Unfallversicherung – Ausschluss von Infektionen aus dem Versicherungsschutz
Oberlandesgericht Hamm
Az: 20 U
237/06
Beschluss vom
16.05.2007
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. September 2006 verkündete Urteil der
4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von
761.863,00 €.
Gründe:
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat
einstimmig davon überzeugt ist, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung besitzt, noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Senates erfordern.
I.
Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 23. Februar 2007 wird Bezug genommen.
Die Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 22.02.2007 und vom
26.03.2007 geben weder Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen
Beurteilung noch zu der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung.
1.) Die Klausel des § 2 Abs. 2 Nr. 3 AUB 94 bzw. AUB R 97 ist nicht überraschend
im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Der Kläger berücksichtigt bei seiner
Argumentation nicht, dass nach der Klausel Infektionen grundsätzlich nicht unter
den Versicherungsschutz fallen. Es geht - letztlich - also nicht um die
Einschränkung eines zuvor vereinbarten Versicherungsschutzes, sondern um einen
möglichen Wiedereinschluss einer - eindeutig und verständlich formulierten -
nicht versicherten Gefahr (Infektion). Der Umstand, dass dieser Wiedereinschluss
nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gegeben ist, ist bei
Berücksichtigung dieser Ausgangsprämisse nicht überraschend.
2.) Die vorgenante Klausel verstößt - dies gilt inbs. für das Merkmal der
"Geringfügigkeit" - auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz
2 BGB. Zwar kann sich die Unwirksamkeit einer AGB gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB
schon daraus ergeben, dass sie nicht klar und verständlich formuliert ist. Dabei
ist jedoch kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Es genügt vielmehr, wenn sich
der Verwender im Rahmen des Möglichen um Verständlichkeit bemüht. Die Bestimmung
in § 2 Abs. 2 Nr. 3 AUB 94 ist so formuliert, dass der durchschnittliche
Versicherungsnehmer ihre Bedeutung bei verständiger Würdigung nachvollziehen
kann (Senat, Beschluss vom 23.11.2005 - 20 U 183/05, veröffentlicht bei BeckRS
2006, 09706 und JURIS). Aus der Formulierung "....die als solche geringfügig..."
wird ein um Verständigung bemühter durchschnittlicher Versicherungsnehmer
erkennen, dass sich die "Geringfügigkeit" ausschließlich auf die "Haut- oder
Schleimhautverletzung" (durch die der Krankheitserreger in den Körper gelangt
ist) bezieht und nicht auf mögliche Folgen, die erst daraus entstehen, dass
Erreger in den Körper gelangt sind. Ebenso wird ein verständiger
Versicherungsnehmer (falls er den Zeckenstich überhaupt wahrnimmt)
"Geringfügigkeit" der Hautverletzung "als solche" dann bejahen, wenn die
Hautverletzung für sich betrachtet - also ohne mögliche schwerwiegende Folgen -
keiner ärztliche Behandlung bedarf, weil sie - "als solche" keinen
Krankheitswert hat (wie z. B. bei einem Zeckenbiss).
3.) Die Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen.
Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, erwartet ein um Verständigung
bemühter Versicherungsnehmer keinen Unfallversicherungsschutz für Infektionen
aufgrund von Bagatell(-Haut)verletzungen. Ein Versicherer ist auch - entgegen
der Auffassung des Klägers - nicht gehalten, den Versicherungsnehmer dahingehend
aufzuklären, dass Zeckenstiche nebst Folgen keinen Anspruch begründen. Ein
durchschnittlicher (Unfall-)Versicherungsnehmer wird bereits einen Zeckenstich
nicht als Unfall verstehen.
4.) In Bezug auf den "zweiten" Zeckenstich vom 13.06.2005 und auf die
erforderliche ärztliche Feststellung einer unfallbedingten Invalidität gilt -
ergänzend - folgendes:
a) Aus dem ärztlichen Bericht vom 16.02.2006 (Bl. 135 ff. d. A.) lässt sich die
erforderliche ärztliche Feststellung nicht entnehmen. Zum einen verhält sich der
Bericht nur zur "Berufsunfähigkeit". Zum anderen wird dort ein Zeckenstich vom
13.06.2005 nicht erwähnt.
b) Entsprechendes gilt für die Bescheinigung vom 18.08.2005 (Bl. 139 d. A.).
c) Die ärztliche Bescheinigung vom 27.07.2006 (Bl. 156 d. A.) enthält keine
Aussage darüber, dass die weiteren Symptome zu einer weiteren Invalidität
geführt haben. Nur eine solche wäre aber aufgrund des "zweiten" Zeckenstiches zu
entschädigen. Im Übrigen ist diese Bescheinigung auch deshalb unzureichend, weil
dort ausgeführt wird, dass die weiteren Symptome lediglich "mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit" auf den Zeckenstich vom 13.06.2005 zurückzuführen sind. Eine
durch den Zeckenbiss vom 13.06.2005 kausal verursachte Invalidität ist damit
nicht ärztlich festgestellt worden.
d) Die ärztliche Bescheinigung vom 30.08.2006 (Bl. 167 d. A.) ist inhaltlich
ebenso unzureichend wie das Attest vom 13.02.2006 (Bl. 134), welches der Senat
bereits im Beschluss vom 23.02.2007 als nicht ausreichend bewertet hat. Auf die
dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat den Streitwert
wie folgt festgesetzt:
Antrag zu 1.): 644.228,00 €
Antrag zu 2.): 43.207,00 €
Antrag zu 3.): 64.428 € (1.534,00 x 42)
Antrag zu 4.): 10.000,00 € (§ 3 ZPO)
Der - hilfsweise - gestellte Antrag zu 5.) geht in den vorherigen Anträgen auf
(§§ 5, 260 ZPO, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Der Kläger verfolgt einen einzigen
prozessualen Anspruch mit mehrfacher tatsächlicher Begründung. Der zweite
Klagegrund (Zeckenstich vom 13.06.2005) stellt nur eine andere tatsächliche
Begründung für das wirtschaftliche identische Begehren dar. Der Kläger kann die
begehrte Invaliditätsentschädigung (insgesamt) nur einmal verlangen.