Unfallversicherung – Herbeiführung einer Straftat und Versicherungsschutz
Oberlandesgericht Hamm
Az: 20 U
258/06
Urteil vom
02.03.2007
Die Berufung des Klägers gegen das
am 28.09.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund
wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110
% des beizutreibenden Betrages erbringt.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Unfallversicherung
(Invaliditätsleistung, Unfallkrankenhaustagegeld, Genesungsgeld) in Anspruch.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung; vereinbart sind
die AUB 95 der Beklagten.
Der Kläger befuhr am Abend des 30.05.2004 mit seinem PKW Audi S 4 die B mit
stark überhöhter Geschwindigkeit. Er überholte eine Polizeistreife, die wegen
der Geschwindigkeitsüberschreitung zur Verfolgung ansetzte, den Kläger aber
zunächst wegen der von ihm gefahrenen hohen Geschwindigkeit aus den Augen
verlor. In der Ortschaft F konnten die Beamten des Streifenwagens, PHM und POM,
wieder aufschließen, da der Kläger vor einer Rotlicht anzeigenden
Lichtzeichenanlage hielt. POM stieg aus dem Streifenwagen aus, um eine
Fahrzeugkontrolle durchzuführen. Er begab sich zum Fahrzeug des Klägers, in dem
die Zeugen I und S als Beifahrer mitfuhren. POM ergab sich zur Beifahrerseite
und wies den Kläger an, hinter der Kreuzung anzuhalten. Durch das geöffnete
Fahrzeugfenster konnte er deutlich Alkoholgeruch sowie überlaute Musik
wahrnehmen.
Der Kläger setzte bei Grünlicht seine Fahrt mit hoher Geschwindigkeit fort. Der
Streifenwagen folgte mit Blaulicht und Martinshorn. In der Ortsmitte F musste
der Kläger erneut verkehrsbedingt anhalten. POM stieg erneut aus und ging auf
das Fahrzeug des Klägers zu. Der Kläger fuhr kurz zurück und setzte sodann seine
Flucht weiter fort. Den vor dem Audi befindlichen POM umfuhr er. Streitig ist,
ob er direkt auf den Polizeibeamten zufuhr.
Kurz vor dem Ortsausgang von F gab der Kläger sodann gegen 22.00 Uhr seine
Flucht auf. Er hielt auf der L-Straße in einer Parkbucht an und stellte den
Motor aus. Der Streifenwagen stoppte neben dem Audi auf der Fahrerseite. POM
stieg wiederum aus, öffnete die Fahrzeugtür, zerrte den Kläger aus seinem
Fahrzeug und warf ihn zu Boden. Dabei löste sich ein Schuss aus der entsicherten
Dienstwaffe des POM. Der Kläger erlitt einen Bauchdurchschuss.
Die bei dem Kläger um 23.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 2,18
Promille im Mittel.
Der Kläger wurde mehrfach operiert. Er befand sich bis zum 02.07.2004 in
stationärer Behandlung. Bis zum 19.09.2004 war er arbeitsunfähig.
Der Chirurg T stellte am 26.08.2005 wegen der Bauchverletzung Invalidität fest,
die er mit 20 % einschätzte.
Die Beklagte verweigerte Leistungen aus der Unfallversicherung und berief sich
auf Ausschlusstatbestände.
Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts P a.M. vom 21.04.2005 wegen einer
fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis
entzogen (1 Ds 125 Js 8963/04 AG Obernburg).
Der Kläger hat Leistungen aus der Unfallversicherung wie folgt eingeklagt:
Krankenhaustagegeld 2.193,51 EUR
Genesungsgeld 1.213,16 EUR
Invaliditätsleistung (30 %) 44.908,00 EUR
mithin 48.314,67 EUR
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,
Es bestehe kein Versicherungsschutz, da sich die Beklagte zu Recht auf
Leistungsfreiheit gemäß § 2 I (1) AUB berufe.
Auf den Inhalt des am 28.09.2006 verkündeten Urteils wird, auch wegen weiterer
Einzelheiten zum Sach- und Streitstand in erster Instanz, Bezug genommen.
Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an und verfolgt seinen Klageantrag
weiter. Er meint, das Landgericht habe einen adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung und dem Unfall zu Unrecht
bejaht und die gebotene wertende Beurteilung unterlassen. Insbesondere sei nicht
berücksichtigt worden, dass er, der Kläger, Flucht und Trunkenheitsfahrt bereits
beendet hatte, als sich der Unfall ereignete.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Obwohl der Vorfall vom 30.05.2004 ein Unfallereignis darstellt, nämlich ein
plötzlich von außen auf den Körper des Versicherten wirkendes Ereignis, das zu
einer Gesundheitsschädigung führt, so ist die Beklagte gleichwohl für diesen
Unfall nicht eintrittspflichtig, sondern sie beruft sich mit Erfolg auf den
Ausschluss gemäß § 2 I. (2) ihrer AUB 95.
Nach § 2 I. (2) AUB fallen nicht unter den Versicherungsschutz in der
Unfallversicherung "Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er
vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht".
Der Ausschluss ist rechtlich unbedenklich und wirksam; dies ist
höchstrichterlich wiederholt entschieden worden (vgl. nur BGH, Urt.v. 23.09.1998
- IV ZR 1/98 - VersR 1998, 1410 mit Nachweisen). Er ist nicht in sittlichen
Erwägungen begründet, sondern er dient der Ausschaltung des selbstverschuldeten
besonderen Unfallrisikos, das mit der Ausführung einer strafbaren Handlung
verbunden ist und durch die Erregung und Furcht vor Entdeckung noch gesteigert
wird (so schon BGH, Urt.v. 10.01.1957 II ZR 162/55 BGHZ 23, 76). Sinn und Zweck
des Ausschlusses rechtfertigen nicht die Versagung des Versicherungsschutzes in
Fällen eines rein zufälligen Zusammenhangs zwischen einer Straftat und einem
Unfall; vielmehr greift der Ausschluss nur dann, wenn zwischen dem Unfall und
der Straftat ein adäquat ursächlicher Zusammenhang besteht. Ereignet sich der
Unfall nur bei Gelegenheit eines begangenen Delikts, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen. Er ist jedoch zu versagen, wenn ein der Straftat
eigentümlicher Gefahrenbereich zum Unfall geführt hat (BGH, Urt.v. 10.01.1957,
aaO.). Die Adäquanz eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer strafbaren
Handlung und einem Unfallereignis ist mithin zu bejahen, wenn durch die
Ausführung der Straftat eine erhöhte Gefahrenlage geschaffen worden ist, die
generell geeignet ist, Unfälle der eingetretenen Art herbeizuführen (so BGH,
Urt.v. 23.09.1998, aaO.).
Der Kläger hat am 30.05.2004 im Verkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl er mit
einer BAK von mehr als 2,18 ? absolut fahruntüchtig war. Er hat damit
rechtswidrig den Tatbestand des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) erfüllt.
Der Kläger hat - unbestritten - vorsätzlich gehandelt. Dass er sich bei der
Fahrt seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit bewusst war, hat er deutlich
dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er auf die Aufforderungen seiner Mitfahrer,
doch anzuhalten, wiederholt darauf hinwies, nicht anhalten zu wollen, da dann
sein Führerschein weg wäre. Diese Äußerungen sind nur dahin zu verstehen, dass
der Kläger sich dessen bewusst war, bei einer Alkoholkontrolle der absoluten
Fahruntüchtigkeit überführt zu werden.
Der Feststellung des Senats, dass der Kläger rechtswidrig und vorsätzlich den
Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr erfüllt hat, steht nicht entgegen, dass
der Kläger durch Urteil vom 21.04.2005 wegen einer lediglich fahrlässig
begangenen Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden ist. Denn die
Feststellungen im Strafurteil binden den Senat nicht.
Der Unfall (Bauchschuss) ist dem Kläger dadurch zugestoßen, dass er vorsätzlich
die Straftat "Trunkenheit im Verkehr" ausgeführt hat. Der Senat bejaht eine
adäquate Kausalität zwischen der Trunkenheitsfahrt und dem Unfallereignis.
Richtig ist zwar, dass die Trunkenheitsfahrt unmittelbar vor dem Unfall bereits
abgeschlossen war. Die Straftat war nicht nur vollendet, sondern auch beendet.
Gleichwohl greift der Ausschluss des § 2 I. (2) AUB.
Die "Ausführung" einer Straftat beschränkt sich nicht auf den Zeitraum, in dem
der Straftatbestand verwirklicht wird, sondern sie wirkt darüber hinaus, so dass
auch Unfälle beim Rückzug vom Tatort, auf der Flucht usw. vom Ausschluss erfasst
werden (Grimm, Unfallversicherung, 4.Aufl. § 5 AUB 99 Rn. 29). Das folgt aus
Sinn und Zweck des Ausschlusses, wie er von der Rechtsprechung herausgearbeitet
worden ist (s.o.).
Zwischen Ausführung und Unfall muss ein unmittelbarer zeitlicher und adäquat
ursächlicher Zusammenhang bestehen. An einer zurechenbaren Kausalität würde es
fehlen, wenn der Unfall unabhängig von der Ausführung eines Verbrechens oder
Vergehens allein auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist, dessen
fehlerhaftes Handeln durch die Rechtsverletzung des Versicherten weder ausgelöst
noch veranlasst oder mit veranlasst worden ist (Grimm, aaO. Rn. 30; BGH, Urt.v.
23.09.1998, aaO). Kausalität fehlt, wenn der Unfall lediglich zufällig zeitlich
parallel zu einer Straftat geschieht.
Entscheidend für die Beurteilung ist das Vorliegen einer typischen, vom Zweck
des Risikoausschlusses mitumfassten Gefahrerhöhung durch die Straftat.
Verwirklicht sich in dem Unfallereignis der für die Straftat eigentümliche
Gefahrenbereich, greift der Ausschluss, der darauf abzielt, die Gemeinschaft der
Versicherten nicht mit den selbstverschuldeten besonderen Unfallrisiken zu
belasten, die Folge von Straftaten sind.
Mit dem Schuss aus der Dienstpistole des POM, der die erhebliche Verletzung des
Klägers verursachte, realisierte sich die vom Kläger durch seine
Trunkenheitsfahrt geschaffene besondere Gefahrenlage:
Die Trunkenheitsfahrt des Klägers war der entscheidende Grund für seine Flucht,
mit der er die Aufdeckung seiner Straftat zu verhindern trachtete. Die Flucht
des von der Polizei als alkoholisiert erkannten Fahrers forderte deren
Verfolgung heraus, da den Polizeibeamten die Pflicht oblag, die gefährliche
Trunkenheitsfahrt zu unterbinden. Durch die wiederholten Fluchtreaktionen des
Klägers eskalierte die Situation zu einer über alkoholbedingte
Fehleinschätzungen hinaus gesteigerten Gefahrenlage, auf die POM schließlich mit
seiner entsicherten Dienstpistole reagierte. Der Senat unterstellt, dass sich
POM dabei - wie vom Kläger behauptet - vorschriftswidrig verhielt. Eine
typische, vom Zweck des Risikoausschlusses mit umfasste Gefahrensituation im
Falle einer Verfolgungsjagd bei und zur Verhinderung der Aufrechnung einer
Straftat mit anschließender Festnahme besteht darin, dass ein Polizeibeamter
überreagiert, einen Fehler begeht und - beabsichtigt oder unbeabsichtigt - seine
Schusswaffe einsetzt.
Der Kläger hat mit der Trunkenheitsfahrt und der dadurch bedingten Flucht
zurechenbar eine Kausalkette in Gang gesetzt, die in das Unfallereignis mündete.
Er hat den Kausalverlauf nicht dadurch unterbrechen können, dass er sich
unmittelbar vor seiner Festnahme zur Aufgabe entschloss. Denn die von ihm
geschaffene Gefahrenlage wirkte noch bis zum Unfall fort. Die durch die Straftat
ausgelöste Gefahrerhöhung hatte durch den Entschluss zur Aufgabe, anders als
dies beim Antreffen zuhause nach geglückter Flucht der Fall sein wird, noch
nicht abgebaut werden können.
Da der Ausschlusstatbestand des § 2 I. (2) AUB zu bejahen ist, stehen dem Kläger
Ansprüche aus der Unfallversicherung nicht zu.
Der Senat lässt offen, ob zusätzlich auch der Ausschluss des § 2 I. (1) AUB
(Unfälle durch trunkenheitsbedingte Bewusstseinsstörung) gegeben ist, wovon das
Landgericht in seinem Urteil ausgegangen ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. I, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die
Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 ZPO n.F.).