Unfallkonto –
Verkehrsunfall: Ersatz der Kosten für die Führung des Unfallkontos
LG Karlsruhe
Az: 3 O 55/05
Urteil vom
05.05.2006
In dem Rechtsstreit wegen
Schadensersatzes hat die 3, Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe im
schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO mit Schriftsatzrecht bis zum 21.04.2006
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 180,34 EUR
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 21.09.2005 zu bezahlen.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Regulierung eines Verkehrsunfalles am 19.12.2004
gegen 08:00 Uhr auf der Bundesautobahn A 8 Stuttgart-Karlsruhe, Kilometer 230,
100, Gemeinde Friolzheim.
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug BMW 330 i mit dem amtlichen Kennzeichen
XXX die BAB A 8 in Richtung Karlsruhe. Der Beklagte Ziff. 3 steuerte den PKW
Skoda, amtliches Kennzeichen: XXX, dessen Halter der Beklagte Ziff. 2 ist. Bei
dem genannten Kilometer kollidierte der PKW mit dem Fahrzeug des Klägers. Der
Unfallhergang und die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach sind
zwischen den Parteien unstreitig. Der PKW des Beklagten Ziff. 2 war bei der S O
haftpflichtversichert. Der Beklagte Ziffer 1 ist als behandelndes Büro anstelle
der Haftpflichtversicherung im Hinblick auf die Abdeckung des Haftpflichtrisikos
durch eine Grüne Karte für die Regulierung der Schäden zuständig.
Der Kläger hat seinen unfallbedingten Schaden in der Klageschrift vom
23.02.2005, Seite 5 (AS 9), die den Beklagten am 03.03.2005 zugestellt wurde,
mit insgesamt 17.335,28 EUR beziffert (vgl. K 2-5, AHK 17-31):
Reparaturkosten brutto: 13.883,84 EUR
Mietwagenkosten: 967,86 EUR
Gutachterkosten: 1.063,46 EUR
Nutzungsausfall 14 Tage a 65,00 EUR vom 24.12.2004 bis 07.01.2005: 910,00 EUR
Unkostenpauschale: 30,00 EUR
Rechtsanwaltskosten: 480,12 EUR
Mit Anwaltsschreiben vom 23.12.2004 (K 6, AHK 33-37) bezifferte er gegenüber der
XXX seinen Schaden vorläufig mit 16.011,58 EUR und forderte zur Regulierung bis
zum 14.01.2005 auf.
Mit Anwaltsschreiben vom 18.01.2005 (K 7, AHK 39/41) bezifferte er - nunmehr
gegenüber dem Beklagten Ziff. 1 - seinen Schaden vorläufig mit 18.434,99 EUR und
forderte zur Regulierung bis zum 28.01.2005 erfolglos auf.
Mit Anwaltsschreiben vom 01.02.2005 bezifferte der Kläger vorläufig seinen
unfallbedingten Schaden mit 16.855,16 EUR und forderte zur Vermeidung einer
Klage zur Regulierung bis zum 14.02.2005 auf (K 14, AHK 65/67). Er fügte diesem
Schreiben sein Anwaltsschreiben vom 23.12.2004 (K6, AHK 33-37) an den
Haftpflichtversicherer bei, in welchem er die unverzügliche Übelweisung eines
Vorschusses anforderte, da ihm eine Finanzierung aus eigenen Mitteln nicht
möglich sei und er andernfalls Bankkredit in Anspruch nehmen müsse.
Mit der am 03.03.2005 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem klageweise geltend
gemachten Betrag von 17.935,28 EUR seit dem 19.12.2004 begehrt. Die Beklagten
haben nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens mit Schriftsatz vom
14.03.2005 (AS 21) innerhalb der zweiwöchigen Notfrist nach Klagezustellung ihre
Verteidigungsbereitschaft angezeigt und Abweisung der Klage beantragt.
Der Beklagte Ziffer 1 hat durch das Schadensregulierungsbüro XXX mit Schreiben
vom 14.03.2005 an den Klägervertreter (B 1, AH B 1/3) Zahlung eines Betrages in
Höhe von 15.427,26 EUR angekündigt und hinsichtlich einiger Positionen,
insbesondere Nutzungsausfall und Mietwagenkosten, Rückfragen gestellt.
Der Kläger antwortete hierauf mit Anwaltsschreiben vom 21.03.2005 (8 2, AH B
5-9), in dem er den Schaden vorläufig mit 18.464,16 EUR und seine Anwaltskosten
mit 3.228,68 EUR bezifferte.
Gemäß Schreiben vom 05.04.2005 (K 11, AH K 55) des Schadensregulierungsbüros
zahlte der Beklagte Ziff. 1 mit WertsteIlung 08.04.2005 an den
Prozessbevollmächtigten des Klägers einen Betrag in Höhe von 20.137,33 EUR in
dem 480,12 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, 937,05 EUR gerichtliche
Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten (eine Gebühr) in Höhe von 265,00 EUR
enthalten waren. Der Beklagte Ziff. 1 wies darauf hin, dass die vom Kläger
geltend gemachte Termins- und Einigungsgebühr nicht angefallen sei. Der Kläger
wies mit Anwaltsschreiben vom 14.04.2005 (K 12,. AH K 57-61) darauf hin, dass
seiner Auffassung nach eine Termins- und eine Einigungsgebühr angefallen sei und
bezifferte die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Klägers nunmehr
mit insgesamt 3.758,68 EUR und forderte zur Zahlung des Differenzbetrages von
1.682,17 EUR bis zum 22.04.2005 auf.
Mit Schriftsatz vom 23.05.2005, Seite 3 (AS 45) wies er darauf hin, dass noch
ein Betrag in Höhe von 180,34 EUR - Kontoführungsgebühren für ein
Verkehrsunfallkonto in Höhe von 3,41 EUR sowie Überziehungszinsen in Höhe von
176,93 EUR - noch nicht reguliert sei.
Entsprechend Ankündigung im Schriftsatz vom 15.04.2005, Seite 2 (AS 27) wurden
seitens der Beklagten Ziff. 3 für den Zeitraum vom 19.01.2005 bis 08.04.2005 am
09.05.2005 ein Betrag in Höhe von 207,17 EUR auf die geltend gemachten Zinsen
gezahlt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.09.2005 (Sitzungsniederschrift, AS
67/69) hat der Kläger noch Kontounkosten in Höhe von 180,34 EUR nebst
Verzugszinsen geltend gemacht und den Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache
für erledigt erklärt.
Der Kläger meint,
die Klage sei nicht verfrüht erhoben worden. Er habe einen Anspruch auf Ersatz
des geltend gemachten Überziehungszinses und der Kontoführungsgebühren für das
Verkehrsunfallkonto in Höhe der unstreitigen 180,34 EUR. Es handele sich um eine
Hauptsacheforderung, nicht um einen Verzugsschaden.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 180,34 EUR nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
21.09.2005 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage mit dem zuletzt gestellten Klageantrag abzuweisen.
Der Beklagte erklärt den Rechtsstreit im Übrigen ebenfalls in der Hauptsache für
erledigt. Er meint, der Kläger habe die Klage verfrüht, vor Ablauf einer der
Beklagten Ziff. 3 zuzubilligenden Prüfungsfrist von zumindest zwei Monaten,
erhoben. Die zuletzt geltend gemachte Schadensposition hinsichtlich des
Verkehrsunfallkontos sei mit dem unstreitig regulierten Zinsausfallschaden in
Höhe von 207,17 EUR ausgeglichen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen diesen
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom
21.09.2005 (AS 67/69) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in Höhe der zuletzt noch geltend gemachten 180,34 EUR
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 21.09.2005 begründet (1.). Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren den Beklagten gemäß
§ 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (2.).
1. Der zuletzt noch weiter verfolgte Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner
Unkosten für die Führung des Unfallkontos ist gemäß §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, 823
Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 1, 3 StVO, 3 Nr. 1 PflVG, 6 Abs. 1 Ausl. PflVG,
249 BGB begründet.
a) Dass die Finanzierung des Unfallschadens über die Kreditaufnahme mit Hilfe
eines Unfallkontos nach der Höhe des Schadens und den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Klägers nötig war (vgl. OLG Karlsruhe, DAR 1990, 21, 22; BGH,
NJW 1974, 34), wird von den Beklagten nicht ernsthaft bestritten. Der Kläger
hatte den Beklagten Ziffer 1 zuvor auf das Erfordernis der Kreditierung
hingewiesen. Die dadurch veranlassten Kreditkosten sind danach gemäß § 249 BGB
eine ersatzfähige Schadensposition.
b) Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gemäß § 362 Abs.
1 BGB durch Erfüllung erloschen. Die Zahlung des Beklagten Ziff. 1 auf die
Zinsforderung in Höhe von 207,17 EUR für den Zeitraum vom 29.01.2005 bis zum
08.04.2005 bezog sich auf den vom Kläger mit der Klage geltend gemachten
Verzugsschaden, nicht auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
21.09.2005 klageweise geltend gemachte, ersatzfähige Position hinsichtlich des
Verkehrsunfallkontos. Der Kläger begehrt insoweit nicht in unzulässiger Weise
zweimal Ersatz seines Zinsschadens. Bei den ihm infolge der Finanzierung
entstandenen Kosten handelt es sich um eine eigenständige Schadensposition, die
neben den Verzugszinsen geltend gemacht werden kann.
c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Dem Kläger stehen Prozesszinsen
für die Zinsaufwendungen zu. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich um einen
Verzugsschaden. Das Zinses-Zinsverbot schließt nicht aus, für diese Geldschuld
Prozesszinsen zu verlangen (BGH, Urteil vom 29.05.1989, Az. 2 ZR 250/88, zitiert
nach Juris.
2. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, haben die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß § 91 a ZPO
die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die zulässige Klage war nach den unter
Ziff. 1 genannten Vorschriften bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses -
Zahlung seitens des Beklagten Ziff. 1 - zulässig und begründet. Die Grundsätze
des § 93 ZPO finden vorliegend keine Anwendung, denn die Beklagten haben den
Anspruch des Klägers nicht sofort anerkannt. Dabei kann dahingestellt bleiben,
ob sie Veranlassung zur Klage gegeben haben oder eine dem Beklagten Ziff. 1
einzuräumende Prüfungsfrist zum Zeitpunkt der WertsteIlung am 08.04.2005 noch
nicht abgelaufen war (vgl. dazu OLG Rostock, OLG-NL 2001, 92. 93, LG
Mönchengladbach, VersR 1973, 648). Die Anwendung des § 93 ZPO scheitert daran,
dass ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten im Sinne des § 93 ZPO nicht
vorliegt. Zwar ist streitig, bis wann ein Anerkenntnis erklärt werden muss, wenn
das schriftliche Vorverfahren gemäß § 276 ZPO wie hier angeordnet wurde, um die
Voraussetzung als "sofortiges" im Sinne von § 93 ZPO zu erfüllen (Zöller/Herget,
ZPO, 25. Aufl., § 93 Rn. 4). Vorliegend bedarf die Frage, ob ein sofortiges
Anerkenntnis auch noch nach Abgabe der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im
Zuge der Klageerwiderung erklärt werden kann, keiner abschließenden
Entscheidung. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 14.03.2005 nicht nur ihre
Verteidigungsabsicht angezeigt, sondern zugleich den Antrag gestellt, die Klage
abzuweisen (AS 21). In einem solchen Fall kann von einem sofortigen Anerkenntnis
nicht mehr ausgegangen werden (OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 942, 943).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.