Unfallversicherung – Beweislast für Unfallgeschehen
Oberlandesgericht Hamm
Az: 20 U 05/07
Urteil
vom15.08.2007
Auf die Berufung des Klägers wird
das am 25. Oktober 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Essen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.375,08 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.05.2005 zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser genommenen
Unfallversicherung, der die AUB 88 zugrunde liegen, auf Zahlung einer
Invaliditätsentschädigung nach einem 1/5 Beinwert aufgrund eines behaupteten
Unfalls vom 16.06.2002 in Anspruch. Zu diesem Zeitpunkt betrug die vereinbarte
Invaliditätsgrundsumme unstreitig 59.822,00 EUR.
Am 17.06.2002 wurde der Kläger durch den Chirurgen Dr. L untersucht; am
25.06.2002 stellte Dr. O nach Durchführung einer Szintigraphie einen
Fusswurzelausriss am Knochen unter dem linken Fuß fest. Er verordnete Gips für 3
Wochen.
Am 01.07.2002 wurde der Kläger aufgrund einer eingetretenen Thrombose in das
F-Krankenhaus eingeliefert, wo er sich bis zum 09.07.2002 befand. Ein erneuter
Krankenhausaufenthalt aufgrund einer Nierenbeckenblutung bei Marcumarbehandlung
fand in der Zeit vom 25.07.- 29.07.2002 statt.
Der Kläger meldete der Beklagten den Unfall mit Schadensanzeige vom 16.09.2002 (Bl.
56 d. A.). Darin gab er u. a. an: "Beim Ball spielen mit 5 j. Sohn mit linkem
Fuß umgeknickt".
Mit Schreiben vom 04.12.2002 lehnte die Beklagte die Zahlung von
Krankenhaustagegeld/Genesungsgeld ab, da kein Unfall vorliege und wies auf die
Fristen des § 7 I 1 AUB hin.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 07.04.2003 Einwendungen (Bl. 32 d.
A.) und fügte das Attest von Dr. L vom 25.03.2003 bei (Bl. 17 d. A.). Ein
weiterer Schriftverkehr fand am 05.09.2003 Statt (Bl. 33/18 d. A.).
Auf Veranlassung der Beklagten bescheinigte Dr. L im "ärztlichen Erstbericht"
vom 06.05.2003 (Bl. 221 d. A.) unfallbedingte Dauerfolgen aufgrund eines
postthrombotischen Syndroms.
Im Auftrag der W-Versicherung, bei der der Kläger eine weitere
Unfallversicherung unterhält, fertigte Dr. M (F-Krankenhaus) am 08.07.2004 ein
Gutachten an (Bl. 20 ff. d. A.). Darin wird eine voraussichtliche dauernde
Invalidität aufgrund eines Freizeitsportunfalls vom 16.06.2002 nach 1/5 Beinwert
bescheinigt. Die W-Versicherung hat hiernach entschädigt.
Mit Schreiben vom 22.11.2004 lehnte die Beklagte die Zahlung einer
Invaliditätsentschädigung mit der Begründung ab, es habe keine
Invaliditätsanzeige gegeben (Bl. 30 d. A.). Im August 2003 und Dezember 2003
hatte sie dem Kläger aber Krankenhaustagegeld gezahlt.
Der Kläger hat behauptet, beim Fußballspiel am 16.06.2002 mit anderen Vätern und
Kindern auf einer Bodenunebenheit umgeknickt zu sein. Dies habe zunächst zu
einem Fusswurzelausriss und darauf beruhend zu einer Thrombose geführt. Dadurch
sei eine dauerhafte Schädigung des Beines, die mit 1/5 Beinwert anzusetzen sei,
eingetreten. Bei einer Invaliditätsgrundsumme von 59.822 EUR betrage der
Anspruch 8.375,08 EUR. Die Invalidität sei durch einen bedingungsgemäß
versicherten Unfall nach § 1 Abs. 3 AUB, hilfsweise aufgrund erhöhter
Kraftanstrengung nach § 1 Abs. 4 AUB verursacht worden.
Die Beklagte hat ihre Eintrittspflicht in Abrede gestellt: Es liege kein
bedingungsgemäßer Unfall vor. Sie hat das vom Kläger geschilderte Ereignis
bestritten. Sie sei wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers (Vorerkrankungen
in der Schadensanzeige verschwiegen) leistungsfrei. Der Kläger habe
Invaliditätsansprüche nicht fristgerecht geltend gemacht. Die Invalidität sei
weder binnen Jahresfrist eingetreten noch fristgerecht ärztlich festgestellt
worden. Auch handele es sich nicht um eine dauernde Invalidität. Schließlich sei
der Unfall nicht kausal gewesen. Jedenfalls hätten degenerative Ursachen
mitgewirkt, so dass ein evtl. Anspruch zu mindern sei.
Das Landgericht hat das Gutachten des Sachverständigen Dr. W2 vom 19.06.2006
eingeholt (Bl. 224 ff. d. A. ) und den Zeugen N1 zu den Ereignissen vom
16.06.2002 vernommen (Bl. 272 d. A.).
Es hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass er durch einen
Unfall nach § 1 Abs. 3 AUB geschädigt worden sei. Bei einem Umknicken sei das
zwar grds. denkbar. Der Zeuge N1 habe ein Umknicken nicht bestätigt. Eine
erhöhte Kraftanstrengung habe der Zeuge N1 ebenfalls nicht bekundet.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein
erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt:
Er habe sich die Verletzung durch einen bedingungsgemäßen Unfall zugezogen.
Während des Fußballspiels, bei einem kämpferischen Einsatz um den Ball, habe der
Kläger plötzlich aufgeschrieen und sich das linke Bein gehalten. Diese
Verletzung sei durch eine Unebenheit des Platzes verursacht worden (Lichtbilder
Bl. 316 -318 d. A.). Er sei in einer nicht zu erkennenden Kuhle eingeknickt.
Dies könnten auch die Zeugen C und C1, die der Kläger jetzt erst ausfindig
gemacht habe, bekunden und folge auch aus der schriftlichen Aussage des Zeugen C
vom 05.02.2007 (Bl. 315 d. A.). Dann seien aber die Voraussetzungen des § 1 Abs.
3 AUB gegeben. Zumindest wären die Regeln über den Anscheinsbeweis anzuwenden.
Selbst wenn ein Unfall nicht vorgelegen haben sollte, sei die Beklagte aber
wegen § 1 Abs. 4 AUB eintrittspflichtig. Die beim Kläger zum Unfallzeitpunkt
bestehenden degenerativen Veränderungen seien unerheblich.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Mit der jetzigen
Zeugenbenennung und der Berufung auf § 1 Abs. 4 AUB sei der Kläger präkludiert.
Der Senat hat den Sachverständigen Dr. W2 ergänzend angehört.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht
der geltend gemachte Invaliditätsanspruch zu. Es liegt ein versicherter Unfall
nach § 1 Abs. 3 AUB vor (1.). Die formellen Voraussetzungen eines
Invaliditätsanspruches sind gegeben (2.). Die Verletzungsfolgen sind nach einem
Invaliditätsgrad von 1/5 Beinwert zu entschädigen (3.). Die Beklagte ist nicht
leistungsfrei geworden (4.).
1.) Es steht unter Anwendung des Beweismaßstabs des § 286 ZPO zur Überzeugung
des Senats fest, dass der Kläger sich durch einen bedingungsgemäßen Unfall, also
durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, unfreiwillig
verletzt hat (§ 1 Abs. 3 AUB). Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die
Voraussetzungen des Unfallbegriffs ihrer AGB vorliegen, wenn der Kläger beim
Fußballspielen wegen einer Bodenunebenheit umgeknickt ist, also nicht lediglich
deshalb, weil im Fuß selbst zuvor eine Instabilität eingetreten war. Unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände und nach der Lebenserfahrung ist der Senat
davon überzeugt, dass der Kläger bei Fußballspielen aufgrund einer
Bodenunebenheit (Kuhle) umgeknickt ist und sich dadurch verletzt hat. Dafür
spricht zunächst der Umstand, dass das Fußballspiel - wie vom Zeugen N1 bekundet
- auf einem sog. "Bolzplatz" stattgefunden hat. Solche Plätze befinden sich
bekanntermaßen in einem schlechten Zustand und sind u. a. durch
Bodenunebenheiten gekennzeichnet. So hat auch der Zeuge N1 den Platz
beschrieben. Nach der Aussage des Zeugen N1 steht des weiteren fest, dass der
Kläger im unmittelbaren zeitlichen und örtlichem Zusammenhang mit dem aktiven
Eingreifen in das Spiel verletzt worden ist. Für die Verursachung des Umknickens
durch diese äußere Ursache (Bodenunebenheit) spricht der Umstand, dass der -
ergänzend angehörte - Sachverständige Dr. W2 keine Umstände festgestellt hat,
die das Vorliegen eine inneren Ursache im Sinne eines Umknickens ohne
Bodenunebenheit erklären könnten. Zwar hat der Sachverständige theoretische
Möglichkeiten hierfür aufgezeigt. So wird ein Umknicken durch eine Störung der
Stabilität des Gelenkes verursacht. Dabei wird die Stabilität durch ein
komplexes System hergestellt. Hierbei spielt u. a. die Übertragung von Signalen
zum Gehirn und vom/zum Rückenmark eine erhebliche Rolle. Wird oder ist der
Übertragungsweg aufgrund von Erkrankungen oder besonderen Umständen (z. B.
Alkohol) gestört und kommt es so zur einer Fehlverarbeitung von Signalen, so
kann es zu einem Verlust der Stabilität und zu einem Umknicken kommen. Der
Sachverständige hat vorliegend aber keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, dass
beim Kläger solche Störungen aufgetreten sind.
2.) Nach § 7 I AUB 88 muss die Invalidität innerhalb von 15 Monate geltend
gemacht und ärztlich festgestellt worden sein. Das ist hier geschehen.
a) Der Kläger hat den Unfall am 16.09.2002 angezeigt (Bl. 57 d. A.); mit
Schreiben vom 07.04.2003 (Bl. 32 d. A.) hat er die Annerkennung seiner Ansprüche
begehrt und um Zusendung der entsprechenden Anträge gebeten. Im Hinblick darauf,
dass die Beklagte ihn zuvor mit Schreiben vom 04.12.2002 (Bl. 52 d. A.) auf die
Fristen zur Geltendmachung der Invalidität nach § 7 I 1 AUB hingewiesen hatte,
musste die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 07.04.2003 auch als die
Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen (nicht nur Tagegeld/Genesungsgeld)
verstehen.
b) Der ärztliche Bericht von Dr. W vom 07.05.2003 (Bl. 18 d. A) enthält eine
fristgerechte ärztliche Feststellung einer unfallbedingten Invalidität. Dort
wird eine unfallbedingte Dauerschädigung diagnostiziert. Im übrigen folgt dies
mit aller Deutlichkeit aus dem "ärztlichen Erstbericht" von Dr. L vom 06.05.2003
(Bl. 221 d. A.). Auf die - im Senatstermin erörterte - Frage, ob die Beklagte
berechtigt war, die Annahme des Berichtes zu verweigern, kommt es nicht an. Für
die Einhaltung der Frist kommt es allein auf das Datum der ärztlichen
Feststellung an, nicht darauf, wann und ob die Feststellung dem Versicherer
zugeht (BGH VersR 1997, 442).
c) Warum die Beklagte meint, das Vorliegen der formellen Voraussetzungen
gleichwohl bestreiten zu müssen, erschließt sich dem Senat daher nicht.
3.) Nach den Ausführungen im Gutachten Dr. W2 ist als unfallabhängige Folge ein
postthrombotisches Syndrom als Dauererkrankung bewertet worden. Dieser Zustand
ist durch die beim Fußballspiel eingetretenen Verletzungsfolgen und die deshalb
erforderliche gewordenen Behandlungen eingetreten (Bl. 245 ff. d. A. ). Dies
führt zu einer Invalidität von 1/5 Beinwert (Bl. 247/248 d. A.). Letzteres
bestreitet die Beklagte nicht. Die Invaliditätsfolge Thrombose ist auch
innerhalb eines Jahres eingetreten ist. So ist die Thrombose bereits u. a. in
der Bescheinigung vom 24.07.2002 (Bl. 16 d. A.) erwähnt. Entsprechendes ergibt
sich auch aus dem Erstbericht von Dr. L vom 06.05.2003 (Bl. 221 d. A.).
Entgegen der Auffassung der Beklagten haben nach den nachvollziehbaren
Ausführungen des Sachverständigen die degenerativen Veränderungen weder zum
Unfall noch zur Invalidität beigetragen (Bl. 249 d. A.).
Der Beinwert beträgt nach der Gliedertaxe des § 7 AUB 88 70 %. 1/5 Beinwert sind
14 %. Dies entspricht einer Entschädigung von 8.375,08 EUR.
4.) Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf Leistungsfreiheit wegen der
Verletzung von Obliegenheiten berufen. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, in der
Schadensanzeige falsche Angaben gemacht zu haben. So habe er die Frage 14 (Bl.
57, nach "Vorschäden") verneint, obwohl er ausweislich des Berichts vom
15.07.2002 (Bl. 53 d. A.) an Adipositas und Hypertonie gelitten haben soll (Bl.
50 d. A.). Der Senat kann bereits keine falsche Information feststellen,
zumindest aber kein grob fahrlässige Falschinformation (§ 10 AUB). Adipositas
ist an sich keine Krankheit. An. Hypertonie hat er ausweislich des Arztberichtes
Dr. W vom 07.07.2005 (vgl. Bl. 71) nicht gelitten. Soweit sich die Beklagte
darauf beruft, dass der Kläger den Bänderriss aus 1985 nicht angegeben habe (Bl.
258 d. A.), so hat der Kläger nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt, dass er
diesen 17 Jahre zurückliegenden Vorfall schlicht vergessen hatte.
5.) Der Zinsanspruch folgt aus § 291, 288 BGB (Rechtshängigkeitszinsen).
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO. Die
Zulassung der Revision war nicht veranlasst (§ 543 ZPO).