Unfallversicherungsschutz – Mittagsessen bei Freundin
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Az: L 2 U
105/09
Urteil vom
10.08.2009
1. Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 4.12.2008 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im
Berufungsverfahren zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein vom Kläger erlittener
Verkehrsunfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Der 1976 geborene Kläger erlitt am 7.4.2005 einen Verkehrsunfall, als er auf der
B 256 im Bereich der Ortsgemeinde G mit seinem Motorrad einen Lkw überholen
wollte und mit einem entgegenkommenden Fahrzeug frontal kollidierte. Er zog sich
hierbei eine Oberschenkelhalsfraktur links, eine Zwei-Pfeiler-Fraktur des linken
Acetabulums, eine Daumengrundgelenkluxation links und eine Wunde am linken
Kniegelenk mit Eröffnung des Kniegelenks zu.
Der Kläger arbeitete zu dieser Zeit als Steinmetzgehilfe bei der Firma B GmbH
und bewohnte eine sich auf dem Betriebsgelände in G befindende Wohnung. Er hatte
am Unfalltag um circa 12.05 Uhr die 30-minütige betriebliche Mittagspause
angetreten und sich auf den Weg zu seiner damaligen Freundin C W , wohnhaft in O
, begeben, um bei ihr zu Mittag zu essen. Eine Betriebskantine existierte nicht.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, er sei trotz der knappen Zeit
dorthin gefahren, weil ihm jede Minute mit seiner Freundin doppelt so lieb sei
wie mit seinen Arbeitskollegen.
Die Beklagte holte Auskünfte beim Arbeitgeber des Klägers ein, zog die
polizeilichen Ermittlungsakten bei und ermittelte die Entfernung zwischen der
Betriebsstätte und der Wohnung der Freundin anhand des Routenplaners Map &
Route.
Mit Bescheid vom 12.9.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von
Entschädigungsleistungen aus Anlass des Unfallereignisses vom 7.4.2005 mit der
Begründung ab, es habe sich nicht um einen versicherungsrechtlich geschützten
Weg zur Nahrungsaufnahme gehandelt. Unter Berücksichtigung einer Fahrzeit von
jeweils etwa 13 Minuten wären zur Einnahme einer Mahlzeit nur 4 Minuten
verblieben, so dass die Entfernung zwischen der Betriebsstätte und der Wohnung
der Freundin unverhältnismäßig weit gewesen wäre. Im Vordergrund habe zudem die
Motivation gestanden, die Mittagspause in der Gesellschaft der Freundin zu
verbringen.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass er für die einfache
Fahrt nur 9 Minuten benötigt habe. Nach dem Routenplaner von Falk betrage die
Fahrtstrecke im übrigen nur 8,2 statt 9,83 Kilometer. In der Mittagspause habe
daher genügend Zeit zur Essensaufnahme zur Verfügung gestanden. Im Übrigen seien
Versicherte nicht verpflichtet, ihre Mahlzeit an der nächstmöglichen Stelle
einzunehmen. Eine Kantine habe nicht zur Verfügung gestanden.
Die Auswertung der Routenplaner von Falk, Michelin und Map24 erbrachte
Entfernungsangaben für die einfache Fahrtstrecke zwischen 9,38 bzw. 9,83 und 11
Kilometern. Die für die Zurücklegung der Strecke ermittelten Zeiten schwankten
zwischen 10, 12 und 14 Minuten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.5.2006 wies die Beklagte den Widerspruch unter
Hinweis auf das Ergebnis der Routenplaner Map & Route und Map24 zurück.
Mit der am 22.6.2006 eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren
weiterverfolgt.
Er wiederholt, für den Hin- und Rückweg jeweils nur 9 Minuten benötigt zu haben,
so dass ihm zum Essen etwa 12 Minuten verblieben sei. Es sei auch häufiger
vorgekommen, dass er seine Mittagspause um 5-10 Minuten überschritten habe. Ob
dies arbeitsrechtliche Konsequenzen habe, sei in dem vorliegenden Verfahren
unbeachtlich. Fakt sei, dass ihm ausreichend Zeit verblieben sei, um eine
Mittagsmahlzeit zu sich zu nehmen.
Mit Urteil vom 4.12.2008 hat das SG nach Anhörung des Klägers und Vernehmung der
Zeugin Weber die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.9.2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.5.2009 verurteilt, den Unfall des
Klägers vom 7.4.2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Zur
Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger habe am 7.4.2005 einen
Arbeitsunfall erlitten, für den die Beklagte dem Grunde nach
entschädigungspflichtig sei. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII seien Arbeitsunfälle
Unfälle infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII
begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten
gehöre unter anderem auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit
zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Für
das Vorliegen eines Arbeitsunfalles sei danach erforderlich, dass das Verhalten
des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet habe, einerseits der
versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei und dass diese Tätigkeit andererseits den
Unfall herbeigeführt habe. Zunächst müsse also eine sachliche Verbindung mit der
im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der so genannte innere
Zusammenhang, der es rechtfertige, das betreffende Verhalten der versicherten
Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang sei wertend zu ermitteln, indem
untersucht werde, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liege, bis
zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung
reiche. Wege zum Zweck der Einnahme von Mahlzeiten seien grundsätzlich
versichert, da sie der Erhaltung der Arbeitskraft dienten. Unerheblich sei, ob
der Weg zur eigenen Wohnung oder in ein Restaurant oder ähnliches zurückgelegt
werde. Der Versicherte könne auch nicht auf Möglichkeiten zur Essenseinnahme im
Betrieb oder auf die Mitnahme von Nahrungsmitteln von zu Hause verwiesen werden.
Es sei auch nicht erforderlich, dass die nächstgelegene Stelle zur Einnahme des
Essens oder zur Besorgung von Nahrungsmitteln aufgesucht werde; vielmehr bestehe
im Rahmen vernünftiger zeitlicher Grenzen ein Spielraum des Versicherten. Das
BSG habe einen Hin- und Rückweg von insgesamt 8 Minuten in einer halbstündigen
Pause als vertretbar angesehen. Dies könne jedoch nur als ungefährer
Anhaltspunkt dienen und die Frage solle eher großzügig beurteilt werden, um die
Versicherten nicht zu sehr zu beschränken, zumal der Weg auch Erholungswert
haben könne. Unter Berücksichtigung dieser Beurteilungsgrundsätze und des
Ergebnisses der Beweisaufnahme sei die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger
sich zum Zeitpunkt des erlittenen Verkehrsunfalls auf einem versicherten Weg
gefunden habe. Die Kammer sehe es aufgrund der Angaben des Klägers und der
Zeugin Weber als nachgewiesen an, dass der Kläger am Unfalltag in der
Mittagspause zu der Zeugin Weber, seiner damaligen Freundin, habe fahren wollen.
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers und der Aussage der Zeugin
hätten sich nicht ergeben und seien von der Beklagten auch nicht aufgezeigt
worden. Von einem unangemessenen Verhältnis zwischen der Fahrtstrecke und der
dafür benötigten Zeit sowie der verbleibenden Zeit zur Einnahme des Essens gehe
die Kammer nicht aus. Der Kläger habe unter normalen Umständen durchschnittlich
für den Hin- und Rückweg jeweils etwa 10 Minuten benötigt, so dass ihm für die
Nahrungsaufnahme eine Zeit von etwa 10 Minuten verblieben sei, wenn er die ihm
für die Mittagspause zur Verfügung stehende Zeit von 30 Minuten eingehalten
habe, was nach seinen eigenen Angaben, die auch insoweit von der Zeugin
bestätigt worden seien, aber häufiger nicht der Fall gewesen sei. Anhaltspunkte
dafür, dass der Kläger am Unfalltag mit der Fahrt während der Mittagspause
andere eigenwirtschaftliche Handlungsziele verfolgt habe, als die Einnahme des
Essens bei seiner Freundin, hätten sich nicht ergeben. Der Unfall habe sich auch
an einer Stelle ereignet, die zu der angegebenen Fahrtstrecke und dem Fahrziel
passe. Die Antwort des Klägers auf die Nachfrage der Beklagten, warum er
überhaupt zu seiner Freundin gefahren sei, wenn die Zeit für die Einnahme eines
Mittagessens so knapp gewesen sei, dass er dies getan habe, weil jede Minute mit
seiner Freundin ihm doppelt so lieb gewesen sei wie mit seinen Arbeitskollegen,
sei von der Beklagten überbewertet worden und lasse keinesfalls darauf
schließen, dass das Motiv für die Fahrt nur oder ganz überwiegend der Wunsch des
Klägers gewesen sei, die Pause mit seiner Freundin zu verbringen und nicht die
Einnahme des Essens. Es habe in seiner Entscheidungsfreiheit gelegen, zu
entscheiden, wo und mit wem er sein Mittagessen habe einnehmen wollen. Er habe
weder auf den in der Nähe des Betriebs vorhandenen Imbiss noch auf eine
Nahrungsaufnahme in seiner auf der Betriebsstätte gelegenen eigenen Wohnung
verwiesen werden können. Dass dem Kläger die Einnahme des Essens bei seiner
Freundin lieber gewesen sei als die Einnahme des Essens an einem Imbiss oder auf
der Arbeitsstätte sei ohne weiteres nachvollziehbar und stehe einem
Versicherungsschutz auf dem Weg zur Wohnung der Freundin nicht entgegen. Wie der
Kläger und seine damalige Freundin glaubhaft angegeben hätten, sei er zwar nicht
täglich in der Mittagspause zum Essen zu ihr gefahren, er habe dies seinerzeit
aber regelmäßig etwa ein bis zweimal die Woche getan. Trotz der knappen Zeit für
die Einnahme der Mahlzeit seien diese Angaben nach Auffassung der Kammer
glaubhaft, so dass keine Gründe für die Annahme bestünden, dass der Kläger am
Unfalltag aus einem anderen Grund als zwecks einer Einnahme des Mittagessens zu
seiner Freundin unterwegs gewesen sei. Dass dabei möglicherweise auch der Spaß
am Motorradfahren und der Wunsch, die Mittagspause zusammen mit der Freundin zu
verbringen, eine Rolle gespielt habe, stehe einem Versicherungsschutz nicht
entgegen.
Gegen dieses ihr am 5.3.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1.4.2009
Berufung eingelegt.
Die Beklagte hat vorgetragen, das SG sei von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen. Der Kläger habe das Betriebsgelände am Unfalltag um 12:05 Uhr
verlassen und sei ausweislich des Polizeiberichts um 12:13 Uhr nach Zurücklegung
etwa der Hälfte der Strecke verunglückt. Eine einfache Fahrtzeit von 14 Minuten
liege daher schon an der unteren Grenze. Nach der Rechtsprechung des BSG werde
der Versicherungsschutz beeinträchtigt, wenn eine Gaststätte unverhältnismäßig
weit entfernt liege. Die Zurücklegung des Weges habe außerdem fast die gesamte
Pause in Anspruch genommen. Die primäre Motivation sei gewesen, Zeit mit seiner
Freundin zu verbringen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 4.12.2008 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und erwidert, das SG
habe sich in seinem Urteil zu Recht auf die wahrheitsgemäßen Angaben der Zeugin
Weber bezogen. Es sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass er unter normalen
Umständen für den Hin- und Rückweg jeweils höchstens 10 Minuten benötigt habe.
Damit seien ihm jeweils 10 Minuten für die Nahrungsaufnahme verblieben, wobei
er, was unstreitig sei, öfters die Mittagspause überzogen habe. Damit stehe
fest, das er einen Unfall auf dem Weg zur Einnahme einer Mahlzeit erlitten habe.
Unerheblich sei, wo die Mahlzeit eingenommen worden sei.
Der Senat hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört. Wegen
des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 95ff GA )
verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und
auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.9.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.5.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in
seinen Rechten. Zu Unrecht hat die Beklagte es abgelehnt, das Ereignis vom
7.4.2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn der Kläger befand sich zum
Zeitpunkt des erlittenen Verkehrsunfalls auf einem nach § 8 Abs 2 Nr. 1 Siebtes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherten Weg. Das Urteil des Sozialgerichts
ist rechtsfehlerfrei.
Gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten
infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden
Tätigkeit.
Nach § 8 Abs 2 Nr. 1 SGB VII besteht grundsätzlich auch auf den Wegen vom
Beschäftigungsbetrieb aus, die der Einnahme der üblichen Mahlzeiten zur
Erhaltung der Arbeitskraft dienen, gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Der
Weg zum Ort der Essenseinnahme steht aber nur dann in einem inneren Zusammenhang
mit der versicherten Tätigkeit, wenn er zumindest auch wesentlich der
Essenseinnahme zu dienen bestimmt ist und nicht anderen, dem privaten Bereich
zuzurechnenden Gründen dient.
Der Kläger befand sich auf einem solchen versicherten Weg.
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 136 Abs 3 SGG
zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des
erstinstanzlichen Urteils. Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Essenseinnahme ist wesentlich mitursächlich für den Weg gewesen. Neben dem
Besuch und dem Verbringen der Zeit mit der Freundin war die Einnahme des
Mittagessens zumindest gleichwertig und daher wesentlich für die Fahrt zur
Freundin.
Der Kläger hat bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem
Senat angegeben, dass er nur dann zu seiner Freundin gefahren sei, wenn diese am
Abend zuvor vorgekocht habe. Er machte deutlich, dass er zu seiner Freundin
fuhr, um eine vorgekochte Mittagsmahlzeit einzunehmen. Dies entspricht auch der
Darstellung seiner Freundin vor dem SG. An anderen Tagen, an denen es bei ihr
mittags nichts Vorgekochtes zu Essen gab, fuhr er nicht zu ihr, sondern zu einem
Imbiss. Eine Betriebskantine gab es in dem Steinmetzbetrieb, in dem der Kläger
häufig in der Werkstatt alleine arbeiten musste, weil die Kollegen auf Montage
und der Chef unterwegs war, nicht. Seine Mittagspause verbrachte er nicht in
seiner Betriebswohnung, weil er dort nichts zu essen hatte. Wesentlich für die
Zurücklegung des Weges war folglich die Einnahme des Mittagessens. Damit ist die
Annahme der Beklagten widerlegt, die "primäre Motivation" des Klägers sei
gewesen, Zeit mit seiner Freundin zu verbringen. Der Vortrag des Klägers
bestätigt, dass es ihm nicht vorrangig darum ging, seine Pause in Gesellschaft
seiner Freundin zu verbringen, sondern dass die (hierfür schließlich auch
vorgesehene) Pause (zumindest auch) wesentlich dazu diente, ein Mittagessen
einzunehmen.
Seine schriftlichen Angabe gegenüber der Beklagten im Juli 2005, auf die sich
die Beklagte maßgeblich stützte, wonach es ihm doppelt so lieb sei, jede Minute
mit seiner Freundin zu verbringen als mit seinen Arbeitskollegen, führt zu
keinem anderen Ergebnis. Auf deren Vorhalt gab der Kläger an, sich an diese
Aussage nicht mehr erinnern zu können. Er habe damals diese Antwort während des
Krankenhausaufenthalts unter Medikamenteneinfluss gegeben. Außerdem habe er
viele Anfragen der Beklagten beantworten müssen. Diese Angaben bestätigen, dass
diese Aussage -wie vom SG bereits ausgeführt- von der Beklagten überbewertet
wurde. Denn es entspricht schließlich der Lebenswirklichkeit und weit
verbreiteten Gepflogenheiten, dass ein Mittagessen (z.B. in einer Kantine oder
einer Gaststätte) häufig in (selbst gewählter, angenehmer) Gesellschaft
eingenommen wird. Dies degradiert die Nahrungsaufnahme nicht derart, dass sie
als unwesentlich in den Hintergrund tritt.
Der Weg zur damaligen Freundin des Klägers war auch nicht so weit, dass die
Einnahme des Mittagessens bereits aufgrund der Fahrtdauer als unwesentliche
(Mit-) ursache qualifiziert werden kann.
Das Verhältnis der Zeitdauer für die Zurücklegung des Weges zum und vom
Mittagtisch im Verhältnis zur Essenseinnahme (dazu BSG-Urteile vom 26.4.1977, 8
RU 76/76 und vom 26.6.1980 - 8a RU 36/79 und vom 26.4.1977 - 8 RU 76/76), ist
nach der neueren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.5.1995 – 2 RU 30/94;
vorgehend LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.5.1994 – L 3 U 33/94) nicht als
„absoluter" Maßstab für den Versicherungsschutz anzusehen, weil diese Zeitdauer
oft unterschiedlich ist und dem Versicherten nicht allgemein -mit
versicherungsrechtlichen Auswirkungen- vorgeschrieben werden kann, wie er die zu
seiner freien Verfügung stehende Arbeitspause einzuteilen hat (so auch SGB
VII-Komm/Krasney § 8 RdNr. 216). Eine zeitliche Obergrenze, ab der
Versicherungsschutz ausscheidet, existiert aus diesem Grund bislang nicht. Wie
das BSG in dem o.g. Urteil vom 11.5.1995 ausführt, ist in einem Fall, in dem die
zurückgelegte Wegstrecke gemessen an dem angeblichen Handlungsziel
unverhältnismäßig weit oder anstrengend ist, zu prüfen, ob ein anderes,
eigenständiges, eigenwirtschaftliches Handlungsziel vorliegt, welches die
erforderliche Handlungstendenz zur alsbaldigen Nahrungsaufnahme eher als
unwesentlich in den Hintergrund drängt.
Im vorliegenden Fall legt der Senat bei der von ihm zunächst vorzunehmenden
Beurteilung des Verhältnisses der benötigten Zeitdauer für die Zurücklegung des
Weges zum und vom Mittagtisch im Verhältnis zur Pausenlänge die glaubhafte
Angabe des Klägers zugrunde, etwa 9 Minuten für die einfache Fahrt zwischen dem
Betriebsgelände zum und vom Mittagstisch (Wohnung der Freundin) benötigt zu
haben. Dabei ist festzustellen, dass die von der Beklagten herangezogenen
Routenplaner, die für Fahrten mit dem Pkw konzipiert sind, sowohl
unterschiedliche Fahrtzeiten (10, 12 und 14 Minuten) als auch unterschiedliche
Entfernungen (9,3 bzw. 9,8 und 11 Kilometer) für die zurückgelegte Fahrtstrecke
errechnet haben. Legt man die Ergebnisse des Routenplaners von Michelin
zugrunde, dessen für den Kläger günstigsten Zeitbedarf die Beklagte im
Widerspruchsbescheid allerdings unerwähnt gelassen hat, so sieht dieser einen
Zeitbedarf von 10 Minuten vor, obwohl er im Vergleich zu den beiden anderen
Routenplanern eine größere Entfernung (11 Kilometer statt 9,3 bzw. 9,8
Kilometer) errechnet hat. Bereits die Gegenüberstellung der Ergebnisse der
Auswertung macht deutlich, dass die Messgenauigkeit der Daten kritisch zu
hinterfragen ist. Angesichts der geringen Divergenz des mit Routenplanern
errechneten günstigsten Zeitbedarfs (10 Minuten) zu der vom Kläger angegebenen
Zeit von 9 Minuten, die sich ohne Weiteres mit der Fahrt auf einem Motorrad
erklären lässt, hat der Senat keine Veranlassung, an den Angaben des Klägers zu
zweifeln.
Soweit die Beklagte dem SG vorwirft, von einem falschen Sachverhalt ausgegangen
zu sein und für ihre Auffassung, der Kläger habe länger als 10 Minuten für die
einfache Fahrtsstrecke benötigt, auf die im Polizeibericht vom 8.4.2005 genannte
Unfallzeit 12:13 Uhr anführt, ist zunächst unklar, wie diese minutengenaue
Uhrzeit überhaupt zustande kam. Die Polizei war erst um 12:15 Uhr an der
Unfallstelle. Die Zeugen machten ausweislich der polizeilichen Ermittlungsakte
keine Angaben zur Unfallzeit. Es ist daher anzunehmen, dass es sich nur um eine
retrospektive Schätzung handelte, bei der es nicht auf eine minutengenaue Angabe
ankam, so dass durchaus sein kann, dass sich der Unfall bereits ein paar Minuten
früher ereignet hat. Eindeutige Rückschlüsse lassen sich daher aus dieser Angabe
nicht ziehen.
Es kommt folgende Überlegung hinzu: Würde diese Uhrzeit tatsächlich zutreffen,
so hätte der Kläger für die Hälfte der einfachen Fahrtstrecke bereits 16 Minuten
benötigt, weil der Unfallort in der Mitte der Strecke lag und der Kläger um
12:05 Uhr startete. Dies würde wiederum bedeuten, dass er bereits durch die
reine Fahrtzeit von 32 Minuten seine Mittagspause überschritten und keinerlei
Zeit mehr für die eigentliche Nahrungsaufnahme gehabt hätte. Eine Fahrt macht
jedoch keinen Sinn, wenn man direkt nach der Ankunft wieder umkehren muss. Diese
Überlegung macht deutlich, dass bei lebensnaher Betrachtung weder von einer
Fahrtzeit von 16 Minuten noch von einer Fahrtzeit von 14 Minuten ernsthaft
ausgegangen werden kann.
Bei der vom Senat zu Grunde gelegten 9-minütigen einfachen Fahrtzeit wären dem
Kläger am Unfalltag unter Zugrundelegung seiner 30-minütigen Mittagspause noch
12 Minuten Zeit zur Nahrungsaufnahme verblieben. Nach Auffassung des Senats sind
12 Minuten ausreichend, um im Rahmen dieser Zeitspanne eine am Vorabend
vorgekochte, aufgewärmte Mahlzeit einzunehmen. Der Kläger und seine damalige
Freundin bekundeten ebenfalls glaubhaft, dass ihnen genügend Zeit für die
gemeinsame Nahrungsaufnahme verblieben sei. Die Zeugin bekundete „er sei dann
zwar knapp mit der Zeit dran gewesen, das sei aber schon gegangen". Dieser
Vortrag bestätigt zwar, dass die für das gemeinsame Mittagessen verbrachte Zeit
"knapp" war, dass sie aber letztlich durchaus reichte ("ging schon"), um den
Zweck zu erfüllen, zu Mittag zu essen. Das BSG hat bereits in seinem Urteil vom
26.4.1977 (aaO) entschieden, dass ein Versicherter nicht darauf verwiesen werden
kann, die nächstgelegene Nahrungsquelle aufzusuchen, nur weil Nahrung in diesem
Fall schneller zu haben ist und dass dem Versicherten hinsichtlich der Wahl der
Örtlichkeit ein nicht zu geringer Spielraum einzuräumen ist. Darauf, ob die
Pause über die betriebliche Mittagspause hinaus eigenmächtig verlängert wurde,
weil sich der Kläger nach den weiteren Angaben seiner Freundin von seinem Chef
keine Grenzen setzen lassen wollte oder ob die Verlängerung trotz zweier
erteilter Abmahnungen seitens des Arbeitgebers fortlaufend geduldet wurde, kommt
es daher nicht entscheidend an.
Da der Kläger bei dem Unfallereignis erheblich verletzt wurde, ist mit
Entschädigungsleistungen der Beklagten an den Kläger zu rechnen.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nach § 160 Abs 2 Satz 2 zugelassen. Der Senat hält die Frage
für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine Essenseinnahme wesentlich für die
Zurücklegung eines nach § 8 Abs 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weges sein kann,
wenn sie etwa nur ein Drittel der gesamten Mittagspause einnimmt.