Unfallversicherung – Erstbemessung und
Rechtskraft
Oberlandesgericht Hamm
Az: 20 U 146/07
Urteil vom 24.10.2007
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Mai 2007 verkündete
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Klage unbegründet ist.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % der nach dem Urteil vollstreckbaren Beträge abzuwenden, falls
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger macht einen Restanspruch geltend aus einer bei der Beklagte
genommenen Unfallversicherung, welcher die AUB 94/3 der Beklagten zugrunde
liegen.
Er stürzte am 28.06.2003 von einer hohen Leiter. Die Beklagte zahlte
entsprechend einer Invalidität von 49 % einen Betrag von 35.890 EUR sowie eine
Übergangsleistung.
Der Kläger begehrte in einem Vorprozess (3 0 235/05 LG Paderborn) eine höhere
Entschädigung. Auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2005 wurde diese Klage
mit Urteil vom 14.11.2005 - rechtskräftig - abgewiesen; insbesondere wurde ein
Anspruch auf monatliche Rentenzahlungen verneint, da der Invaliditätsgrad nicht
höher sei als 49 %. Auf das Urteil (Bl. 17 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe nach § 11
Abschnitt IV AUB 94 einen Anspruch auf erneute Bemessung, die Rechtskraft des
Urteils aus dem Jahre 2005 stehe dem nicht entgegen. Der lnvalidität betrage
richtigerweise 60 %.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 40.590,00 EUR nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz auf jeweils 500,00 EUR seit dem 01. Juni 2003 und jeweils
folgend zum Monatsersten auf 500,00 EUR, auf jeweils 565,00 EUR monatlich zum
Monatsersten seit dem 01.09.2004, auf jeweils 600,00 EUR seit dem 01.09.2005 zum
Monatsersten und auf jeweils 640,00 EUR seit dem 01.09.2006 bis einschließlich
01. Januar 2007 zum Monatsersten, sowie in Höhe von 5 % auf 15.910,00 EUR seit
dem 26. April 2005 zu zahlen.
hilfsweise,
festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, den Grad der Invalidität bezogen
auf den 28.06.2006 neu feststellen zu lassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat mit der Klageerwiderung (dort S. 3 Mitte = Bl. 15) und erneut mit
Schriftsatz vom 14.05.2007 (dort S. 2 = Bl. 34) vorgetragen, dass jedenfalls -
auch nach dem Vorbringen des Kläger - zwischen dem Vorprozess und dem Ende des
dritten Jahres nach dem Unfall keine Verschlechterung eingetreten sei. Dem ist
der Kläger nicht entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Wegen der Begründung
und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das
angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Hauptantrag
weiter, wobei er in erster Linie Rückverweisung begehrt. Hilfsweise beantragt er
(angekündigt mit Schriftsatz vom 15.10.2007), festzustellen, dass er berechtigt
sei, den Grad der Invalidität bezogen auf den 28.06.2007 neu feststellen zu
lassen.
Er vertieft sein Vorbringen erster Instanz und macht geltend, sein
Gesundheitszustand habe sich in der Zeit nach der Begutachtung, welche dem
Urteil des Vorprozesses zugrunde gelegen habe, verschlechtert.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in dieser Instanz wird auf die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
II.
Die Berufung ist im Ergebnis unbegründet.
1.
Allerdings ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - die Klage zulässig.
Die Rechtskraft des Urteils des Vorprozesses steht nicht entgegen. Dieses Urteil
hat nur die sogenannte Erstbemessung zum Gegenstand gehabt (vgl. Knappmann, in:
Prölss/Martin, WG, 27. Aufl., § 11 AUB 94 Rn. 8), nicht eine Neubemessung gemäß
§ 11 Abschnitt IV AUB 94 zum Stichtag drei Jahre nach dem Unfall. Ob ein
Anspruch auf Neubemessung und danach ggf. auf weitere Leistungen besteht, ist im
Urteil des Vorprozesses nicht entschieden. Dies ist daher eine - unter
Berücksichtigung der Rechtskraft des Urteils des Vorprozesses zu beurteilende -
Frage der Begründetheit der vorliegenden Klage.
2.
Sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag sind aber unbegründet. Eine
Zurückverweisung an das Landgericht kommt nicht in Betracht (§ 538 ZPO).
a)
Dem Kläger stehen keine weitergehenden Leistungen zu.
Durch das Urteil des Vorprozesses steht, wie vor dem Senat erörtert, zwischen
den Parteien rechtskräftig fest, dass der Kläger nach seinem Gesundheitszustand
am 10.10.2005 (Tag der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess) keine über
das von der Beklagten Gezahlte hinausgehenden Ansprüche hat. Die Klage wäre
daher nur begründet, wenn eine Verschlechterung zwischen dem 10.10.2005 und dem
für eine Neubemessung maßgeblichen Stichtag 28.06.2006 (drei Jahre nach dem
Unfall) eingetreten wäre. Dies hat der Kläger in erster Instanz nicht,
jedenfalls nicht in beachtlicher Weise behauptet.
Zumindest nachdem die Beklagte ausdrücklich erklärt hatte, dass auch nach seinem
Vortrag keine Verschlechterung eingetreten sei, hätte der Kläger eine
Verschlechterung konkret beschreiben müssen. Daran fehlt es. Aus der - ohnehin
nur pauschalen Verweisung auf das Gutachten Dr. T ergibt sich jedenfalls nichts
für eine Verschlechterung gerade zwischen Oktober 2005 und Juni 2006. Und erst
recht genügt nicht der Hinweis auf ein Schreiben der Beklagten vom 27.12.2006,
welches die Frage einer Verschlechterung dahingestellt ließ.
Neuer Vortrag des Klägers ist nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Dem steht
nicht entgegen, dass das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat.
Dass dies die Beurteilung des Landgerichts sein würde, war bis zum Termin am
23.05.2007 nicht erkennbar gewesen; wenn der Kläger eine Verschlechterung nach
dem 10.10.2005 nicht vorgetragen hat, beruht dies also nicht etwa auf einem
gerichtlichen Verfahrensmangel (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2005, 167; NJW-RR 2004,
927).
Im Übrigen sei der Kläger - ohne dass der Senat für seine Entscheidung hierauf
abstellt - darauf hingewiesen, dass er für eine Verschlechterung zwischen
Oktober 2005 und Juni 2006 auch bis heute nicht hinreichend vorgetragen und
keinen tauglichen Beweis angetreten. Er bezieht sich zum einen auf den Zustand
bei der Begutachtung Dr. U; dessen Untersuchung erfolgte aber bereits am
07.01.2005. Zum anderen bezieht er sich auf die Begutachtung Dr. T; dessen
Untersuchung erfolgte erst am 05.10.2006.
b)
Aber auch der - im Rahmen des Angriffs gegen das Prozessurteil des Landgerichts
bleibende und damit auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässige
(vgl. Gummer/Heßler, in Zoller, ZPO, 26. Aufl., § 520 Rn. 31) - Hilfsantrag ist
unbegründet, wie sich bereits aus dem Vorstehenden ergibt:
Auch hier ist, zumal der Hilfsantrag bereits in erster Instanz gestellt worden
war, § 531 ZPO zu beachten. Der Senat hat davon auszugehen, dass zwischen dem
10.10.2005 (Tag der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess) und dem
28.06.2006 (drei Jahre nach dem Unfall) keine Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Klägers eingetreten ist. Dass bei dem somit weiterhin
maßgeblichen Gesundheitszustand (wie am 10.10.2005) keine weitergehenden
Ansprüche des Klägers bestehen, steht rechtskräftig fest. Für eine Neubemessung
fehlt daher jeder Anlass.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der
Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).