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Unfallversicherung - betriebliche Reparaturen nach Feierabend Bundessozialgericht Az.: B 2 U 12/08 R Urteil vom 12.05.2009 Vorinstanzen: Sozialgericht Stuttgart, Az.: S 6 U 1890/06, Urteil vom 24.04.2007 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 6 U 3059/07, Urteil vom 21.02.2008 Entscheidung: Die Revision des Klägers
gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.
Februar 2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Revisionsverfahrens sind
nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die
Feststellung eines Arbeitsunfalles. Der Kläger war als
Lastkraftwagen(Lkw)-Fahrer und Baumaschinenführer bei der M. O. Bauunternehmen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend: GmbH) beschäftigt. Er legte
den 6,5 km langen Arbeitsweg zur Betriebsstätte regelmäßig mit seinem privaten
Personenkraftwagen (Pkw) zurück. Am 9.7.2005 bemerkte er auf dem Weg
zur Arbeit, dass sein Pkw unvermittelt bremste. Er erreichte den Betrieb und
entschloss sich, nach Beendigung der Arbeitsschicht und vor Antritt der
Rückfahrt die genaue Schadensursache festzustellen und den Mangel zu beheben.
Als er nach dem Ende der Arbeitszeit den Pkw auf die im Betrieb unterhaltene
Hebebühne verbringen wollte, die von den Beschäftigten für Reparaturen an
Privatfahrzeugen genutzt werden darf, ließ diese sich nicht hochfahren, da sich
die Spindel des Motors verklemmt hatte. Der Kläger machte sich daran, mit Hilfe
von zwei Kollegen die Spindel mit einem dafür vorgesehenen Werkzeugschlüssel
frei zu drehen. Nachdem er die Spindel freibekommen hatte, betätigte einer der
Arbeitskollegen den Schalter für die Aufwärtsbewegung der Hebebühne. Dadurch
wurde der Motor in eine Drehbewegung versetzt. Mit diesem wurde auch der
Werkzeugschlüssel, der noch nicht entfernt worden war, beschleunigt und schlug
gegen den Kopf des Klägers. Er erlitt eine offene Impressionsfraktur und
Kontusionsblutung sowie ein Schädel-Hirn-Trauma. Als weitere Folge stellte sich
eine posttraumatische Epilepsie ein. Mit Bescheid vom 27.10.2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.2.2006 lehnte die Beklagte die
Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Bei der Reparatur des Pkws
habe es sich um eine rein private, eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt. Auf die hiergegen gerichtete Klage
hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart durch Urteil vom 24.4.2007 die Beklagte
unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten verurteilt, das
Ereignis vom 9.7.2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger die sich
hieraus ergebenden Leistungen zu bewilligen. Auf die Berufung der Beklagten hat
das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg das Urteil des SG aufgehoben und
die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.2.2008). Regelmäßig bestehe bei der
Instandsetzung von privaten Kraftfahrzeugen (Kfz) kein Versicherungsschutz, weil
es sich dabei um eine dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnende
vorbereitende Tätigkeit handele. Der Kläger habe im Unfallzeitpunkt auch keiner
besonderen Betriebsgefahr unterlegen. Dass die Reparatur der Hebebühne der
Arbeitgeberin zu Gute gekommen sei, begründe den Versicherungsschutz nicht. Der
Kläger habe schließlich kein Arbeitsgerät in Stand gesetzt oder erneuert. Gegen das Urteil hat der Kläger die
vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von § 8 Abs 2 Nr
1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Das LSG habe verkannt, dass es zu dem
Unfall gekommen sei, weil er eine betriebliche Einrichtung in Stand gesetzt
habe. Hierfür bestehe Versicherungsschutz. Der Unfall habe sich direkt bei der
Reparatur eines Arbeitsgeräts ereignet, auch wenn das Arbeitsgerät für eine
eigenwirtschaftliche Tätigkeit benutzt werden sollte. Seine Tätigkeit sei nicht
einheitlich als eigenwirtschaftliche Verrichtung anzusehen. Der Kläger beantragt
schriftsätzlich, das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.
Februar 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Sozialgerichts Stuttgart vom 24. April 2007 zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die
Revision zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil
für zutreffend.
Die zulässige Revision des Klägers
ist unbegründet. Der Kläger erstrebt die Feststellung, dass der erlittene Unfall
ein Arbeitsunfall ist, zulässig im Wege der kombinierten Anfechtungs- und
Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG); dazu BSG vom 15.2.2005 - B 2 U 1/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 12 RdNr 5).
Das LSG hat aber zu Recht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG
aufgehoben und die Klage abgewiesen, denn der die Feststellung eines
Arbeitsunfalls ablehnende Verwaltungsakt der Beklagten ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Ereignis vom 9.7.2005 ist kein
Arbeitsunfall. Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind
Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz
1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für
einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung
des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist
(innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich
begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis)
geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen
Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat
(haftungsbegründende Kausalität) (vgl ua BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R -
zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Der Kläger war zwar zur Zeit des
Unfallereignisses Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Er hat am
9.7.2005 auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers auch einen Unfall erlitten.
Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall, da die vom Kläger im Zeitpunkt des
Unfallereignisses ausgeübte Tätigkeit in keinem sachlichen Zusammenhang mit der
versicherten Tätigkeit gestanden hat. 1. Die Reparatur der Hebebühne der
Arbeitgeberin gehörte nicht zur Beschäftigung des Klägers. Zwar war die
Instandsetzung der Hebebühne der Arbeitgeberin nützlich, denn sie ersparte ihr
den Einsatz der Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer oder die Vergütung eines
Werkunternehmers. Die Verrichtung ist einerseits durch das eigenwirtschaftliche
Interesse des Klägers an der Reparatur seines Privat-Pkw motiviert gewesen, sie
ist andererseits auch der Arbeitgeberin nützlich bzw dienlich gewesen. Eine solche Verrichtung ist
versichert, wenn sie wesentlich dem Unternehmen zu dienen bestimmt ist. Für die
hier nicht gegebene gemischte Tätigkeit hat der Senat ein Abgrenzungskriterium
entwickelt, das auch zur Bestimmung der Handlungstendenz in dem hier
vorliegenden Fall einer gemischten Motivationslage heranzuziehen ist. Danach ist
für die Bejahung des inneren Zusammenhangs zwischen Verrichtung und versicherter
Tätigkeit entscheidend, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen
worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl auch
BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 14 RdNr 10). Die so zu
bestimmende objektivierte Handlungstendenz bleibt maßgeblich (vgl ausführlich
BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 20 RdNr 22), selbst wenn
die konkrete Verrichtung dem Unternehmen dienlich ist. Nach diesen Maßstäben hat hier
keine versicherte Tätigkeit vorgelegen. Für den sachlichen Zusammenhang zwischen
der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles fehlt es an
der Handlungstendenz des Klägers, eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende
Verrichtung ausführen zu wollen. Seine durch objektive Umstände bestätigte
Handlungstendenz ist überwiegend durch die eigenwirtschaftlichen Ziele seines
Handelns bestimmt worden. Die Herstellung der Funktionsbereitschaft der
Hebebühne ist ein notwendiges, der eigentlichen Fahrzeugreparatur
untergeordnetes Zwischenziel gewesen. Sie hat dienende Funktion für die
vorrangig und primär verfolgte eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Ohne seine
eigenwirtschaftlich motivierte Handlungstendenz hätte der Kläger in der den
konkreten Schaden stiftenden Situation die Hebebühne seiner Arbeitgeberin weder
benutzt noch den dort vorhandenen Defekt beseitigt. 2. Der Kläger hat auch keine
versicherte Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII ("Wegeunfall") verrichtet. Zu den versicherten Tätigkeiten
eines Versicherten zählt danach auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2,
3 und 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges
nach und von dem Ort der Tätigkeit (zuletzt BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R -
RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG vom 2.12.2008 - B
2 U 15/07 R - RdNr 13; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - RdNr 13, zur
Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Das Unfallereignis ist bei der
Reparatur der Hebebühne der Arbeitgeberin eingetreten. Es ist nicht zu einem
Zeitpunkt erfolgt, als der Kläger einen versicherten Weg bereits angetreten
hatte oder ihn gerade zurücklegte. Da er bei einer Verrichtung vor dem Antritt
eines versicherten Weges zu Schaden gekommen ist, kommt ein Wegeunfall nicht in
Betracht (erheblich andere Fallgestaltung in BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R -
SozR 4-2700 § 8 Nr 24; dazu unten). 3. Der Kläger hat zum Unfallzeitpunkt
auch keine versicherte Vorbereitungshandlung für das Zurücklegen des Weges
verrichtet. Bestimmte typische Vor- und
Nachbereitungshandlungen stehen gemäß § 8 Abs 2 SGB VII kraft Gesetzes unter
Versicherungsschutz. Richterrechtlich ist dieser Schutz auf weitere in dieser
Vorschrift nicht bezeichnete Vorbereitungshandlungen erstreckt worden. Danach
sind Vorbereitungshandlungen versichert, wenn sie die der eigentlichen
versicherten Tätigkeit unmittelbar vorangehen und ihre Durchführung erleichtern
oder überhaupt erst ermöglichen. Sie müssen mit der eigentlichen versicherten
Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung - hier dem
versicherten Weg - eng verbunden sein, also in einem besonders engen sachlichen,
örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, der die Vorbereitungshandlung nach
den Gesamtumständen selbst bereits wie einen Bestandteil der versicherten
Tätigkeit erscheinen lässt (zuletzt BSG vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SozR
4-2700 § 8 Nr 5 RdNr 9 f). Danach liegt eine versicherte
Vorbereitungshandlung nicht vor. Es lässt sich weder ein besonders enger
sachlicher, noch enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem versicherten Weg von
der Arbeitsstätte und dem - grundsätzlich nicht versicherten - Reparieren der
Hebebühne für die beabsichtigte Instandsetzung des Fahrzeuges feststellen.
Vielmehr ist die Reparatur der Hebebühne ihrerseits eine Vorbereitungshandlung,
der eine weitere Vorbereitungshandlung - nämlich die Reparatur des Pkw -
vorhergehen sollte, bevor der Kläger den versicherten Weg hätte antreten können.
Nach den objektiven Umständen sind mithin noch mehrere (sachlich teilbare)
Zwischenschritte erforderlich gewesen, die sich auf einen längeren Zeitraum hin
erstrecken konnten, bevor der Kläger den versicherten (Heim-)Weg hätte antreten
können. Insoweit unterscheidet sich die
vorliegende Fallkonstellation erheblich von derjenigen, die der Entscheidung des
Senats vom 4.9.2007 (B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24) zu Grunde gelegen
hat. Dort musste ein Versicherter während des Zurücklegens eines versicherten
Weges Maßnahmen zur Beseitigung einer aufgetretenen Störung am benutzten
Fahrzeug ergreifen. Er stand dabei unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung, da die Handlung auf die Fortsetzung des Weges gerichtet und
dies durch objektive Umstände (Länge des Weges, Art, Umfang und Dauer der
Maßnahme) belegt war (BSG, aaO, RdNr 18). 4. Das Unfallereignis ist unter dem
Aspekt des Instandhaltens oder Erneuerns des Arbeitsgeräts kein Arbeitsunfall. Versicherte Tätigkeiten sind nach §
8 Abs 2 Nr 5 Alt 3 SGB VII auch das mit der versicherten Tätigkeit
zusammenhängende Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts. Weder bei der Hebebühne der
Arbeitgeberin noch bei dem Pkw des Klägers handelt es sich um ein Arbeitsgerät
im Sinne dieser Bestimmung. Die Hebebühne war kein Arbeitsgerät, das der Kläger
bei Verrichtung seiner Beschäftigung als Lkw-Fahrer und Baumaschinenführer bei
der Bauunternehmung benutzen musste. Ferner hat das Instandsetzen der Hebebühne
durch den Kläger - wie oben ausgeführt - nicht in sachlichem Zusammenhang mit
seiner versicherten Tätigkeit als Lkw-Fahrer und Baumaschinenführer gestanden;
es hat vielmehr eigenwirtschaftlichen Zwecken gedient. Auch das Kfz des Klägers ist kein
Arbeitsgerät iS dieser Vorschrift (vgl zum Begriff des Arbeitsgeräts: BSG vom
23.2.1966 - 2 RU 45/65 - BSGE 24, 243, 246). Das Fahrzeug hat ganz überwiegend
und gerade auch am Unfalltag der Zurücklegung der Arbeitswege sowie zur
Durchführung von Privatfahrten gedient, es ist nur gelegentlich ("hin und
wieder") für Betriebsfahrten genutzt worden. Das Kfz ist nicht dazu bestimmt
gewesen, hauptsächlich der Tätigkeit im Unternehmen zu dienen. 5. Letztlich liegt auch unter dem
Aspekt einer "besonderen Betriebsgefahr" kein Arbeitsunfall vor. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind
Arbeitsunfälle alle Unfälle, die "infolge der versicherten Tätigkeit" eintreten.
Hat der Versicherte zur Zeit des Unfallereignisses seine versicherte Tätigkeit
nicht verrichtet, kann diese dennoch wesentliche Ursache des Unfalls geworden
sein. Das ist der Fall, wenn er im Wesentlichen wegen seiner versicherten
Tätigkeit Einwirkungen auf seinen Körper ausgesetzt war, in denen sich eine
"besondere Betriebsgefahr" verwirklichte (vgl zuletzt BSG vom 18.11.2008 - B 2 U
27/07 R - RdNr 25 f, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Sie liegt vor,
wenn der Versicherte sich wegen einer versicherten Tätigkeit an einem Ort
aufhält, an dem sich objektiv gefahrenträchtige Einrichtungen befinden oder
gefährliche Arbeiten durchgeführt werden oder wenn er wegen seiner versicherten
Tätigkeit auch im privaten Bereich gefährdet ist, von Dritten angegriffen zu
werden. Denn die gesetzliche Unfallversicherung schützt die Versicherten gegen
solche Gefahren, denen sie im Wesentlichen wegen ihrer versicherten Tätigkeit
ausgesetzt sind. Damit werden zugleich die Unternehmen von möglichen
Schadensersatzansprüchen ihrer Beschäftigten freigestellt (vgl nur BSG vom
26.6.2007 - B 2 U 17/06 R - BSGE 98, 285 = SozR 4-2700 § 105 Nr 2, jeweils RdNr
16 ff). Trotz einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung ist also der Beschäftigte
gegen Gefahren aus dem Bereich seines Arbeitsplatzes (zB Explosion in
unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes während eines privaten Telefongesprächs)
versichert, wenn er sich im wesentlichen wegen seiner versicherten Beschäftigung
dort aufhält und sich eine spezifische Gefahr verwirklicht, der der Versicherte
durch seine Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt ist (vgl zuletzt BSG vom
18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - RdNr 25 f, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen;
BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 20 RdNr 32). Wenn der
Versicherte dagegen im Wesentlichen durch eine private Tätigkeit einen Unfall
unter nicht wesentlicher Mitwirkung einer Störung in gefährlichen betrieblichen
Einrichtungen oder auf Grund gefährlicher betrieblicher Vorgänge erleidet, fehlt
der Zusammenhang zwischen seiner versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis
(BSG vom 19.1.1995 - 2 RU 3/94 - SozR 3-2200 § 548 Nr 22 S 67, S 71). Der Kläger wurde nicht infolge
seiner versicherten Tätigkeit einer spezifischen Betriebsgefahr ausgesetzt und
kam nicht bei deren Verwirklichung zu Schaden. Ohne die unversicherte
Feststellung der Schadensursache am Pkw und deren Beseitigung wäre er mit der
Hebebühne seines Arbeitgebers zu der Zeit und an dem Ort nicht in Kontakt
gekommen. Seine eigenwirt- schaftlich motivierte Handlung war die allein
wesentliche Ursache dafür, dass er in diese betriebliche Gefahrenzone geriet.
Deshalb kann offen bleiben, ob von der Hebebühne überhaupt eine spezifische
Gefahr ausging und ob sich gerade diese in dem Unfall realisiert hat, obwohl das
Unfallgeschehen durch eine voreilige Handlung eines Kollegen in Gang gesetzt
wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. |
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