Unfallversicherung – degenerativer Verschleiß
Landgericht
Dortmund
Az: 2 O 235/09
Urteil vom
28.01.2010
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.141,56 € (i.
W.: fünftausendeinhunderteinundvierzig 56/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird auch die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 4/5 der Kläger und 1/5 die Beklagte nach
einem Streitwert von 14.731,46 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die
Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung unter Geltung der
AUB 88, durch die ein Tagegeld von 74,30 € bei unfallbedingter
Arbeitsunfähigkeit versichert ist. Am 14.01.2008 verletzte sich der Kläger das
linke Knie. Der Grund hierfür ist unter den Parteien streitig.
In der Folgezeit war der Kläger arbeitsunfähig. Auf die erhobenen Ansprüche des
Klägers zahlte die Beklagte zunächst einen Vorschuss von 2.000,00 € und rechnete
nach medizinischer Beratung die Tagegeldansprüche des Klägers mit Schreiben vom
06.10.2008 für die Zeit vom 14.01.2008 bis 22.05.2008 mit 9.659,00 € (130 Tage à
74,30 €) ab.
Da der Kläger über den Abrechnungszeitraum hinaus weitere Tagegeldansprüche
geltend machte, ließ die Beklagte durch C ein Zusammenhangsgutachten erstellen,
der die beim Kläger festgestellte Arbeitsunfähigkeit nur zu 10 % auf das vom
Kläger behauptete Unfallereignis und zu 90 % auf degenerative Vorschädigungen
des Knies zurückführte. Diesem Gutachten folgend legte die Beklagte bei ihrer
Leistungsabrechnung vom 23.12.2008 folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten zugrunde:
Vom 14.01.2008 bis 25.05.2008 zu 100 %: 130 Tage à 74,30 €,
vom 23.05.2008 bis 23.08.2008 zu 70 % : 93 Tage à 52,01 €,
vom 24.08.2008 bis 30.09.2008 zu 50 % : 38 Tage à 37,15 €,
vom 01.10.2008 bis 31.10.2008 zu 20 % : 31 Tage à 14,86 €.
Daraus errechnete sich ein unfallbedingtes Tagegeld von 16.368,29 €, von dem sie
eine Quote von 10 % (unfallbedingter Anteil) anerkannte, mithin einen Betrag von
1.636,83 €. Die danach erfolgte Überzahlung von 8.022,17 € forderte sie zurück.
Der Kläger behauptet: Er sei beim Ausladen von Weißkohl auf nassem Untergrund
ausgerutscht und habe sich das linke Knie verdreht. Allein deshalb sei er in der
Folgezeit arbeitsunfähig gewesen. Andere als unfallbedingte Ursachen hätten an
der Arbeitsunfähigkeit nicht mitgewirkt. Sein Knie sei bis zum Unfall völlig
intakt gewesen. Weder sei er am Knie vorher behandelt worden noch hätte er dort
Schmerzen gehabt.
Er beantragt Tagegeld entsprechend der Abrechnung der Beklagten mit Schreiben
vom 23.12.2008 auf Basis einer durchgehenden 100 %-igen Unfallursächlichkeit
sowie die Feststellung, dass er zur Rückzahlung erhaltener Gelder nicht
verpflichtet ist.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.709,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.02.2009 sowie außergerichtliche
Anwaltskosten in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet den behaupteten Unfall im Hinblick auf eine Klinikbericht, in dem
ein Ausrutschen des Klägers nicht erwähnt, sondern lediglich vermerkt ist, dass
der Kläger beim Tragen von Kohlsäcken einen plötzlichen Schmerz am linken
Kniegelenk erlebt habe. Sie macht die Mitwirkung degenerativer Vorschäden am
Knie geltend und nimmt entsprechende Leistungskürzungen vor.
Das Gericht hat zur unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom
14.01.2008 bis 31.10.2008 ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des
Sachverständige M vom 11.09.2009 nebst Erläuterung im Termin vom 28.01.2010
Bezug genommen.
Nach Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens hat sich die Beklagte
dessen Ergebnisse zu eigen gemacht und die danach errechnete Überzahlung mit der
Widerklage zurückgefordert.
Die Beklagte beantragt insoweit,
den Kläger zu verurteilen, an sie 5.319,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Widerklage zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Einen ursprünglich gestellten Antrag auf Feststellung, dass der Beklagten keine
Rückforderungsansprüche zustehen, hat er für erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen Ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die Widerklage hingegen hat ganz überwiegend Erfolg.
Dem Kläger steht aus dem zwischen den Parteien vereinbarten
Unfallversicherungsvertrag über das von der Beklagten bereits gezahlte Tagegeld
hinaus kein weiterer Anspruch auf Unfalltagegeld zu, da er nicht bewiesen hat,
dass bei ihm eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, die eine
über die Zahlung der Beklagten hinausgehenden Leistungsanspruch rechtfertigen
könnte.
Im Gegenteil hat die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung von Teilen des
regulierten Leistungsanspruches Erfolg, da durch das Gutachten des
Sachverständigen M bewiesen ist, dass nur für einen Teil der Zahlungen ein
Rechtsgrund bestand, so dass die mit der Widerklage zurückgeforderte Zahlung
ohne Rechtsgrund geleistet worden ist, § 812 BGB.
I.
Die Klage auf Zahlung von Unfalltagegeld über die von der Beklagten bereits
erbrachten Leistungen hinaus hat keinen Erfolg, weil der Kläger nicht bewiesen
hat, dass bei ihm eine weitergehende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen hat.
Der Sachverständige M hat dazu in seinem schriftlichen Gutachten vom 11.09.2009
ausgeführt, dass der Kläger am 14.01.2008 auf Basis des von ihm geschilderten
Unfallablaufes ein Distorsionstrauma seines linken Kniegelenkes erlitten hat.
Infolge dieses Unfalls ist es zu einer Arbeitsunfähigkeit gekommen, die
allerdings in ihrem Verlauf nicht nur ausschließlich auf das Unfallereignis und
die dabei erlittene Distorsion des Kniegelenkes zurückgeführt werden kann. Denn
beim Kläger haben nach den Ausführungen des Sachverständigen auch
unfallunabhängige Kniebinnenschäden vorgelegen wie ein Meniskushinterhornriss
und ein Knorpelschaden 2. Grades. Mit fortschreitender Dauer der
Arbeitsunfähigkeit hat einerseits der Unfall als Ursachenanteil abgenommen und
haben andererseits die degenerativen Vorschäden als Ursachenanteil zugenommen.
Dem Rechnung tragend hat der Sachverständige den unfallbedingten Anteil der
Arbeitsunfähigkeit wie folgt festgelegt:
Zu 100 % vom 14.01.2008 bis 27.01.2008,
zu 80 % vom 28.01.2008 bis zum 08.02.2008,
zu 60 % vom 11.02.2008 bis zum 24.02.2008,
zu 30 % vom 25.02.2008 bis zum 02.03.2008,
zu 10 % vom 03.03.2008 bis zum 31.10.2008.
Im Termin vom 28.01.2010 hatte der Sachverständige sein Gutachten gegen die
Angriffe des Klägers verteidigt. Er hat noch einmal verdeutlicht, dass sich aus
den ihm vorliegenden bildgebenden Befunden und Operationsberichten eindeutig
eine degenerative Vorschädigung des Kniegelenkes des Klägers ergibt. So hat
bereits die Kernspintomographie vom 23.01.2008 einen Innenmeniskusriss sowie
einen Knorpelschaden gezeigt. Ebenso wurde bei der Arthroskopie am 04.02.2008
ein Knorpelschaden 2. Grades beschrieben, der mit diesem Schweregrad durch eine
Erweichung des Knorpels mit Ausbruch gekennzeichnet ist. Dieser Knorpelschaden
konnte nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht erst durch den Unfall
verursacht worden sein, sondern muss schon länger bestanden haben.
Auch der Innenmeniskusriss war nach den Erläuterungen des Sachverständigen
eindeutig degenerativer Natur. Dies folgt zum einen daraus, dass traumatische
Risse des Meniskus eher im Vorderhornbereich auftreten, während der beim Kläger
vorliegende Hinterhornmeniskusriss typischerweise degenerativer Natur ist. Vor
allem aber hat der Sachverständige kein adäquates Trauma feststellen könne, das
zu einer isolierten Meniskusschädigung hätte führen können, so dass für den
Sachverständigen keine Zweifel bestanden, dass auch der Innenmeniskusschaden
degenerativer Natur war.
Der Sachverständige hat die Angaben des Klägers, dass ihm die degenerativen
Vorschädigungen im Knie keinerlei Schmerzen bereitet haben und er durch diese in
der Funktionsfähigkeit des Knies bis zum Unfall nicht beeinträchtigt war, für
durchaus glaubhaft erachtet. Daraus folgt indes nicht, dass keine Krankheiten
oder Gebrechen vorgelegen hätten, die die Beklagte zu einer Leistungsminderung
nach § 8 AUB 88 berechtigt haben. Diese zwischen den Parteien vereinbarte
Regelung bestimmt, dass die Leistung des Versicherers entsprechend dem Anteil
der Krankheit oder der Gebrechen gekürzt wird, die an den Folgen einer durch ein
Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung mitwirken, wenn dieser
Anteil mindestens 25 % beträgt.
Dem Kläger ist zuzugeben, dass das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom
05.08.2008 - 20 U 57/09 -, veröffentlicht unter www. nrwe.de, zustimmend Lücke
VK 2010, 22, in einem vergleichbaren Fall eine 75 %-ige Mitwirkung degenerativer
Vorschäden am Knorpel eines bei einem Unfall verdrehten Kniegelenkes bei der
Invaliditätsleistung unberücksichtigt gelassen hat, weil der Knorpelschaden
weder behandlungsbedürftig war noch die Funktionsfähigkeit des Kniegelenkes bis
zum Unfall beeinträchtigt hatte. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass
unter einer Krankheit im Sinne von § 8 AUB nur bei einem regelwidrigen
Körperzustand gesprochen werden könne, der ärztlicher Behandlung bedürfe. Da
eine solche Behandlungsbedürftigkeit nicht vorlag, hat der Senat das Vorliegen
einer Krankheit abgelehnt. Unter einem Gebrechen im Sinne von § 8 AUB hat der
Senat einen dauerhaften abnormen Gesundheitszustand verstanden, der die Ausübung
normaler Körperfunktionen jedenfalls teilweise hindert. Da das Kniegelenk beim
Kläger jenes Rechtsstreites bis zum Unfall voll funktionsfähig war, hat der
Senat auch die Annahme eines Gebrechens abgelehnt und dem Kläger trotz der 75 %-igen
Mitwirkung unfallunabhängiger Ursachen die volle Invaliditätsleistung
zugesprochen.
Das erkennende Gericht folgt den vom Senat gezogenen Schlussfolgerungen nicht.
Diese stehen im Widerspruch zu BGH VersR 2009, 1525 (vgl. dazu Langheid/Müller-Frank
NJW 2010, 344, 348). In dem dort veröffentlichten Beschluss hat der BGH
ausgeführt, dass immer dann ein Gebrechen im Sinne von § 8 AUB vorliegt, wenn
eine früher erlittene Körperverletzung auch ohne zwischenzeitliche Beschwerden
zur Verstärkung der gesundheitlichen Folgen eines späteren Unfalles beiträgt.
Dies folge aus dem Wortlaut der entsprechenden Regelung in den AUB, die der
durchschnittliche Versicherungsnehmer dahin verstehen müsse, dass unfallfremde
Krankheiten und Gebrechen grundsätzlich zu seinen Lasten gehen, nämlich zu einer
Kürzung des Anspruchs oder zu einem Abzug von der Gesamtinvalidität. Das
erkennende Gericht hält diese Auslegung des Bundesgerichtshofs für überzeugend
und hält eine Leistungskürzung durch den Unfallversicherer immer dann für
gerechtfertigt, wenn unfallfremde Ursachen wie beispielsweise die hier
vorliegende degenerative Kniebinnenschädigung an den Unfallfolgen im
bedingungsgemäßen Ausmaß mitgewirkt haben, ohne Rücksicht darauf, ob diese
unfallunabhängigen degenerativen Vorschäden die Funktionsfähigkeit des
betroffenen Körperteils schon vor dem Unfall spürbar beeinträchtigt haben.
Dies zugrundelegend steht dem Kläger jedenfalls über die bereits erfolgte
Zahlung der Beklagten kein weiterer Anspruch auf unfallbedingtes Tagegeld zu, so
dass seine Klage abzuweisen war.
II.
Die Widerklage hingegen hat überwiegend Erfolg. Der Beklagten steht ein
Rückzahlungsanspruch in Höhe von 5.141,56 € zu, da sie eine Zahlung in Höhe von
9.659,00 € erbracht hat, dem Kläger aber nur ein Leistungsanspruch in Höhe von
4.517,44 € zusteht.
1.
Auf Grund der vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten
festgestellten unfallbedingten Anteile an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers
stand diesem ein Leistungsanspruch in Höhe von 4.517,44 € zu, der sich im
Einzelnen wie folgt berechnet:
100 %-ige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
vom 14.01.2008 bis 27.01.2008: 14 x 74,30 € = 1.040,20 €,
12 Tage 80 %-ige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
vom 28.01.2008 bis 08.02.2008: 12 x 74,30 € = 891,60 €.
Für diesen Zeitraum hat die Beklagte lediglich
80 % des vereinbarten Tagesgeldes berücksichtigt.
Da jedoch der unfallfremde Mitwirkungsanteil
unter 25 % beträgt, kam eine Leistungskürzung
insoweit nicht in Betracht, § 8 AUB 88.
14 Tage 60 %-ige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
vom 11.02.2008 bis 24.02.2008: 14 x 44,59 € = 624,12 €,
7 Tage 30 %-ige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
vom 25.02.2008 bis 02.03.2008: 7 x 22,29 € = 156,03 € ,
243 Tage 10 %-ige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
vom 03.03.2008 bis 31.10.2008: 243 x 7,43 € = 1.805,49 €
4.517,44 €.
Unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungen in Höhe von 9.659,00 € macht
der auf § 812 BGB gestützte Rückzahlungsanspruch der Beklagten den Betrag von
5.141,56 € aus.
2.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte nicht gehindert, ihre
Leistung zurückzufordern, nachdem sich herausgestellt hat, dass ein Rechtsgrund
für die Zahlung teilweise nicht bestand. Denn nach ganz herrschender Meinung
–zurückgehend auf BGH VersR 1977, 471- stellt die Leistungszusage in der
Unfallversicherung kein Anerkenntnis des Versicherers dar, so dass er ohne
Weiteres in der Lage ist, unberechtigt erbrachte Leistungen zurückzufordern (OLG
Oldenburg r+s 2008, 524 und VersR 1998, 1274; OLG Frankfurt r+s 2002, 85; OLG
Schleswig VersR 1995, 825; Jacob VersR 2010, 39). Dem erkennenden Gericht
erscheint diese absolut herrschende Meinung angesichts des Wortlautes von § 11
Abs. 1 AUB 88 (und auch von § 187 VVG) nicht ganz zweifelsfrei, wonach sich der
Versicherer zu erklären hat, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt.
Jedenfalls aus Gründen der Rechtssicherheit schließt sich das Gericht jedoch der
auch von seinem übergeordneten Versicherungssenat (OLG Hamm VersR 2006, 1674 =NJW-RR
2006, 974 und VersR 2005, 346) vertretenen Auffassung an, dass in der
Leistungsabrechnung des Unfallversicherers kein Anerkenntnis, sondern die bloße
Mitteilung über den Umfang der Regulierung zu sehen ist, obwohl die vom
Unfallversicherer selbst verfassten Bedingungen vom Versicherer fordern, den
Anspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen anzuerkennen. Dann steht dem
Rückforderungsanspruch auch nicht im Wege, dass die auf Grund der
Leistungsabrechnung erfolgte Zahlung im Gegensatz zum Vorschuss nicht mit einem
Rückforderungsvorbehalt versehen war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Der ursprünglich erhobene
Feststellungsantrag war bis zu seiner Erledigung insoweit begründet, als der
Kläger festgestellt wissen wollte, dass die in Höhe von 8.022,17 € erhobene
Rückforderung nicht berechtigt war, also mit einem Betrag von 3.504,73 €.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und deren Abwendung
beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.