) und forderte sie ergebnislos zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung (Anlage ASt 9 des Rechtsstreits 5 U 98/07)
auf. Dieses Verlangen wies die Beklagte mit Schreiben ihrer damaligen
Prozessbevollmächtigten vom 27.10.06 (Anlage ASt 10 des Rechtsstreits 5 U 98/07)
zurück. Daraufhin reichte der Kläger am 06.11.06 bei dem Landgericht Hamburg
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein.
Das Landgericht Hamburg erließ die begehrte einstweilige Verfügung antragsgemäß.
Eine Abschlusserklärung gab die Beklagte auf das Aufforderungsschreiben des
Klägers vom 12. 12.06 (Anlage K 1) nicht ab. Daraufhin erhob der Kläger am
27.04.07 die vorliegende Hauptsacheklage von dem Landgericht Hamburg.
Mit Schriftsatz vom 30.03.07 hatte die Beklagte bereits am 02.04.07 im Umfang
des streitgegenständlichen Unterlassungsantrages negative Feststellungsklage bei
dem Landgericht Nürnberg-Fürth eingereicht (Anlage K 4).
Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit in erster Instanz beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000.-,
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen
an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,
die nachfolgend dargestellten drei Lichtbilder
[es folgt ein Ausdruck der Seite autoonline.de vom 20.09.07]
künftig ohne ausdrückliche Einwilligung des Klägers zu nutzen,
wie unter der URL http:// www.autoonline.de geschehen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 114.- zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen,
a. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang Lichtbilder aus
den im Jahr 2004 erstellten und vom Kläger zu bezeichnenden Gutachten von der
Beklagten in gleicher Weise im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden
sind, wie die im Antrag unter Ziff. 1 genannten Lichtbilder,
b. erforderlichenfalls die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu
versichern.
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den aus der
rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder, die gemäß der Auskunft nach Ziff. 3 im
Internet veröffentlicht worden sind, resultierenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend,
ihr seien die zur Veröffentlichung in www.autoonline.de erforderlichen
Nutzungsrechte wenn nicht ausdrücklich, so doch zumindest konkludent übertragen
worden. Dies ergebe sich schon aus den allen Beteiligten ersichtlichen
Verwendungsabsichten und Üblichkeiten im Bereich der Begutachtung und Verwertung
von Unfallfahrzeugen durch Sachversicherer, die heutzutage u.a. unter
Einschaltung von Restwertbörsen erfolge.
Das Landgericht Hamburg hat mit dem angegriffenen Urteil die Beklagte zu dem
Unterlassungsanspruch sowie in Höhe von EUR 80.- zu dem Zahlungsanspruch
antragsgemäß verurteilt. Die weitergehende Klage (Restzahlungsanspruch sowie
Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanspruch) hat das Landgericht
zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die form- und fristgerecht eingelegten
Berufungen beider Parteien. Die Beklagte verfolgt in zweiter Instanz ihr
Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags
weiter. Sie macht u.a. geltend, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er
seiner Auftraggeberin ausschließliche Nutzungsrechte an den Lichtbildern
übertragen habe. Der Kläger begehrt mit seiner Berufung eine vollständige
Verurteilung der Beklagten nach den in erster Instanz gestellten Anträgen.
Die Beklagte beantragt nunmehr,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.11.07 abzuändern und die Klage
insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits
erstinstanzlich gestellten Anträge. Mit seiner Berufung beantragt der Kläger,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.11.07 abzuändern und die Beklagte
auch zur Zahlung weiterer EUR 34.- sowie nach den erstinstanzlich gestellten
Anträgen zu Ziff.3 und 4 zu verurteilen.
Zu dem Auskunftsantrag zu Ziff. 3 legt der Kläger nunmehr im Rahmen der
Berufungsbegründung eine tabellarische Übersicht von 19 Gutachtenaufträgen vor,
auf die sich das Auskunftsbegehren beziehen soll.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des
landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend unbegründet. Dem Kläger
steht der geltend gemachte Anspruch in dem von dem Landgericht zugesprochenen
Umfang zu. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender
Begründung gem. §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG zur Unterlassung sowie zur Zahlung von
Schadensersatz verurteilt, den der Senat indes der Höhe nach nicht mit EUR 80.-,
sondern nur mit EUR 20.- bemisst. Die im Übrigen gegen die erstinstanzliche
Entscheidung mit der Berufung erhobenen Einwände rechtfertigen kein abweichendes
Ergebnis. Die Beklagte bekämpft die zutreffende Auffassung des Landgerichts in
erster Linie mit interessengeleiteten Zweckmäßigkeitserwägungen, lässt indes bei
ihrer Argumentation weithin anerkannte urheberrechtliche Rechtsgrundsätze
unberücksichtigt. Auf die Ausführungen des Landgerichts nimmt der Senat zur
Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug und beschränkt sich auf ergänzende
Hinweise, soweit die Berufungsbegründung hierzu Veranlassung gibt.
Auch die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Ein Anspruch auf
Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten
besteht nicht. Dem Kläger steht auch ein weitergehender Zahlungsanspruch nicht
zu.
1. Der Kläger ist zur Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche
aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers in
zweiter Instanz erstmalig (substantiiert) bestreitet und eine Übertragung
ausschließlicher Nutzungsrechte auf die Auftraggeberin des Klägers behauptet,
kann ihr Sachvortrag schon gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unter dem Gesichtspunkt
der Verspätung keine Berücksichtigung finden.
2. Auch inhaltlich erweist sich der Standpunkt der Beklagten als unzutreffend.
Es sind insbesondere keine objektiven Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der
Kläger in Erfüllung des Begutachtungsauftrages seiner Auftraggeberin (Frau P.W.)
ausschließliche Nutzungsrechte i. S. v. § 31 Abs. 3 UrhG übertragen hat. Eine
derartige Rechtsfolge ergibt sich auch nicht bei Anwendung der in § 31 Abs. 5
Satz 2 UrhG normierten Zweckübertragungsregel, wonach im Zweifel der
Vertragszweck darüber entscheidet, ob ausschließliche oder einfache
Nutzungsrechte übertragen werden sollen bzw. worden sind und wie weit diese
reichen.
a. Der Umstand, dass der Kläger sein Gutachten ausschließlich für seine
Auftraggeberin erstellt hat, besagt in rechtlicher Hinsicht nichts darüber, ob
bzw. in welchem Umfang eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte
erfolgt ist. Das ausschließliche Nutzungsrecht hat die Wirkung, dass sein
Inhaber (als Zessionar) das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen
einschließlich des Urhebers (als Zedent) auf die vereinbarte Art nutzen kann (Wandtke/Grunert
in Wandtke/Bullinger, UrhG, 2.Aufl, § 31 Rdn. 27). Ein Urheber bzw.
Leistungsschutzberechtigter hat im Zweifelsfall kein Interesse daran, durch
seinen Vertragspartner selbst von der Nutzung seines eigenen Werkes
ausgeschlossen werden zu können, wenn für die Einräumung derart weitgehender
Verwertungsrechte weder eine Notwendigkeit besteht noch ein derartiger
Rechteverzicht gesondert honoriert wird. Dafür ist hier weder etwas ersichtlich
noch von der Beklagten vorgetragen worden. Auch der Umstand, dass der Kläger die
auftragsgemäß angefertigten Lichtbilder anderweitig voraussichtlich nicht mehr
wird verwerten können, besagt in rechtlicher Hinsicht nichts dazu, dass nur eine
ausschließliche Rechtübertragung gewollt bzw. vertragsgemäß gewesen sein kann.
b. Der Zweckübertragungsgedanke, der in § 31 Abs. 5 UrhG seinen gesetzlichen
Niederschlag gefunden hat, besagt vielmehr im Kern, dass der Urheber in
Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang
einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (BGH WRP 04, 1497 -
Comic-Übersetzungen III; BGHZ 131, 8, 12 - Pauschale Rechtseinräumung; BGHZ 137,
387 - Comic-Übersetzungen I). In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass
die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim
Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen
seines Werkes beteiligt wird (BGH WRP 04, 1498 - Comic-Übersetzungen III; BGH
GRUR 79, 637, 638 - White Christmas). Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur die
jeweiligen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen
des Vertragszwecks unerlässlich sind (BGH WRP 04, 1498 - Comic-Übersetzungen
III; BGH WRP 214, 217 - SPIEGEL-CD-ROM; BGHZ 137, 387, 392 - Comic-Übersetzungen
I). Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden
Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille - und
sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der
Beteiligten - unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH WRP 04, 1498 -
Comic-Übersetzungen III). Nur ausnahmsweise kann ein solcher Wille auch ohne
ausdrückliche Erklärung aus sonstigen Umständen (z. B. Branchenübung)
geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die in Rede stehende
Vertragspartei die Notwendigkeit einer entsprechenden Erklärung ihres
rechtsgeschäftlichen Willens kennt (BGH WRP 04, 1498 - Comic-Übersetzungen III).
Eine solche Ausnahmesituation liegt hier ersichtlich nicht vor. Schon gar nicht
ist ein derartiger Wille im Vertragsverhältnis der Auftraggeberin mit dem Kläger
unzweideutig zum Ausdruck gekommen.
c. Für die Erfüllung des im vorliegenden Fall maßgeblichen Vertragszwecks der
Erstellung eines Sachverständigengutachtens für die Auftraggeberin P.W. war es
entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich, ausschließliche
Nutzungsrechte an den Lichtbilder zu übertragen.
aa. Der dem Kläger erteilte Begutachtungsauftrag bestimmt sich zunächst
ausschließlich nach dem zwischen ihm und seiner Auftraggeberin bestehenden
zivilrechtlichen Rechtsverhältnis. Für die Notwendigkeit der Rechteübertragung
ist grundsätzlich das von der Auftraggeberin mit der Gutachtenerstellung
angestrebte Ziel von Bedeutung. Dieses bestand - für alle Beteiligten erkennbar
- darin, gegenüber den beteiligten Versicherungsunternehmen
Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Fahrzeugs durchzusetzen.
Damit war zugleich der primäre Nutzungszweck der Gutachtenerstellung die
Übergabe des Gutachtens an eines oder mehrere der beteiligten
Versicherungsunternehmen zur Kenntnisnahme und Beurteilung des Sachverhalts.
Weitergehende Rechte waren von dem Vertragszweck im Verhältnis zwischen der
Auftraggeberin und dem Kläger in urheberrechtlich relevanter Hinsicht nicht
umfasst. Insbesondere war es zwischen diesen Beteiligten ohne entscheidende
Bedeutung, ob die Beklagte als Versicherer ein Interesse daran hatte, ihre
Inanspruchnahme durch die Einholung von Vergleichsangeboten Dritter zusätzlich
abzusichern. Dieses Interesse der Beklagten bestimmte nicht maßgeblich den
Vertragszweck des Klägers und seiner Auftraggeberin in ihrem werkvertraglichen
Auftragsverhältnis i.S.v. §§ 631 ff BGB, und zwar selbst dann nicht, wenn beide
davon ausgingen, dass das Gutachten letztlich ausschließlich für die
Versicherung erstellt wurde und diese damit in gewisser Weise in den
Schutzbereich des Vertrages miteinbezogen war.
bb. Selbst wenn man - was der Senat allerdings für unzutreffend hält - zu
Gunsten der Beklagten davon ausgehen wollte, dass der Vertragszweck des
Gutachtenauftrages ausschließlich eine Verwendung gegenüber der Beklagten als
Kfz-Versicherung war, umfasst dieser Vertragszweck ersichtlich nicht
weitergehende Nutzungsabsichten, die die Versicherung verfolgt, die aber zur
Schadensregulierung nicht, schon gar nicht zwingend erforderlich sind, sondern
ausschließlich ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen dienen. Der Beklagten
als Versicherung derart weitergehende Rechtsposition einzuräumen, lag nicht im
Interesse der Auftraggeberin des Kfz-Gutachtens. Schon gar nicht lag es im
Interesse des Klägers, dass die Beklagte durch die dem Gutachten beigefügten,
urheberrechtlich geschützten Lichtbilder des Klägers in die Lage versetzt werden
sollte, die Ergebnisse der sachverständigen Begutachtung anzuzweifeln und durch
Einholung von Vergleichsangeboten am Markt zu überprüfen bzw. zu widerlegen.
Deshalb erweist sich die Behauptung der Beklagten, die von ihr vorgenommene
Verwendung sei von den Vertragszweck des Gutachtenauftrags umfasst, als
unzulässige Unterstellung.
d. Der Beklagten kann ebenfalls nicht damit gehört werden, das Gutachten des
Klägers sei ohne eine entsprechende Befugnis nicht uneingeschränkt verwertbar
und deshalb sach- bzw. rechtsmängelbehaftet. Auch insoweit beurteilt die
Beklagte den Vertragszweck unzulässigerweise von ihrem Standpunkt aus, ohne
selbst Vertragspartei zu sein. Die Frage der Verwertbarkeit beurteilt sich im
Zusammenhang mit Fragen der Mangelhaftigkeit ausschließlich aus der Sicht des
Auftraggebers, hier der Unfallgeschädigten. Das Gutachten muss geeignet sein,
die festgestellten Beschädigungen sowie den Reparaturbedarf zweifelsfrei und
nachvollziehbar erkennen zu lassen. Es muss weiterhin eine objektiv
nachvollziehbare, sachverständige Reparaturkostenkalkulation enthalten. Die
Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, dass das Sachverständigengutachten diesen
Anforderungen nicht gerecht wird. Die Eignung, das Ergebnis des Gutachtens
seinerseits durch Dritte bzw. Marktdaten einer kritischen Überprüfung
unterziehen zu können, ist ersichtlich nicht Gegenstand des Gutachtenauftrags
zwischen der Auftraggeberin und dem Kläger gewesen. Ein derartig weitergehender
- quasi gegen sich selbst gerichteter - Gutachtenzweck hätte im Übrigen einer
ausdrücklichen Erwähnung bedurft.
e. Aus der Tatsache, dass der Kläger das für seine Auftraggeberin erstellte
Gutachten vereinbarungsgemäß unmittelbar an die Beklagte versandt hat, lassen
sich ebenfalls keinerlei relevante Rückschlüsse auf den Umfang der
Rechteübertragung in dem Auftragsverhältnis entnehmen. Hieraus ergibt sich
lediglich, dass der Kläger wusste, wem gegenüber und zu welchem Zweck sein
Gutachten (auch) Verwendung finden sollte.
aa. Die Zuleitung des Gutachtens durch den Sachverständigen unmittelbar an die
Versicherung (und parallel an den Auftraggeber) sowie die Abtretung der dem
Auftraggeber zustehenden Erstattungsansprüche an den Sachverständigen entspricht
einer seit langem verbreiteten Übung in Deutschland, die weitgehend von
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkt bei der unkomplizierten Abwicklung von
Schadensfällen geprägt ist. Diese Vorgehensweise lässt ersichtlich keinerlei
Rückschlüsse auf den Umfang übertragener Rechte zu.
bb. Dies gilt selbst dann nicht, wenn man die von der Beklagten zitierte
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. BGH NJW 2001, 514, 515) heranzieht,
nach der in bestimmten Fällen Dritte, gegenüber denen ein Gutachten verwendet
werden soll, in den Schutzbereich des Vertragsverhältnisses zwischen einem
Sachverständigen und seinem Auftraggeber mit einbezogen sind. Denn hierbei geht
es erklärtermaßen um (haftungsbegründende) Schutzpflichten, nicht jedoch um die
Notwendigkeit einer erweiternden Rechtseinräumung. Die von der Beklagten in
diesem Zusammenhang angestellten umfangreichen Erwägungen knüpfen letztlich
ausschließlich an - aus ihrer Sicht bestehende - Zweckmäßigkeitsüberlegungen an.
Sie sind indes für die urheberrechtliche Beurteilung ohne hinreichende Relevanz.
Diese bestimmt sich nach dem Vertragszweck im Verhältnis zwischen dem Kläger und
seiner Auftraggeberin. In diesen Vertragszweck können zwar weitergehende
Verwendungs- bzw. Nutzungsabsichten mit einbezogen werden. Dies hat und wird
aber in der Regel ausdrücklich zu erfolgen haben, wenn derartige weitergehende
Nutzungsabsichten über denjenigen Rahmen hinausgehen, der das Rechtsverhältnis
der vertragsschließenden Parteien bestimmt. So liegt es auch im vorliegenden
Fall. Es ist nach Sachlage als erfahrungswidrig auszuschließen, dass eine
Privatperson wie hier Frau P.W. als Unfallgeschädigte bei der Beauftragung eines
Kfz-Sachverständigen überhaupt eine Vorstellung davon hat bzw. sich
vertragszweckrelevante Gedanken darüber macht, dass bzw. in welcher konkreten
Art und Weise und unter welchen Voraussetzungen der Sachversicherer versuchen
wird, die Feststellungen des Gutachters durch eigene Markterhebungen zu
überprüfen bzw. - in seinem Sinne - zu erschüttern. In Ermangelung derartiger
konkreter Kenntnisse bzw. Vorstellungen des Auftraggebers käme es einer
unzulässigen Fiktion gleich, die von der Beklagten zweckorientiert für
wünschenswert gehaltene Einräumung weitergehender (ausschließlicher)
Nutzungsrechte an den Lichtbildern zum konkludenten Vertragszweck zu erheben.
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger -
wovon auszugehen ist - als Sachverständiger wusste, dass die Beklagte als
Kfz-Versicherer ein Interesse daran haben würde, sich auch im vorliegenden Fall
weitergehender Erkenntnisquellen wie einer Online-Restwertbörse zu bedienen.
Denn der Übersendung des Gutachtens durch den Kläger an die Beklagte kommt kein
wie auch immer gearteter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert bei, der geeignet
wäre, die im Rechtsverhältnis zwischen der Auftraggeberin und dem Kläger
vereinbarten Rechte zu modifizieren bzw. im Verhältnis zur Beklagten zu
erweitern.
f. Die - wenig überzeugenden - Befürchtungen der Beklagten, der Kläger könne mit
den Lichtbildern von unfallgeschädigten Fahrzeugen Missbrauch treiben, wenn er
nicht alle Nutzungsrechte hieran zwangsläufig an seinen Auftraggeber verlöre,
berührt ein allgemeines urheberrechtliches Problem von Lichtbildern, führt indes
nicht zu den von der Beklagten gewünschten rechtlichen Konsequenzen. Auch ein
Prominenten-Fotograf besitzt z.B. aufgrund des von ihm hergestellten
Bildmaterials häufig die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung zum
Nachteil der abgelichteten Personen. Hieraus ist indes - soweit der Senat dies
überblicken kann - noch nie ernsthaft die Forderung abgeleitet worden, derartige
Fotografen dürften nie im Besitz der urheberrechtlichen Verwertungsrechte an
ihren Werken bleiben. Missbräuchlichen Verwertungen aus derartigen
Sachverhaltsgestaltungen vermag die Rechtsprechung wirkungsvoll z. B. mit
Ansprüchen aus dem Persönlichkeitsrechtsschutz gem. § 823 BGB zu begegnen. Das
Auseinanderfallen des rechtlichen Könnens und des rechtlichen Dürfens ist im
Übrigen eine im Rechtsleben vielfach anzutreffende Konstellation, ohne dass
diese unmittelbar oder mittelbar den Umfang urheberrechtlicher Verwertungsrechte
berührt.
g. Das Gutachten ist auch nicht deshalb mangelbehaftet, weil der Kläger die zur
Nutzung des Gutachtens aus Sicht der Beklagten erforderlichen fremden
Urheberrechte nicht mit eingeräumt hat.
aa. Dies ist im Hinblick auf die gedruckten Lichtbilder zur unmittelbaren
Wahrnehmung durch den Empfänger des Gutachtens und seine Hilfspersonen
ersichtlich konkludent geschehen. Hiervon gehen beide Parteien zu Recht
übereinstimmend aus.
bb. Demgegenüber sollte der Beklagten nach dem Zweck der Übermittlung des
Gutachtens ersichtlich nicht das Recht eingeräumt werden, hiermit und mit den
darin enthaltenen urheberrechtlich geschützten Bestandteilen in jeder beliebigen
Weise verfügen zu dürfen. Die Beklagte hat das Gutachten nicht im Rahmen eines
Werkvertrages zur eigenständigen Nutzung, sondern ausschließlich als Darlegungs-
und Beweismittel zur Herbeiführung einer Schadensregulierung erhalten. Die von
ihr für das Gutachten aufgewendeten Mittel sind nicht solche gem. § 631 Abs. 1
BGB, sondern solche gem. § 249 Abs. 1 BGB. Dies übersieht die Beklagte bei ihrer
gegenteiligen Argumentation.
cc. Es geht auch nicht darum, ob die Beklagte gehindert wäre, mit dem Verkauf
des Unfallfahrzeugs zugleich eine schriftliche Kopie des ihr überlassenen
Gutachtens (samt den Lichtbildern) an den Erwerber weiter zu geben. Hierzu mag
sie berechtigt sein. Dies hat jedoch mit der hier entscheidenden Streitfrage
nichts zu tun. Deswegen musste sich der Kläger im vorliegenden Fall auch nicht
etwa irgendwelche Rechte vorbehalten. Vielmehr sind stillschweigend nur solche
Rechte übertragen worden, derer die Auftraggeberin zur Erfüllung des
Vertragszwecks bedurfte. Dieser Zweck umfasst jedenfalls bei der hier von
vornherein beabsichtigten Verwendung des Gutachtens gegenüber der gegnerischen
Haftpflichtversicherung ohne ausdrückliche Erklärung nicht stillschweigend auch
das öffentliche Zugänglichmachen digitalisierter Lichtbilder des Unfallfahrzeugs
durch Dritte im Internet. Denn dieser Rechte bedurfte die Auftraggeberin nicht.
Gegebenenfalls mag der Sachverständige gehalten sein, hierzu nachträglich seine
Einwilligung zu erteilen, wenn die Anspruchsverfolgung gegenüber der
Versicherung scheitert und nunmehr ein Privatverkauf erforderlich wird. Eine
derartige Situation ist hier indes nicht streitgegenständlich.
h. Ebenfalls erkennbar unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten,
Nutzungsrechte könnten schon deshalb nicht bei dem Kläger verblieben sein, weil
er über "keinen vernünftigen Grund und legitimen eigenen Nutzungszweck" an den
Lichtbildern bzw. dem Gutachten mehr verfüge. Diese Fragestellung berücksichtigt
die Natur absoluter Schutzrechte im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes
nicht ausreichend. Diese bestehen Kraft des Schöpfungsaktes und unabhängig von
einem sinnvollen Nutzungszweck fort. Weder enden sie mangels künftiger
sinnvoller Nutzungsmöglichkeit noch ist eine Übertragungsvereinbarung stets so
auszulegen, dass der Schöpfer sich stillschweigend aller seiner Rechte begibt,
wenn er sie ohne Einverständnis des Auftraggebers nicht mehr sinnvoll nutzen
kann. Auch ein Passbild-Fotograf überträgt z.B. seinem Auftraggeber in der Regel
nur einfache Nutzungsrechte an den von ihm hergestellten Papierabzügen von
Lichtbildern, obwohl er das Passbild anderweitig nicht sinnvoll verwenden kann.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung erwirbt der Auftraggeber auch in einem
derartigen Rechtsverhältnis nicht das Recht, das "gekaufte" Lichtbild beliebig -
z. B. digitalisiert oder als Werbeplakat - in jeder nur denkbaren Weise zu
verwenden. Eben aus diesen Gründen sind in früherer - "prä-digitaler" - Zeit dem
Besteller im Regelfall nicht zugleich die Negative der erstellten Lichtbilder
mit ausgehändigt worden. Denn der Lichtbildner wollte sich z.B. die "Herrschaft"
über die (kostenpflichtige) Erstellung zusätzlicher Abzüge gerade ausdrücklich
vorbehalten. Insoweit hat sich im Internet-Zeitalter zwar an den
Nutzungsmöglichkeiten, nicht jedoch an dieser Interessenlage maßgebliches
geändert.
i. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vor allem der Umstand, dass die
Beklagte die streitgegenständlichen Lichtbilder gerade nicht in derjenigen Form
(weiter)verwendet hat, in der sie ihr überlassen worden sind. Vielmehr hat die
Beklagte die Lichtbilder einer erheblichen Veränderung unterziehen und in einen
vollkommen eigenständigen (stofflichen) Zustand überführen müssen, um sie
überhaupt in der von ihr gewünschten Weise weitergehend nutzen zu können. Die
Beklagte hat Papierabzüge von Lichtbildern erhalten, die zu einer
Weiterverbreitung im Internet von vornherein ungeeignet waren. Sie musste diese
Papierabzüge selbst einscannen (lassen) und mit Hilfe einer
Bildbearbeitungssoftware digitalisieren, um sie sodann in Form von Bilddateien
in das Internet einstellen zu können. Bereits die Tatsache, dass die der
Beklagten vertragsgemäß zu Verfügung gestellten Lichtbilder für die von ihr
vorgenommene Weiterverwendung ungeeignet waren und einer Umformung in ein
digitales Format bedurften, erbringt ein weiteres, ganz erhebliches Indiz gegen
die Richtigkeit des Rechtsstandpunkts der Beklagten. Denn gerade derartige
Veränderungen des stofflichen Zustands des Werks, insbesondere solche, mit denen
ein "Unikat" sodann einer unbeschränkten Vielzahl von Personen zur Kenntnis
gebracht werden kann, bedürfen in aller Regel der ausdrücklichen Zustimmung des
Urheberrechtsberechtigten. Schon der Umstand, dass die Beklagte die von ihr
gewünschten Lichtbilder nicht in einem digitalen Format (angefordert und)
erhalten hat, belegt, dass eine derartige Verwendung ihr auch nicht eingeräumt
war.
j. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe die von ihr
beanspruchten Rechtspositionen auf Grund einer bestehenden Branchenübung (mit)
erworben.
aa. Im Rahmen der Zweckübertragungslehre ist eine Branchenübung nur dann von
Bedeutung, wenn sie Rückschlüsse auf einen objektivierten rechtsgeschäftlichen
Willen der Vertragsparteien hinsichtlich der eingeräumten Nutzungsrechte erlaubt
(BGH WRP 04, 1498 - Comic-Übersetzungen III). Auch wenn sich ein Urheber auf
eine Branchenübung einlässt, die auf eine umfassende Nutzungsrechtseinräumung
hinausläuft, muss darin nicht notwendig der objektiv erkennbare Erklärungswille
zum Ausdruck kommen, Nutzungsrechte über den für die Erreichung des
Vertragszwecks erforderlichen Umfang hinaus einzuräumen. Geht z.B. ein Urheber,
der sich auf eine pauschale Abgeltung einlässt, davon aus, dass er ohnehin mit
der Zustimmung zur Nutzung seines Werks sämtliche zur vertragsgerechte Nutzung
erforderlichen Rechte eingeräumt, kann einer solchen Zustimmung nicht der
unzweideutigen rechtsgeschäftliche Wille entnommen werden, Nutzungsrechte über
den konkreten Vertragszweck hinaus einzuräumen (BGH WRP 04, 1498 -
Comic-Übersetzungen III).
bb. Es mag sein, dass im Bereich der Kfz-Versicherung eine Übung besteht,
heutzutage Restwertbörsen zur Ermittlung des Schadens heranzuziehen. Darauf
kommt es vorliegend jedoch nicht an. Denn auch insoweit ist in dem zur
Entscheidung stehenden Fall in erster Linie das Rechtsverhältnis zwischen dem
Kläger und seiner Auftraggeberin von Bedeutung. Nur in diesem Verhältnis ist der
Umfang der Rechteübertragung zu bestimmen. Und im Verhältnis zu der
Auftraggeberin als Privatperson besteht eine derartige Branchenübung erkennbar
nicht. Zumindest hat die Beklagte hierzu keinerlei tatsächliche Umstände
vortragen. Hierfür fehlt es für die unübersehbare Vielzahl aller
Unfallgeschädigten ohnehin bereits an einer homogenen "Branche", innerhalb derer
sich eine rechtlich relevante Übung hätte ausprägen können. Die von der
Beklagten beanspruchte Handhabung mag zwar - worauf das als Anlage AG 6/BB 5
eingereichte Rundschreiben Nr. 11 des BVSK hin zu deuten scheint (dort Ziff. 3)
- eine Branchenübung im Verhältnis der in diesem Verband (bzw. dem IfS, Anlage
BB 4) zusammengeschlossen Sachverständigen und den Autoversicherern entsprechen.
Eine derartige Übung ist indes nur dann relevant, wenn ein unmittelbares
Vertragsverhältnis zwischen diesen Beteiligten in Frage steht, d. h. wenn der
Autoversicherer selbst einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt.
Darum geht es nicht.
cc. Denkbar ist ebenfalls, dass bestimmte Sachverständige sich im Rahmen der auf
sie anwendbaren Verbandsregeln freiwillig der Möglichkeit unterworfen haben, ihr
Gutachten einer Plausibilitätsprüfung durch ein Versicherungsunternehmen zu
unterwerfen. Auch in diesem Fall mag erwogen werden, ob hiermit ein
entsprechendes Einverständnis zur Verwendung hergestellter Lichtbilder zu diesem
Zweck (gegenüber dem jeweiligen Autoversicherer) konkludent vorab erteilt worden
ist. Auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es ist noch nicht einmal
ersichtlich, dass der Kläger überhaupt irgendeinem Verband von Sachverständigen
angehört. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass sich gerade der Kläger
einer derartigen erweiterten Rechteübertragung gegenüber Autoversicherern
unterworfen hat, selbst wenn diese in dem zu Grunde liegenden Auftragsverhältnis
zu dem Versicherungsnehmer nicht erfolgt ist. Ebenfalls fehlt es an Sachvortrag
dazu, dass der Kläger etwa in der Vergangenheit gegenüber der Beklagten stets
mit einer der Branchenübung entsprechenden weitergehenden Verwendung seiner
Lichtbilder einverstanden gewesen ist.
dd. Aus den genannten Gründen vermag sich der Senat der gegenteiligen Auffassung
des Landgerichts Nürnberg-Fürth nicht anzuschließen, welche die Zivilkammer in
einem Kostenbeschluss vom 22.01.08 (3 O 2880/07) auf eine - zwischenzeitlich
erledigte - negative Feststellungsklage der hiesigen Beklagten gegen den Kläger
wegen des vorliegend streitigen Sachverhalts insbesondere zu der Frage einer
bestehenden Branchenübung vertreten hatte (Anlage BB 9).
k. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, es könne ihr nicht zugemutet werden,
ein Sachverständigengutachten im Rahmen ihrer Schadenersatzpflicht zu vergüten,
ohne zugleich ein Verwertungsrecht an den Lichtbildern des Unfallfahrzeugs zur
Einstellung in eine Online-Restwertbörse zu erlangen, so steht es ihr ohne
Weiteres frei, mit dem Kläger bzw. anderen Sachverständigen entsprechende
Übertragungsvereinbarungen entweder pauschal oder einzelfallbezogen treffen.
Diesem Gebot kann sie sich jedenfalls nicht in den Fällen, in denen sie nicht
selbst Vertragspartei ist, durch einen Hinweis auf entsprechende Branchenübungen
entziehen. Die Beklagte verkennt im Übrigen, dass der Geschädigte das Gutachten
nicht mit der Zielrichtung in Auftrag gegeben hat, um der (gegnerischen)
Versicherung eine bestmögliche und wirtschaftlichste Fahrzeugverwertung zu
ermöglichen, sondern weil er selbst einen bestimmten Schadensersatzbetrag
verlangt. Wie die Beklagte als Versicherer mit dem Unfallfahrzeugs weiter
verfährt, und ob sie den hierin verwirklichten Restwert finanziell auch
tatsächlich realisieren kann, ist dem geschädigten Unfallgegner in der Regel
weitgehend gleichgültig. Insbesondere hängt sein Schadensersatzanspruch davon in
rechtlicher Hinsicht nicht maßgeblich ab. Deshalb unternimmt die Beklagte eine
unzulässige Unterstellung, wenn sie die Wahrnehmung ihrer eigenen
wirtschaftlichen Interessen zum Vertragsgegenstand des Auftragsverhältnisses
zwischen der Geschädigten und dem Kläger zu erheben zu versucht. Zwar mag es
zutreffen, dass der Geschädigte auch gegenüber dem Versicherer dem
Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet ist und der Geschädigte in bestimmten
Sachverhaltsgestaltungen verpflichtet sein kann, dem Versicherer (des
Unfallgegners) weitergehende Alternativen der Schadensfeststellung (bzw.
Überprüfung) zu ermöglichen. Hierzu kann im Einzelfall ohne Weiteres auf der
Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die Einschaltung einer
Restwertbörse gehören. Insoweit zur Mitwirkung gegenüber dem Versicherer
verpflichtet, ist indes nicht der Sachverständige, sondern der Geschädigte. Denn
nur dieser steht gegenüber dem Versicherer in einem konkreten Rechtsverhältnis,
aus dem sich entsprechende Mitwirkungspflicht bei der Schadensbestimmung ergeben
können. Die Rechtsstellung des Sachverständigen wird hierdurch bei Auftragslagen
der vorliegenden Art nicht berührt.
l. Auch der Umstand, dass der Kläger einen bestimmten Werklohn (hier in Höhe von
EUR 534,96) verlangt und vollständig erhalten hat, besagt - entgegen der
Auffassung der Beklagten - nichts über den Umfang der übertragenen
Nutzungsrechte.
aa. Denn der Werklohn wird geschuldet für die Dienstleistung der Begutachtung
des Fahrzeugs und die Erstellung der schriftlichen Gutachtens samt Lichtbildern.
Diese Leistung hat der Sachverständige vollständig erbracht und damit den
Werklohn verdient. Hiervon umfasst ist auch die Abgeltung übertragener
Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschütztem Material im Rahmen des
Vertragszwecks. Die Frage welche Nutzungsrechte zur weitergehenden Verwendung
von Lichtbilder hiermit u. U. erteilt worden sind, hat mit dieser Vergütung
nichts zu tun. Insbesondere belegt das Fordern und Akzeptieren einer bestimmten
Vergütung für das Gutachten nicht, dass der Sachverständige hiermit auf jedwede
weiteren Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Zusammenhang mit dem
Gutachten verzichtet hat.
bb. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Rechnungsposition in Höhe von EUR 36.-
für angefertigte und vervielfältigte Lichtbilder, die in diesem Werklohn
enthalten sind. Bei diesem Betrag handelt es sich - entgegen der Auffassung der
Beklagten - ersichtlich nicht um eine Lizenzgebühr für eine unbeschränkte
Nutzung dieser Lichtbilder. Dies ergibt sich bereits ohne Weiteres aus dem
Gutachtenauftrag (Anlage ASt 1). Dort heißt es in der Fußnote bei
**:"Nebenkosten: [...] Lichtbilder EUR 1,80 je Bild, im Haftpflichtfall werden 2
Fotosätze berechnet, also 20 bis 29 Bilder pauschal EUR 36.-". Bereits aus dem
Äußerungszusammenhang folgt, dass hiermit ausschließlich aufwandbezogene
Nebenkosten, nicht jedoch nutzungsabhängige Lizenzgebühren gemeint sind. Diese
wären in der angegebenen Höhe im Übrigen auch ersichtlich nicht angemessen,
unabhängig davon, dass jedwede Erwähnung des Umfangs des hiermit vergüteten
Rechteerwerbs fehlt.
m. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt schließlich auch, dass dem Handeln
des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Vorwurf eines
Rechtsmissbrauchs i. S. v. § 242 BGB entgegengesetzt werden kann.
aa. Insbesondere kann es dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass er nicht
bei früherer Gelegenheit der Verwendung der Lichtbilder in einer Restwertbörse
widersprochen hat. Die Beklagte hat schon nicht im Einzelnen dargelegt, in
welchen Schadensfällen der Kläger hiervon konkret Kenntnis gehabt haben soll.
Die Berufung auf ein Leistungsschutzrecht i. S. v. § 72 UrhG ist auch dann kein
"rein formaljuristischer Vorwand", wenn das Recht für den Kläger anderweitig
nicht eigenständig wirtschaftlich verwertbar ist.
bb. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger ausschließlich oder in erster Linie
darum geht, der Beklagten Schaden zuzufügen, hat die Beklagte nicht
nachvollziehbar dargelegt. Die Höhe des mit Schriftsatz vom 20.03.07 (Anlage BB
7) geltend gemachten Schadensersatzes ist für den Rechtsmissbrauch der
Verfolgung eines Unterlassungsanspruchs ebenfalls kein hinreichend tragfähiges
Indiz.
cc. Der Kläger hat durchaus ein nachvollziehbares Interesse daran, die
Verwendung seiner Lichtbilder im Wege einer eigenständigen Nutzungsart i. S. v.
§ 31 Abs. 4 UrhG seinem Erlaubnisvorbehalt zu unterwerfen. Dies u. a. deshalb,
weil gerade das Medium Internet zu einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung
seiner Inhalte führt und den Nutzern die Möglichkeit eröffnet, eingestellte
Lichtbilder ohne Kenntnis und Billigung des Urhebers beliebig zu kopieren und
weiter zu verwenden. Der Versuch, aus dem Bestreben, sich insoweit die
gesetzlich vorgesehenen Kontroll- bzw. Zustimmungsmechanismen zu erhalten, den
Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs abzuleiten, vertauscht das Verhältnis von
Ursache und Wirkung bei der missbräuchlichen Verwendung urheberrechtlich
geschützter Leistungen.
3. Der Senat hat aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nicht darüber zu
befinden, was zu gelten hätte, wenn ein Sachverständiger wie der Kläger den
ausdrücklichen (und zumutbaren) Wunsch des Kfz-Versicherers, ihm auch das
öffentliche Zugänglichmachen der Lichtbilder des Unfallfahrzeugs zu gestatten,
ablehnt oder von einer unangemessen hohen Gegenforderung abhängig macht.
Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob der Kfz-Versicherer in
diesen Fällen weiterhin verpflichtet bleibt, die ihm gegenüber geltend gemachten
Sachverständigenkosten in voller Höhe zu erstatten. Es bedarf auch keiner
Entscheidung, ob z.B. die Beklagte die Erstattung der Sachverständigenkosten
gegenüber dem Geschädigten generell davon abhängig machen darf, dass dieser ihr
nachweist, er habe von dem Sachverständigen zugleich die Rechte des öffentlichen
Zugänglichmachens der Lichtbilder des Unfallfahrzeugs durch die Versicherung als
Dritte übertragen erhalten.
4. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist weiterhin ausschließlich eine
Konstellation, in der - wie sich auf der Anlage ASt 1 ergibt - von vornherein
klar war, dass das von dem Sachverständigen zu erstellende Gutachten gegenüber
der Beklagten als der gegnerischen Haftpflichtversicherung verwendet werden
sollte. Bereits auf Seite 1 des Gutachtens ist auf die Beklagte, ihren Sitz
sowie die Schadensnummer hingewiesen. Das Gutachten ist sodann
vereinbarungsgemäß an die Beklagte übersandt worden. Die Frage, ob die
vorstehenden rechtlichen Grundsätze auch dann uneingeschränkt zu gelten haben,
wenn der Auftraggeber ausdrücklich erklärt bzw. für den Sachverständigen aus den
Umständen eindeutig hervorgeht, dass der Unfallschaden nicht gegenüber einer
Versicherung geltend gemacht, sondern der Restwert durch einen Eigenverkauf auf
dem freien Markt realisiert werden soll, ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits. Dementsprechend hat der Senat nicht darüber zu befinden, ob in
derartigen Fällen der Vertragszweck auch das Recht des Auftraggebers umfasst,
die Lichtbilder des Gutachtens zum Zwecke des Versuchs eines Privatverkaufs im
Internet öffentlich zugänglich zu machen, weil dies die heutzutage übliche Form
derartiger Verkaufsbemühungen durch Privatleute darstellt.
5. Schließlich vermag der Umstand, dass heutzutage Lichtbilder von
Unfallfahrzeugen möglicherweise auch ohne die erforderliche Erlaubnis verbreitet
in Restwertbörsen im Internet zugänglich gemacht werden und die schadens- bzw.
versicherungsrechtliche Rechtsprechung derartige Ermittlungen als einen üblichen
Weg zur Bestimmung des Restwerts ansieht, die urheberrechtliche Bewertung der
Rechtslage nicht zu präjudizieren. Daraus kann allenfalls eine Pflicht des
Geschädigten resultieren, von dem Kfz-Sachverständigen bei Erteilung des
Auftrages ausdrücklich auch die Übertragung der hierfür erforderlichen Rechte zu
verlangen, weil er andernfalls damit rechnen muss, dass das Gutachten zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht als geeignet anerkannt wird.
6. Soweit sich die Beklagte gegen die Höhe des Schadensersatzanspruches wendet,
ist ihre Berufung zum Teil begründet. Die Berufung des Klägers ist insoweit
unbegründet.
a. Das Landgericht hat dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR
20.- pro veröffentlichtem Lichtbild zugesprochen. Bereits dieser Anspruch ist
nach Auffassung des Senats deutlich zu hoch angesetzt und deshalb unberechtigt,
soweit er einen angemessenen Schadensersatzbetrag von EUR 5.- pro
veröffentlichtem Lichtbild übersteigt. Einen höheren Schadensersatzbetrag hält
der Senat nicht für angemessen. Auch der Kläger hat nicht im Einzelnen dargelegt
und nachvollziehbar begründet, woraus sich dieser rechtfertigen sollte. Es geht
der Sache nach bereits nicht um eine dem Grunde nach vollständig unberechtigte
Nutzung, sondern um eine solche, bei der die Beklagte die Grenzen ihres
Nutzungsrechts an den Lichtbildern überschritten hat. Schon deshalb können die
Empfehlungen "Bildhonorare 2006" der MFM (Mittelstandsgemeinschaft
Foto-Marketing) allenfalls dann möglicherweise ein hinreichend geeigneter
Maßstab sein, wenn dieses Regelwerk gerade auch für diese Art der
Nutzungssituation Regelungen enthält. Hierfür hat der Kläger nichts
(substantiiert) vorgetragen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem als
Anlage K6 vorgelegten Teilausschnitt. Grundsätzlich ist der Kläger für die
Erstellung und Verwertung der Lichtbilder im Rahmen des Gutachtenauftrages
bereits honoriert worden. Aus diesem Grunde sind auch zum Beispiel die
Ausführungen des Klägers zu der notwendigen Fachkunde bei der Herstellung der
Aufnahmen nur bedingt für die Wertbildung von Bedeutung.
b. Denn lediglich die konkrete - überschießende - Nutzung durch öffentliches
Zugänglichmachen der Lichtbilder war von der von dem Kläger beanspruchten
Vergütung nicht mit umfasst. Diese ist mit einem Mehrbetrag von EUR 5.- pro
Lichtbild angemessen abgegolten, insbesondere im Hinblick auf die regelmäßig nur
kurze Zeitdauer und den eingegrenzten Umfang der üblichen öffentlichen
Zugänglichmachung, die die Einstellung der Lichtbilder in Restwertbörsen in
diesen Fällen bis zur Zweckerfüllung (Abgabe von Alternativangeboten von
gewerblichen Aufkäufern) erfordert. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich
bei dieser Art der Nutzung wirtschaftlich nicht um eine grundlegend abweichende
bzw. neue Verwendung, sondern um eine heute weit verbreitete Alternative einer
Nutzung von einem Versicherer vereinbarungsgemäß überlassener Lichtbildern durch
den zur Nutzung des Gutachtens Berechtigten im Rahmen eines einheitlichen
Bewertungszusammenhangs für die Schadensfeststellung handelt. Dies ändert zwar
nichts an der materiellen Urheberrechtsverletzung, prägt aber deutlich die Höhe
eines zu erstattenden Lizenzschadens. Nach Auffassung des Senats rechtfertigt
eine derartige Urheberrechtsverletzung nicht den Ansatz von
Schadensersatzbeträgen, die bei einer unberechtigten Nutzung ohne jede
Rechtfertigung festzusetzen wären.
c. Ein höherer Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht auf Grundlage der
aus den MFM-Empfehlungen ersichtlichen Sätze. Der Kläger hat - wie bereits
ausgeführt - nicht dargetan, dass die Bildhonorare der MFM-Empfehlungen insoweit
hinreichend differenzieren. Sie können deshalb nur (sehr) bedingt im Rahmen
einer Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO herangezogen werden (vgl. hierzu auch
BGH GRUR 06, 136, 138 - Pressefotos). Zudem handelt es sich bei den
MFM-Empfehlungen - entgegen der eigenen Behauptung - weniger um eine "Übersicht
der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte", sondern eher um
einseitige Festlegungen der Anbieterseite, die darüber hinaus wegen der
pauschalisierenden Festsetzung konkrete Umstände wie Art, Qualität,
Nutzungspotenzial sowie eine Vielzahl der übrigen wertbildenden Faktoren eines
konkreten Lichtbildes nicht berücksichtigen können. Soweit der Kläger die Höhe
der von ihm beanspruchten Beträge schließlich auch mit dem "Gesichtspunkt der
Gewinnabschöpfung" begründet, setzt er sich in Widerspruch zu seinen übrigen
Ausführungen. Denn der Kläger hatte mit der Klage ausdrücklich Schadensersatz
unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie verlangt. Hierfür ist die Frage einer
Gewinnabschöpfung nicht von Bedeutung.
7. Das Landgericht hat die Klage auch in Bezug auf den Auskunftsanspruch zu
Recht abgewiesen. Ein derartiger Anspruch steht dem Kläger aus § 242 BGB nicht
zu. Insoweit kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Der
Auskunftsanspruch scheitert unabhängig von den Zumutbarkeitserwägungen, die das
Landgerichts angestellt hat, aber auch aus einem weiteren Grund.
a. Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch ist seinem Inhalt nach auf
die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, d.h. über die
konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen, die ihr im Kern
gleichartig sind, beschränkt (BGH GRUR 06, 504, 506 - Parfümtestkäufe; BGH GRUR
01, 841 - Entfernung der Herstellungsnummer II; BGH, GRUR 02, 709, 711f -
Entfernung der Herstellungsnummer III; zum wettbewerbsrechtlichen
Auskunftsanspruch vgl. BGH, GRUR 00, 907, 910 - Filialleiterfehler). Ein
Anspruch auf Auskunftserteilung besteht dagegen nicht auch über mögliche andere
Verletzungsfälle. Dies liefe darauf hinaus, unter Vernachlässigung allgemein
gültiger Beweislastregeln der Ausforschung Tür und Tor zu öffnen (BGH GRUR 06,
504, 506 - Parfümtestkäufe; BGH GRUR 01, 841 - Entfernung der Herstellungsnummer
II).
b. Im vorliegenden Fall hat der Kläger einen unmittelbar auf die konkrete
Verletzungsform beschränkten Unterlassungsantrag gestellt. Streitgegenstand sind
damit nur die drei konkreten Lichtbilder, wie sie aus der Anlage K7 ersichtlich
sind. Eine Verallgemeinerung ist damit gerade nicht Gegenstand des
Unterlassungsantrags. Gegenüber dieser Verletzungsform handelt es sich bei der
Veröffentlichung anderer Lichtbilder von anderen Unfallfahrzeugen aus anderen
Gutachtenaufträgen, wie sie aus der dem Berufungsantrag des Klägers beigefügten
Anlage ersichtlich sind, nicht um kerngleiche, sondern um grundlegend
abweichende Verletzungshandlungen, seien diese auch der Art nach ähnlich. Ein
etwaiger Auskunftsanspruch erstreckt sich hierauf jedoch nicht (Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 9 Rdn. 4. 11). Hieran ändert auch
der Umstand nichts, dass der BGH seine "Gaby"-Rechtsprechung zum
Auskunftsanspruch zwischenzeitlich aufgegeben hat (BGH GRUR 07, 877 ff -
Windsor-Estate). Denn auch insoweit ging es um Ansprüche aus einer
Kennzeichenverletzung oder aus dem (schuldhaften) Vertrieb oder sonstigen
Inverkehrbringen eines wettbewerbswidrig nachgeahmten Produkts (Unterstreichung
durch den Senat), nicht jedoch um andersartige, wenngleich der Struktur nach
ähnliche Verletzungsfälle. Die rechtlichen Voraussetzungen einer etwaigen
Auskunftspflicht der Beklagten, die unabhängig von dem streitgegenständlichen
Verletzungsfall besteht, hat der Kläger nicht dargelegt.
8. Auch den - auf den Auskunftsanspruch konkret rückbezogenen - Anspruch auf
Feststellung der Schadensersatzpflicht hat das Landgericht zu Recht abgewiesen.
Da ein Auskunftsanspruch aus den genannten Gründen in diesem Umfang nicht
besteht, entfällt auch der hierauf bezogene Schadensersatzanspruch. Soweit die
streitgegenständlichen Lichtbilder in Frage stehen, hat der Kläger seinen
Schadensersatzanspruch im Übrigen bereits beziffert, so dass es insoweit einer
gerichtlichen Feststellung nicht mehr bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1, 91 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat lässt die Revision gegen diese Entscheidung gem. § 543 Abs. 2 ZPO zu.
Der Rechtsstreit hat im Hinblick auf die Frage des Umfangs der Einräumung von
Nutzungsrechten grundsätzliche Bedeutung. Einer Entscheidung des
Revisionsgerichts bedarf es angesichts der gegenteiligen Rechtsauffassung des
Landgerichts Nürnberg-Fürth (3 O 2880/07) im Übrigen auch zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung.