Unfallversicherung – Berechnung einer Invaliditätsleistung
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 3 U 70/09
Urteil vom
16.12.2009
Auf die Berufung des Klägers wird
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom
23. April 2009 - 14 O 238/08 - verurteilt, an den Kläger 23.040,00 € zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2008
zu zahlen sowie vorprozessuale Rechtverfolgungskosten in Höhe von 1.085,04 €
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
05.08.2008.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die vertragsgemäße Berechnung einer
Invaliditätsleistung aus der zwischen ihnen bestehenden Unfallversicherung.
Der Kläger erlitt am 27.01.2005 einen Skiunfall und am 08.02.2006 einen
Glatteisunfall; beide Unfälle hinterließen an seinem rechten Bein bleibende
Schäden. In dem von der Beklagten zur Bewertung beider Unfälle abschließend
eingeholten Gutachten vom 23.01.2008 gelangt der Facharzt Dr. E… zu dem
Ergebnis, dass nach der Gliedertaxe insgesamt eine dauerhafte
Funktionsbeeinträchtigung für das rechte Bein des Klägers in Höhe von 6/10
eingetreten ist, wovon jeweils 3/10 als unfallbedingte Folge auf den ersten und
auf den zweiten Unfall zurückgehen (GA 19 f.). Die Beklagte zahlte zur Abgeltung
beider Unfälle einen Gesamtbetrag von 55.296,00 € an den Kläger.
In dem 1994 geschlossenen Unfallversicherungsvertrag der Parteien ist die
Geltung der AUB 88 vereinbart; diese sind vertraglich durch die Einführung einer
progressiven Invaliditätsstaffel in der Fassung der „Besonderen Bedingungen U
07/88" (nachfolgend BB) teilweise abgeändert und erweitert worden. Die danach
maßgeblichen Regelungen lauten - auszugsweise - wörtlich wie folgt:
§ 7 AUB 88:
…
Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Leistungen gelten die
nachfolgenden Bestimmungen.
I. Invaliditätsleistung
(1) …
(2) Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Als feste Invaliditätsgrade gelten … bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit …
eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent …
d) Sind durch den Unfall mehrere körperliche … Funktionen beeinträchtigt, so
werden die Invaliditätsgrade, die sich nach (2) ergeben, zusammengerechnet. Mehr
als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Wird durch den Unfall eine körperliche … Funktion betroffen, die schon
vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser
Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach (2) zu bemessen.
…
BB U 07/88:
§ 7 I der …(AUB 88) wird wie folgt erweitert:
Führt ein Unfall nach den Bemessungsgrundätzen der Nummern (2) und (3) zu einer
dauernden Beeinträchtigung der körperlichen … Leistungsfähigkeit, werden der
Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde
gelegt:
a) Für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im
Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme,
b) für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent übersteigenden Teil des
Invaliditätsgrades die doppelte Invaliditätssumme, …
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die vereinbarte dynamische
Versicherungssumme als Grundlage der Leistungsberechnung beim ersten Unfall mit
dem Betrag von 122.880,00 € und beim zweiten Unfall mit dem Betrag von
138.240,00 € anzusetzen ist. Hiervon ausgehend hat die Beklagte den
Invaliditätsgrad für den Verlust eines Beines gemäß § 7 I. (2) AUB 88 mit 70
Prozent zugrunde gelegt; für die vom Gutachter festgestellte Einbuße hat sie
jeweils anteilig für jedes Unfallereignis 21 % (entsprechend 3/10 von 70 %)
angesetzt. Die Beklagte hat dementsprechend den Entschädigungsbetrag von
25.804,80 € (21 % von 122.880,00 €) ermittelt und zur Abgeltung des ersten
Unfalls aus dem Jahr 2005 ausgezahlt; der Kläger erhebt insoweit keine Einwände.
Hinsichtlich des zweiten Unfalls aus 2006 hat der Kläger die Ansicht vertreten,
dieser Unfall müsse mit 38 % abgerechnet werden. Von der nach dem Gutachten auch
auf diesen Unfall entfallenden Einbuße in Höhe von 21 % seien lediglich 4 % auf
die einfache Invaliditätssumme zu beziehen. Werde damit unter Berücksichtigung
der 21 % aus dem ersten Unfall der in der vereinbarten Progressionsstaffel unter
lit. a) festgelegte Bereich von 25 % ausgeschöpft, so müsse für die vom zweiten
Unfall anteilig verbleibenden 17 % die in lit. b) der Progressionsstaffel
vereinbarte Verdoppelung der Invaliditätssumme in Ansatz gebracht werden.
Rechnerisch ergebe sich also für den zweiten Unfall ein Prozentsatz von
(einfachen) 4 % zuzüglich verdoppelter 17 %. Mit den so ermittelten 38 % hat der
Kläger aus der unstreitig dynamisierten Versicherungssumme von 138.240,00 € eine
Entschädigung für den zweiten Unfall in Höhe von 52.531,20 € berechnet.
Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, jeder Unfall müsse getrennt
bewertet werden, so dass auch der Unfall aus dem Jahr 2006 schlicht mit dem auf
ihn entfallenden Invaliditätsgrad von 21 % aus der Versicherungssumme von
138.240,00 € abzurechnen sei. Eine Erhöhung nach der vereinbarten
Progressionsstaffel trete dann nicht ein, weil der Invaliditätsgrad in beiden
Fällen - insbesondere auch beim Unfall aus 2006 - die vertraglich vereinbarte
erste Stufe von bis zu 25 % nicht übersteige.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten
des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht die
Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe keine höhere, als die von der Beklagten für
beide Unfälle bereits gezahlte Entschädigung zu. Für den ersten Unfall stehe
einer weitergehenden Forderung entgegen, dass dieser durch den zweiten Unfall
nicht im Rechtssinne „verschlimmert" worden sei; der Zweitunfall habe sich erst
am 08.02.2006 ereignet und damit außerhalb der seit der Erstunfall laufenden
Jahresfrist des § 7 I (1) AUB 88.
Bei der Abrechnung des Zweitunfalls habe die Beklagte mit Recht von der
festgestellten Gesamtinvalidität von 6/10 die Vorinvalidität mit 3/10 abgezogen
und danach rechnerisch 21 % in Ansatz gebracht. Aus der vereinbarten
Progressionsstaffel folge nichts anderes; die Regelung in den BB knüpfe dem
Wortlaut nach an „einen Unfall" an und führe dann gemäß § 7 I (3) AUB 88 zu
einem Abzug, der von dem Grad der Gesamtinvalidität zu machen sei.
Mit der Berufung verficht der Kläger seine Rechtsauffassung weiter. Das
Landgericht habe verkannt, dass er eine Zusammenrechnung mehrerer Unfälle ebenso
wenig verfolge, wie eine Erhöhung der Entschädigung für den ersten Unfall. Mit
der Klage verfolge er lediglich die nach der vertraglichen Regelung gebotene
Konsequenz daraus, dass nach dem zweiten Unfall 2006 unstreitig eine Invalidität
von 42 % vorgelegen habe; damit sei der Regelungsbereich der in den BB
vereinbarten Progressionsstaffel in lit. b) erreicht. Diesen Umstand lasse die
in den AUB 88 angeordnete spätere Herausrechnung des auf die Vorinvalidität
entfallenden Betrages nicht wieder entfallen. Der unstreitige Umstand, dass die
anteilig auf den ersten Unfall entfallende Versicherungsleistung nicht doppelt
ausgezahlt werden müsse, sondern diese anlässlich der Abrechnung des zweiten
Unfalls herausgerechnet werden müsse, ändere nichts daran, dass der das
Eingreifen der Progressionsstaffel maßgeblich Grad der Invalidität zunächst
einmal erreicht worden sei. Die für genau diesen Fall vereinbarte Erhöhung der
Versicherungssumme trage dem abstrakt erhöhten Bedarf Rechnung, der sich in dem
erreichten Invaliditätsgrad des dauerhaft geschädigten Körperteils
widerspiegele. Dieser vertraglich zu entschädigende abstrakt erhöhte Bedarf
richte sich nach dem Grad der Invalidität. Überschreite dieser Grad der
Invalidität irgendwann einmal den Bereich von 25 %, so mache es für die aus dem
Vertrag abzuleitenden Maßstäbe keinen Unterschied, ob der letztlich eingetretene
Grad der Invalidität und der mit ihm zusammenhängende abstrakt erhöhte Bedarf
auf einen oder auf mehrere Unfälle zurückgehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den
Kläger 23.040,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab 21.06.2008 zu zahlen sowie außergerichtliche Kosten in Höhe
weiterer 1.085,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, die vom
Kläger für richtig gehaltene Addition der durch verschiedene Unfälle erlittenen
Invaliditätsgrade finde in den vertraglichen Regelungen keine Stütze. Die
Berücksichtigung der Vorinvalidität des Klägers anlässlich des zweiten Unfalls
erfolge nicht durch eine Anrechnung im Bereich der Versicherungsleistung, wie
dies etwa im Bereich der Ziffer 8 AUB 88 angeordnet sei, sondern bei der
Ermittlung des durch den zweiten Unfall verursachten Invaliditätsgrades. Dies
ergebe sich jedenfalls aus einer Auslegung der vereinbarten Vertragsinhalte,
denn die in den BB getroffene Regelung setze in dem Bereich des § 7 I AUB 88
ausdrücklich eine „…nach den Bemessungsgrundsätzen der Nummern (2) und (3)…"
eingetretene dauernde Beeinträchtigung voraus; damit sei für jeden Leser der
Bedingungen klargestellt, dass vor Anwendung der Progressionsstaffel der
unfallbedingte Invaliditätsgrad nach den genannten Bemessungsgrundsätzen zu
ermitteln ist.
Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den
Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie
auf den weiteren Akteninhalt.
II.
Die statthafte Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden. Das damit zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 23.040,00
€, weil die für den Unfall aus 2006 vertragsgemäß zu zahlende Entschädigung
52.531,20 € beträgt, so dass in der Gesamtabrechnung beider Unfallereignisse
eine offene Differenz in Höhe der Klageforderung verbleibt.
Der Streit der Parteien entscheidet sich an der Frage, an welcher Stelle und
damit in welcher Berechnungseinheit der unstreitig erforderliche Abzug für die
Folgen des Unfalls aus 2005 vorzunehmen ist. Während die Beklagte davon ausgeht,
der Abzug müsse als Prozentsatz unmittelbar bei der Ermittlung des auf den
zweiten Unfall entfallenden Invaliditätsgrades erfolgen, hält der Kläger im
Ausgangspunkt den nach dem zweiten Unfall bestehenden Gesamtinvaliditätsgrad für
maßgeblich, so dass - ggf. nach dem Erreichen einer Progressionsstufe - der
Abzug der Vorinvalidität in der Höhe des auf den ersten Unfall zurückgehenden
Entschädigungsbetrages erfolgt.
Die zu Klärung dieser Frage erforderliche Auslegung der von den Parteien
vereinbarten Versicherungsbedingungen ergibt, dass die vom Kläger für richtig
gehaltene Berechnung der Entschädigung unter Einschluss der vereinbarten
Progressionsstaffel zumindest als möglich anzusehen ist. Demgegenüber lässt sich
der nach Ansicht der Beklagten maßgebliche Inhalt den Bedingungen jedenfalls
nicht eindeutig und unmissverständlich entnehmen. Selbst wenn also die von der
Beklagten vorgenommene Abrechnung beider Unfälle ohne Berücksichtigung der
Progressionsstaffel sich den AUB 88 und den BB als eine von mehreren
Möglichkeiten entnehmen lässt, erweist sich die abweichende Ansicht des Klägers
daneben jedenfalls nicht als unvertretbar. Die diesbezüglich verbleibenden
Zweifel bei der Auslegung der Vertragsinhalte wirken sich gemäß § 305 c Abs. 2
BGB zulasten der Beklagten aus, weil sie als Verwender der Bedingungen
aufgetreten ist.
1.
Die vom Kläger zu beanspruchende Versicherungsleistung richtet sich nach dem im
Rechtssinne maßgeblichen Inhalt der vertraglichen Vereinbarung zwischen den
Parteien. Haben die Parteien die Geltung der AUB vereinbart, so kommt diesen
Bedingungen - in allen Fassungen - keine Allgemeinverbindlichkeit zu, sondern
das Klauselwerk stellt eine Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, die
durch Inbezugnahme im Versicherungsschein von dem Versicherer als dem Verwender
der Bedingungen gestellt werden.
Als Allgemeine Geschäftsbedingungen sind die AUB der Auslegung zugänglich. Trotz
der allgemeinen Verbreitung dieser Bedingungen ist auch im Rahmen der Auslegung
keine gesetzesähnliche Beurteilung geboten, sondern es ist als maßgeblich der
Inhalt der Bedingungen zu ermitteln, der sich für einen durchschnittlichen
Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei
verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des
erkennbaren Sinnzusammenhangs ergibt (vgl. Grimm, Unfallversicherung, 4. Aufl.
(2006); Vor 1 AUB 99 Rz. 23 m.w.N.).
Maßstab für die Beurteilung der von der Beklagten verwendeten Klauseln sind
gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auch für vor dem 01.01.2002 geschlossene
Verträge und für ältere Fassungen der AUB nicht die Vorschriften des zur Zeit
des Vertragsschlusses geltenden AGBG, sondern seit dem 01.01.2003 die
Neuregelungen im BGB. Dies gilt auch für die Unklarheitenregel gemäß § 305 c
Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen.
Unabhängig davon ergäbe sich für den Streitfall nach § 5 AGB-Gesetz nichts
Abweichendes. Bei der Beurteilung mehrdeutiger Klauseln ist von mehreren
Möglichkeiten diejenige zu ermitteln, die sich als die dem Versicherungsnehmer
günstigste Auslegungsmöglichkeit darstellt. Unklar ist eine Klausel, bei der
nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel
verbleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (Grimm a.a.O.;
Rz. 22 m.w.N.).
2.
Bei Anwendung dieser Grundsätze könnten die Einwände der Beklagten erst dann zur
Abweisung der Klage führen, wenn die gegenteilige Auffassung des Klägers sich
als zweifelsfrei unvertretbar erweist. Das ist nach Ansicht des Senats
keineswegs der Fall.
a) Der Wortlaut der zwischen den Parteien streitigen Regelung in den AUB 88
(gleichlautend auch AUB 94) schließt die Lesart des Klägers nicht aus. Die für
die Berücksichtigung einer Vorinvalidität maßgebliche Regelung in § 7 I. (3) AUB
88 lautet:
„…
Wird durch den Unfall eine körperliche … Funktion betroffen, die schon vorher
dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität
vorgenommen. Diese ist nach (2) zu bemessen"
Die beiden letztgenannten Vorgaben, wonach das Maß des Abzugs durch die „Höhe
dieser Vorinvalidität" bestimmt ist, und wonach „diese" - also die Höhe der
Vorinvalidität - nach § 7 I. (2) AUB 88 zu bemessen ist, steht zwischen den
Parteien nicht im Streit.
Soll aus dem Zustand, wie er sich nach dem abzurechnenden Unfall darstellt,
diejenige Beeinträchtigung des Versicherungsnehmers herausgerechnet werden, die
als Vorinvalidität auch schon vor dem abzurechnenden Unfall eingetreten war, so
läge es auch ohne ausdrückliche Regelung nahe, diese Herausrechnung „in Höhe der
Vorinvalidität" vorzunehmen. Zielen unbestritten alle Fassungen der AUB darauf
ab, eine vom zu entschädigenden Unfall unabhängige Beeinträchtigung nicht
versicherungswirksam werden zu lassen, so muss diese Vorschädigung vollständig
herausgerechnet werden, insgesamt aber auch nur einmal. Die Festlegung eines
Abzugs „in Höhe der Vorinvalidität" fügt dieser Selbstverständlichkeit nichts
Neues hinzu. Insbesondere eine Festlegung des Berechnungsparameters für den
Abzug, wie sie etwa erkennbar würde, wenn von einem Abzug „in Höhe des Grades
der Vorinvalidität" die Rede wäre, liegt in den AUB 88 nicht vor.
Auch die Verweisung in § 7 I. (3) Satz 2 AUB 88, nach der die Höhe des Abzugs
„nach (2) zu bemessen" ist, trägt zur Lösung nicht bei. Die hier vorgesehene
„Bemessung" ist zwischen den Parteien unstreitig; beide Seiten wenden in ihrer
Berechnung die Ziffer (2) in gleicher Weise an, indem sie z.B. keine freie
Schätzung des Abzugs (wie im Fall der Ziffer (2) c möglich) vornehmen, indem sie
sich stattdessen entsprechend Ziffer (2) a) an den dort für den Verlust eines
Beines vorgesehenen festen Invaliditätsgrad von 70 % halten, und indem sie
schließlich für die beim Kläger vorliegende Teilbeeinträchtigung aus dem ersten
Unfall entsprechend Ziffer (2) b) nur den „entsprechenden Teil des
Prozentsatzes" - nämlich 21 % - ansetzen. In all diesen Schritten steht die in §
7 I. (3) AUB 88 angeordnete Verweisung auf Ziffer (2) einschließlich der
letztlich sich ergebenden Konsequenz - nämlich eines Abzugs (nur) in Höhe von 21
% - außer Streit. Entgegen der von der Beklagten geäußerten Einschätzung folgt
aber aus der Verweisung nichts für die zwischen den Parteien streitige Frage, in
welcher Bezugsgröße (% oder Euro) und damit an welcher Stelle der Abrechnung der
Abzug erfolgt - nämlich entweder beim Grad der Invalidität oder beim Betrag der
Invaliditätsleistung -.
Genau zu dieser Frage ist der Wortlaut des § 7 I. (3) AUB 88 im Vergleich zu
anderen Fassungen der AUB (dazu unter 3.) deutlich unentschiedener. Abgesehen
von den soeben untersuchten Vorgaben der Regelung besteht die Regelung allein
aus der Anordnung, dass ein Abzug vorgenommen wird; offen bleibt demgegenüber
die Frage, an welcher Stelle der Berechnung und damit in welcher Bezugsgröße der
Abzug erfolgt.
b) Der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung unternommene Versuch,
aus dem Wortlaut der AUB 88 und ergänzend dem Wortlaut der BB ein entscheidendes
Argument für den von der Beklagten befürworteten Abzug der Vorinvalidität vom
Invaliditätsgrad zu gewinnen, überzeugt nicht. Dies gilt bereits für die
grundsätzliche Annahme, „Ausgangspunkt" der Berechnung der Entschädigung sei der
Grad der unfallbedingten Invalidität, nicht aber derjenige der
Gesamtinvalidität. Träfe dies zu, so würde schon grundlegend kein weitergehender
Invaliditätsanteil in die Berechnung einfließen, als derjenige, der gerade auf
den abzurechnenden Unfall zurückzuführen ist. Von einem solchen rechnerischen
„Ausgangspunkt" ausgehend könnte es dann allerdings niemals zu dem von Ziffer
(3) vorgesehenen Abzug kommen, weil die durch diesen Abzug aus der Entschädigung
heraus zu rechnende Vorschädigung nach dem vermeintlichen „Ausgangspunkt" der
Berechnung nie in die Kalkulation hineingelangt wäre. Die Existenz der Regelung
eines Abzugs in § 7 I. (3) AUB 88 belegt stattdessen umgekehrt, dass zunächst in
einem ersten Schritt ohne nähere Differenzierung die Schädigung so festzustellen
ist, wie sie nach dem Eintritt des abzurechnenden Unfalls insgesamt vorliegt. In
einem zweiten Schritt - erst dort - ist dann der von Ziffer (3) vorgesehene
Abzug zu machen, für den ohne den zuvor wertfrei erfolgten Ansatz der rein
tatsächlich vorhandenen Gesamtschädigung gar kein Raum wäre.
Im konkreten Fall kann danach der Abzug der Vorinvalidität des Klägers aus dem
Unfall von 2005 erst dann erfolgen, wenn zuvor - ohne das Korrektiv der
„Unfallbedingtheit" - die nach dem zweiten Unfall 2006 rein tatsächlich
vorhandene Invalidität mit den vom Gutachter ermittelten 6/10 angesetzt worden
ist. Wollte man stattdessen entsprechend der Annahme des Landgerichts schon „im
Ausgangspunkt der Berechnung" nur die auf den zweiten Unfall zurückgehende
„unfallbedingte Invalidität" von 3/10 ansetzen, so hätte Ziffer (3) der Regelung
in den AUB 88 keinen Anwendungsbereich.
Auch die ergänzende Untersuchung des Wortlauts der in den BB getroffenen
Regelung führt zu keinem anderen Schluss. Das Landgericht meint, dass die in den
BB erfolgte Inbezugnahme der „Bemessungsgrundsätze der Nummern (2) und (3)"
deutlich werden lasse, dass diese Verweisung sich gerade auch auf den „…gemäß §
7 I (3) AUB 88 vorgeschriebenen Abzug von der Gesamtinvalidität…" beziehe. Mit
dieser Erwägung, die auch die Beklagte nochmals im Schriftsatz vom 09.11.2009
betont und für ihre Lesart der Bedingungen angeführt hat, wird aber nur in die
unklare Regelung hineingelesen, was gerade nicht darin steht. Die Regelung des §
7 I (3) AUB 88 schreibt gerade keinen „Abzug von der Gesamtinvalidität" vor -
wie dies z.B. noch in der Fassung der AUB 61 der Fall war (dazu unter 3.) -,
sondern lediglich die Vornahme eines „Abzugs"; wovon und in welcher Bezugsgröße
dieser Abzug erfolgt, ist gerade offen gelassen. Diese Lücke in der Regelung der
AUB 88 wird auch durch die BB nicht ausgefüllt, denn diese enthalten nicht mehr,
als eine Verweisung auf die lückenhafte Regelung.
c) Lassen sich aus dem Wortlaut der AUB 88 und der BB keine zwingenden Argumente
dafür gewinnen, dass der vorgesehene Abzug ausschließlich beim Invaliditätsgrad
durch Kürzung des entsprechenden %-Satzes erfolgen kann, so fehlt bereits ein
tragfähiger Ansatz für die Annahme, ein abweichendes Vertragsverständnis des
Klägers sei in dem oben dargestellten Sinne offensichtlich unvertretbar.
Darüber hinaus wird aber das vom Kläger in seiner Berechnung zugrunde gelegte
Verständnis der Vertragsbedingungen durch deren Struktur sogar gestützt. Der
durchschnittliche Versicherungsnehmer, der die von der Beklagten verwendeten
Bedingungen aufmerksam liest und in einen ihm erkennbaren Sinnzusammenhang
stellt stößt in § 7 AUB 88 auf eine Regelungsstruktur, die geeignet ist, den
Leser in der Annahme zu bestärken, der Abzug einer Vorinvalidität erfolge auf
der Ebene der Entschädigungsleistung.
Die Regelung zum Abzug einer Vorinvalidität steht innerhalb des § 7 der AUB 88
in Ziffer (3) und damit unmittelbar hinter der Regelung der Ziffer (2) d). Die
Ziffer (2) bestimmt in ihrem Einleitungssatz die Maßgeblichkeit des Grades der
Invalidität. Der Ausgleich einer Vorinvalidität ist aber gerade nicht diesem
Obersatz zugeordnet, denn die Ausgleichsregelung folgt nicht der Ziffer (2) d)
als (weitere) Ziffer (2) e) nach, sondern sie ist eigenständig als Ziffer (3)
angefügt. Als solche bezieht sie sich gleichgeordnet neben den vorherigen
Regelungen in Ziffer (1) und Ziffer (2) auf einen anderen Obersatz, nämlich
denjenigen aus Ziffer I. des § 7 AUB 88. Dieser Bezugpunkt der Ziffer (3)
besteht aber schlicht aus dem Wort „Invaliditätsleistung" .
Wenn unter diesem Obersatz nach den Ziffern (1) und (2) in einer eigenständigen
Ziffer (3) der „Abzug" einer Vorinvalidität geregelt ist, so ist auch dieser
Abzug dem Obersatz unter Ziffer I. zugeordnet, nicht aber dem unter Ziffer I.
(2). Diese Verbindung und Regelungsstruktur spricht für die Annahme des Klägers,
den Abzug auf die Invaliditätsleistung zu beziehen. Zugleich spricht die
Struktur gegen die Annahme der Beklagten, der Abzug beziehe sich auf den
Invaliditätsgrad, denn konsequenterweise wäre er dann in einer Regelung unter
Ziffer I. (2) e) zu erwarten gewesen.
Das Verständnis des Klägers von dem Inhalt und dem Zusammenwirken der
Vertragsbedingungen erweist sich nach alledem nicht als zweifelsfrei
unvertretbar, sondern findet im Gegenteil in dem konkret von der Beklagten
gestellten Text der Bedingungen eine überzeugendere Stütze als die Ansicht der
Beklagten.
Der nach dem Versicherungsvertrag gebotenen Gesamtabrechnung beider Unfälle und
damit zugleich der Ermittlung der offenen Restforderung legt der Kläger nach
allem mit Recht die folgende Berechnung zugrunde:
% Satz aus Vers.Summe Betrag Abrechnung
1. Unfall 21 % 122.880,00 25.804,80 25.804,80 €
2. Unfall 42 %
davon einfacher Ansatz 25 % 138.240,00 € 34.560,00
doppelter Ansatz (17 %) 34 % 138.240,00 € 47.001,60
Zwischensumme 81.561,60
abzügl. Vorinvalidität - 21 % 138.240,00 € - 29.030,40
bleibt Entschädigung 52.531,20 52.531,20 €
Gesamt 78.336,00 €
abzügl. von Bekl. gezahlt - 55.296,00 €
Klageforderung 23.040,00 €
3.
Gegen das mit dem Wortlaut der Bedingungen vereinbare und in sich stimmige
Verständnis des Klägers von dem vereinbarten Vertragsinhalt sind auch im
Hinblick auf andere Fassungen der AUB Einwände nicht begründet.
a) Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 09.11.2009 die Einschätzung äußert,
der Begriff und die Bedeutung des „Invaliditätsgrades" sei zwar noch in der
Fassung der AUB 61 auslegungsbedürftig, dann aber in der hier vereinbarten
Fassung der AUB 88 klargestellt worden, bleibt dies für das zwischen den
Parteien bestehende Vertragsverhältnis bereits deshalb ohne Bedeutung, weil
nicht ersichtlich ist, dass dem Kläger die Entwicklung der Klausel über
verschiedene Fassungen der AUB hinweg bekannt gewesen ist. Mag ein
vergleichender Blick auf die von den Versicherern fortgeschriebenen und
weiterentwickelten Klauseltexte auch verdeutlichen, welche
versicherungswirtschaftlichen Probleme den Anstoß für eine bestimmte Änderung
gegeben haben mögen, und welche Absichten und Interessen der Versicherer eine
geänderte Textfassung fördern sollte, so sind solche Zusammenhänge für die
Auslegung in einem Vertragsverhältnis jedenfalls dann nicht relevant, wenn in
diesem konkreten Vertragsverhältnis durchgängig nur eine einzige Fassung der AUB
maßgeblich war und geblieben ist. Wie bereits ausgeführt, muss sich die
Auslegung an dem Erkenntnishorizont eines Vertragspartners ohne
versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse orientieren; wenn und soweit der
Versicherungsnehmer die Entstehungsgeschichte einer konkret
streitgegenständlichen Bedingung nicht kennt, haben entsprechende vergleichende
Überlegungen und Rückschlüsse außer Betracht zu bleiben (vgl. Grimm, a.a.O.; Vor
1 AUB 99; Rz. 23 m.w.N.).
b) Der Senat teilt im Übrigen auch nicht die Einschätzung der Beklagten, im
Vergleich zu der Fassung der AUB 61 sei bereits mit dem Wortlaut des § 7 AUB 88
Klarheit zu der Frage geschaffen worden, an welcher Stelle der
Leistungsberechnung der Abzug einer Vorinvalidität erfolgen soll. Die
Entwicklung der AUB hat dazu vor und nach den hier maßgeblichen AUB 88 zu
folgenden Textfassungen geführt:
§ 10 (4) AUB 61:
…
Wenn vor dem Eintritt des Unfalls … Körperteile … ganz oder teilweise verloren
oder gebrauchsunfähig gewesen sind, so wird von der nach dem Unfall vorhandenen
Gesamtinvalidität ein Abzug gemacht, der der schon vorher vorhanden gewesenen
Invalidität entspricht. Für dessen Bemessung werden die Grundsätze unter § 8 II
… angewandt …
Ziff. 2.1.2.2.3 AUB 99:
…
Waren betroffene Körperteile … oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall
dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität
gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 … zu bemessen.
Erst in der Fassung der AUB 99 findet sich die klare Festlegung, dass zur
Berücksichtigung einer Vorinvalidität „…der Invaliditätsgrad…gemindert" werden
muss. Diese Formulierung führt eindeutig zu einem Abzug, der - wie von der
Beklagten vertreten - den %-Satz des Invaliditätsgrades betrifft. Daneben dürfte
es kaum möglich sein, von einem Abzug (erst) auf der Ebene des errechneten
Euro-Betrags der Entschädigungsleistung auszugehen.
In eine ähnliche Richtung wies auch bereits die Fassung des § 10 (4) AUB 61,
nach der die Gesamtinvalidität als Rechengröße ausdrücklich in Bezug genommen
war. Da die Gesamtinvalidität in einem in % auszudrückenden Grad anzugeben ist,
legt die Bestimmung es unmittelbar nahe, auch die Vorinvalidität „…von der nach
dem Unfall vorhandenen Gesamtinvalidität…" durch den entsprechenden Abzug eines
%-Satzes vorzunehmen. Bei diesem Wortlaut spräche nichts dafür, den Abzug
stattdessen - wie es für die AUB 88 der Kläger vertritt - von dem Euro-Betrag
der Entschädigungsleistung zu berechnen; ein solcher Betrag spielt in dem von §
10 (4) AUB 61 angesprochenen Berechnungsstadium (noch) gar keine Rolle.
Gerade in diesem Punkt stimmt die Fassung in § 7 AUB 88 aber mit der Fassung der
AUB 61 nicht überein. Spricht der Wortlaut dort ausdrücklich von einem „Abzug
von der Gesamtinvalidität", so belässt es § 7 I (3) AUB 88 bei „einem Abzug".
4.
Dieser Unterschied des hier zu beurteilenden Textes zu der Fassung der AUB 61
ist auch bei der Würdigung der bereits vorliegenden Rechtsprechung zu beachten.
Im Ergebnis rechtfertigen insbesondere die von der Beklagten angeführten
Entscheidungen keine abweichende Beurteilung.
Die von den Parteien und im Urteil des Landgerichts angesprochenen Judikate sind
zu anderen Fassungen der AUB - zumeist zu den AUB 61 - ergangen und beruhten
auch in tatsächlicher Hinsicht auf abweichenden Konstellationen. Eine
Übertragung der insoweit veröffentlichten Grundsätze auf den vorliegenden Fall
ist daher nicht geboten.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 24.02.1998 (VersR 1988, 461) die AUB 61
in der Kombination mit einer progressiven Invaliditätsstaffel beurteilt, bei
deren Anwendung eine unstreitige „anlagebedingte Vorschädigung" der Hüfte des
Versicherungsnehmers Berücksichtigung verlangte. In diesem Zusammenhang gelangt
der BGH zu dem Ergebnis, dass die vereinbarte Progression erst auf der
Entschädigungsstufe in Ansatz zu bringen ist, der aber zuvor die Ermittlung des
Invaliditätsgrades vorausgehen muss. Bei dieser Entschädigungsberechnung erfolgt
also - wie hier von der Beklagten favorisiert - erst der Abzug der
Vorinvalidität aus der Gesamtinvalidität, und dann anschließend die Berechnung
der Leistung mit der etwaigen Anwendung der Progression.
Der BGH stützt dieses Ergebnis allerdings entscheidend auf den Wortlaut des § 10
(4) AUB 61, nach dem die abzuziehende Vorinvalidität eben nicht auf einen
Begriff der „Gesamtentschädigung", sondern auf den Begriff der
„Gesamtinvalidität" bezogen sei. Erst der auf dieser ersten rechnerischen Ebene
abgeklärte Invaliditätsgrad versetze den Versicherer in den Stand, die ihm
obliegende Berechnung der nach den Versicherungsbedingungen geschuldeten
Entschädigungsleistung vorzunehmen.
Die Entscheidung beruht damit genau auf dem Wortlaut des § 10 (4) AUB 61, in dem
sich diese Regelung von den hier vereinbarten AUB 88 unterscheidet (s.o.). Das
zentrale Argument des BGH bezieht seine Überzeugungskraft gerade daraus, dass
der Wortlaut als Gegenstand des Abzugs eindeutig nicht die
Entschädigungsleistung bestimmt, sondern die Gesamtinvalidität. Fehlt es in den
AUB 88 gerade an diesem oder einem vergleichbar deutlichen Wortlaut, so entfällt
auch die Überzeugungskraft dieses Arguments.
Das OLG Saarbrücken hatte in seiner Entscheidung vom 03.12.1997 (VersR 1998, 836
ff.) ebenfalls die AUB 61 in Kombination mit einer progressiven
Invaliditätsstaffel zu beurteilen, bei deren Anwendung eine „degenerative
Vorschädigung" der Wirbelsäule vorgelegen hatte. Das OLG führt aus, im
Unterschied zu dem vom BGH beurteilten Vorschaden sei die degenerative
Wirbelsäulenschädigung vor dem Unfall nicht in Erscheinung getreten, also nicht
als Vorinvalidität nach § 10 (4) AUB 61 abzuziehen. Sie unterfalle stattdessen
dem § 10 (1) AUB 61 (Abzug wegen Gebrechen und Krankheiten). Dieses Gebrechen
sei zwar zusammen mit dem Unfallereignis ursächlich für die Unfallfolgen, es sei
aber erstmals mit dem Unfallereignis aufgetreten, nicht aber i.S.d. § 10 (4) AUB
vor dem Unfall vorhanden gewesen. Einschlägig sei daher § 10 (1) AUB 61, wonach
sich der Abzug aber dem Wortlaut nach darauf beziehe, dass „die Leistung zu
kürzen" sei.
Im Ergebnis gelangt diese Entscheidung damit - wie vorliegend vom Kläger geltend
gemacht - dazu, dass zunächst von dem ungeminderten Invaliditätsgrad
(einschließlich der Progression) eine Entschädigung ermittelt wird, die danach
um den Betrag gekürzt wird, der anteilig auf das mitursächliche Gebrechen
entfällt. Zur Auslegung führt das OLG Saarbrücken aus, die in den Bedingungen
vorgesehene Kürzung könne grundsätzlich an beiden Stellen (beim Grad oder bei
der Leistung) erfolgen; eine eindeutige Lösung ergebe sich insoweit auch aus dem
Sinn und Zweck einer Unfallversicherung nicht. Habe also der Versicherer
vereinbaren wollen, dass in einem solchen Fall der Invaliditätsgrad gekürzt
werde, so habe der Versicherer dies in seinen eigenen Bedingungen deutlicher
vorsehen müssen, als es erfolgt sei.
Aus diesen Annahmen kann die Beklagte nichts für sie Günstiges herleiten.
Gleiches gilt schließlich bezüglich der Entscheidung des LG Hamburg vom
24.07.1996 (VersR 1997, 960 f.). Dort lag zwar - ebenfalls vor dem Hintergrund
der AUB 61 - ein Fall zweier Unfälle vor, die - wie auch im Fall des Klägers -
beide dasselbe Körperteil geschädigt hatten. Die Entscheidung betrifft
allerdings vornehmlich ein ganz anderes als das hier entscheidungserhebliche
Problem, nämlich die Frage, wie mit einer aus der Addition beider Unfälle sich
ergebenden Gesamtinvalidität von über 120 % umzugehen ist, wenn die Gliedertaxe
für einen vorliegenden Totalverlust 60 % (Zeigefinger) und für einen anderen 100
% (Hand) vorgibt, eine Restfunktion aber auch nach dem zweiten Unfall noch
verblieben ist. Den rechnerischen Ansatzpunkt der Vorinvalidität berührt diese
Problematik nicht. Eine mögliche Schlussfolgerung lässt sich den Ausführungen
des LG Hamburg allenfalls insoweit entnehmen, als es nach einer mit 85 %
angesetzten Vorschädigung den gesamten darüber hinaus zuerkannten
Entschädigungsbetrag für den späteren Unfall (weitere 15 %) aus der progressiv
erhöhten Versicherungssumme zuspricht. Die hierzu angedeutete Erwägung, die für
den Eintritt der Progression entscheidende Grenze von 25 % sei ja durch die aus
dem Erstunfall resultierenden 85 % „…bereits absolut überschritten…" (LG Hamburg
a.a.O.), folgt der vom Kläger vertretenen Berechnung. Dem Standpunkt der
Beklagten hätte es entsprochen, den zweiten Unfall ohne Ansatz der Progression
abzurechnen, weil sich aus diesem nur eine (weitere) Invalidität von 15 % - also
unterhalb der Progressionsstufe von 25 % - ergab.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708
Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision wird - in vollem Umfang - zugelassen. Die Rechtssache hat im Sinne
des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung. Die streitgegenständliche
Auslegungsfrage ist für den Bereich der AUB 88 bisher nicht höchstrichterlich
beurteilt worden. Sie kann angesichts der jahrelangen Verwendung der AUB 88 in
der Versicherungswirtschaft in einer Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich
werden. Das Problem ist auch nicht etwa wegen der zwischenzeitlichen Änderung
der AUB 88 überholt, denn die bei Vertragsschluss verwendeten Bedingungen
bleiben grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Dauerschuldverhältnisses
maßgeblich. Die Frage, an welcher Stelle der Entschädigungsberechnung ggf. der
Abzug gemäß § 7 I (3) AUB 88 erfolgen muss, kann also auch künftig noch in einer
Vielzahl von versicherungsrechtlichen Streitigkeiten auftreten. Dies gilt für
die hier streitgegenständliche Textfassung besonders deshalb, weil sie zunächst
wortgleich in die AUB 94 übernommen und erst mit den AUB 99 geändert worden ist.
Der Gebührenstreitwert wird für beide Instanzen auf 23.040,00 € festgesetzt.