Unfallschutz
auf Arbeitsweg umfasst auch Umweg zur Spielgruppe
Bayerisches
Landessozialgericht
Az.: L 17 U
45/07
Urteil vom
28.10.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Würzburg, Az.: S 11 U 61/06, Urteil vom 13.12.2006
Entscheidung:
Die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom
13.12.2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die
außergerichtlichen Kosten des Klägers auch des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist
streitig, ob das Unfallereignis vom 28.01.2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen
ist.
Der 1967 geborene Kläger ist als Vertriebsmanager beschäftigt. Am 28.01.2005
befand er sich auf dem Weg von einem Kundenbesuch zu seinem Wohnort, um dort in
einem häuslichen Home-Office seine Tätigkeit fortzusetzen. Er unterbrach die
Fahrt, um seinen 27 Monate alten Sohn von einer privaten Spielgruppe
(musikalische Früherziehung) abzuholen. Hierbei stürzte der Kläger auf der
Außentreppe des Gebäudes, in dem sich die Spielgruppe aufhielt. Er zog sich eine
Trimalleolarfraktur rechts zu.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, dass die Spielgruppe
dienstags und freitags in der Zeit von 9.00 bis 11.30 Uhr stattfinde. Außerhalb
dieser Zeit werde der Sohn von seiner Ehefrau beaufsichtigt, die sich in
Elternzeit befinde.
Mit Bescheid vom 10.08.2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als
Arbeitsunfall ab. Gesetzlich unfallversichert sei nach § 8 Abs 2 Nr 2a Siebtes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg
nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um Kinder, die in einem
gemeinsamen Haushalt leben, wegen einer beruflichen Tätigkeit fremder Obhut
anzuvertrauen. Zum Unfallzeitpunkt sei keine Unterbringung des Kindes wegen der
beruflichen Tätigkeit des Klägers erforderlich gewesen. Einerseits sei die
Teilnahme an der musikalischen Früherziehung keine Betreuung, um eine
Berufstätigkeit zu ermöglichen, andererseits sei die Ehefrau nicht berufstätig
und damit nicht obhutsverhindert gewesen.
Mit seinem Widerspruch brachte der Kläger vor, dass der Versicherungsschutz
nicht die Berufstätigkeit beider Elternteile voraussetze. Seine Ehefrau sei am
Unfalltag außerstande gewesen, den Sohn in der betreffenden Zeit zu betreuen.
Bedingt durch eine erneute Schwangerschaft (fünfter Monat) sei sie unpässlich
gewesen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006
zurück. Der Kläger habe sich auf dem Weg zu dem Home-Office auf einem
Betriebsweg befunden. Versicherungsschutz hinsichtlich des Anvertrauens von
Kindern in fremder Obhut komme jedoch nach § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII nur bei der
Unterbrechung eines Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit und nicht bei der
Unterbrechung eines Betriebsweges in Betracht. Für eine analoge Anwendung der
Regelung auch auf Betriebswege im Sinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift sei
kein Raum, da sich der Gesetzgeber in dieser Vorschrift ausschließlich mit der
Regelung befasst habe, Kinder in fremde Obhut zu bringen, um dem Versicherten
die Ausübung der beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen. Im Übrigen sei es Zweck
der Vorschrift, beiden Eltern - vor allem den Müttern - zu ermöglichen, am
Berufsleben teilzunehmen. Unter Umständen könne der Versicherungsschutz
eingreifen, wenn der nicht berufstätige Teil z.B. aufgrund Krankheit gehindert
sei, die Obhut selbst zu übernehmen. Allerdings habe die Betreuung des Kindes in
der Spielgruppe regelmäßig stattgefunden und sei daher nicht ausschließlich
wegen des Unwohlseins der Ehefrau des Klägers notwendig gewesen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das Kind
habe sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in fremder Obhut befunden. Seine
Ehefrau sei zum Zeitpunkt des Unfalls aufgrund ihrer zweiten Schwangerschaft
nicht in der Lage gewesen, die Obhut zu übernehmen. Es komme nicht darauf an, ob
eine Betreuung regelmäßig oder nur einmalig stattfinde.
Das SG hat mit Urteil vom 13.12.2006 den Bescheid vom 10.08.2005 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2006 aufgehoben und die Beklagte
verurteilt, den Unfall vom 28.01.2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem
Grunde nach zu entschädigen. Die Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII sei
analog auf das Zurücklegen eines Betriebsweges im Sinne von § 8 Abs 1 SGB VII
anwendbar. Die Regelung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII erweitere den
Versicherungsschutz des § 8 Abs 1 SGB VII, da das Zurücklegen des Weges nach und
von dem Ort der Tätigkeit an sich in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers
falle. Die nochmalige Erweiterung in § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII könne aber nicht
dazu führen, dass der Versicherungsschutz nach § 8 Abs 1 SGB VII eingeengt
werde. Auch in einer regelmäßig stattfindenden Spielgruppe bedürfe ein 27 Monate
altes Kind der Obhut. Es komme nicht darauf an, ob sich die Ehefrau des Klägers
in Elternzeit befunden habe. Nach dem Gesetzeswortlaut sei es ausreichend, wenn
nur ein Ehegatte berufstätig sei. Maßgebend sei, dass der Kläger aufgrund einer
Unpässlichkeit der im fünften Monat schwangeren Ehefrau das Kind aus der
Spielgruppe abholen musste.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hält daran fest, dass § 8
Abs 2 Nr 2a SGB VII nicht analog auf Betriebswege anwendbar sei. Auch sei das
Kind nicht wegen der beruflichen Tätigkeit des Klägers in fremde Obhut gebracht
oder abgeholt worden. Für die Betreuung des Kindes sei allein die Mutter
zuständig gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.12.2006 aufzuheben und die
Klage gegen den Bescheid vom 10.08.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 16.02.2006 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg
vom 13.12.2006 zurückzuweisen.
Der Kläger bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der
Beklagten und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht
eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151
Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG).
Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Bei dem Ereignis vom 28.01.2005
handelte es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung. Die Beklagte hat es daher zu Unrecht abgelehnt, das Ereignis
als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten
infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden
Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Der Kläger war auf dem Weg von dem
Kundenbesuch zu seinem häuslichen Home-Office grundsätzlich nach § 8 Abs 1 Satz
1 SGB VII versichert, da es sich um einen sog. Betriebsweg handelte.
Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt
und im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen werden. Der Weg zur
Wahrnehmung der Kundentermine ist Teil der betrieblichen Tätigkeit des Klägers.
Zwar ist der Kläger nicht auf dem Betriebsweg, sondern auf dem Weg verunglückt,
den er zurückgelegt hat, um sein Kind von der Spielgruppe abzuholen. Diese
Unterbrechung aus privaten Gründen ist jedoch der versicherten Tätigkeit
zuzurechnen. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 8 Abs 2 Nr
2a SGB VII. Nach dieser Regelung sind versicherte Tätigkeiten auch das
Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit
abweichenden Weges, um Kinder von Versicherten, die mit ihnen in einem
gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer
Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen. Diese Regelung
stellt keine lex specialis dar, die ausschließlich im Falle des Zurücklegens von
Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII
anzuwenden ist. Vielmehr ist diese Regelung entsprechend anzuwenden, wenn ein
Versicherter einen Betriebsweg unterbricht, um sein Kind fremder Obhut
anzuvertrauen (KassKomm-Ricke § 8 SGB VII Rdnr 223; Keller in Hauck-Noftz, K § 8
Rdnr 256; Schmitt, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 8 Rdnr 242). Denn
auch das in § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII bezeichnete Zurücklegen des Weges gilt als
versicherte Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs 1 SGB VII. Die nach § 8 Abs 2 SGB VII
bestimmten Wege werden in den Versicherungsschutz einbezogen. Der
Versicherungsschutz wird demnach auch auf Umwege von dem versicherten Weg
erweitert, der zurückgelegt wird, weil das Kind fremder Obhut anvertraut wird.
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen
des § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII vor. Die Beklagte weist darauf hin, dass die
Unterbringung des Kindes wegen der beruflichen Tätigkeit des Versicherten oder
seines Ehegatten oder Lebenspartners erfolgen müsse und dies die Berufstätigkeit
beider Elternteile voraussetze. Hierfür spricht zwar, dass in der Begründung zur
Einführung der Vorgängervorschrift des § 550 Abs 2 Nr 1
Reichsversicherungsordnung (RVO) durch das Gesetz vom 18.03.1971 angeführt wird,
dass die Wirtschaft mehr und mehr auch auf die Mitarbeit von Frauen angewiesen
ist, die nur berufstätig sein können, wenn ihre Kinder während der Arbeitszeit
versorgt sind (BT-Drucks VI/1333 S 5 zu § 2 Nr 1). Allerdings wird nach dem
Gesetzeswortlaut nicht die Berufstätigkeit beider Elternteile oder Lebenspartner
gefordert. Ausreichend für den Versicherungsschutz ist es zumindest, dass wegen
der Berufstätigkeit auch nur eines Ehegatten oder Lebenspartners ein Kind
fremder Obhut anvertraut wird, weil der nicht berufstätige Elternteil oder
Lebenspartner z.B. wegen Krankheit an der Betreuung des Kindes verhindert ist
(Urteil des BSG vom 26.03.1986 - 2 RU 7/85 - SozR 2200 § 550 Nr 72;
KassKomm-Ricke aaO Rdnr 225; Schmitt aaO Rdnr 240), wobei dahinstehen bleiben
kann, ob die Verhinderung des anderen Elternteils oder Lebenspartners auch
allein auf einer freien Willensentscheidung der Eltern beruhen kann
(Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rdnr 13.6; Keller
aaO Rdnr 260). Vorliegend war die Ehefrau des Klägers aufgrund
schwangerschaftsbedingter Beschwerden gehindert, die Betreuung des Kindes zu
übernehmen. Der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers kann im
Übrigen unterstellt werden. Nach der Gesetzesbegründung wird der Zusammenhang
mit der beruflichen Tätigkeit unterstellt, wenn der Vater oder die Mutter das
Kind in Verbindung mit dem Weg zur Arbeitsstätte fortbringt oder auf dem Rückweg
abholt (BT- Drucks aaO).
Letztendlich ist nicht zweifelhaft, dass die Betreuung in der Spielgruppe
(musikalische Früherziehung) dem Begriff der fremden Obhut unterfällt. Unter
fremder Obhut ist die Betreuung des Kindes außerhalb des Haushaltes zu
verstehen. Ob das Anvertrauen fremder Obhut regelmäßig oder einmalig stattfindet
ist unerheblich (Schmitt aaO Rdnr 242).
Nach allem ist das Urteil des SG nicht zu beanstanden und die Berufung
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Die Revision war in Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
zuzulassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).