Unfallversicherung gesetzliche - Beitragsveranlagung
Sozialgericht
Landshut
Az: S 8 U
205/97
Urteil vom
04.12.1998
Die 8. Kammer des Sozialgerichts Landshut hat auf die mündliche Verhandlung in
Landshut am 4. Dezember 1998 für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Kläger für die Zeit ab
01.01.1996 zur Entrichtung seiner Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
von der Beklagten rechtmäßig veranlagt worden ist.
Der Kläger betreibt seit 01.01.1986 eine Massagepraxis; nach seinen Angaben an
die Beklagte vom 17.06.1986 umfassen seine Tätigkeiten diejenigen eines
Masseurs, medizinischen Bademeisters und Krankenpflegers (vgl. Bl. 2 und 3 Bekl.
-Akte). Er wird mit diesem Unternehmen seit 01.01.1986 bei der Beklagten als
Mitglied geführt,.
Zum Umlagejahr 1996 führte die Beklagte entsprechend der Vorschrift in § 730
Reichsversicherungsordnung (RVO) einen Gefahrtarif ein und bildete erstmals im
Umlagejahr 1996 Gefahrklassen zur Abstufung der Beiträge nach dem Grad der
Unfallgefahr.
Mit dem erstmalig am 01.01.1996 in Kraft getretenen Gefahrtarif entschied sich
die Beklagte bei der Ermittlung des Tarifs für ein gewerbezweigbezogenes System,
für den sogenannten Gewerbezweigtarif. Diesen von der Vertreterversammlung der
Beklagten am 21.06.1995 beschlossenen Gefahrtarif ermittelte die Beklagte wie
folgt:
In einem sogenannten Strukturschlüssel wurde jeder einzelne Gewerbezweig einer
Strukturschlüsselziffer zugeordnet. Bei Bildung der Gefahrtarifstellen wurden
dann teilweise mehrere Gewerbezweige nach dem Belastungs-und Technologieprinzip
zu Risikogruppen zusammengefaßt. Zur Ermittlung der Belastungsziffer wurden
sämtliche neuen Versicherungsfälle und die dazugehörigen Leistungen im
Beobachtungszeitraum von 1990 bis 1994 zugrundegelegt und nach Gewerbezweigen
geordnet. Die danach ermittelten Belastungsunterschiede zwischen der jeweiligen
Gewerbezweigen wurden innerhalb einer Tarifstelle bis zu einer Abweichung von
maximal +/-30 % toleriert.
Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen ordnete die Beklagte den Betrieb des
Klägers, der im StrukturschIüssel mit der Ziffer 5000 (Gewerbezweig: Masseure,
medizinische Bademeister, Kurbäder) erfaßt ist, der Gefahrtarifstelle B für
Praxen der Masseure und medizinischen Bademeister, "Kurbäder" zu und ermittelte
danach die Gefahrenklasse 7,5, die sie mit Bescheid vom 28.06.1996 für den
Betrieb des Klägers für die ab 01.01.1996 beginnende Tarifzeit als
Beitragsgrundlage feststellte. Den hiergegen am 23.07.1996 erhobenen
Widerspruch, mit dem der Kläger beansprucht, seinen Bet.rieb der
Gefahrtarifstelle 6 (u.a. Praxen der Physiotherapeuten) zuzuordnen, wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.1997 zurück.
Mit der am 04.08.1997 zum Sozialgericht Landshut erhobenen Klage begehrt der
Kläger die Aufhebung des Veranlagungsbescheides vom 28.06.1996 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 01.07.1997 und die Neuverbescheidung unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zur Begründung wird einerseits die
Richtigkeit des Zustandekommens der Gefahrtarife mit Nichtwissen bestritten und
andererseits die Zuordnung der Praxen der Physiotherapeuten/Krankengymnasten und
der Praxen der Masseure und medizinischen Bademeister zu verschiedenen
Gefahrtarifstellen gerügt, da es sich hier nach seiner Meinung um' weitgehendst
übereinstimmende Berufe handle. Zur Begründung wird u.a. auf die in dem neuen
Berufsgesetz über die Berufe in der Physiotherapie erfaßten Regelungen sowie auf
die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der beiden Berufe verwiesen. Es gebe
keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb die Praxen der Physiotherapeuten
einerseits und die der Masseure und medizinischen Bademeister andererseits in
verschiedene Gefahrtarifstellen mit verschiedenen Gefahrenklassen einzuteilen
seien. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Klageschriftsatz vom
29.07.1997 mit Anlagen verwiesen. In ihrer Klageerwiderung vom 25.09.1997 legte
die Beklagte im einzelnen das Zustandekommen des Gefahrtarifs und die Zuordnung
der einzelnen Betriebe dar. Unter Beachtung des Belastungsprinzips sei die
Zuordnung der Masseure und medizinischem Bademeister,(Strukturschlüssel 5000)
zur Gefahrtarifstelle 6, in der u. a. die der Praxen der Physiotherapeuten und
Krankengymnasten (Strukturschlüssel 8000) eingeordnet sind, nicht gerechtfertig:
Unter Heranziehung der im Beobachtungszeitraum von 1990 bis 1994 registrierten
Leistungen und Gesamtentgelte der jeweiligen Gewerbszweige, habe sich für den
Strukturschlüssel 5000 eine um 219 % höhere Belastungsziffer als für den
Strukturschlüssel 8000 errechnet. Eine Zusammenfassung zu einer
Gefahrtarifstelle verbiete sich daher. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird
auf den Schriftsatz vom 25.09.1997 verwiesen. Der Kläger äußerte sich hierzu mit
Schriftsatz vom 03.04.1998 und wies darauf hin, daß es zur Verzerrung der
Belastungen durch die Zuordnung der "Kurbäder" zum Gewerbezweig der Praxen, der
Masseure und Bademeister gekommen sei. Eine normale Massagepraxis verfüge nicht
über Badevorrichtungen wie in Kurbädern, sie übe vielmehr eine der
Physiotherapiepraxis angeglichene Tätigkeit aus, die in Form von Massagen oder
anderen Behandlungen auf Behandlungsliegen sowie in der Abgabe von
Elektrotherapie bestehe. Die Tätigkeiten und Leistungen in Massagepraxen hätten
sich mittlerweile weitgehend an diejenigen von Physiotherapeuten angeglichen.
Jedenfalls aber hätte eine Trennung der unfallträchtigeren "Kurbäder" von der
Gefahrtarifsteile 8 erfolgen müssen. In ihrem Schriftsatz vom 27.04.1998 verwies
die Beklagte auf die Richtigkeit des zugrunde gelegten Zahlenmaterials; es seien
von Klägerseite keine Tatsachen genannt worden, die Anlaß zu Zweifeln an dem
Zahlenmaterial geben könnten. Mit Schriftsatz vom 07.07.1998 machte der Kläger
schließlich geltend, daß in seinem Betrieb neben Masseuren und medizinischen
Bademeistern gleichzeitig auch Krankengymnasten beschäftigt seien. Mit
Schriftsatz vom 15.07.1998 stellte die Beklagte den Begriff „Kurbad" klar: Es
handle sich hierbei nicht um Kurmitteleinrichtungen in Kur- oder Badeorten
sondern vielmehr um Praxen von Masseuren und medizinischen Bademeistern, für die
sich speziell im norddeutschen Raum der Be griff „Kurbad" herausgebildet habe.
Mit gleichem Schriftsatz wurden der Genehmigungsbescheid des
Bundesversicherungsamtes vom 07.07.1995, sowie der Antrag auf Genehmigung des
ersten Gefahrtarifs vom 27.06.1995 mit Anlagen übersandt. Dieser Schriftsatz
wurde dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.07.1998
ausgehändigt. Im Hinblick auf seine Einlassung in diesem Termin, wonach in
seinem Betrieb derzeit 2 Physiotherapeuten beschäftigt seien und außerdem von
seinem Betrieb eine große Reha-Klinik betreut werde, wobei der Schwerpunkt der
Behandlungen in der Bewegungstherapie liege, wurde die mündliche Verhandlung
vertagt und dem Kläger durch Beschluß vom gleichen Tag auferlegt, Unterlagen
vorzulegen, aus denen die Art der in seinem Betrieb erbrachten Leistungen
nachvollziehbar ist. Mit Schriftsatz vom 07.09.1998 teilte der Kläger mit, daß
sich die Übersendung der Urkunden urlaubsbedingt verzögert habe. Mit weiterem
Schriftsatz vom 14.09.1998 weist der Kläger erneut unter weitgehender
Wiederholung der bisherigen Argumentation, auf die unzulässige
Ungleichbehandlung von Physiotherapeuten/Krankengymnasten und
Masseuren/medizinischen Bademeistern bei der Zuordnung zu
verschiedenen,Gefahrklassen hin. Zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.12.1998,
der dem Kläger durch Telefax vom 03.12.1998 übermittelt wurde, äußerte sich
dieser in der mündlichen Verhandlung. Es wird diesbezüglich auf die
Niederschrift vom 04.12.1998 verwiesen. Der Beklagtenvertreter übergab 3
Beitragsakten der im Schriftsatz vom 02.12.1998 genannten "Kurbäder".
Der Klägerbevollmächtigte beantragte sodann,
den Veranlagungsbescheid vom 28.06.1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 01.07.1997 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu
verbescheiden.
Der Beklagtenvertreter beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und
auf den Schriftwechsel der Beteiligten im Klageverfahren verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet,.
Die Beklagte hat den Betrieb des Klägers zu Recht für die ab 01.01.1996
beginnende Tarifzeit zur Gefahrenklasse 7,5 veranlagt.
Für die Beurteilung des klägerischen Begehrens sind die Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung (RVO) maßgeblich, da es sich um eine
beitragsrechtliche Entscheidung handelt, die auf Zeiten vor dem am 01.01.1997 in
Kraft getretenen VII. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) zurückwirkt (§ 219
SGB VII).
Grundlage der als Verwaltungsakt anfechtbaren Veranlagung des Klägers zur
Gefahrklasse 7,5 ist der von der Vertreterversammlung der Beklagten beschlossene
Gefahrtarif vom 21.06.1995.
Gemäß § 725 Abs.1 RVO richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem Entgelt der
Versicherten und dem Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen. Die
Unfallversicherungsträger haben gemäß § 730 RVO zur Abstufung der Beiträge nach
dem Grad der Unfallgefahr durch einen Gefahrtarif Gefahrenklassen zu bilden. Sie
setzen den Gefahrtarif als autonomes Recht fest. Im Rahmen der rechtlich
zulässigen Regeln steht den Unfallversicherungsträgern dabei ein weiter
inhaltlicher Regelungsspielraum zu, der lediglich durch die Wertentscheidung des
Gesetzgebers begrenzt ist und somit nicht in Widerspruch zu den tragenden
Grundsätzen der Unfallversicherung stehen darf . Allein die Einhaltung dieser
Grundsätze ist der gerichtlichen Überprüfung zugänglich, d.h., daß den Gerichten
Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitsüberlegungen verwehrt sind. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sind Härten, die im
Einzelfall durch gefahrtarifliche Bestimmungen bedingt sind, als Folge
notwendigerweise generalisierender versicherungsrechtlicher Regelungen
unbeachtlich (Kass. Komm.-Ricke § 730 Anm. 5, mwNachw.; BSG Urteil vom
21.08.1991 - 2 RU 54/90 - mwNachw.) Das Ziel einer individuellen
Beitragsgerechtigkeit durch die Untergliederung der Gefahrklassen ist demnach
nur begrenzt erreichbar.
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist nicht zu beanst.apden, daß die
Beklagte bei der Erstellung ihres erstmaligen Gefahrtarifs mit Wirkung ab
01.01.1996 sich für ein gewerbebezogenes, gemischtes System entschieden hat und
dabei die Praxen der Masseure und medizinischen Bademeister und Kurbäder als
einen Gewerbezweig mit einer ausreichend großen Gefahrengemeinschaft angesehen
hat und für Unternehmen dieser Art unter Beachtung des Belastungs- und
Technologieprinzips eine gesonderte Gefahrtarifstelle nämlich die Tarifstelle 8
unter I des Gefahrtarifs eingerichtet hat.
Als Tarifarten kommen nach den gesetzlichen Vorschriften der Tätigkeitstarif und
der Gewerbezweigstarif in Betracht. Bei dem Gewerbszweigtarif sind die
Tarifstellen nach Gewerbezweigen gebildet, es bestehen auch gemischte Tarife (Kass.Komm.
Ricke a.a.O. Rand-Nr. 8,9). Die Kammer konnte sich nach Auswertung aller
vorgelegten Unterlagen der Auffassung des Klägers nicht anschließen, daß in
Praxen von Physiotherapeuten/Krankengymnasten nahzu gleiche bzw. identische
Leistungen, wie in Praxen von Masseuren, medizinischen Bademeistern und
"Kurbädern" erbracht werden. Der klägerischen Auffassung kann hier lediglich
insoweit gefolgt werden, als es sich in beiden Fällen um Unternehmen handelt,
die im Bereich des Gesundheitswesen auf dem Gebiet der physikalischen Therapie
tätig sind. Weitere Gemeinsamkeiten zwischen diesen beiden Unternehmensarten,
welche die Zusammenfassung in einem einzigen Gewerbezweig und damit die
Zuordnung zu einer gemeinsamen StrukturschIüsselziffer erforderten, waren für
die Kammer ebensowenig erkennbar wie zwischen anderen Unternehmen auf diesem und
anderen Gebieten des Gesundheitswesens, beispielsweise Praxen der medizinischen
Fußpflege einschließlich Kosmetik, Ergotherapeuten, Logopäden, Hallen- und
Freibäder, Saunen, oder Parapackinstitute, Kurpacker, Es handelt sich in all
diesen Fällen um getrennte Berufsbilder mit unterschiedlichen Ausbildungszielen
und unterschiedlichen. Qualifikationsmerkmalen. Die vom Kläger hierzu
vorgelegten Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestätigen diese Auffassung schon
deshalb, weil der Gesetzgeber gerade auch bezüglich der Berufsausbildung der
Masseure/medizinischen Bademeister einerseits und der
Krankengymnasten/Physiotherapeuten andererseits an unterschiedlichen
Ausbildungen und Qualifikationsnachweisen und somit einer Differenzierung dieser
Berufsbilder festhält mit der auch die Anknüpfung an unterschiedliche
Voraussetzungen für die Zulassung zur Erbringung der jeweiligen Leistungen in
Einklang steht. Obgleich die Kammer nicht befugt ist über die - vom Kläger wohl
begehrte - berufliche "Gleichstellung von Masseuren und Physiotherapeuten zu
entscheiden, ist nach ihrer Auffassung im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit
der zu erbringenden Leistungen ,die bisherige Differenzierung durch den
Gesetzgeber sachlich durchaus gerechtfertigt; denn aus den hierzu vorliegenden
Materialien läßt sich erkennen, daß die Tätigkeit der
Krankengymnasten/Physiotherapeuten in erster Linie eine "passive Tätigkeit"
darstellt ; wobei der Patient sich "aktiv" verhält, während sich diese
Verhältnisse im Falle des Masseurs und medizinischen Bademeisters gerade
umgekehrt darstellen: Der Therapeut ist hier "aktiv" tätig während der Patient
sich "passiv" verhält. Auch aus den vom Arbeitsamt beigezogenen Informationen
zur Definition der Berufsbezeichnungen von Physiotherapeuten/Krankengymnasten
und medizinischen Bademeistern/Masseuren ("GABI") waren deutliche Unterschiede
sowohl bezüglich der körperlichen Anforderungen, der Kenntnisse und Fähigkeiten
als auch bezüglich der Tätigkeitsschwerpunkte und Aufgaben erkennbar. Ob eine
solche Differenzierung der Berufsbilder letztlich zu Recht besteht oder nicht
liegt allerdings nicht in der Entscheidungskompetenz dieses Gerichts; Änderungen
diesbezüglich sind ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten.
Für den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich daraus zwangsläufig, daß die
Beklagte diese Unternehmen als verschiedene Gewerbezweige zu betrachten hatte
und demzufolge unterschiedlichen Strukturschlüsseln zuordnete.
Als unzutreffend stellte sich zur Überzeugung der Kammer auch der klägerische
Einwand dar, daß die von der Beklagten dem Strukturschlüssel 5000 ebenfalls
zugeordneten "Kurbäder" einen völlig anderen Gewerbezweig als die Masseure und
medizinischen Bademeister darstellten. Die Kammer konnte sich nach Einsichtnahme
in die von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgebrachten
Beitragsakten von 3 Unternehmen, die als Mitglieder mit deren Betrieben
"Kurbäder" von der Beklagten geführt werden, davon überzeugen, daß in diesen
Einrichtungen die exakt gleichen Tätigkeiten und Leistungen erbracht werden wie
in den Betrieben von Masseuren und medizinischen Bademeistern. Die unter dem,
regional in Norddeutschland ausgeprägten, Begriff "Kurbad" geführten
Einrichtungen werden nach den eingesehenen Unterlagen von Masseuren und
medizinischen Bademeistern geführt und verabreichen nach deren Angaben die in
Massagepraxen üblichen Masseurleistungen. Entsprechend lauten auch die Einträge
beim Gewerbeamt. Eingesehen wurden von der Kammer die Beitragsakten mit den Az.:
96-M 319656 E; M 654788; M 520997.
Nach der bereits dargelegten Grundentscheidung des Gesetzgebers, wonach
ausdrücklich der Zusammenhang zwischen den einzelnen Unternehmenszweigen und der
in ihnen bestehenden Unfallgefahr hergestellt ist, konnte der Kläger auch nicht
beanspruchen, der Gefahrtarifstelle 6, in der u. a. die Praxen der
Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit anderen Gewerbezweigen ähnlicher
Unfallgefahr zusammengefaßt sind, zugeordnet zu werden. Denn aus dem von der
Beklagten mit Schreiben vom 15.07.1998 , überlassenen Zahlenmaterial (Bl.144 -
148 SG-Akt.e) war für die Kammer die nach dem Belastungsprinzip für die
Unterscheidung der Unfallgefahr von der Beklagten errechnete Belastungsziffer
wie folgt nachvollziehbar: Unter Beachtung sämtlicher neuer Versicherungsfälle
im Beobachtungszeitraum 1990 - 1994 und der dazugehörigen Leistungen
(Neulastprinzip) ließen sich nach der Formel (vgl. hierzu, Ricke, a; a.O. § 730
Anm.13, 14)
Gesamtentschädiqunqen (Neulast) x 1000
Gesamtentgelte im Beobachtungszeitraum
für den Strukturschlüssel 5000 .(Praxen der Masseure und medizinischen
Bademeister nebst Kurbädern) und dem Strukturschlüssel 8000 .(Praxen der
Physiotherapeuten und Krankengymnasten) folgende Belastungsziffern ermitteln:
Strukturschlüssel 5000:
18.807.939.54 x 1000 = 3,76102
5.000.752.324
Strukturschlüssel 8000:
4.883:298.95 x 1000 = 1,17818
4.144.,437.324.
Danach ergibt sich eine um 219 % höhere Belastungsziffer für den
Strukturschlüssel 5000, dem der Betrieb des Klägers, wie oben dargelegt,
zuzuordnen ist. Ähnliche Abweichungen bestehen, auch gegenüber den anderen in
der Tarifstelle 6 eingeordneten Gewerbezweigen (vgl. Bl. 68, 74, 75 SG-Akte).
Damit ist eine deutlich unterschiedliche Unfallgefahr dieser Gewerbezweige
evident, so daß die Zusammenfassung innerhalb. einer Gefartarifstelle unter
Berücksichtigung der dargelegten gesetzlichen Grundentscheidung nicht möglich
ist. Belastungsunterschiede innerhalb einer Tarifgruppe wurden von der
Rechtsprechung bis zu einer Höhe von maximal +/- 36 % als zulässig angesehen. Im
hier vorliegenden Falle handelt es sich also um eine nicht mehr tolerierbare
Abweichung; eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, wie der Kläger meint;
ist damit schon aus diesem Grunde nicht gegeben (vgl. Kass.Komm.Ricke a.a.,O.
Anm.12).
Soweit der Kläger behauptet bzw. mit Nichtwissen bestreitet; das den
Berechnungen zugrundeliegende Zahlenmaterial sei falsch bzw. unrichtig, handelt,
es sich hierbei um eine rein spekulative. Behauptung, da von ihm keinerlei
Gesichtspunkte vorgetragen wurden, aus denen sich für die Kammer ernsthafte
Zweifel an der Richtigkeit des Zahlenmaterials aufgedrängt hätten. Aufgrund der
sich wiederholenden Argumentation des Klägers drängte sich vielmehr der Eindruck
auf, daß es dem Kläger in Wirklichkeit. um die fachliche und berufliche
Gleichstellung von Masseuren und Physiotherapeuten geht.
Die Kammer ging mangels entsprechender Nachweise seitens des Klägers aufgrund
der vorliegenden Unterlagen schließlich auch davon aus, daß der Kläger eine
Massagepraxis betreibt. Dies ergibt sich sowohl aus der Gewerbeanmeldung als
auch aus seinen Angaben gegenüber der Beklagten bei Aufnahme seiner
selbständigen Tätigkeit. Die im Laufe dieses Verfahrens aufgestellte Behauptung,
er erbringe schwerpunktmäßig auch physiotherapeutische/krankengymnastische
Leistungen hat er, obwohl ihm hierzu Gelegenheit gegeben wurde, ohne weitere
Begründung nicht nachgewiesen. Fest steht hingegen zur Überzeugung der Kammer im
Hinblick auf die Angaben des Klägers auf Anfrage in der mündlichen Verhandlung,
daß er selbst die Voraussetzungen für die Erbringung von
physiotherapeutischen/krankengymnastischen Leistungen jedenfalls nicht erfüllt.
Die Kammer war nach alldem von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Veranlagungsbescheides vorn 28.06.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 01.07.1997 überzeugt, so daß diese Bescheide nicht zu beanstanden waren.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.