Unfallschaden
oder Betriebsschaden – Fahrzeugverwendung und Abgrenzung
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 7 U 163/06
Urteil vom
22.02.2007
In dem Rechtsstreit wegen Leistung
aus Kaskoversicherung hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 22.
Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2006 - 22 O 235/06 -
teilweise abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5019,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. September 2005 sowie
vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 250,15 EUR zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Von den Kosten des Rechtstreits in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 40 %,
die Beklagte 60 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: 8.260.- EUR
A.
Der Kläger, der für eine selbstfahrende Arbeitsmaschine - eine Holzrückmaschine
- bei der Beklagten eine Fahrzeugvollversicherung unterhält, begehrt die
Reparaturkosten für einen Achsbruch vorne rechts, der sich am 1.Juni 2005 auf
einem teilweise geschotterten Waldweg ereignete.
Der Kläger behauptet, der Achsbruch sei auf eine Kollision mit einem am rechten
Rand des Waldweges befindlichen Baumstumpf zurückzuführen.
Die Beklagte bestreitet eine unfallbedingte Schädigung. Selbst wenn dem Vortrag
des Klägers zu folgen sein sollte, handele es sich um einen nicht versicherten
Betriebsschaden. Daneben sei dem Klägers die grob fahrlässige Herbeiführung des
behaupteten Versicherungsfalls vorzuwerfen. Jedenfalls müsse sich der Kläger
nach den Versicherungsbedingungen für die bei der Reparatur verwandten
Ersatzteile einen Abzug "neu für alt" anrechnen lassen.
Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden "Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB), Stand 01.09.2003" lauten auszugsweise wie folgt:
§ 12 (1) II. f):
....; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden;
§ 13 (5):
.....Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und
der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Der Abzug beschränkt
sich bei Krafträdern, Personenkraftwagen sowie Omnibussen bis zum Schluss des
vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluss des dritten auf die
Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres auf Breifung, Batterie und
Lackierung. ....
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen
Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein nicht versicherter
Betriebsschaden vorliege.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung unter Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den
Kläger 8.259,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus ab 19.09.2005 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe
von 239,70 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
B.
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
I.
Dem Kläger steht nach §§ 12 (1) II., 13 (5) AKB aus dem Unfallereignis vom 1.
Juni 2005 eine Kaskoentschädigung in Höhe von 5019,20 EUR zu.
1.
Aufgrund des Ergebnisses der Anhörung des Klägers und der Zeugen S. und F. ist
der Senat davon überzeugt, dass kein bloßer Bruchschaden (Abnutzungsschaden) an
der Vorderachse vorliegt, sondern dass der Achsbruch auf eine Kollsion mit einem
am rechten Wegesrand befindlichen Baumstumpf zurückzuführen ist. Dafür spricht
die glaubhafte Schilderung des Geschehensablaufes durch den Kläger, die mit den
Angaben des Zeugen S. in Einklang steht. Wie sich aus den vorgelegten
Lichtbildern ergibt erscheint eine Deformation des Unterholzes, die vom Zeugen
F. vermisst wurde, bei einem Auftreffen des rechten vorderen Rades der
Arbeitsmaschine und einem Abrutschen zur Wegmitte hin, nicht zwingend
erforderlich um den vom Kläger geschilderten Geschehensablauf zu erklären.
2.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich eine Leistungsfreiheit der
Beklagten auch nicht aus dem Vorliegen eines nicht versicherten
Betriebsschadens.
a) In der Fahrzeugvollversicherung sind nach § 12 (1) II. f AKB nur
Unfallschäden gedeckt, d.h. Schäden, die auf einem Ereignis beruhen, das
unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug
einwirkt. Keine Unfallschäden sind Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden.
Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder
Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen (BGH VersR 1969,
32 und ständig). Den Betriebsschaden kennzeichnen die innerbetriebliche
Einwirkung und/oder die objektive Vorhersehbarkeit (Rademacher/Schneider VersR
1994, 1033).
b) Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge ist der in § 12 (1) II. f AKB
verwandte Begriff des Betriebsschadens so auszulegen, wie es ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche
Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung verstehen muss (vgl. BGHZ 123, 83,
85 und ständig). Versicherungsrechtliche Überlegungen können allenfalls insoweit
berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den
verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (BGH VersR 1996, 622).
aa) Schon unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und des Zwecks der
Vollkaskoversicherung wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zu dem
Ergebnis gelangen, dass Aufprallschäden regelmäßig Unfallschäden sind, wie
solche, die durch den Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug entstehen. In
dieser Auffassung sieht er sich durch den in der Klausel gewählten engen
sprachlichen Zusammenhang mit den Brems- und reinen Bruchschäden bestärkt.
Dadurch wird der Eindruck erweckt, dass mit der Bestimmung nur Brems- und reinen
Bruchschäden ähnliche oder im Wesentlichen gleichwertige Arten von Schäden
ausgenommen werden sollen (BGH VersR 1998, 179).
bb) Weiter wird der Versicherungsnehmer in Erwägung ziehen, dass die
Kaskoversicherung nur Schäden deckt, die auf einer außergewöhnlichen Einwirkung
auf das Fahrzeug beruhen. Im Gegenschluss wird er dem Betriebsschaden nur solche
Ereignisse zuordnen, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen,
aber zum normalen Betrieb des Fahrzeugs gehören (BGH VersR 1969, 32).
cc) Ob ein Ereignis, das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls aufweist, als
Betriebsschaden oder als Unfallschaden anzusehen ist, hängt deshalb entscheidend
von der konkreten Verwendung des Fahrzeugs ab. Schäden, die durch Ereignisse und
Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das
Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise
ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind,
das in Kauf genommen wird, sind Betriebsschäden (BGH a.a.O.; OLG Braunschweig
VersR 2001, 579; Stiefel/Hofmann a.a.O. § 12 Rn. 75).
dd) Danach liegt ein Unfallschaden und kein Betriebsschaden vor, wenn ein Lkw
beim Abkippen von Bauschutt mit hochgezogener Laderampe zur Seite umstürzt, weil
der befahrene Untergrund plötzlich nachgibt (BGH VersR 1998, 179); ebenso, wenn
eine landwirtschaftliche Zugmaschine, die in Steillagen eines Weinbergs
eingesetzt wird, ins Rutschen gerät und einen Abhang hinabstürzt (OLG Koblenz
RuS 1999, 405). Ein Unfall liegt auch dann vor, wenn eine Zugmaschine bei
Holzrückarbeiten durch einen den Hang hinunterschießenden Baumstamm beschädigt
wird (OLG Braunschweig VersR 2001, 579). Ein Betriebsschaden wurde in der
Rechtsprechung demgegenüber angenommen, wenn ein in der Forstwirtschaft
eingesetzter Traktor auf einen im Waldboden versteckten Stein auffährt (OLG
Karlsruhe VersR 1988, 371).
c) Maßgeblich für die Annahme eines Betriebsschadens ist, ob es sich bezogen auf
die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs um ein vorhersehbares oder
um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, mit dem der Versicherungsnehmer nicht
rechnen musste. Zu Recht hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die
Ausführungen des Oberlandesgerichts Braunschweig (a.a.O.) darauf hingewiesen,
dass es zu den normalen und kalkulierten Risiken eines Holzrückfahrzeuges
gehört, dass dieser den besonderen Geländebedingungen im Wald ausgesetzt ist,
wozu auch das Auffahren auf einen Baumstumpf als normales Betriebsrisiko gehört.
Das setzt jedoch voraus, dass der Schadensfall anlässlich der nach dem
Verwendungszweck vorausgesetzten Tätigkeit (Holzrückarbeiten) eintritt.
Vorliegend trat der Schaden jedoch, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat,
bereits im Vorfeld, nämlich bei der Anfahrt zu den den besonderen
Verwendungszweck prägenden Arbeiten auf. Der Kläger war nicht mit
Holzrückarbeiten beschäftigt, sondern auf dem Weg dorthin. Auch auf
unbefestigten Waldwegen musste er mit Hindernissen in Form von Baumstümpfen
nicht rechnen. Ein derartiges Risiko war für ihn erst dann vorhersehbar, wenn er
das Wegenetz im Wald verlässt, um konkret mit Holzrückarbeiten zu beginnen.
3.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind hinreichende Anhaltspunkte für ein grob
fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls (§ 61 VVG) nicht ersichtlich,
auch wenn der Baumstumpf, mit dem der Kläger kollidiert ist, vor dem behaupteten
Absägen ca. 50 cm hoch war.
4.
In der Nichtangabe des nunmehr benannten Zeugen S. in der Schadensmeldung ist
keine Obliegenheitsverletzung des Klägers zu sehen. In Ziff. 9 des
Unfallfragebogens fragt die Beklagte nach "Zeugen des Schadensherganges". Den
Schadenshergang hat der Zeuge S. nicht gesehen. Er wurde erst danach an die
Unfallstelle gerufen. Dass der Kläger diese Frage als Frage nach Augenzeugen
verstanden hat, ist von ihrer Formulierung her nahe liegend.
5.
Zurecht weist die Beklagte jedoch darauf hin, dass nach § 13 (5) S. 3 AKB
hinsichtlich der bei der Reparatur verwandten Ersatzteile ein Abzug "neu für
alt" vozunehmen ist. Diesen schätzt der Senat nach § 287 ZPO unter
Berücksichtigung der Angaben der sachkundigen Zeugen S. und F. auf 50 % der
durch die Reparaturrechnung belegten Ersatzteilkosten. Die Arbeitsmaschine des
Klägers wies zum Unfallzeitpunkt 16.000 Betriebstunden auf. Die Zeugen schätzten
die gesamte Einsatzzeit vergleichbarer Maschinen und auch der Achse auf ca.
30.000 Betriebsstunden.
In den vorgelegten Reparaturrechnungen sind Materialkosten in Höhe von 6.480 EUR
ausgewiesen. Die ersatzfähigen Reparaturkosten belaufen sich deshalb auf
5.019,20 EUR (8.759,20 EUR ./. 3.240 EUR [neu für alt] ./. 500 EUR
[Selbstbehalt]).
II.
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden durch den Rechtsstreit nicht
aufgeworfen. Dir Voraussetzungen für die Annahme eines nicht versicherten
Betriebsschadens sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und der
Oberlandesgerichte geklärt.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 97, 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.