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Unfallkonto – Verkehrsunfall: Ersatz der Kosten für die Führung des Unfallkontos


LG Karlsruhe

Az: 3 O 55/05

Urteil vom 05.05.2006


 

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat die 3, Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO mit Schriftsatzrecht bis zum 21.04.2006 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 180,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.09.2005 zu bezahlen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Regulierung eines Verkehrsunfalles am 19.12.2004 gegen 08:00 Uhr auf der Bundesautobahn A 8 Stuttgart-Karlsruhe, Kilometer 230, 100, Gemeinde Friolzheim.

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug BMW 330 i mit dem amtlichen Kennzeichen XXX die BAB A 8 in Richtung Karlsruhe. Der Beklagte Ziff. 3 steuerte den PKW Skoda, amtliches Kennzeichen: XXX, dessen Halter der Beklagte Ziff. 2 ist. Bei dem genannten Kilometer kollidierte der PKW mit dem Fahrzeug des Klägers. Der Unfallhergang und die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach sind zwischen den Parteien unstreitig. Der PKW des Beklagten Ziff. 2 war bei der S O haftpflichtversichert. Der Beklagte Ziffer 1 ist als behandelndes Büro anstelle der Haftpflichtversicherung im Hinblick auf die Abdeckung des Haftpflichtrisikos durch eine Grüne Karte für die Regulierung der Schäden zuständig.

Der Kläger hat seinen unfallbedingten Schaden in der Klageschrift vom 23.02.2005, Seite 5 (AS 9), die den Beklagten am 03.03.2005 zugestellt wurde, mit insgesamt 17.335,28 EUR beziffert (vgl. K 2-5, AHK 17-31):

Reparaturkosten brutto: 13.883,84 EUR
Mietwagenkosten: 967,86 EUR
Gutachterkosten: 1.063,46 EUR
Nutzungsausfall 14 Tage a 65,00 EUR vom 24.12.2004 bis 07.01.2005: 910,00 EUR
Unkostenpauschale: 30,00 EUR
Rechtsanwaltskosten: 480,12 EUR

Mit Anwaltsschreiben vom 23.12.2004 (K 6, AHK 33-37) bezifferte er gegenüber der XXX seinen Schaden vorläufig mit 16.011,58 EUR und forderte zur Regulierung bis zum 14.01.2005 auf.

Mit Anwaltsschreiben vom 18.01.2005 (K 7, AHK 39/41) bezifferte er - nunmehr gegenüber dem Beklagten Ziff. 1 - seinen Schaden vorläufig mit 18.434,99 EUR und forderte zur Regulierung bis zum 28.01.2005 erfolglos auf.

Mit Anwaltsschreiben vom 01.02.2005 bezifferte der Kläger vorläufig seinen unfallbedingten Schaden mit 16.855,16 EUR und forderte zur Vermeidung einer Klage zur Regulierung bis zum 14.02.2005 auf (K 14, AHK 65/67). Er fügte diesem Schreiben sein Anwaltsschreiben vom 23.12.2004 (K6, AHK 33-37) an den Haftpflichtversicherer bei, in welchem er die unverzügliche Übelweisung eines Vorschusses anforderte, da ihm eine Finanzierung aus eigenen Mitteln nicht möglich sei und er andernfalls Bankkredit in Anspruch nehmen müsse.

Mit der am 03.03.2005 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem klageweise geltend gemachten Betrag von 17.935,28 EUR seit dem 19.12.2004 begehrt. Die Beklagten haben nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens mit Schriftsatz vom 14.03.2005 (AS 21) innerhalb der zweiwöchigen Notfrist nach Klagezustellung ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt und Abweisung der Klage beantragt.

Der Beklagte Ziffer 1 hat durch das Schadensregulierungsbüro XXX mit Schreiben vom 14.03.2005 an den Klägervertreter (B 1, AH B 1/3) Zahlung eines Betrages in Höhe von 15.427,26 EUR angekündigt und hinsichtlich einiger Positionen, insbesondere Nutzungsausfall und Mietwagenkosten, Rückfragen gestellt.

Der Kläger antwortete hierauf mit Anwaltsschreiben vom 21.03.2005 (8 2, AH B 5-9), in dem er den Schaden vorläufig mit 18.464,16 EUR und seine Anwaltskosten mit 3.228,68 EUR bezifferte.

Gemäß Schreiben vom 05.04.2005 (K 11, AH K 55) des Schadensregulierungsbüros zahlte der Beklagte Ziff. 1 mit WertsteIlung 08.04.2005 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers einen Betrag in Höhe von 20.137,33 EUR in dem 480,12 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, 937,05 EUR gerichtliche Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten (eine Gebühr) in Höhe von 265,00 EUR enthalten waren. Der Beklagte Ziff. 1 wies darauf hin, dass die vom Kläger geltend gemachte Termins- und Einigungsgebühr nicht angefallen sei. Der Kläger wies mit Anwaltsschreiben vom 14.04.2005 (K 12,. AH K 57-61) darauf hin, dass seiner Auffassung nach eine Termins- und eine Einigungsgebühr angefallen sei und bezifferte die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Klägers nunmehr mit insgesamt 3.758,68 EUR und forderte zur Zahlung des Differenzbetrages von 1.682,17 EUR bis zum 22.04.2005 auf.

Mit Schriftsatz vom 23.05.2005, Seite 3 (AS 45) wies er darauf hin, dass noch ein Betrag in Höhe von 180,34 EUR - Kontoführungsgebühren für ein Verkehrsunfallkonto in Höhe von 3,41 EUR sowie Überziehungszinsen in Höhe von 176,93 EUR - noch nicht reguliert sei.

Entsprechend Ankündigung im Schriftsatz vom 15.04.2005, Seite 2 (AS 27) wurden seitens der Beklagten Ziff. 3 für den Zeitraum vom 19.01.2005 bis 08.04.2005 am 09.05.2005 ein Betrag in Höhe von 207,17 EUR auf die geltend gemachten Zinsen gezahlt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.09.2005 (Sitzungsniederschrift, AS 67/69) hat der Kläger noch Kontounkosten in Höhe von 180,34 EUR nebst Verzugszinsen geltend gemacht und den Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger meint,

die Klage sei nicht verfrüht erhoben worden. Er habe einen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Überziehungszinses und der Kontoführungsgebühren für das Verkehrsunfallkonto in Höhe der unstreitigen 180,34 EUR. Es handele sich um eine Hauptsacheforderung, nicht um einen Verzugsschaden.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 180,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.09.2005 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage mit dem zuletzt gestellten Klageantrag abzuweisen.

Der Beklagte erklärt den Rechtsstreit im Übrigen ebenfalls in der Hauptsache für erledigt. Er meint, der Kläger habe die Klage verfrüht, vor Ablauf einer der Beklagten Ziff. 3 zuzubilligenden Prüfungsfrist von zumindest zwei Monaten, erhoben. Die zuletzt geltend gemachte Schadensposition hinsichtlich des Verkehrsunfallkontos sei mit dem unstreitig regulierten Zinsausfallschaden in Höhe von 207,17 EUR ausgeglichen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21.09.2005 (AS 67/69) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in Höhe der zuletzt noch geltend gemachten 180,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.09.2005 begründet (1.). Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren den Beklagten gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (2.).

1. Der zuletzt noch weiter verfolgte Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Unkosten für die Führung des Unfallkontos ist gemäß §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 1, 3 StVO, 3 Nr. 1 PflVG, 6 Abs. 1 Ausl. PflVG, 249 BGB begründet.

a) Dass die Finanzierung des Unfallschadens über die Kreditaufnahme mit Hilfe eines Unfallkontos nach der Höhe des Schadens und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers nötig war (vgl. OLG Karlsruhe, DAR 1990, 21, 22; BGH, NJW 1974, 34), wird von den Beklagten nicht ernsthaft bestritten. Der Kläger hatte den Beklagten Ziffer 1 zuvor auf das Erfordernis der Kreditierung hingewiesen. Die dadurch veranlassten Kreditkosten sind danach gemäß § 249 BGB eine ersatzfähige Schadensposition.

b) Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Die Zahlung des Beklagten Ziff. 1 auf die Zinsforderung in Höhe von 207,17 EUR für den Zeitraum vom 29.01.2005 bis zum 08.04.2005 bezog sich auf den vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Verzugsschaden, nicht auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.09.2005 klageweise geltend gemachte, ersatzfähige Position hinsichtlich des Verkehrsunfallkontos. Der Kläger begehrt insoweit nicht in unzulässiger Weise zweimal Ersatz seines Zinsschadens. Bei den ihm infolge der Finanzierung entstandenen Kosten handelt es sich um eine eigenständige Schadensposition, die neben den Verzugszinsen geltend gemacht werden kann.

c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Dem Kläger stehen Prozesszinsen für die Zinsaufwendungen zu. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich um einen Verzugsschaden. Das Zinses-Zinsverbot schließt nicht aus, für diese Geldschuld Prozesszinsen zu verlangen (BGH, Urteil vom 29.05.1989, Az. 2 ZR 250/88, zitiert nach Juris.

2. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, haben die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die zulässige Klage war nach den unter Ziff. 1 genannten Vorschriften bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses - Zahlung seitens des Beklagten Ziff. 1 - zulässig und begründet. Die Grundsätze des § 93 ZPO finden vorliegend keine Anwendung, denn die Beklagten haben den Anspruch des Klägers nicht sofort anerkannt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie Veranlassung zur Klage gegeben haben oder eine dem Beklagten Ziff. 1 einzuräumende Prüfungsfrist zum Zeitpunkt der WertsteIlung am 08.04.2005 noch nicht abgelaufen war (vgl. dazu OLG Rostock, OLG-NL 2001, 92. 93, LG Mönchengladbach, VersR 1973, 648). Die Anwendung des § 93 ZPO scheitert daran, dass ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten im Sinne des § 93 ZPO nicht vorliegt. Zwar ist streitig, bis wann ein Anerkenntnis erklärt werden muss, wenn das schriftliche Vorverfahren gemäß § 276 ZPO wie hier angeordnet wurde, um die Voraussetzung als "sofortiges" im Sinne von § 93 ZPO zu erfüllen (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 93 Rn. 4). Vorliegend bedarf die Frage, ob ein sofortiges Anerkenntnis auch noch nach Abgabe der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im Zuge der Klageerwiderung erklärt werden kann, keiner abschließenden Entscheidung. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 14.03.2005 nicht nur ihre Verteidigungsabsicht angezeigt, sondern zugleich den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen (AS 21). In einem solchen Fall kann von einem sofortigen Anerkenntnis nicht mehr ausgegangen werden (OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 942, 943).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


 

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