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Rücksendungen (unfreie) werden nicht angenommen – Abmahnung und Rechtsanwaltsgebühren


Landgericht Münster

Az.: 2 O 594/06

Urteil vom 04.04.2007


 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 338,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Entscheidungsgründe:

 

(abgekürztes Urteil gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

 

Die Klage ist in Höhe von 338,50 € begründet, im übrigen unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in Höhe von 338,50 €.

Die Abmahnung war bzgl. des Punktes 1 b "unfrei versandte Rücksendungen werden nicht angenommen" gemäß §§ 12 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG rechtens. Die Beklagte hat einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 357 Abs. 2 BGB begangen. Gemäß § 357 Abs. 2 BGB trägt grundsätzlich der Unternehmer im Falle der Rücksendung bei Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts die Kosten und die Gefahr der Rücksendung. Da bereits die Abmahnung bzgl. des Punktes 1 b gerechtfertigt ist und der Aufwendungsersatzanspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG bereits aus diesem Grund entstanden ist, kann dahinstehen, ob die Abmahnung auch bzgl. des Punktes 1 a gerechtfertigt ist.

Die Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG richtet sich bei einer Abmahnung nach dem Streitwert des Unterlassungsbegehrens nach § 8 Abs. 1 UWG.

Der von der Klägerin zugrunde gelegte Hauptsachegegenstandswert in Höhe von 25.000,00 € ist zu hoch angesetzt. So nimmt das OLG L beispielsweise als Regelstreitwert bei Wettbewerbsstreitigkeiten von mittlerer Bedeutung im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 15.000,00 DM, also umgerechnet 7.669,83 € an (vgl. Schneider/Hergt, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl. 2007, Rn. 2348). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich ein Streitwert von 8.000,00 € angemessen.

Dieser Streitwert ist gemäß § 12 Abs. 4 UWG von Amts wegen zu reduzieren. Die Sache ist nach Art und Umfang einfach gelagert. Dies ist der Fall, wenn sie nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten und dem Gericht zu bearbeiten ist und sich damit als "tägliche Routinearbeit" darstellt.

Ferner ist maßgeblich für die Beurteilung, ob der Sachverhalt ohne umfangreiche oder schwierige Beweisaufnahme zu klären ist und ob die anfallenden Rechtsfragen ohne Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur geklärt werden können. Beispiele für eine Sache der einfach gelagerten Streitigkeit sind serienweise wiederkehrende Wettbewerbsverletzungen und rechtlich eindeutige Verstöße (vgl. Schneider/Hergt, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl. 2007, Rn. 2407 u. 2408).

Es handelt sich hier um eine Abmahnung bezüglich eines Verstoßes gegen die Widerrufsbelehrung auf der Internetplattform f. Dem Gericht ist aus eigener Erfahrung bekannt, dass es sich bei dem hier vorliegenden Wettbewerbsverstoß bzgl. der fehlerhafte Widerrufsbelehrung, insbesondere hinsichtlich des Punktes "unfrei versandte Rücksendungen", um einen häufig vorkommenden Standardfehler in den Widerrufsbelehrungen handelt. Solche Abmahnungen bezüglich einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung sind einfachen Charakters, da sie

sich aus verschiedenen nur zusammenzustellenden Textbausteinen zusammensetzen. Die Abmahnungen in diesem Bereich wiederholen sich in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen und müssen, wenn überhaupt, nur geringfügig angepasst werden.

Auf Grund des hier einschlägigen § 12 Abs. 4 UWG ist der Streitwert von 8.000,00 € um die Hälfte zu reduzieren, mit der Folge, dass ein ermäßigter Streitwert von 4.000,00 € zugrunde zu legen ist. Bei Zugrundelegung eines Streitwertes von 4.000,00 € sind Gebühren in Höhe der zugesprochenen 338,50 € zu ersetzen.

Der Zinsanspruch richtet sich nach §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


 

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