Unfallversicherung – Hinweispflicht Versicherungsmakler
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 9 U 141/08
Urteil vom
18.12.2008
In dem Rechtsstreit wegen
Schadensersatzes hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die
mündliche Verhandlung vom 04. Dezember 2008 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 9.
August 2007 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.499,38 € nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25. September 2006 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt 1/3, der Kläger trägt 2/3 der Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung
der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren
Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird hinsichtlich des Anspruchgrundes einschließlich des
Mitverschuldenseinwandes zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die Parteien streiten um die Haftung des Beklagten als Versicherungsmakler.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des
Landgerichts Freiburg vom 9. August 2007 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO). Zu ergänzen ist, dass der Kläger nach dem Motorradunfall vom 4. August
2002 die Hilfe des Beklagten hinsichtlich seiner verschiedenen Versicherungen in
Anspruch nahm und der Beklagte den Kläger dementsprechend bei der Geltendmachung
der Versicherungsansprüche unterstützte. Keiner der behandelnden Ärzte hat
innerhalb von einem Jahr bzw. 15 Monaten nach dem Unfall eine schriftliche
Erklärung über eine unfallbedingte Invalidität des Klägers abgegeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; hinsichtlich der rechtlichen
Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Hiergegen
richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger macht geltend, spätestens Anfang Juni 2003 sei zur Gewissheit
geworden, dass er das verletzte Bein nie wieder vollständig werde belasten
können. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei Teilinvalidität eingetreten. Der
Beklagte habe ihm nicht nur die Unfallversicherung vermittelt, sondern habe ihm
auch bei der Schadensregulierung zur Seite gestanden. Daher habe der Beklagte
gegenüber dem Kläger auch die Verpflichtung übernommen, ihn bei der weiteren
Schadensregulierung zu unterstützen. Deshalb hätte der Beklagte den Kläger auch
auf die Ausschlussfrist des § 7 AUB hinweisen müssen. Die Angaben der Zeugin Z.
seien in vollem Umfang glaubwürdig. Sie habe den Beklagten insbesondere laufend
telefonisch über den Stand der Genesung des Klägers unterrichtet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 9. August 2007 aufzuheben und den
Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 35.712,50 € nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Seine Verpflichtung als Versicherungsmakler erfasse im Streitfall nicht die
selbständige Vertragsverwaltung und –überwachung. Insbesondere habe er nicht die
Abwicklung des Schadensfalles übernommen. Für eine Haftung genüge es nicht, dass
er dem Kläger bei der Schadensmeldung geholfen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die
spätere Teilinvalidität nicht absehbar gewesen. Erst nach Ablauf der
Ausschlussfrist des § 7 AUB habe der Beklagte von der Teilinvalidität erfahren.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Daher stehe nicht
fest, dass der Beklagte vor Ablauf der Ausschlussfrist von einer Teilinvalidität
des Klägers erfahren habe.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens und durch Vernehmung der Zeugin Z.. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche
Sachverständigengutachten vom 15. September 2008 sowie das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2008 Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.
1) Der Beklagte haftet dem Kläger aufgrund einer Nebenpflichtverletzung des
zwischen ihnen bestehenden Versicherungsmaklervertrags (§ 280 Abs. 1 BGB). Der
Beklagte hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass § 7 AUB eine
Ausschlussfrist für Ansprüche aus einer Unfallversicherung vorsieht.
a) Ein Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinen Kunden auch nach Abschluss
eines vermittelten Versicherungsvertrags weiter zu betreuen. Diese
Betreuungspflicht betrifft zum einen die Frage, ob die Versicherungen weiterhin
angemessen sind. Zum anderen hat der Versicherungsmakler auf Veränderungen zu
reagieren, die den Versicherungsschutz gefährden können. Schließlich ist ein
Versicherungsmakler im Schadensfall verpflichtet, den Versicherungsnehmer, der
die Dienste des Versicherungsmaklers bei der Abwicklung der
Versicherungsansprüche aus dem Schadensfall in Anspruch nimmt, zu unterstützen
(Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. 1961, Vor. §§ 43-48 Rn. 61; Beckmann/
Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 5 Rn. 258; OLG Düsseldorf,
Urt. v. 26. Okt. 1990 – 7 U 242/88, mitgeteilt in VW 1993, 1397; OLG Düsseldorf,
NJW-RR 1998, 395). Hierzu zählt jedenfalls die Pflicht, den Versicherungsnehmer
über besondere Umstände und Risiken aufzuklären, die den Versicherungsanspruch
gefährden könnten.
b) Im Streitfall hat der Kläger die Hilfe des Beklagten in Anspruch genommen, um
seine Versicherungsansprüche aufgrund des Motorradunfalls vom 4. August 2002
geltend zu machen. Insbesondere hat der Beklagte die Unfall-Schaden-Anzeige
bezüglich der Unfallversicherung für den Kläger ausgefüllt und selbst der
Versicherung zugeleitet. Der Beklagte hat es weiterhin übernommen, den Kläger
auch hinsichtlich der übrigen Versicherungsansprüche im Zusammenhang mit dem
Motorradunfall (Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung) zu
unterstützen. Nach dem Sachvortrag der Parteien und dem Ergebnis der
Beweisaufnahme hat der Senat keinen Zweifel, dass der gesamte Schriftverkehr im
Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. August 2002 – soweit es sich um Schreiben des
Klägers an die jeweiligen Versicherungen handelte – über den Beklagten lief.
Unter diesen Umständen wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger
bereits bei der Unfall-Schaden-Anzeige für die Unfallversicherung auf die
Ausschlussfrist des vereinbarten § 7 AUB 94 (Anlage K 1) hinzuweisen. Auch wenn
zu diesem Zeitpunkt die Frage noch offen war, ob der Unfall zu einer dauernden
Invalidität führen würde, so bestand zumindest aufgrund der Schwere des Unfalls
die ernsthafte Möglichkeit solcher Folgen. Bereits die Schilderung der
Verletzungen in der Unfall-Schaden-Anzeige vom 15. August 2002 (Anlage B 1)
lassen solche Folgen möglich erscheinen. Danach hatte sich der Kläger die rechte
Schulter geprellt und einen Oberschenkelbruch oberhalb des Knies einschließlich
eines Muskelrisses sowie einen Bruch des Handwurzelknochens erlitten. Diese
Verletzungsfolgen eines Motorradunfalls geben auch einem medizini-schen Laien
hinreichend Anlass, dauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen für möglich zu
halten. Hiervon hatte der Beklagte auch Kenntnis. Er hat nicht nur die
Unfall-Schaden-Anzeige mit ausgefüllt und der Versicherung zugesendet, sondern
ist auch von Z. über die unmittelbaren Verletzungsfolgen des Unfalls informiert
worden.
Ein Versicherungsmakler, der es übernommen hat, den Versicherungsnehmer
hinsichtlich der Schadensmeldung für eine Unfallversicherung zu unterstützen,
muss diesen in diesem Zusammenhang auch auf die Regelung des § 7 I. Abs. 1 Satz
2 AUB 94 hinweisen. Die Regelung des § 7 I. Abs. 1 AUB gefährdet den
Versicherungsschutz erheblich; wird die Frist versäumt oder fehlt es an einer
ärztlichen Feststellung der Invalidität, ist der Versicherungsschutz oft nicht
mehr durchsetzbar. Gerade in der Unfallversicherung kommt es nicht selten dazu,
dass der Anspruch allein deshalb verloren geht, weil Fristen versäumt werden
(vgl. van Bühren/Schubach, Handbuch Versicherungsrecht, 3. Aufl., § 18 Rn. 142).
Die Fristenregelung in § 7 AUB ist so ausgestaltet, dass regelmäßig die Gefahr
besteht, ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne die darin geregelten
Voraussetzungen für seinen Versicherungsanspruch übersehen (vgl. Prölss/
Knappmann, VVG 27. Aufl., § 7 AUB 94 Rn. 8). Wer als Versicherungsnehmer die
Unterstützung eines Versicherungsmaklers für einen Unfallversicherungsfall in
Anspruch nimmt, erwartet daher, dass sein Versicherungsschutz nicht an einem
Fristversäumnis scheitert. Auf der anderen Seite ist einem Versicherungsmakler
die Frist des § 7 AUB geläufig. Der von ihm zu erwartende Hinweis auf diese
Frist stellt keine besondere Belastung dar. Nachdem eine solche Pflicht nur dann
besteht, wenn der Versicherungsmakler von einem Versicherungsnehmer im Rahmen
eines Schadensfalls damit betraut wird, den Versicherungsfall der
Unfallversicherung anzuzeigen, führt eine solche Hinweispflicht auch nicht dazu,
dass er den Versicherungsnehmer im Schadensfall umfassend zu betreuen hätte. Dem
steht nicht entgegen, dass die Versicherung selbst möglicherweise nicht gehalten
wäre, den Versicherungsnehmer auf die Regelung des § 7 I. Abs. 1 Satz 2 AUB
hinzuweisen. Insoweit ist bereits die Ausgangssituation des Versicherungsmaklers
nicht mit der der Versicherung vergleichbar. Der Versicherungsmakler unterstützt
den Versicherungsnehmer im Schadensfall und ist daher in erster Linie diesem
verpflichtet.
2) Der Höhe nach kann der Kläger aber nur Ersatz für 24.988,75 € verlangen, weil
er nur in dieser Höhe einen Anspruch auf Versicherungsleistungen gehabt hätte.
Der Kläger hat insbesondere nachgewiesen, dass eine Invalidität seines linken
Beines bis zum 4. August 2003 (ein Jahr nach dem Unfall vom 4. August 2002, § 7
I. Abs. 1 AUB 94) eingetreten ist und diese spätestens bis zum 4. November 2003
(§ 7 I. Abs. 1 AUB 94) ärztlich festgestellt worden wäre. Der
Gesamtinvaliditätsgrad beträgt jedoch nur 17,5%.
a) Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Motorradunfall vom 4. August 2002 beim
Kläger zu einem Dauerschaden geführt hat. Dies hat die Sachverständige Dr. G. in
ihrem schriftlichen Gutachten vom 15. September 2008 und in ihrer mündlichen
Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert. Diese dauernde
Funktionsbeeinträchtigung bestand bereits unmittelbar nach der zweiten Operation
im Mai 2003. Sie hätte ab diesem Zeitpunkt, spätestens im Juni 2003
ärztlicherseits festgestellt werden können. Aus medizinischer Sicht war an einer
Invalidität nicht mehr zu zweifeln. Diese Ausführungen der Sachverständigen sind
überzeugend und werden von den Parteien letztlich auch nicht angegriffen.
Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger – wenn er vom Beklagten
auf die Ausschlussfrist des § 7 AUB hingewiesen worden wäre – jedenfalls nach
der 2. Opera-tion im Mai 2003 seine Ärzte entsprechend angesprochen hätte und
zumindest eine ausreichende Feststellung seiner Invalidität für die Vorlage bei
der Unfallversicherung erhalten hätte. Hierfür spricht schon, dass ein
Versicherungsnehmer im allgemeinen die notwendigen Schritte unternehmen wird,
die ihm die Versicherungsleistung verschaffen würden. Zudem hat der Kläger
selbst eine Schadensanzeige in der Unfallversicherung unterschrieben und so sein
grundsätzliches Interesse an Leistungen aus der Unfallversicherung bekundet. Es
bestehen keine stichhaltigen Anhaltspunkte, dass der Kläger es im Streitfall
dennoch ausnahmsweise in Kauf genommen hätte, seinen Versicherungsanspruch zu
gefährden. Die vom Kläger angestrebte vollständige Arbeitsfähigkeit hinderte ihn
nicht, eine ärztliche Bescheinigung zu erbitten, dass der Unfall zu einer
dauernden Funktionsbeeinträchtigung geführt habe. Zum einen steht dies der
Arbeitsfähigkeit nicht generell entgegen, zum anderen sind an die ärztliche
Feststellung keine hohen inhaltlichen Anforderungen zu stellen, insbesondere ist
es nicht erforderlich, einen bestimmten Invaliditätsgrad anzugeben (vgl. Prölss/Knappmann,
VVG 27. Aufl., § 7 AUB 94, Rn. 11).
b) Die Invalidität des Klägers nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen
beträgt jedoch nur 17,5 %. Daher besteht nur Anspruch auf 24.998,75 € der
Versicherungsleistung.
aa) Der Senat ist der Auffassung, dass angesichts der vereinbarten Beinwerte der
„verbesserten Gliedertaxe TOP" (Anlage K 1) im Streitfall von einem Beinwert von
70% auszugehen ist. Die Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass die
Hauptursache für die Invalidität des Klägers im teilweisen Verlust des Muskels
am linken Oberschenkel liegt. Diese Verletzung befindet sich oberhalb des Knies,
aber unterhalb der Mitte des Oberschenkels. Demgemäß ist die „verbesserte
Gliedertaxe TOP" zu interpolieren, weil sie nur zwischen dem vollständigen
Verlust/Funktionsunfähigkeit eines Beines bis mindestens zur Mitte des
Oberschenkels (75%) und eines Beines unterhalb des Knies (65%) unterscheidet.
Die Mitte zwischen diesen Beinwerten beträgt 70%.
In der Sache hat die Sachverständige eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit
links festgestellt (Gutachten S. 7). Weiter finde sich bei der Kraftprüfung eine
verminderte Kraft der linken Oberschenkelstreckermuskulatur (Gutachten S. 7) und
eine Hypästhesie (verminderte Berührungs- und Druckempfindlichkeit der Haut) im
vorderen Narbenbereich. Die Muskulatur am linken Oberschenkel ist deutlich
geringer als die des rechten Oberschenkels (Umfang 59 cm gegenüber 62 cm).
Direkt über der Lücke im Muskel beträgt die Differenz 5 cm (48 cm gegen 53 cm).
Es bestehe eine Kraftminderung des linken Oberschenkels beim Aufrichten aus der
Hocke. Das Hüpfen auf dem linken Bein sei unsicher (Gutachten S. 8). Schließlich
bestünden degenerative Veränderungen im linken Kniegelenkt im Sinne einer
beginnenden posttraumatischen Arthrose. Die Sachverständige hat in ihrer
Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar und für den Senat überzeugend erläutert,
dass diese beim Kläger fortbestehenden Beeinträchtigungen zu einer
Funktionsbeeinträchtigung des linken Beines unterhalb der Mitte des
Oberschenkels von 25% führen. Dieser Grad der Funktionsbeeinträchtigung hat nach
den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen bereits im Zeitraum von
spätestens drei Jahren nach dem Unfall vorgelegen (§ 11 IV. AUB).
bb) Damit errechnet sich eine Gesamtinvalidität des Klägers von 17,5% (70% x
25%). Die vereinbarte Progression greift im Streitfall nicht, weil sie eine
Gesamtinvalidität von mehr als 25% voraussetzt. Die vereinbarte
Versicherungssumme beträgt 142.850,00 €. Dies ergibt rechnerisch eine
Invaliditätsleistung von 24.988,75 €.
3) Den Kläger trifft jedoch ein hälftiges Mitverschulden. Sein Anspruch ist
daher auf 12.499,38 € zu kürzen.
Zwar kann sich der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner in der Regel nicht
darauf berufen, der ihm vertrauende Geschädigte habe seine Interessen noch
anderweit schützen und insbesondere mit einer Pflichtverletzung rechnen müssen
(vgl. BGHZ 94, 356, 361 zum Versicherungsmakler). Jedoch betrifft die
Pflichtverletzung des Beklagten im Streitfall nur seine als Nebenpflicht
bestehende Hinweispflicht auf die Regelung des § 7 I. Abs. 1 Satz 2 AUB 94.
Diese Frist zu wahren obliegt dem Versicherten selbst. Der Kläger konnte nicht
erwarten, dass der Beklagte die Abwicklung des gesamten Versicherungsfalls
übernehmen und insbesondere die Einhaltung der Fristen überwachen würde.
Vielmehr ist es – auch im Verhältnis zu einem Versicherungsmakler – im
Schadensfall in erster Linie Sache des Versicherungsnehmers, seine eigenen
Interessen zu wahren und demgemäß die Versicherungsbedingungen zur Kenntnis zu
nehmen. Es gehört ohne gesonderte Vereinbarung nicht zu den allgemeinen
Pflichten eines Versicherungsmaklers, einen Schadensfall vollständig zu
bearbeiten und sämtliche Fristen zu überwachen. Im Streitfall hat der Kläger
darüber hinaus eine fehlende Reaktion der Versicherung erst im Mai 2004 – also
fast 2 Jahre nach dem Unfall und der Schadensan-zeige – beim Beklagten
angemahnt, obwohl hinsichtlich der übrigen Versicherungen weiterer
Schriftverkehr erfolgte und Leistungen erbracht wurden. Unter diesen Umständen
hält der Senat es für angemessen, ein Mitverschulden des Klägers zu
berücksichtigen (§ 254 BGB; ähnlich OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 395). Das
Mitverschulden des Klägers bemisst der Senat im Streitfall mit 50%.
4) Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, die Kostenentscheidung
aus § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist hinsichtlich des Anspruchsgrundes
und des Mitverschuldenseinwandes zuzulassen, weil die Frage, welche Hinweis- und
Betreuungspflichten den Versicherungsmakler im Versicherungsfall treffen,
höchstrichterlich nicht geklärt ist. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs besteht
kein Anlass, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2
ZPO insoweit nicht erfüllt sind.