Unfallversicherung – Ausschlussfrist von 15 Monaten
Oberlandesgericht Hamm
Az: 20 U
215/06
Urteil vom
19.10.2007
Die Berufung des Klägers gegen das
am 4. September 2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts
Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % der nach dem Urteil vollstreckbaren Beträge abzuwenden, sofern
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der
beizutreibenden Beträge leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten genommenen Unfallversicherung
Zahlung von 88.964,72 EUR nebst Zinsen sowie einer monatlichen Rente von 511,29
EUR ab August 2005. Dem Vertrag liegen die AUB 2000 der Beklagten zugrunde, auf
welche Bezug genommen wird.
Der Kläger hat behauptet, er sei am 22.04.2002 auf der Treppe einer sog.
Fahrzeuggrube gestürzt und auf Rücken "bzw." Steißbein gefallen. Er habe durch
den Unfall einen Bandscheibenvorfall, eine beidseitige Coxarthrose und ein
Impingement-Syndrom rechts erlitten.
Die Beklagte hat den Unfall bestritten und im Übrigen behauptet, der Unfall habe
jedenfalls keine dauerhafte Beeinträchtigung verursacht; die dauerhaften
Beschwerden seien unfallunabhängig. Hilfsweise hat die Beklagte geltend gemacht,
unfallabhängige Beschwerden seien ganz überwiegend durch Vorerkrankungen
verursacht. Unstreitig hatte der Kläger bereits vor dem behaupteten Unfall
Schmerzen wegen Veränderungen der Wirbelsäule und auch Beschwerden im Bereich
der Hüfte.
Nachdem das Landgericht einen entsprechenden Hinweis erteilt hat, hat die
Beklagte sich auch darauf berufen, dass binnen der Frist von 15 Monaten keine
ärztliche Feststellung i.S.d. Nr. 2.1.1.1 zweiter Spiegelstrich AUB 2000
erstellt worden sei. Es helfe dem Kläger auch nicht, dass sie nach Fristablauf -
wie unstreitig ist - unter dem 11.08.2003 erklärt habe, "die Invaliditätsfrist"
sei "gewahrt".
Das Landgericht hat die Klage wegen Versäumung der Frist gemäß Nr. 2.1.1.1
zweiter Spiegelstrich AUB 2000 abgewiesen. Wegen der Begründung und der
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz - einschließlich der
Anträge - wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er
hat sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Die Beklagte verteidigt das Urteil. Auch sie hat ihr Vorbringen wiederholt und
vertieft.
Wegen der Einzelheiten des schriftsätzlichen Parteivorbringens in dieser Instanz
wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholen eines Gutachtens der Orthopäden
Professor Dr. X und Privatdozent Dr. H2, welches Letzterer vor dem Senat
mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche
Gutachten und den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage - im Ergebnis - zu
Recht abgewiesen.
1.
Allerdings ist zweifelhaft, ob sich die Beklagte mit Erfolg auf das
Fristerfordernis der Nr. 2.1.1.1 zweiter Spiegelstrich AUB 2000 berufen kann.
Es ist fraglich, ob diese Bestimmung wirksam vereinbart ist (verneinend etwa
Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Ziff. 2 AUB 99 Rn. 2; a.A.
jedenfalls im Grundsatz OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1487; OLG Karlsruhe, VersR
2005, 1384).
Die Beklagte hat dem Abdruck ihrer AUB 2000 ein - fett gedrucktes -
Inhaltsverzeichnis vorangestellt. Dort heißt es:
"Der Versicherungsumfang
1 Was ist versichert?
2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden?
2.1 Invaliditätsleistung
2.2 Unfall-Rente plus Zusatzleistung
3 Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?
[...]
Der Leistungsfall
7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? [...]"
Im nachfolgenden Text ist dann auch die Überschrift
"2.1.1 Voraussetzung für die Leistung:"
fettgedruckt, wo sich unter Nr. 2.1.1.1 zweiter Spiegelstrich das Erfordernis
einer ärztlichen Feststellung innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall findet.
Unter Nr. 7 heißt es fettgedruckt:
"Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?"
und dann:
"Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung
nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine
Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person
unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns
unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die
versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden;
[...]. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muß sich die versicherte Person auch
von diesen untersuchen lassen. [...]"
Möglicherweise verstößt hier die Regelung einer Frist zur ärztlichen
Feststellung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (§ 9 AGBG).
Nach diesem Gebot und den Grundsätzen von Treu und Glauben ist der Verwender
allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines
Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (vgl. etwa BGH,
VersR 1997, 1517; 2001, 841; 2005, 639). Möglicherweise wird aber der
durchschnittliche Versicherungsnehmer, der sich nach einem Unfall in den
Bedingungen darüber informieren möchte, was er zu tun habe, auch bei - freilich
gebotener - aufmerksamer Durchsicht der Bedingungen (vgl. zu diesem
Prüfungsmaßstab etwa BGH, VersR 1993, 957; 2000, 1090; 2003, 1163) durch das
Inhaltsverzeichnis und die Überschriften zu der Annahme verleitet, er habe nach
einem Unfall lediglich die Klausel "7 Was ist nach einem Unfall zu beachten
(Obliegenheiten)?" zu befolgen. Dem steht jedenfalls der Begriff
"Obliegenheiten" nicht entgegen; denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer
wird diesen Begriff ebenso mit einer etwaigen Frist für eine von ihm zu
besorgende ärztliche Feststellung verbinden wie mit den unter Nr. 7
beschriebenen Verhaltensregeln. Auch geht es nicht etwa unter Nr. 7 in erster
Linie um Regeln, welche den Zweck haben, die Unfallfolgen möglichst zu mindern
(vgl. hierzu BGH, VersR 2005, 639 unter II 3 c).
Vor allem durch die somit nach ihrer Formulierung recht weitreichende
Überschrift von Nr. 7 "Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?"
unterscheiden sich die hier vereinbarten Bedingungen von dem Klauselwerk AUB 94,
dessen Fristenregelung nach gefestigter Rechtsprechung wirksam ist (vgl. BGH,
VersR 2005, 639). Im Streitfall kommt (anders möglicherweise als in den Fällen
OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1487, und OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1384) hinzu,
dass das vorangestellte fettgedruckte Inhaltsverzeichnis mit den Überschriften
"Der Versicherungsumfang", "2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden?",
"2.1 Invaliditätsleistung" und "2.2 Unfall-Rente plus Zusatzleistung" den
Versicherungsnehmer eher nicht vermuten lässt, dass unter Nr. 2.1 auch eine zu
beachtende Frist festgeschrieben ist.
Die Frage nach der Wirksamkeit der Fristenregelung kann aber letztlich ebenso
dahin gestellt bleiben wie die weitere Frage, ob die Beklagte sich an ihrer -
freilich erst nach Fristablauf abgegebenen - Erklärung vom 11.08.2003 festhalten
lassen muss.
2.
Ein Anspruch des Klägers besteht nämlich jedenfalls deshalb nicht, weil sich
nicht feststellen lässt, dass der Kläger durch den Unfall auf Dauer in seiner
körperlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (Nr. 2.1.1.1 Satz 1 AUB
2000).
Der Sachverständige Privatdozent Dr. H2, an dessen Sachkunde und Erfahrung kein
Zweifel besteht, hat vor dem Senat noch einmal überzeugend ausgeführt, dass der
Unfall nicht - auch nicht mit nur überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO,
vgl. zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift etwa Knappmann, a.a.O., AUB 94 § 7
Rn. 5 am Ende) - zu einem Dauerschaden geführt hat. Die vom Kläger beklagten
Beeinträchtigungen lassen sich danach vielmehr mehr als ebenso gut auf bereits
vor dem Unfall vorhandene, degenerative Schäden zurückführen.
Die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger selbst erklärt, dass
er wegen durchgehender Schmerzen - durchaus jeden Tag Schmerzmittel genommen
habe und dass er nach dem Unfall selbst zum Arzt gefahren sei. Auch die Angaben
im schriftlichen Gutachten zum Gewichtsverlauf und zu einer gewissen
Vergesslichkeit des Klägers sind, wie vor dem Senat erörtert, korrekt. Die vom
Kläger zur Untersuchung bei Privatdozent Dr. H2 mitgebrachte Daten-CD hat
dieser, wie er vor dem Senat glaubhaft erklärt hat, mit der ihm zur Verfügung
stehenden Software nicht "öffnen" können; die vorhandenen Befundberichte sind
aber, wie er überzeugend dargetan hat, zur Beurteilung durchaus ausreichend. Der
Unfallhergang ist streitig gewesen. Soweit in dem schriftlichen Gutachten
ausgeführt worden ist, der Kläger habe erst einen Tag nach dem Unfall einen Arzt
aufgesucht, und der Zeitpunkt der Arbeitsplatzkündigung sowie - an einer Stelle
- das Alter des Klägers falsch angegeben sind, hat dies, wie vor dem Senat
erörtert, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Sachverständigen und lässt
nicht auf Fehlerhaftigkeit der Begutachtung im Übrigen schließen.
Die Beurteilung von Dr. S, aber auch die Beurteilung von Dr. H begründen keine
Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen Privatdozent Dr. H2. Weder Dr.
S noch Dr. H haben sich in ihren Äußerungen umfassend mit den Vorbefunden und
dem Fehlen nachweisbarer knöcherner Verletzungen oder sonstiger nachweisbarer
dauerhafter Veränderungen auseinandergesetzt. Dr. S hat zudem nicht beachtet,
dass, wie der Sachverständige erläutert hat und wie dem Senat auch aus einer
Vielzahl anderer Gutachten bekannt ist, degenerative Schäden erstmals nach
einiger Zeit Beschwerden verursachen können, auch wenn die bildgebenden Befunde
keine Veränderung ausweisen. Dr. H ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der
Kläger vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen wäre. Wie der Kläger gegenüber dem
von der Beklagten bestellten Gutachter Dr. I erklärt hat und wie vor dem Senat
erörtert worden ist, waren Rückenschmerzen bereits vor dem Unfall viel schlimmer
geworden (S. 1 f. des Gutachtens = Anlage B5 = Bl. 62 f. d.A.).
Hiernach besteht weder Anlass für eine Anhörung von Dr. S und/oder Dr. H noch
für das Einholen eines weiteren Gutachtens (§ 412 Abs. 1 ZPO).
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der
Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).