Unfallversicherung – Handverletzung - Beeinträchtigung
Oberlandesgericht Hamm
Az: 20 U
185/05
Urteil vom
11.04.2008
Auf die Berufung des Beklagten wird
das am 8. Juni 2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der Beklagte hat bei der Klägerin eine Unfallversicherung genommen, mit welcher
auch seine Ehefrau versichert ist. Diese verletzte sich am 24.06.2001 bei einem
Unfall die Hand.
Der von der Klägerin beauftragte Chefarzt einer Klinik für Unfallchirurgie, Dr.
C, kam am 23.09.2002 zu dem Ergebnis, dass der linke Arm zur Zeit und "evtl.
auch dauernd" um 40 % beeinträchtigt sei. Die Klägerin befragte anschließend den
Chefarzt einer BG-Unfallklinik, Professor Dr. X. Dieser bezifferte die
voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung des Arms auf 2/7, also 28,57 %.
Ausgehend davon rechnete die Klägerin unter dem 22.10.2002 ab. Die maßgebliche
Grundsumme betrug 127.823 EUR. Da der Beklagte und dessen Ehefrau Ärzte sind,
ist in den Besonderen Bedingungen für den Arm, aber auch für die "Hand im
Handgelenk" bei Funktionsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 100 % vereinbart.
Außerdem ist eine Progression vereinbart; für jeden Prozentpunkt über 25 werden
zwei Prozentpunkte addiert. (Wegen der Einzelheiten der vereinbarten Bedingungen
wird auf die zu den Akten gereichten Kopien Bezug genommen.) Die Klägerin zahlte
dementsprechend 35,71 % der Grundsumme (25 + [3,57 x 3] / 100 x 127.823 EUR =)
45.645,59 EUR, und zwar an den Beklagten.
Die Ehefrau des Beklagten meinte, die Beeinträchtigung der Hand betrage
tatsächlich nicht nur 28,57 %, sondern 40 %, was einen Anspruch von (25 + [15 x
3] =) 70 % der Grundsumme bedeuten würde, und erhob entsprechend Klage vor dem
Landgericht Essen (1 O 76/03). Das Landgericht holte ein schriftliches Gutachten
des Chirurgen und Chefarztes Professor Dr. F ein; dieser kam unter dem
07.11.2003 zu dem Ergebnis, dass der Arm um 10 % beeinträchtigt sei. Unter dem
21.11.2003 ergänzte er, dass die Hand um 1/9, also 11,11 %, beeinträchtigt sei.
Die Ehefrau des Beklagten nahm daraufhin die Klage zurück.
Die Klägerin stellte sich nunmehr auf den Standpunkt, dass nur ein Anspruch in
Höhe von 11,12 % der Grundsumme, also 14.213,92 EUR bestanden habe. Sie forderte
- und dies ist Gegenstand der vorliegenden Klage - den Differenzbetrag von
31.431,67 EUR nebst Zinsen ab dem 01.08.2004 von dem Beklagten zurück.
Das Landgericht hat Professor Dr. F mündlich als Sachverständigen gehört und der
Klage stattgegeben. Wegen der Begründung und der Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Er wiederholt
und vertieft sein Vorbringen erster Instanz.
Die Klägerin verteidigt das Urteil. Sie behauptet, dass die Annahme eines
Handwertes von 28,57 % bereits im Zeitpunkt der Auszahlungsentscheidung (ex
ante) zu hoch gewesen sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der (von
Professor Dr. F bei seinen erstinstanzlichen Äußerungen noch nicht
berücksichtigten) neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung
einer Invaliditätsklausel "Hand im Handgelenk" (vgl. etwa BGH, VersR 2006,
1117).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in dieser Instanz wird auf
die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen; diese sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen.
Der Senat hat den Sachverständigen Professor Dr. F mündlich angehört; dazu wird
auf den Berichterstattervermerk vom 27.10.206 Bezug genommen. Er hat
anschließend ein weiteres, schriftliches Gutachten des Chirurgen und Chefarztes
Professor Dr. S eingeholt; auch auf dieses wird Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist begründet. Der von der Klägerin geltend gemachte
Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB besteht nicht.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nicht die Klägerin einen Leistungsanspruch
in der beglichenen Höhe (28,57 % Handwert = 35,71 % der Grundsumme) bindend
anerkannt hat, wie der Beklagte unter Hinweis auf Nr. 9.1 Satz 1 und Nr. 9.2 der
vereinbarten Bindungen ("anerkennen"; ähnlich § 11 Nr. 1 und 2 AUB 88) meint
(vgl. dazu freilich etwa Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 11 AUB
94 Rn. 4). Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte - obschon die
Leistung letztlich seiner Ehefrau zusteht - passivlegitimiert ist (vgl. dazu
etwa BGHZ 123, 217) und ob er ggf. im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert
ist.
Der Beklagte hat die Leistung jedenfalls mit Rechtsgrund erlangt. Nach dem
Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. S, nach dessen Vorlage die Klägerin
keinerlei Einwendungen mehr erhoben hat, betrug im Oktober 2002 die
voraussichtlich dauernde Funktionsbeeinträchtigung der Hand "im Handgelenk" 50
%. Wie im Termin am 27.10.2006 erörtert, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs diese Beeinträchtigung "im Handgelenk" maßgeblich (siehe etwa
BGH, VersR 2006, 1117). Dass sie - im Oktober 2002 - niedriger als 28,57 %
gewesen wäre, hat die Beklagte hiernach jedenfalls nicht bewiesen. Weiteren
Beweis hat sie nicht angetreten.
Ein Rückzahlungsanspruch scheitert zudem daran, dass nach den überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. S (und insoweit besteht auch
keine Diskrepanz zu den Ausführungen von Professor Dr. F) auch im Zeitpunkt drei
Jahre nach dem Unfall, also im Juni 2004, die Funktionsbeeinträchtigung der Hand
"im Handgelenk" in jedem Fall mehr als 28,57 % betrug und eine Besserung nicht
vorherzusehen war. Nach Auffassung des Senats bestünde bei dieser Sachlage ein
Rückzahlungsanspruch selbst dann nicht, wenn die im Oktober 2002 gestellte
Prognose einer voraussichtlich dauernden Beeinträchtigung der Hand um 28,57 %
nach damaligen Kenntnisstand (ex ante) zu hoch gewesen sein sollte. Dies ergibt
sich jedenfalls aus der Regelung in Nr. 9.4 der vereinbarten Bedingungen zur
Nachbemessung bis längstens drei Jahre nach dem Unfall.
Allerdings liegen die Voraussetzungen dieser Klausel nach ihrem Wortlaut nicht
vor; denn der Beklagte hat sich eine Nachbemessung nicht binnen der dort
bestimmten Frist (drei Monate vor Ablauf von drei Jahren ab Unfall -
weitergehend als etwa § 11 Nr. 4 AUB 88) vorbehalten. Er hatte dazu aber, soweit
ein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung nach einer Beeinträchtigung von 28,57
% in Rede steht, bis zu diesem Zeitpunkt auch keinen Anlass, weil die Klägerin
diese Leistung erbracht hatte (und nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 Satz 1 und Nr.
9.2 der Bindungen sogar "anerkannt" hatte). Wenn nun die Klägerin, wie
geschehen, nach Ablauf der Frist für ein Nachbemessungsverlangen des Beklagten
einen Rückzahlungsanspruch erhob, kann es dem Beklagten nach Sinn und Zweck der
Regelung in Nr. 9.4 nicht verwehrt sein, sich zur "Verteidigung" der erhaltenen
Invaliditätsleistung (also im Hinblick auf eine Beeinträchtigung von 28,57 %)
auch im Nachhinein noch auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt drei Jahre nach
dem Unfall zu berufen. Es wäre nicht einzusehen, warum derjenige
Versicherungsnehmer, der sich einem späten Rückzahlungsverlangen des
Versicherers wegen eines angeblichen Fehlers bei der vom Versicherer zunächst
vorgenommenen Invaliditätsfeststellung und -prognose ausgesetzt sieht, im
vorliegenden Zusammenhang entscheidend schlechter stehen sollte als derjenige,
bei welchem der Versicherer die Invalidität sogleich niedriger einschätzt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der
Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO).