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Unfallwagen:
Muss gewerblicher Verkäufer auf Totalschaden hinweisen?
OLG Hamm
Az: 28 U
125/04
Urteil vom
03.03.2005
Auf die Berufung des Klägers wird
das am 28.04.2004 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen
abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 6.050,00 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2002 zu
zahlen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Seine weitergehende Berufung
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
A.
Die Beklagten betreiben einen Autohandel, der sich im Wesentlichen mit dem An-
und Verkauf von Unfallwagen befasst.
Sie inserierten auf der Internetseite "B-Online" einen Mitsubishi L 200 2.5 TD
GLX DoKa, ein PickUp-Fahrzeug, zum Kaufpreis von 14.900,- Euro. Als
Besonderheiten waren u.a. angegeben: "... Unfallfahrzeug, Jahreswagen...
Überschlag bed. fahrbereit".
Das Fahrzeug, erstmals zugelassen am 16.01.2002, hatte am 21.06.2002 einen
Unfallschaden erlitten, bei dem es sich mehrfach überschlug. Darüber verhält
sich das Gutachten X vom 05.07.2002, das einen wirtschaftlichen Totalschaden
(29.877,54 Euro Reparaturkosten; 23.100,- Euro Wiederbeschaffungswert) und einen
Restwert von 7.450,- Euro feststellt.
Die Beklagten erwarben das Fahrzeug, das im Juli 2002 in der Autobörse B
angeboten wurde und eine Laufleistung von 3.057 km aufwies, als unreparierten
Unfallwagen für einen Gebotspreis von 7.450,- Euro. Der Vorbesitzer A hatte an
dem Fahrzeug selbst keine Reparaturmaßnahmen durchgeführt.
Die Beklagten "richteten" das Fahrzeug "vor", bevor sie es zum Verkauf anboten,
wobei die Details streitig sind. Durch grobe Richt- und Ausbeularbeiten wurde
die Dachkontur wiederhergestellt. Im Bereich der A-Säule bzw. des seitlichen
Dachholmes wurde eine blaue Farbschicht aufgebracht. Im Nahbereich der B-Säule
wurden am oberen Dachholm Schweiß- und Flexarbeiten vorgenommen. Die
linksseitige Tür wurde gerichtet. Auch wurden Arbeiten am Motor durchgeführt, da
dieser im ursprünglichen Zustand laut Schadensgutachten nicht ansprang.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten des
Sachverständigen Prof. Y vom 12.12.2003 Bezug genommen.
Nach telefonischer Kontaktaufnahme (2 oder 3 Tage vor der Besichtigung) suchte
der Kläger, der Angestellter bei der Fa. X in Düsseldorf ist, am 16.08.2002
zusammen mit einem fachkundigen "Bekannten", dem Zeugen D, das Geschäft der
Beklagten auf. Es wurde mit dem Beklagten zu 2) besprochen, dass sich das
Fahrzeug überschlagen habe und stark beschädigt sei. Die Einzelheiten der
Verkaufsgespräche sind streitig. Auf einen wirtschaftlichen Totalschaden wurde
nicht hingewiesen. Man einigte sich auf einen Kaufpreis von 13.500,- Euro. Der
Kläger wollte das Fahrzeug in Eigenregie instand setzen bzw. instand setzen
lassen.
Der Kläger, der kein Geld mit hatte, sagte, er würde nach Hause fahren und eine
Anzahlung leisten. Später rief er an und bat, ihm das Auto festzuhalten, und
übersandte daraufhin nach Absprache mit dem Beklagten per Telefax vom 16.08.2002
eine Bestätigung über den Kauf des Unfallfahrzeugs, wobei in der Faxleiste "D-
Abschleppdienst" angegeben war.
Alsdann wurde am 19.08.2002 ein schriftlicher Kaufvertrag über das Fahrzeug
geschlossen. Darin heißt es u.a.: "Schaden: Überschlag wie besichtigt /
Unreparierter Unfall-Kfz", ferner (als Stempel): "Ungeprüftes KFZ, ohne jegliche
Gewährleistung". Im Kleingedruckten über den Unterschriften findet sich ein
weiterer Haftungsausschluss. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrages wird
auf die mit der Klage vorgelegte Vertragsurkunde Bezug genommen.
Das Fahrzeug wurde vom Kläger mit Hilfe des Zeugen D, der den D-Abschleppdienst
betreibt, abgeholt. Bereits am 20.08.2002 wurde es dann auf den Kläger
zugelassen.
In der Folgezeit erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug einen wirtschaftlichen
Totalschaden erlitten hatte, und bekam Kenntnis von dem Gutachten der Fa. X.
Durch anwaltliches Schreiben vom 26.11.2002 forderte er von den Beklagten aus
diesem Grunde die Zahlung eines Schadensersatzbetrags von 6.100,- Euro (=
Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem ermitteltem Restwert). Die Beklagten
lehnten die geforderte Zahlung durch anwaltliches Schreiben vom 02.01.2003 unter
Hinweis auf die Erkennbarkeit der Schäden ab.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten vor dem Verkauf Arbeiten
unternommen, die den Gesamtschaden verdeckt und herunter gespielt hätten, und
ihn arglistig über den Umfang der Unfallschäden getäuscht. Der Beklagte 2) habe
auf Nachfrage einen schwerwiegenden Rahmenschaden verneint. Auf die Frage nach
dem Vorliegen eines Totalschadens und der Höhe des Schadens habe dieser erklärt,
dass man hierzu nichts sagen könne. Der Wagen sei so reingekommen. Der Kläger
hat gemeint: Die Beklagten hätten ihm gegenüber insbesondere auch den
wirtschaftlichen Totalschaden offenbaren müssen. Im Hinblick auf den Kaufpreis
von 13.500,- Euro sei auch eine konkludente Zusicherung dahingehend anzunehmen,
dass das Fahrzeug keinen Totalschaden erlitten habe. Der vereinbarte
Gewährleistungsausschluss sei, da es sich um einen privaten Gebrauchsgüterkauf
handele, unwirksam.
Die Beklagten haben behauptet, ihnen sei nicht bekannt gewesen, dass das
Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe, und (nach der
Klageerwiderung zunächst auch), dass sie keine Arbeiten an dem Fahrzeug
vorgenommen hätten. Das Fahrzeug sei so zum Weiterverkauf angeboten worden, wie
es angekauft worden sei. Die eingetretenen Schäden an dem Fahrzeug, die der
Kläger mit seinem Bekannten genauestens besichtigt habe, seien offensichtlich
gewesen. Der Kläger habe keine Angaben dazu verlangt, ob ein Gutachten vorliege
und welchem Reparaturaufwand zu rechnen sei. Es seien keine Schäden verschwiegen
oder kaschiert worden.
Im Kammertermin, in dem die Parteien persönlich angehört wurden, nahm der
Prozessbevollmächtige der Beklagten anschließend unter Berufung auf ein
Informationsversehen eine Richtigstellung vor: Das Fahrzeug sei vorgerichtet
worden. Damit ein Kunde das Fahrzeug gegebenenfalls ins Ausland fahren könne,
habe eine neue oder andere Windschutzscheibe eingesetzt werden müssen. Dazu habe
das Dach etwas angehoben werden müssen.
Weiter haben die Beklagten vorgetragen: Das Vorrichten von Unfallfahrzeugen sei
in diesem Gewerbe typisch und ein anerkanntes Geschäftsgebaren. Im konkreten
Fall sei das Dach soweit angehoben worden, dass eine Windschutzscheibe habe
eingesetzt werden können. Der Kläger habe nicht nach der Höhe oder der
Intensität der Schäden gefragt. Eine Frage, ob ein Rahmenschaden vorliege, habe
er, der Beklagte zu 2), nicht verneint.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens des
Sachverständigen Prof. Y vom 12.12.2003 nebst mündlicher Erläuterung vom
28.04.2004 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht nachgewiesen,
dass das von ihm erworbene Unfallauto mangelhaft gewesen sei und die Beklagten
ihm wahrheitswidrig Eigenschaften vorgespielt hätten. Ihm sei bekannt gewesen,
dass er ein Unfallauto mit nicht unerheblichen Beschädigungen aufkaufe. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme habe er den Umfang des Schadens erkennen können. Der
Sachverständige habe in eindeutiger Weise bekundet, dass, auch wenn das Fahrzeug
teilweise hergerichtet worden sei und manche Sachen, wie das Anbringen der
Antenne, zum Herrichten nicht erforderlich gewesen seien, die Beschädigungen
trotz der Herrichtung hätten erkannt werden können. Die Beklagten hätten aus
technischer Sicht nichts unternommen, was etwaige Unfallspuren kaschiert hätte.
Aus den gleichen Gründen sei eine Täuschung des Klägers dahingehend, dass
Unfallschäden kaschiert worden seien oder dass ihm vorgespiegelt worden sei,
dass das Fahrzeug keinen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe, nicht
anzunehmen. Eine Zusicherung dahingehend, dass das Fahrzeug keinen
wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe, sei ebenfalls nicht anzunehmen.
Ferner habe der Kläger nicht im Einzelnen dargelegt, dass es den Beklagten
bekannt gewesen sei, dass das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden
erlitten habe.
Der Kläger verfolgt seinen Klageantrag mit der von ihm eingelegten Berufung
weiter. Er macht geltend:
Die Tatsache, dass das Fahrzeug als Unfallschaden offeriert worden sei, bedeute
keinesfalls, dass hiermit ein Einverständnis angenommen werden könne, dass das
Fahrzeug auch einen Totalschaden erlitten habe. Den Beklagten sei das Gutachten
X vom 05.07.2002 bekannt gewesen. Insoweit seien sie verpflichtet gewesen, auf
seine konkrete Nachfrage zur Schadenshöhe und dazu, ob das Fahrzeug einen
wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe, wahrheitsgemäß zu antworten.
Die Beklagten hätten ihn durch ihre Arbeiten auch über den Zustand des
Fahrzeuges getäuscht. Bei der Fahrzeugbesichtigung sei es mit eingebautem
Dachhimmel, zusätzlich aufgebrachten und festgeschraubten Bodenmatten,
A-Säulenverkleidung sowie Dachantenne vorgestellt worden. Diese Arbeiten hätten
eindeutig nicht dazu gedient, das Fahrzeug transportfähig zu machen. Die
Tatsache des Einbaus des Dachhimmels und des weiteren Bodenbelages zur
Kaschierung vorheriger Schweißversuche weise eindeutig auf eine Täuschung hin.
Die Unfallschäden hätten dadurch getarnt werden sollen. Der eingestellte
Angebotspreis stelle sodann eine Zusicherung dahin dar, dass das Fahrzeug zwar
ein Unfallfahrzeug sei, dennoch keinesfalls einen Totalschaden erlitten habe.
Es sei darüber hinaus vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass der
Beklagte zu 2) bei der Besichtigung geäußert habe, dass der Wagen so
reingekommen sei. Das Landgericht sei seinem Beweisangebot insofern fehlerhaft
nicht nachgekommen. Er habe sich auf die Angaben des Beklagten, dass an dem
Fahrzeug keine Veränderungen vorgenommen worden seien und dass es unrepariert
sei, verlassen dürfen. Die Beklagten hätten eine Fahrzeugvorrichtung selbst auf
Nachfrage nicht eingeräumt.
Dem Vortrag der Beklagten, jedem "nicht Blinden" hätte es sofort auffallen
müssen, dass sowohl das Dach als auch die Außenflächen der Türen sichtbare
Spuren eines Ausbeulversuches zeigten, sei entgegenzuhalten, dass er davon
ausgegangen sei, dass diese Maßnahmen noch vor dem Fahrzeugerwerb der Beklagten
von dem Voreigentümer bzw. der von diesem beauftragten Werkstatt durchgeführt
worden seien. Auf die konkrete Frage, ob an dem Fahrzeug von den Beklagten
gearbeitet worden sei, hätten diese jedenfalls die Vornahme der Arbeiten
verneint.
Die Beklagten verteidigen das Urteil mit näheren Ausführungen: Die Fragen des
Klägers seien wahrheitsgemäß beantwortet worden. Über einen Totalschaden sei
nicht gesprochen worden. Eine bewusste Kaschierung sei durch die Vorrichtung
nicht erfolgt. Ein Mangel liege nicht vor, da die Vorrichtarbeiten insgesamt
erkennbar gewesen seien. Diese seien erforderlich gewesen, um das Fahrzeug
transportfähig zu machen und um Verletzungsgefahren zu verringern.
Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 2) persönlich angehört und Beweis
erhoben durch Vernehmung der Zeugen D, E, F und G sowie ergänzende Begutachtung
durch den Sachverständigen Prof. Y. Hinsichtlich des Beweisergebnisses sowie der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Berichterstattervermerk vom 29.01.2004 sowie die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
B.
Die Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet.
Er kann von den Beklagten wegen Verneinung eines wirtschaftlichen Totalschadens
auf Nachfrage und wegen (teilweise) verschwiegener Vorricht- oder
Teilreparaturarbeiten aus §§ 311 II Nr. 1, 241 II, 280 I BGB, bezüglich des
Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 128 HGB analog (vgl. BGH NJW 2001, 1056,
1061), Zahlung von 6.050,- Euro verlangen.
I.
Eine Sachmängelhaftung aus §§ 434, 437 Nr. 3, 280 I BGB (gerichtet auf kleinen
Schadensersatz) oder §§ 437 Nr. 2, 441 BGB (Minderung) kommt hingegen nicht in
Betracht, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt, dass das verkaufte
Fahrzeug dem Kläger verborgen gebliebene Unfallschäden hatte. Ein Mangel kann
insoweit nicht festgestellt werden. Auszugehen ist dabei von § 434 I BGB, wonach
eine Sache frei von Sachmängeln ist, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat
oder sich bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte Verwendung oder für die gewöhnliche Verwendung eignet. Dabei geht
der Senat weiterhin mit der "engen" Auffassung davon aus, dass die Kaufsache
selbst Bezugsgegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung sein muss und Umstände
außerhalb der Kaufsache, die lediglich aufgrund allgemeiner Kriterien rechtliche
Folgen für den Käufer auslösen, ausscheiden (vgl. Urt. v. 13.05.2003, 28 U
150/02, NJW-RR 2003, 1360; ferner: Huber, AcP 202 (2002), 179, 227 f.;
Bamberger/Roth-Faust, BGB, 2003, § 434, Rn. 23; Grigoleit/Herresthal, JZ 2003,
118, 124; a.A. etwa Berger, JZ 2004, 276 ff. m.w.N.).
1.
Ein Unfallschaden als solcher entsprach hier der vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit. Er kann als vertragsgemäßer Zustand vereinbart oder gemeinsam
vorausgesetzt werden (BGH NJW 1983, 2242; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8.
Aufl. 2004, Rn. 1265). Der Kläger hat das Fahrzeug gerade als unrepariertes
Unfallfahrzeug gekauft. Im Kaufvertrag war ausdrücklich festgehalten, dass es
sich um ein Unfallfahrzeug handelte. Unstreitig war besprochen und ersichtlich,
dass es stark beschädigt war und sich mehrfach überschlagen hatte. Im Umfang
wahrheitsgemäßer Aufklärung ist der Unfallschaden kein Sachmangel. Auch der
Umstand, dass der Wagen nur bedingt fahrbereit war, war im Hinblick auf die
Angaben in der Internetanzeige und die Abholung mittels eines Hängers jedenfalls
konkludent mit vereinbart.
2.
Ebenso wenig ergibt sich eine Fehlerhaftigkeit des Fahrzeugs daraus, dass es
bereits "vorgerichtet" oder teilrepariert war. Während der Kläger zunächst
uneingeschränkt geltend gemacht hatte, die vor dem Verkauf getätigten Arbeiten
seien insgesamt verdeckt gewesen und der Beklagte habe erklärt, der Wagen sei -
unrepariert - so bei ihm reingekommen, räumt er, der Kläger, nunmehr ein, dass
sowohl das Dach als auch die Außenflächen der Türen sichtbare Spuren eines
Ausbeulversuches gezeigt hätten, und dass die Arbeiten insoweit von außen
sichtbar gewesen seien. Demgemäß war Vertragsgegenstand ein bereits teilweise
vorgerichtetes bzw. repariertes Fahrzeug, wobei rechtlich irrelevant ist, ob
diese Arbeiten zuvor von den Beklagten oder vom Vorbesitzer durchgeführt worden
sind.
3.
Allein die dem Kläger objektiv verborgen gebliebenen weiteren Unfallschäden und
Teilreparaturmaßnahmen rechtfertigen die Annahme eines Mangels nicht.
a)
Soweit der Kläger zunächst geltend gemacht hatte, der Beklagte zu 2) habe auf
Nachfrage einen schwerwiegenden Rahmenschaden verneint und das Fehlen eines
Rahmenschadens sei so Gegenstand der Vertragsvereinbarung geworden, hat er
diesen Vortrag im Rahmen seiner persönlichen Anhörung insofern nicht mehr
aufrechterhalten, als er ausdrücklich nur noch angegeben hat, dass man bei den
Vertragsverhandlungen über den Schaden gesprochen habe, wobei er gefragt habe,
wie hoch der Schaden sei. Zu letzterem habe der Beklagte zu 2) gesagt, dass er
das nicht sagen könne, weil sein Bruder das Fahrzeug gekauft habe. Die
Behauptung der ausdrücklichen Verneinung von Rahmenschaden wurde nicht mehr
aufrechterhalten, so dass ein fehlender Rahmenschaden angesichts der bekannten
Überschlagsituation des schweren Rahmenfahrzeugs vom Kläger als Käufer nicht
mehr vorausgesetzt werden konnte. Er hatte einen erheblich beschädigten
Unfallwagen erworben, bei dem man, wie auch der Sachverständige ausgeführt hat,
mit einem Rahmenschaden rechnen musste. Die Erwartung eines nur geringfügigen
oder nur geringfügigeren Schadens in den Karosserieblechteilen, der nur noch
"restliche Ausbeul- und Einstellarbeiten" erfordert hätte, war in dieser Form
vom Vertragsinhalt nicht erfasst. Eine Vereinbarung, schwerwiegende Schäden
seien nicht vorhanden und das Fahrzeug sei nur (noch) leicht beschädigt gewesen,
lässt sich den Vertragserklärungen weder ausdrücklich noch aus den Umständen
hergeleitet entnehmen.
b)
Soweit die Beklagten bereits bestimmte Arbeiten an dem Fahrzeug vorgenommen
hatten, resultiert hieraus ein Mangel im Sinne der Sachmängelvorschriften
ebenfalls nicht. Denn dass diese Arbeiten zu Verschlechterungen oder zu weiteren
technischen Mängeln gegenüber dem (vereinbarten) Unfallzustand geführt haben,
ist nicht feststellbar. Der Kläger hat konkrete nachteilige Folgen, die dem
Fahrzeug infolge dieser Arbeiten anhaften, d.h. bestimmte daraus resultierende
technische Einbußen, nicht vorgetragen. Diese Arbeiten mögen für die Höhe des
Sachschadens neutral gewesen sein. Dass diese aber zu einer negativen Abweichung
von dem vereinbarten Unfallzustand führten, ist nicht feststellbar. Ebenso wenig
hat der Sachverständige Prof. Y derartiges mitgeteilt. Eine Teilreparatur, die
die Beschaffenheit des Fahrzeuges in technischer Hinsicht negativ beeinflusst
oder den Schaden in irgendeiner Form vergrößert hat, liegt nicht vor. Es lagen
keine abgrenzbaren Schäden am Fahrzeug vor, die der Kläger wegen der
Vertragsabsprachen nicht erwarten durfte. Soweit er geltend macht, die Beklagten
hätten über den Umfang der vorhandenen Schäden, die diese gekannt hätten und für
ihn, den Kläger, nicht erkennbar gewesen seien, nicht aufgeklärt und ihr Ausmaß
kaschiert, handelt es sich, wie unten weiter auszuführen ist, um eine nach § 311
II BGB zu beurteilende vorvertragliche Vertragspflichtverletzung.
4.
Der Preis als solcher, den der Kläger beanstandet, weil er das Fahrzeug für
13.500,- Euro eingekauft hat, während die Beklagten dafür nur 7.450,- Euro
bezahlt hatten, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da er nicht den
Zustand der Sache verkörpert und ihr nicht auch auf eine gewisse Dauer anhaftet
(vgl. BGHZ 114, 263 zu § 459 BGB a.F.; Palandt-Putzo, BGB, 64. Aufl. 2005, § 434
Rn. 11).
5.
Der Umstand, dass es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelte,
begründet als solcher ebenfalls keinen Sachmangel im Sinne von § 434 I BGB. Es
handelt sich dabei nicht um ein Merkmal, das in der Beschaffenheit des
Fahrzeuges selbst wurzelt und ihm unmittelbar auf eine gewisse Dauer anhaftet.
Bei der Bewertung oder Einstufung als wirtschaftlicher Totalschaden handelt es
sich vielmehr um eine versicherungs- und schadensrechtliche
Kalkulationsgrundlage, auf Grund derer regelmäßig die
haftpflichtversicherungsrechtliche Abwicklung eines Schadensfalles erfolgt (OLG
Celle NJW-RR 1988, 1136; OLG Schleswig OLGR 2002, 113; Reinking/Eggert, a.a.O.,
Rn. 1678 f.; s.a. BGH NJW 1983, 2242). Der Begriff bezeichnet selbst nicht den
Umfang des Unfallschadens, der sich aus einzelnen Schadenspositionen
zusammensetzt, sondern die Frage des Schadensersatzes (OLG Düsseldorf NJW-RR
1991, 1402). Im Kern ist die Qualifizierung als wirtschaftlicher Totalschaden
nur eine Schlussfolgerung aus dem Vergleich der ermittelten Reparaturkosten mit
dem Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall (= sog. Wiederbeschaffungswert) dahin,
dass aus wirtschaftlichen Gründen ein Reparatur unverhältnismäßig im Sinne des §
251 II BGB ist. Auch die Höhe der Reparaturkosten und des Restwerts als solche
sind nicht als Beschaffenheitselemente anzusehen, da diese der Sache selbst
nicht anhaften. Als maßgebend für die Beurteilung der Beschaffenheit sind
lediglich die konkreten dem Fahrzeug anhaftenden technischen Schäden anzusehen.
II.
Die Klage ist demgegenüber begründet infolge Aufklärungspflichtverletzung gemäß
§§ 311 II Nr. 1, 241 II, 280 I BGB (culpa in contrahendo), und zwar in Bezug auf
den Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 128 HGB analog.
Soweit der Verkäufer den Käufer durch Angaben, die nicht die Beschaffenheit der
Kaufsache betreffen, zum Vertragsschluss veranlasst oder er im Zuge der
Erfüllung von Nebenpflichten den Grund dafür gesetzt hat, dass der Käufer eine
seine Interessen absichernde Beschaffenheitsvereinbarung oder
Verwendungszweckabrede nicht getroffen hat, ist die Rechtslage nach allgemeinem
Leistungsstörungsrecht zu beurteilen (vgl. MünchKomm.-H.P. Westermann, BGB, 4.
Aufl. 2004, § 437 Rn. 59 mw.N.). Die Anwendbarkeit der culpa in contrahendo ist
nicht ausgeschlossen. Überdies sind in bestimmten Fallgestaltungen Ausnahmen von
dem prinzipiellen Vorrang des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts, worauf es
hier mangels Feststellbarkeit eines Mangels aber nicht mehr ankommt,
gerechtfertigt, wenn der Verkäufer über Beschaffenheitsmerkmale des Kaufobjekts
im Sinne des § 434 I BGB vorsätzlich täuscht (vgl. Gigoleit/Herresthal, JZ 2003,
118; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1766, 1770; Huber/Faust, Kap. 14 Rn. 29; s.a.
weitergehend Häublein, NJW 2003, S. 388, 391 f.; a.A.; Palandt-Heinrichs, a.a.O.,
§ 311 Rn. 25 f., und dort Putzo, § 437 Rn. 51 b, abweichend von der 63.
Vorauflage).
1.
Eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung ist hier zunächst dadurch
erfolgt, dass der Beklagte zu 2) auf Nachfrage wahrheitswidrig das Vorliegen
eines wirtschaftlichen Totalschadens verneint hat.
a)
Zwar ist, wie ausgeführt, ein wirtschaftlicher Totalschaden als solcher
grundsätzlich nicht offenbarungspflichtig (Rspr. des Senats; ferner OLG Hamm,
19. Zs., DAR 1994, 401; OLG Celle NJW-RR 1988, 1136; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991,
1402; OLG Schleswig OLGR 2002, 113 f.; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1678 f.).
Anders ist dies jedoch bei entsprechender Nachfrage zu beurteilen. Gerade beim
Kauf eines nichtreparierten oder nur vorgerichteten Fahrzeuges darf der Käufer
auf seine Nachfrage, auch wenn der Begriff des wirtschaftlichen Totalschadens
weiterhin nur von zweifelhaftem Informationswert ist, eine richtige Auskunft
hierüber erwarten, um sich dann im Hinblick auf die Kaufentscheidung ein eigenes
Bild über den nötigen Reparaturaufwand machen und um einen Irrtum über noch
erforderliche Reparaturmaßnahmen vermeiden zu können. In gleicher Weise muss ein
Händler, der ohne eigene technische Überprüfung Unfallfahrzeuge kauft und
verkauft, jedenfalls bei Nachfrage, dem Käufer bei Vorliegen eines
Schadensgutachtens dessen wesentlichen Inhalt, insbesondere auch die
veranschlagten Reparaturkosten, mitteilen, es sei denn, er, der Käufer, erweckt
den Eindruck, dass ihn die Einzelheiten des Unfallschadens und des
Wiederherstellungsaufwandes nicht interessieren (OLG Hamm NJW-RR 1995, 689).
b)
Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht im Streitfall fest, dass der Beklagte
zu 2), der die maßgeblichen Verkaufsgespräche geführt hat, tatsächlich nach
einem wirtschaftlichen Totalschaden gefragt worden ist und einen solchen
wahrheitswidrig verneint hat. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der
Zeugen D und G. Der Zeuge D, der als Inhaber eines Abschleppunternehmens bei den
maßgeblichen Verkaufsgesprächen anwesend war, hat überzeugend bekundet, der
Kläger habe konkret auch nach der Schadenshöhe gefragt. Der Beklagte zu 2) habe
die Schadenshöhe nach dessen Äußerung nicht gewusst. Er, der Zeuge, habe den
Beklagten zu 2) selbst gefragt, dass es sich um einen Totalschaden ja wohl nicht
handele. Der Beklagte zu 2) habe geantwortet, dass es kein Totalschaden sei; man
müsste noch ein paar Ausbesserungsarbeiten machen. Die Aussage des Zeugen ist in
sich widerspruchsfrei und plausibel. Sie lässt keinerlei Belastungstendenz gegen
die Beklagten erkennen. Sie war in der Sache detailreich und überaus glaubhaft,
zumal der Zeuge kein eigenes Interesse an dem Ausgang des Prozesses hatte.
Hierdurch ist die gegenteilige Behauptung der Beklagten, dass über die Höhe des
Schadens nicht gesprochen worden sei, eindeutig widerlegt. Hinzu kommt, dass
auch der Zeuge G ebenfalls bei den Beklagten als Kaufinteressent angerufen und
nach der Schadenshöhe gefragt hatte. Diese habe man ihm dort nach seiner Aussage
nicht sagen können. Auf Frage, ob es sich um einen Total- oder Rahmenschaden
handele, sei geantwortet worden, dass auf keinen Fall ein Schaden im Bereich des
wirtschaftlichen Totalschadens, sondern nur ein Blechschaden vorliege. Diese
Auskunft betrifft zwar nicht die direkten Verkaufsverhandlungen zwischen den
hiesigen Vertrags- und Prozessparteien, indiziert aber ebenfalls, dass ein
wirtschaftlicher Totalschaden gezielt und bewußt verschwiegen worden ist.
Die Kenntnis der Beklagten gerade auch vom Vorliegen eines wirtschaftlichen
Totalschadens ebenso wie von der Höhe der veranschlagten Reparaturkosten ergibt
sich, was das Landgericht verkannt hat, daraus, dass sich genau diese Daten klar
und umfänglich aus der Kfz-Detailbeschreibung bei B-Online (Anlage A 18 zum
Gutachten Prof. Y) ergaben, wo die Beklagten das Fahrzeug ausfindig gemacht und
auf deren Basis sie ihr Angebot abgegeben hatten. Damit ist die Kenntnis der
Beklagten über das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens zweifelsfrei
belegt. Dementsprechend hat der Beklagte zu 2) nunmehr im Senatstermin auch
eingeräumt, dass das Schadensgutachten X, jedenfalls seinem Bruder, der den
Einkauf gemacht habe, bekannt war. Die Beklagten müssen sich diese Kenntnis
entsprechend § 166 I BGB zurechnen lassen. Die Glaubhaftigkeit des Beklagten zu
2), der erklärt hat, man habe über die Höhe des Schadens nicht gesprochen, ist
im Übrigen auch insofern erschüttert, als eine Kenntnis eines wirtschaftlichen
Totalschadens und des Gutachtens bis dato in unzutreffender Weise bestritten
war.
Der Aussage seines Vaters, des Zeugen E, der angegeben hat, dass über die
Schäden "nichts" gesprochen worden sei, kann demgegenüber nicht gefolgt werden,
denn sie ist nicht nur inplausibel und detailarm, sondern auch gemessen an dem
unstreitigen Tatsachenvortrag teilweise widersprüchlich. So war von den
Beklagten selbst vorgetragen, dass, wie es sich auch aus dem zugrunde liegenden
Kaufvertrag ergibt, der Kläger zumindest darüber informiert worden ist, dass ein
erheblicher Unfallschaden vorlag und dass sich das Fahrzeug überschlagen hatte.
Demgegenüber gab der Zeuge E an, der Beklagte zu 2), sein Sohn, habe nur gesagt:
Sie wissen, dass ist ein Unfallwagen. Dann sei Schluss gewesen. Auf weitere
Nachfrage erklärte der Zeuge, dass auch nicht darüber gesprochen worden sei,
dass es sich um einen Überschlagwagen handele. Auf Vorhalt des
Beklagten-Vertreters relativierte er diese der Sache nach falsche Angabe mit dem
Hinweis, vielleicht sei das gesagt worden, vielleicht habe er das nicht
mitbekommen. In letzterem Fall mag er auch nicht mitbekommen haben, dass ein
wirtschaftlicher Totalschaden auf konkrete Nachfrage ausdrücklich und fehlerhaft
verneint worden ist.
Die Schadensersatzhaftung der Beklagten ist schon aus diesem Grunde begründet.
Sie mussten damit rechnen, dass der Käufer den Kaufvertrag zu den ausgehandelten
Bedingungen und dem betreffenden Preis nicht abschließen würde.
2.
Ferner steht nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest,
dass die Beklagten das tatsächliche Ausmaß des Unfallschadens vorsätzlich im
Sinne einer vorvertraglichen Pflichtverletzung gemäß §§ 311 II, 280 I BGB
verschleiert haben und dadurch insoweit eine unzulässige Bagatellisierung
erfolgt ist.
a)
Ein Unfallschaden darf nicht verharmlost werden. Der Verkäufer muss den Käufer
vielmehr über die wesentlichen Beschädigungen wahrheitsgemäß und vollständig
unterrichten (vgl. BGH NJW-RR 1987, 436; Reinking/Eggert, Rn. 1661 ff., 1675
m.w.N.). Daran hat sich durch das neue Schuldrecht nichts verändert. Auch wenn
sich allein nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen
Prof. Y eine solche Verharmlosung der Unfallschäden nicht feststellen ließ, ist
eine solche aufgrund der nach § 529 I Nr. 1 ZPO erforderlich gewordenen
Vernehmung der Zeugen und einer erneuten Begutachtung zu bejahen. Wesentliche
Unfallschäden waren teilweise kaschiert, so dass der Kläger sie nicht mehr ohne
vorherige Demontage der betreffenden Teile hat erkennen können. Die Arbeiten
dienten nicht nur, wie die Beklagten behaupten, dazu, das Fahrzeug in einen
transportfähigen oder bedingt fahrbereiten Zustand zu versetzen, sondern konkret
der Täuschung. Dass gerade auch der Beklagte zu 2) die Einzelheiten der
Beschädigungen bestens kannte, ergibt sich daraus, dass er mit seinem Bruder die
sogenannten Vorrichtarbeiten durchgeführt hat.
b)
Zunächst hatte der Sachverständige Prof. Y, der das Fahrzeug nicht mehr in
unrepariertem Zustand hat untersuchen können, erstinstanzlich zwar ausgeführt,
dass eine Kaschierung der Schäden bzw. der vorgenommenen Richtarbeiten anhand
des vorliegenden Materials nicht nachvollzogen werden könne. Die Ausbeularbeiten
seien äußerlich erkennbar gewesen. Das Aufbringen der blauen Farbe im Bereich
der oberen A-Säule und des Dachholmes könne schon aufgrund des starken
Farbkontrastes zur ursprünglichen Lackierung nicht zur Kaschierung eines
Schadens dienen. Darüber hinaus wären diese Maßnahmen durch bloßes Abziehen der
Türdichtung sichtbar gewesen. Die Schweiß- und Flexarbeiten könnten wegen der
Brandbeschädigungen auf dem Teppich einem Interessenten nicht verborgen
geblieben sein. Auch seien die Wiederanbringung der Innenverkleidung der
A-Säule, der Dachhimmel sowie der Türverkleidung aus technischer Sicht der
Herstellung eines fahrbereiten Zustandes des Fahrzeuges zuzurechnen, da ohne die
Verkleidungsteile für einen Fahrzeuginsassen aufgrund der teilweise
scharfkantigen Metallkonturen eine erhebliche Verletzungsgefahr bestehe. Jedoch
hat die weitere Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben, dass die Arbeiten in ganz
erheblichem Umfang gerade nicht zur Herbeiführung eines fahrbereiten Zustandes
erforderlich und als solche für den Kläger als Käufer ohne Demontage nicht
erkennbar waren. Letzteres gilt auch, soweit der Sachverständige zunächst im
Ansatz dabei verblieb, dass das Fahrzeug fahrbereit gemacht worden sei, damit
man damit in den Osten komme, und dass ein Normalbürger hinsichtlich der
Veränderung des Unfallzustandes hätte erkennen müssen, dass das keine Situation
aus einem Unfall gewesen sei; es sei nichts richtig vertuscht worden; die
Schäden seien mit Technikeraugen zu erkennen gewesen.
c)
Abgesehen davon, dass die Beklagten hierzu sehr widersprüchlich vortragen, wie
sich etwa daraus ergibt, dass nach bereits korrigierter Erklärung im
Kammertermin vom 21.05.2003 das Dach habe angehoben werden müssen, um eine neue
oder andere Windschutzscheibe einzusetzen, wohingegen die Scheibe nach eigenen
Angaben nunmehr tatsächlich doch nicht ausgewechselt worden ist, sondern die
alte drin geblieben ist, existierten, wie sich aus den Aussagen der Zeugen F und
G ergibt, eine Vielzahl weiterer durchgeführter Arbeiten, die zur Überzeugung
des Senats allein dazu dienten, den Käufer über die Schwere der Unfallschäden zu
täuschen, und die nicht erforderlich waren, um das Fahrzeug bedingt fahrtauglich
zu machen. Der Zeuge F, der zunächst die Reparaturarbeiten hat durchführen
sollen, hat glaubhaft angegeben, dass bei der Demontage Sachen zum Vorschein
gekommen seien, die man vorher nicht gesehen habe. So hätten sich - neben
anderen Arbeiten - beim auslaufenden Längsträger Bearbeitungsspuren gefunden, um
den Kotflügel wieder aufzubauen. Auf diese Reparaturarbeiten, so an der Tür,
habe man nicht aufbauen können. So einen Pfusch habe er, so der Zeuge, noch
nicht gesehen. Ebenso bekundete der Zeuge G, der dann die Reparatur durchgeführt
hat, dass an dem Fahrzeug "viel mehr dran" gewesen sei, als man habe erkennen
können. Das Dach habe erneuert werden müssen ebenso wie die A-Säule. Der
Rahmenlängsträger sei deformiert gewesen. Das Fahrzeug habe
Rückverformungsspuren aufgewiesen. Auch hätten sich Arbeiten an dem Rahmen
gezeigt. Am Längsträger rechts sei geschweißt worden. Die Bleche seien dort
wieder angedeckelt worden. Die Türbereiche seien erheblich beschädigt gewesen.
Nach seinem Eindruck habe der Wagen besser aussehen sollen als er tatsächlich
gewesen sei. Die Arbeiten seien nicht erforderlich gewesen, um den Wagen wieder
fahrbereit zu machen. Beim Dach sei erst, als die Verkleidung abgenommen worden
sei, zu erkennen gewesen, dass der Winkel habe erneuert werden müssen. Das Bild
über die zu erwartenden Reparaturen sei verfälscht gewesen. Am Längsträger und
an der A-Säule sei "dran rummontiert" worden.
Danach und in Verbindung mit der weiteren Anhörung des Sachverständigen haben
sich folgende, nicht für die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges erforderliche und
insofern kaschierte Schäden herausgestellt: Die durchgeführten Arbeiten an der
A-Säule (die auf der Anlage A 5 des schriftlichen Gutachtens Prof. Y zu erkennen
ist) hatten, wie der Sachverständige nunmehr herausgearbeitet hat, nicht mehr
den Sinn einer Vorreparatur. Die Erneuerungsarbeiten waren erst dann genau
abzuschätzen, "wenn man das dort demontiert". Vor allem waren die
Schweißarbeiten am Längsträger, über die der Beklagte zu 2) ebenfalls nicht
aufgeklärt hatte, nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu machen, um
mit dem Fahrzeug fahren zu können. Diese Arbeiten waren von außen wiederum nicht
zu erkennen. Die Verformung sei, so der Sachverständige, für die Fahrsicherheit
des Fahrzeuges uninteressant gewesen. Sodann gab es weitere nicht erkennbare
Flexarbeiten am Seitenteil hinten links, deren Zweck selbst der Beklagte zu 2)
nicht mehr wusste oder wissen wollte, obwohl er die Arbeiten mit seinem Bruder
selbst durchgeführt hatte. Schließlich konnte man die Heckklappe, die (wie auf
der Anlage 6 des Gutachtens zu sehen ist) deutlich verzogen war, beim Kauf
wieder einwandfrei auf und zu machen. Auch dies war von der vermeintlichen
Notwendigkeit, das Fahrzeug fahrtauglich zu machen, nicht gedeckt. Im Übrigen
befand sich das Fahrzeug nach wie vor insofern nicht in einem transportfähigen
Zustand, als man - gemäß Anhörung des Sachverständigen vom 28.04.2004 - mit der
noch defekten Scheibe nicht am Straßenverkehr teilnehmen durfte und das Fahrzeug
dann auch mit einem Hänger abtransportiert werden musste.
Die verschwiegenen Veränderungen waren geeignet und haben dazu geführt, den
Kaufentschluss des Klägers zu beeinflussen, und haben ihn Glauben gemacht, auf
den vermeintlichen Vorreparaturen aufbauen und mit vergleichsweise geringem
Aufwand das Fahrzeug wieder instand setzen zu können.
d)
Jedenfalls aufgrund der erwiesenen Frage des Klägers nach der Höhe des Schadens
(dazu vgl. oben unter 1 b) war, selbst wenn er sich das Fahrzeug mit
fachkundiger Hilfe angeschaut hat, zudem auch ohne spezifizierte Frage danach
eine Offenbarung der gravierenden Rahmenschäden geboten. Die Beklagten hatten
aufgrund der Fahrzeugbeschreibung bei B-Online detaillierte Angaben zu
erheblichen Schäden der A-Säule, der Seitenrahmen, der Querträger usw. Auf die
Liste der beschädigten Teile (Gerichtsakte Bl. 114) wird insoweit Bezug
genommen. Sie konnten sich angesichts dessen nicht darauf zurückziehen, dass der
Wagen von ihnen ungeprüft geblieben sei. Anders als in dem vom OLG Hamm
entschiedenen Fall NJW-RR 1995, 689, hatte der Kläger nach dem Beweisergebnis
auch nicht etwa den Eindruck erweckt, dass ihn die Einzelheiten des
Unfallschadens und des Wiederherstellungsaufwandes überhaupt nicht
interessierten, sondern sich im Gegenteil selbst bzw. über seinen Begleiter, den
Zeugen D, hiernach erkundigt.
III. 1.
Der Kläger kann von den Beklagten Schadensersatzleistungen von 6.050,- Euro
verlangen (wobei die Klage in Höhe von weiteren 50,- Euro nach eigener
Berechnung des Klägers unbegründet ist, so dass seine Berufung in diesem Umfang
zurückzuweisen ist). Der Geschädigte ist grundsätzlich so zu stellen, wie er bei
Offenbarung der für seinen Kaufentschluss maßgeblichen Umstände stünde (BGH
NJW-RR 1994, 76, 77; NJW 1981, 1673; 2001, 2875, 2876; Palandt-Heinrichs, a.a.O.,
§ 311 Rn. 56). Wenn er, wie hier der Kläger, an dem Vertrag festhalten will,
obwohl dieser infolge der Pflichtverletzung zu für ihn ungünstigen Bedingungen
zustande gekommen ist, so ist er so zu behandeln, als wäre es ihm bei Kenntnis
der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Preis
abzuschließen (BGHZ 69, 53, 58; NJW 1999, 2032, 2034). Schaden ist danach der
Betrag, um den der Kläger im Streitfall wegen der fehlenden Unterrichtung über
den wirtschaftlichen Totalschaden und den Umfang der durchgeführten
vermeintlichen Vorrichtarbeiten an dem Fahrzeug zu teuer erworben hat (vgl. BGHZ
114, 87, 94; NJW-RR 1988, 10, 11; NJW 1981, 2050, 2051; NJW-RR 1989, 150, 151;
NJW 1993, 1323, 1325; 2001, 2875, 2877). Dies erfordert - im Unterschied zur
Geltendmachung des Erfüllungsinteresses - nicht den Nachweis, daß sich der
Vertragsgegner auf einen Vertragsschluß zu einem niedrigeren Preis eingelassen
hätte (vgl. BGHZ 69, 53, 58; 114, 87, 94; NJW-RR 1996, 690; 2001, 2875, 2877).
Entscheidend ist allein, wie sich der Getäuschte bei Kenntnis der ihm
verheimlichten Umstände verhalten hätte. Verbleibende Unklarheiten gehen zu
Lasten des aufklärungspflichtigen Verkäufers (vgl. BGHZ 114, 87, 94).
Der Wert der Sache entspricht, auch wenn der Sachverständige Prof. Y diesen
ziffernmäßig nicht objektivieren konnte, dem Einkaufspreis von 7.450,- Euro.
Dass der vom Kläger gezahlte Preis weit überhöht war, hat der Sachverständige
Prof. Y durch die Formulierung erklärt, dass der Wagen, wenn ein Techniker dabei
gewesen wäre, nicht für 13.500,- Euro verkauft worden wäre. Da der Preis im
Rahmen der Begutachtung nicht objektivierbar war, kann der Fahrzeugwert hier nur
durch die konkrete Marktsituation festgestellt werden, die sich daraus ergibt,
dass die Beklagten das Fahrzeug für ein Höchstgebot eben zu diesem Preis
erworben haben und dieser Preis auch in dem Gutachten X vom 05.07.2002 seinen
Niederschlag gefunden hat. Ein höherer Wert kann nicht festgestellt werden,
zumal auch die Vorrichtarbeiten der Beklagten nicht zu einer Werterhöhung
geführt haben, was wiederum dadurch deutlich wird, dass der Beklagte zu 2)
selbst mitgeteilt hat, dass insbesondere das Dach ganz ausgetauscht werden
musste ebenso wie die Tür, die "sowieso Schrott" gewesen sei. Der Kläger hätte
das Fahrzeug bei Kenntnis der aufklärungspflichtigen Umstände nur zu einem
entsprechend niedrigeren Preis erworben.
2.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug, §§ 286 I, 288 I BGB.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 543 ZPO. Auch bei anderer
Beurteilung der Anwendbarkeit der Culpa in contrahendo und einer
ausschließlichen Anwendung der §§ 434 ff. BGB wäre eine Haftung der Beklagten
begründet, da das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz den Käufer nicht schlechter
stellen wollte und der Beschaffenheitsbegriff entsprechend weiter gefasst werden
müsste. Der hier festgestellte Vorsatz wäre in diesem Fall von den §§ 437 Nr. 3,
280 BGB mit umfasst.
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