Unfallversicherungsschutz – Keiner bei familiärer Hilfe am Bau
Sozialgericht
Düsseldorf
Az.: S 6 U
119/06
Urteil vom
09.12.2008
1. Die Klage wird
abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt – als
Rechtsnachfolgerin ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes – von der Beklagten
die Gewährung von Versicherungsschutz aus der Gesetzlichen Unfallversicherung
nach dem SGB VII (Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – Gesetzliche
Unfallversicherung). Sie ist der Meinung, es liege ein Arbeitsunfall vor.
Am 21.01.2006 gegen 11:30 Uhr fiel der – in N wohnhaft gewesene – Ehemann der
Klägerin von einer Leiter und erlitt dadurch eine Beckenringfraktur
(Durchgangsarztbericht vom 30.01.2006). Er hatte seiner Tochter und seinem
zukünftigen Schwiegersohn beim Neubau ihres Einfamilienhauses – in W – geholfen.
Die Tätigkeit dauerte – unfallbedingt – nur etwa 2 ½ Stunden. Die gesamte
Tätigkeit sollte – nach den zunächst vom Ehemann der Klägerin gemachten Angaben
– insgesamt 2 Tage dauern; nach seinen Angaben sei er damit beschäftigt gewesen,
von der Oberkante des Mauerwerks vom Kalksandstein ein Stück wegzustemmen;
hierbei sei er dann mit dem Hammer abgerutscht und habe den Halt auf der Leiter
verloren (Fragebogen der Beklagten vom 01.03.2006 – ausgefüllt vom Ehemann der
Klägerin am 19.03.2006).
Die Beklagte lehnte Versicherungsschutz ab (Bescheid vom 20.07.2006). Sie ging
davon aus, der Kläger sei weder als Beschäftigter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII)
noch wie ein solcher (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) tätig geworden; die zum Unfall
führende Tätigkeit sei – nach Art und Umfang sowie Zeitdauer – als –
unversicherte – freundschaftliche Gefälligkeitsleistung anzusehen
(Widerspruchsbescheid vom 22.09.2006). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf
den Inhalt beider Bescheide Bezug genommen.
Mit der – zunächst vom Ehemann der Klägerin persönlich erhobenen Klage –
verfolgt die Klägerin – nach dem Tode ihres Ehemannes – das Begehren weiter. Im
Wesentlichen wird vorgetragen, es sei eine Hilfeleistung von insgesamt 14
Arbeitstagen geplant gewesen. Neben den am Unfalltag ausgeführten Arbeiten sei
nach die Verlegung des Estrichs sowie der Ausbau des Dachgeschosses geplant
gewesen, hier habe der Ehemann der Klägerin – zusammen mit einer weiteren
Hilfskraft – das gesamte Gewerk des Trockeninnenausbaus ausführen sollen
(Schriftsatz vom 14.12.2006). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den
restlichen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt,
unter Aufhebung des
Bescheides vom 20.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
22.09.2006 festzustellen, dass das Ereignis vom 21.01.2006 ein
Arbeitsunfall ist.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezweifelt die jetzt vorgetragene Gesamtdauer des geplanten
Arbeitseinsatzes und weist darauf hin, dass der Verstorbene einen geplanten
Arbeitseinsatz von nur 2 Tagen noch in der Widerspruchsbegründung bestätigt habe
(Schriftsatz vom 24.01.2007). Auch hier wird – zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen – auf den restlichen Inhalt der von ihr zu den Akten gereichten
Schriftsätze Bezug genommen.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf
den restlichen Inhalt der Streit- sowie der Verwaltungsakten der Beklagten
verwiesen, auch dieser ist Gegenstand der ausführlichen mündlichen Verhandlung
gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig aber nicht
begründet.
Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, das Ereignis vom 21.01.2006 als
Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Verstorbene war bei der zum Unfall führenden
Tätigkeit nicht unfallversichert im Sinne des Rechts der Gesetzlichen
Unfallversicherung. Ein Arbeitsunfall setzt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII
einen Unfall voraus, den ein Versicherter bei einer den Versicherungsschutz nach
§§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründeten Tätigkeit erleidet. Eine freiwillige
Versicherung (§ 6 SGB VII) oder eine solche kraft Satzung (§ 3 SGB VII) scheidet
hier von vornherein aus und auch keiner der Tatbestände der Versicherung kraft
Gesetzes (§ 2 SGB VII) ist erfüllt. Der Ehemann der Klägerin war weder als
Beschäftigter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) noch wie ein solcher (§ 2 Abs. 1 Nr. 1
SGB VII) tätig (dazu sogleich näher). Auch andere in § 2 SGB VII geregelte
Tatbestände kommen nicht in Betracht, insbesondere sind auch die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII nicht gegeben, nicht jede Selbsthilfe beim Bau von
Wohnraum steht unter Versicherungsschutz.
Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Ehemann der Klägerin und seinem
zukünftigen Schwiegersohn als Bauherrn bzw. seiner Tochter lag – unstreitig –
nicht vor. Dies würde als wesentliches Merkmal eine unselbständige Arbeit
voraussetzen, wie sie insbesondere in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird,
und eine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, dessen Direktionsrecht der
Beschäftigte unterliegt, sei es durch Weisungsgebundenheit oder Eingliederung in
den Betrieb des Arbeitgebers. Dies war nicht gegeben, da der Kläger nicht bei
seiner Berufstätigkeit verunglückte, sondern in seiner Freizeit aus freiem
Willen seiner Tochter und seinem zukünftigen Schwiegersohn geholfen hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind auch Personen gegen Arbeitsunfall
versichert, die wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig werden.
Diese Vorschrift erfordert keine persönliche Abhängigkeit von einem Unternehmer.
Vielmehr ist es ausreichend, dass eine ernstliche, dem fremden Unternehmen
dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen
des Unternehmers entspricht und die ihrer Art nach auch von Personen verrichtet
werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden
Beschäftigungsverhältnis stehen und die ungeachtet des Beweggrundes für den
Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen geleistet wird, dass sich
einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist
(ständige Rechtsprechung des BSG (Bundessozialgericht) – vgl. Urteil – B 2 U
35/04 R – vom 31.05.2005 (jurisRn. 16f.) und Urteil – B 2 U 22/04 R – vom
05.07.2005 (jurisRn. 12) sowie Urteil – B 2 U 35/06 R – vom 26.06.2007 (jurisRn.
18)).
Allerdings wird nicht jede Tätigkeit, die einem Unternehmen objektiv nützlich
und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich
ist, beschäftigtenähnlich verrichtet. Vielmehr kommt der mit dem – objektiv
arbeitnehmerähnlichen – Verhalten verbundenen Handlungstendenz, welche vom
bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende
Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung des BSG – vgl. Urteil – B 2 U 8/01 R – vom
05.03.2002 (jurisRn. 24) und Urteil – B 2 U 22/04 R – vom 05.07.2005 (jurisRn.
13); zum Ganzen siehe auch: Krasney, Die "Wie-Beschäftigten" nach § 2 Abs 2 Satz
1 SGB VII, NZS 1999, S. 577 bis 584).
Grundsätzlich schließen auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und
Gefälligkeitsdienste einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII
nicht aus. Ein Verwandter wird allerdings dann nicht wie ein Beschäftigter,
sondern eben als Verwandter tätig, wenn die zum Unfall führende Verrichtung nach
Art und Umfang sowie Zeitdauer durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt
ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil – 2 RU 46/91 – vom
29.09.1992 (jurisRn. 17) und Urteil – 2 RU 38/92 – vom 20.04.1993 (jurisRn.
13)), der die Kammer ebenfalls folgt, schließen unter Verwandten vorgenommene
Gefälligkeitshandlungen einen Versicherungsschutz – nach § 2 Abs. 2 SGB VII –
aus, wenn diese ihr gesamtes Gepräge durch die familiären Bindungen zwischen den
Angehörigen erhalten.
Je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist, um so eher erscheint die Annahme
gerechtfertigt, dass es sich um Gefälligkeitsdienste handelte, die ihr Gepräge
allein durch die familiären Beziehungen erhalten und deshalb nicht mehr als
arbeitnehmerähnlich angesehen werden können. Dabei sind die Stärke der
tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen und die gesamten Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der
vorgesehenen Tätigkeit (BSG – a.a.O.; vgl. auch Urteil des LSG
(Landessozialgericht) Nordrhein-Westfalen – L 4 U 47/06 - vom 02.03.2007 (jurisRn.
31)). Eine festen Stundengrenze für die Beurteilung der Versicherungspflicht bei
Gefälligkeitsdiensten existiert nicht. Entscheidend ist vielmehr stets das
Gesamtbild der gegenseitig im Rahmen der Familien- und Freundschaftsbande
geleisteten Gefälligkeiten. Hierbei ist nach Auffassung der Kammer zu
berücksichtigen, dass für das Eltern-Kind-Verhältnis besondere Pflichten
bestehen (§ 1618a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)), die eine erhöhte Erwartung an
die Hilfsbereitschaft rechtfertigen (ebenso Urteil des Bayerischen LSG – L 2 U
28/08 – vom 28.05.2008 (jurisRn. 20 m.w.N.)).
Von der Rechtsprechung wurde beispielsweise ein Zeitaufwand für
Renovierungsarbeiten durch Schwiegereltern von 35/40 Stunden noch als im Rahmen
rein familiärer Gefälligkeit liegend beurteilt (Urteil des BSG – 2 RU 46/91 –
vom 29.09.1992). Eine Hilfeleistung bei Bauarbeiten von 74 Stunden unter Brüdern
wurde ebenfalls noch als familiär geprägt gewertet (Urteil des LSG
Nordrhein-Westfalen – L 17 U 48/98 – vom 24.06.1998). Auch ein insgesamt
vorgesehener Zeitaufwand von 140 Stunden bei Bauarbeiten wurde noch als
verwandtschaftliche Gefälligkeitsleistung eines Schwiegervater angenommen
(Urteil des Bayerischen LSG – L 17 U 166/04 – vom 05.12.2006). Und selbst bei
einer bereits geleisteten Tätigkeit von 50 bzw. 95 Arbeitsstunden und
beabsichtigten weiteren 200 bis 300 Stunden für Maurerarbeiten durch den Vater
wurde der Rahmen einer familiär geprägten Hilfeleistung noch nicht als
überschritten angesehen (Urteil des Bayerischen LSG – L 2 U 140/06 – vom
14.02.2007).
Vor diesem Hintergrund kann es nach Auffassung des Gerichts auch dahingestellt
bleiben, ob die zunächst gemachte Angabe des Ehemannes der Klägerin, es sei eine
Tätigkeit von (nur) 2 Tagen beabsichtigt, oder die später im Klageverfahren
gemachten Ausführungen, es sei insgesamt eine Tätigkeit von 14 Arbeitstagen
geplant gewesen, zutreffend ist. Dies ändert nach Auffassung der Kammer an der
Bewertung nichts. Auch bei Annahme einer insgesamt 14 Arbeitstage ausmachenden
Tätigkeit, war die Hilfeleistung nach Auffassung der Kammer durchaus noch
familiär geprägt und der Ehemann der Kläger – als Vater bzw. zukünftige
Schwiegervater – leistete die Tätigkeiten eben nicht wie ein Beschäftigter. Bei
der Nähe der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Vater und Tochter war eine
solche Gefälligkeit durchaus zu erwarten. Hierbei ist unerheblich, dass zu dem
Verlobten der Tochter noch kein verwandtschaftliches Verhältnis bestand.
Im Übrigen folgt die Kammer nach eigener Prüfung der Begründung in den
angefochtenen Bescheiden und sieht daher gemäß § 136 Abs. 3 SGG
(Sozialgerichtsgesetz) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.