Unfallversicherung und Motorradunfall
Oberlandesgericht Bamberg
Az: 1 U 161/09
Beschluss vom
23.02.2010
I. Der Senat beabsichtigt, die
Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom
18.11.2009 - Az.: 21 O 3149/07 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig
zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 22.386,-- Euro
festzusetzen.
II. Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt bis spätestens
15. März 2010.
Gründe
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung der Beklagten keine Aussicht
auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und dass die Voraussetzungen für
eine Zulassung der Revision nicht vorliegen. Er beabsichtigt deshalb, die
Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom
18.11.2009 - Az.: 21 O 3149/07 - einstimmig zurückzuweisen. Hierzu sowie zum
vorgesehenen Berufungsstreitwert wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
I. Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Würzburg vom 18.11.2009 erweist sich
nach Überprüfung durch das Berufungsgericht anhand des Berufungsvorbringens als
zutreffend. Der Senat nimmt hierauf Bezug, sieht sich jedoch, auch unter
Berücksichtigung der Berufungsangriffe, zu folgenden ergänzenden Ausführungen
veranlasst:
1. Das Landgericht begründet die angefochtene Entscheidung damit, dass der
Beklagten der Nachweis eines Ausschlussgrundes nach § 2 Abs. 1 (5) AURB 98,
nämlich der Beteiligung des Klägers an einer "Fahrtveranstaltung" im Sinne
dieser Bedingung, nicht gelungen sei. Dies ist berufungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
a. Zunächst ist es nicht nur zutreffend, sondern zivilprozessual sogar geboten,
eine selbständige tatrichterliche Prüfung und Bewertung vorzunehmen bezüglich
des Vorliegens einer solchen, von der Beklagten behaupteten Beteiligung des
Klägers an einer Wettfahrt, ohne hierbei an die Bewertungen und Meinungen von
Zeugen gebunden zu sein. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung hat zwar
aufgrund durchgeführter Beweisaufnahme und deren Würdigung zu erfolgen,
gleichwohl dürfen hierbei lediglich die von den Zeugen bekundeten Tatsachen und
Umstände, nicht aber deren subjektive Einschätzungen Berücksichtigung finden.
b. Die gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung gerichteten Berufungsangriffe
der Beklagten erweisen sich als unbegründet. Aufgabe eines Zivilgerichtes ist
es, aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen einschließlich
durchgeführter Beweisaufnahme den Sachverhalt im Wege freier Beweiswürdigung
festzustellen, d.h. sich eine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer
streitigen und entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptung zu bilden, § 286
Abs. 1 ZPO. Die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse darf der Tatrichter folglich
nach seiner eigenen individuellen Einschätzung bewerten und ist hierbei
lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden (Greger/Zöller
ZPO, 26. Aufl., Rdnr. 13 zu § 286). Da eine absolute Gewissheit auch in einem
Zivilprozess in der Regel nicht zu erreichen ist, darf und muss sich ein
Zivilgericht jedoch für die Gewinnung der vollen Überzeugung von der Wahrheit
behaupteter Tatsachen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von
Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig
auszuschließen. Dies bedeutet, dass eine mathematische, jede Möglichkeit eines
abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare
Gewissheit nicht erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1970, 946; NJW 2004, 777; NJW-RR
2007, 312; Senat in ständiger Rspr., vgl. Beschlüsse vom 11.07.2007, Az.: 1 U
86/07; vom 29.10.2008, Az.: 1 U 120/08; vom 25.03.2009, Az.: 1 U 20/09). Ebenso
ist es unvermeidbar, dass die Überzeugung i.S.v. § 286 ZPO auch von subjektiven
Einflüssen des Tatrichters bestimmt wird. Einer Korrektur durch das
Berufungsgericht unterliegt eine solche tatrichterliche Entscheidung nur
insoweit, als dem Erstgericht Verfahrensfehler bei der Beweiserhebung
unterlaufen sind oder eine Korrektur der Tatsachengrundlagen wegen eventueller
rechtsfehlerhafter Erfassung oder gar eine neue Feststellung der Tatsachen
geboten und zulässig ist, §§ 529, 531 ZPO. Diese Voraussetzungen sind vorliegend
nicht gegeben.
c. Gänzlich unabhängig von der landgerichtlichen Beweiswürdigung kann die
Berufung aber auch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Ausschlussgrund
des § 2 Abs. 1 (5) AURB 98 selbst unter Zugrundelegung des Sachvortrags der
Beklagten nicht gegeben ist.
Nach dieser Allgemeinen Bedingung für die Unfallrentenversicherung der Beklagten
ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn der Unfall dem Versicherten
dadurch zustößt, dass er sich "als Fahrer, ... eines Motorfahrzeuges an
Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt,
bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt." Die
Regelung des § 2 Abs. 1 (5) AURB 98 entspricht damit sowohl vom Wortlaut als
auch von seiner Bedeutung den in § 2 Abs. 1 (5) AUB 94, § 2 b Nr. 3 b AKB, und §
4 Nr. 4 KfzPflVV enthaltenen Regelungen. Gemeinsames Merkmal sämtlicher
Bestimmungen ist also die "Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit", wobei es sich
hierbei nicht um den alleinigen Zweck handeln muss. Ausreichend ist vielmehr,
dass die Höchstgeschwindigkeit zumindest mitbestimmend ist. Nach den
Verwaltungsvorschriften zu § 29 Abs. 1 StVO sind Rennen "Wettbewerbe oder Teile
eines Wettbewerbes ... zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten
Durchschnittsgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen". Um ein Rennen handelt es
sich folglich auch bei einem Wettbewerb, bei dem die höchste
Durchschnittsgeschwindigkeit bei Zurücklegung der Strecke zwischen Start und
Ziel ermittelt wird.
Es ist unstreitig, dass Fahrveranstaltungen, die auf besonders gesicherten oder
abgesperrten Straßen stattfinden, ohne weiteres vom Anwendungsbereich der
Ausschlussklauseln erfasst werden, wenn für den Sieg im Wettbewerb die höchste
Geschwindigkeit entscheidend ist. Allerdings ist dieses Merkmal schon dann nicht
mehr als erfüllt angesehen worden, wenn die Fahrveranstaltung auf einer
öffentlichen Straße ausgetragen wird, die Teilnehmer die Verkehrsvorschriften zu
beachten hatten und die Veranstaltung lediglich auf die Erzielung einer hohen
Durchschnittsgeschwindigkeit ausgerichtet war (vgl. BGH, Urteil v. 26. November
1975, Az.: IV ZR 122/74; Urteil v. 01. April 2003, VersR 2003, 775).
Vorliegend sind diese zum Ausschluss führenden Voraussetzungen einer
Fahrtveranstaltung i.S.v. § 2 Abs. 1 (5) AURB 98 sämtlich nicht gegeben.
So fehlt es schon an dem Ziel der Erreichung einer Höchstgeschwindigkeit. Wenn
man die Kollisionsgeschwindigkeit des vom Kläger gesteuerten Fahrzeuges (80 -
100 km/h) zugrunde legt, so ist er zwar mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit
gefahren, den Bereich der Höchstgeschwindigkeit hatte das Motorrad Suzuki 750 R
GSX jedoch bei weitem nicht erreicht. Anhaltspunkte dafür, diese erreichen zu
wollen, sind nicht erkennbar.
Zudem fehlt es an dem Merkmal der "Veranstaltung". Selbst wenn man den
Sachvortrag der Beklagten zugrunde legt, wonach der Kläger versucht habe,
schneller als der neben ihm fahrende Zeuge H. zu sein, der mit seinem Motorrad
den X-Ring in W. in gleicher Fahrtrichtung befuhr, so handelt es sich doch nicht
um eine solche "Veranstaltung" i.S.v. § 2 Abs. 1 (5) AURB 98. Die regelmäßig im
Straßenverkehr stattfindenden Versuche von Verkehrsteilnehmern, an anderen
Verkehrsteilnehmern vorbei zu fahren, diese zu überholen bzw. die Versuche der
jeweils anderen Verkehrsteilnehmer, eben dies zu verhindern, sind selbst dann,
wenn dies unter Missachtung oder Verletzung von Vorschriften der StVO geschieht,
keine "Veranstaltung", sondern allenfalls ein privates "Kräftemessen" oder ein
bloßes Ausleben von Egoismen (vgl. hierzu auch OLG Nürnberg VersR 2008, 207;
Prölss/Martin VVG, 27. Aufl. Rdnr. 62 zu § 2b AKB).
2. Gleichwohl kann ein solches "Kräftemessen", wenn es unter Verletzung von
Verkehrsvorschriften erfolgt, den Tatbestand einer Gefährdung des
Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) erfüllen. Der Versicherungsschutz wäre dann zwar
nicht nach § 2 Abs. 1 (5) AURB 98, jedoch nach § 2 Abs. 1 (2) AURB 98
ausgeschlossen. Bedingungsgemäß erfordert dies jedoch nicht nur eine
Tatbestandsverwirklichung, sondern auch die Schuldform des Vorsatzes. Das
Erstgericht verneint einen solchen Vorsatz des Klägers mit der Begründung, die
bereits im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Würzburg (Az.: 159 Ds 962 Js
11133/05) getroffenen Feststellungen fehlenden Vorsatzes hätten sich auch im
Zivilverfahren bestätigt. Auch die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe der
Beklagten können im Ergebnis keinen Erfolg haben.
a. Das Landgericht hat insbesondere nicht verkannt, dass es eine eigenständige
Prüfung des Vorliegens einer vorsätzlichen Straftat nach § 315 c StGB
vorzunehmen hatte. Es hat diese - entgegen der Behauptung der Berufung - auch
vorgenommen. Die Beklagte unternimmt gleichwohl den - unzulässigen - Versuch,
die richterliche durch eine eigene Würdigung des Unfallgeschehens vom 18.09.2004
zu ersetzen. Hiermit kann sie - auch aus nachfolgenden Gründen - keinen Erfolg
haben:
b. Unstreitig ist der Kläger mit seinem Motorrad im Kreuzungsbereich
X-Ring/Bahnhofszufahrt zu schnell, nämlich mit mindestens 80 km/h statt der dort
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, gefahren. Der Senat geht zudem
davon aus, dass die überhöhte Geschwindigkeit jedenfalls mitursächlich für die
Kollision des klägerischen Motorrades mit dem PKW der Unfallbeteiligten B.
gewesen ist, sodass der Verkehrsverstoß des Klägers auch zu einer konkreten
Gefährdung für Leib und Leben eines anderen Menschen sowie für fremde Sachen von
bedeutendem Wert geführt hat.
c. Gleichwohl erfordert eine Straftat der vorsätzlichen Gefährdung des
Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 d StGB nicht nur ein zu schnelles
Fahren an Straßenkreuzungen oder Straßeneinmündungen und der dadurch
verursachten konkreten Gefährdung, sondern darüber hinaus die "grob
verkehrswidrige und rücksichtslose" Begehung des Verkehrsverstoßes sowie einen
nicht nur auf den Verkehrsverstoß, sondern auch hierauf bezogenen Vorsatz des
Täters.
aa) "Grob verkehrswidrig" ist ein Verhalten, das sich objektiv als besonders
schwerer Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften und gegen die Verkehrssicherheit
darstellt (BGHSt 5, 392; OLG Düsseldorf ZfSch 2000, 413; LK StGB, 12. Aufl. §
315 c, Rdnr. 133). Der Senat ist der Auffassung, dass der Regelverstoß des
Klägers, insbesondere unter Berücksichtigung der ganz erheblichen
Geschwindigkeitsübertretung auf einer öffentlichen, innerstädtischen Straße, als
grob verkehrswidrig in dem so bezeichneten Sinn zu qualifizieren ist.
bb) "Rücksichtslos" handelt derjenige Verkehrsteilnehmer, der sich im
Straßenverkehr im Bewusstsein seiner Verkehrspflichten aus eigensüchtigen
Gründen über diese hinwegsetzt oder wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine
Pflichten als Fahrer nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise in sich gar
nicht aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens "drauflosfährt"
(vgl. BGHSt 5, 392; VRS 17, 46; 23, 289; OLG Düsseldorf aaO.; OLG Dresden
Beschluss v. 02.12.2002, Az.: 3 Ss 529/02). Das Merkmal der Rücksichtslosigkeit
erfordert mithin eine sog. "üble Verkehrsgesinnung", die in der konkreten Tat
hervortreten muss (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 23.03.1998, Az.: (3) 1 Ss 301/97
(18/98)).
cc) "Vorsätzlich" schließlich handelt derjenige, der sowohl die tatsächlichen
Umstände der groben Verkehrswidrigkeit (oben unter aa)) in seinen Vorsatz
aufgenommen hat, als auch die Bedeutung der der Rücksichtslosigkeit (oben unter
bb)) zugrunde liegenden Umstände richtig erfasst (vgl. BayObLGSt 68, 91).
dd) Allerdings kann sich die Prüfung von "Rücksichtslosigkeit" und "Vorsatz"
grundsätzlich nicht darin erschöpfen, lediglich aus einem besonders schweren
Verkehrsverstoß hierauf zu schließen (vgl. BayObLG VRS 79, 364), zumal auch der
sorgfältige und umsichtige Kraftfahrer nicht vor schweren Fehlern gefeit ist.
Evident ist eine Rücksichtslosigkeit allenfalls in Fällen - vorliegend
allerdings nicht gegebener - ganz gravierender Verkehrsverstöße (vgl. BayObLG
VRS 73, 379). Rücksichtslosigkeit und Vorsatz können schließlich - trotz grob
verkehrswidrigen Verhaltens - auch nicht in Fällen sog. Augenblicksversagens
(OLG Stuttgart DAR 76, 23), der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf
menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage (vgl.
BGHSt 5, 392; OLG Karlsruhe VRS 114, 363; OLG Düsseldorf VRS 98, 350) angenommen
werden. Da also ein derartiger Vorwurf eines gravierenden, zugleich ein
schuldsteigerndes Gesinnungsmerkmal enthaltenden Verkehrsverstoßes bei nur
augenblicklicher Unaufmerksamkeit, irriger Fehleinschätzung der Verkehrslage,
einem Fehlverhalten aus Bestürzung und Schrecken und ähnlichen, auf menschlichem
Versagen beruhenden Umständen nicht erhoben werden kann (vgl. BGH VRS 23, 289;
OLG Braunschweig VRS 30, 286), ist ein strenger Maßstab bei der Erforschung der
Gründe des Handelns anzulegen (vgl. OLG Köln VRS 38, 288; KG Berlin aaO.).
ee) Bei seiner Bewertung des hier streitgegenständlichen Verkehrsverstoßes des
Klägers hatte das Landgericht die zur Verfügung stehenden Fakten zugrunde zu
legen. Danach befuhr der Kläger eine breite, gerade verlaufende und
übersichtliche innerstädtische Straße, die von ihm benutzte Fahrspur war zum
Zeitpunkt der Beschleunigung auf mind. 80 km/h "frei" und er fuhr nur eine sehr
kurze Fahrstrecke (vom Kreuzungsbereich K-Straße bis zur Abzweigung Bahnhof) mit
überhöhter Geschwindigkeit. Außerdem erfolgte das Überwechseln der
Unfallbeteiligten B. überraschend und kurzfristig.
Daneben haben sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keine
Anhaltspunkte für eigensüchtige Motive des Klägers ergeben, die sich nicht
bereits aus dem bloß objektiven Verkehrsgeschehen möglicherweise selbständig
erschließen würden.
Wenn das Erstgericht aufgrund dieser Fakten- und Beweislage zu dem Schluss
kommt, dass der Beklagten der Nachweis einer vorsätzlichen Gefährdung des
Straßenverkehrs seitens des Klägers nicht gelungen sei, so ist das nicht zu
beanstanden. Auch der Senat ist der Überzeugung, dass die Beklagte nicht nur den
erforderlichen Vorsatz, sondern auch die für eine Strafbarkeit nach § 315 c StGB
erforderliche Rücksichtslosigkeit des Klägers nicht nachgewiesen hat.
Insbesondere vermag er nicht mit der hierfür erforderlichen Gewissheit
festzustellen, dass der Kläger, obgleich er innerstädtisch "viel zu schnell"
gefahren ist, den berechtigten Interessen der übrigen Verkehrsteilnehmer,
insbesondere der Unfallbeteiligten B., gleichgültig gegenüberstand oder dass er
diese Fremdinteressen einem bloßen Leichtsinn oder einem Eigeninteresse, etwa
einem schnelleren Fortkommen oder einem bloßen "Geschwindigkeitsrausch"
unterordnete. Es kann nämlich ebenso wenig ausgeschlossen werden, dass der
Kläger lediglich kurzzeitig und um zügig den nächsten Kreuzungsbereich zu
erreichen zu schnell fuhr, er dies aber - bei vermeintlich freier Fahrtstrecke -
unter Beobachtung und mit der Absicht der Berücksichtigung der anderen
Verkehrsteilnehmer tat. Dass dies letztlich misslang, nachdem die
Unfallbeteiligte B. seinen Weg gekreuzt hatte, lässt nicht den Schluss auf
Rücksichtslosigkeit oder Vorsatz zu. Vielmehr ist es aufgrund des
erstinstanzlichen Beweisergebnisses nachvollziehbar, dass der Kläger mit dem
Fahrmanöver der Unfallbeteiligten B. lediglich nicht rechnete, die Verkehrslage
also bloß irrigerweise falsch beurteilte.
3. Das angefochtene Urteil hält einer berufungsrechtlichen Überprüfung
schließlich auch insoweit stand, als das Landgericht eine von der Beklagten
behauptete Obliegenheitsverletzung des Klägers nach Eintritt des
Versicherungsfalles verneint.
Nach § 10 Abs. 2 AURB 98 ist der Versicherte verpflichtet, die vom Versicherer
übersandte Unfallanzeige wahrheitsgemäß auszufüllen und umgehend an den
Versicherer zurückzusenden. Das von der Beklagten übersandte
Schadensanzeigeformular verlangt vom Versicherten eine ausführliche Schilderung
von Unfallhergang und -ursache. Von einem Versicherten kann dies nur so
verstanden werden, dass er die geforderte Schilderung aus seiner subjektiven
Sicht vorzunehmen hat, zumal ihm objektive Fakten angesichts der geforderten
Unverzüglichkeit des Ausfüllens und Rücksendens des Anzeigeformulars in der
Regel noch gar nicht vorliegen. Die bloße Abweichung der klägerischen
Einschätzung bezüglich der Unfallursache von der erst nach Begutachtung und
Beweisaufnahme objektiv festgestellten Unfallursache stellt somit schon
grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung dar.
Somit bestand die Verpflichtung des Klägers ausschließlich darin, die ihm
bekannten Fakten zum Unfallhergang wahrheitsgemäß anzugeben. Diese Obliegenheit
hat er erfüllt, indem er nicht nur "VN war auf Vorfahrtstraße, Unfallgegner nahm
VN Vorfahrt. R-Ring (W.)", sondern auch noch einen Unfallzeugen und die
unfallaufnehmende Polizeidienststelle angegeben hat. Nach der gefahrenen
Geschwindigkeit wurde der Kläger in dem von der Beklagten übersandten
Anzeigeformular nicht gefragt, im Übrigen ist ohnehin nicht nachgewiesen, dass
dem Kläger die tatsächliche Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Ausfüllens des
Anzeigeformulars bekannt war. Aus den bereits dargelegten Gründen (s.u. Ziff. 1
c) dieses Beschlusses) ergibt sich zudem, dass der Kläger auch zu der von der
Beklagten geforderten Anzeige einer "Wettfahrt" nicht verpflichtet war.
4. Nach alledem muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben,
sodass die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben kann
und zurückzuweisen sein wird.
II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
und Nr. 3 ZPO) liegen nicht vor.
Der Senat regt daher an, zur Vermeidung von Kosten die aussichtslose Berufung
innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen und weist in diesem
Zusammenhang auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV Nr.
1222) hin.