Unterhaltspflichtiger (ungelernter) – vorrangiger Abschluss der eigenen
Ausbildung
Oberlandesgericht Hamm
Az: 7 WF
217/06
Beschluss vom
15.12.2006
In der Familiensache hat der 7. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts
Hamm auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 6.10.2006 gegen den Beschluß
des Amtsgerichts - Familiengericht - Coesfeld vom 20.9.2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beklagte ist dem Kläger grundsätzlich gesteigert unterhaltspflichtig, § 1603
II BGB. Das stellt sie mit der Beschwerde auch nicht (mehr) in Abrede.
Ohne Erfolg macht sie geltend, dass sie hier ausnahmsweise keine
Unterhaltspflicht treffe, weil sie ungelernt sei.
Keinesfalls kann allgemein angenommen werden, dass ein Ungelernter vorrangig
seine eigene Ausbildung abschließen kann und dahinter die Unterhaltsansprüche
minderjähriger Kinder regelmäßig zurücktreten. Vielmehr hat in Fällen dieser Art
eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen (BGH, Urteil vom 15-12-1993 -XII
ZR 172/92, NJW 1994, 1002 für den Fall des grundlegenden wirtschaftlichen
Umbruches nach Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland). So
mag ein Vorrang des Ausbildungsinteresses des Verpflichteten angenommen werden
können, wenn er ohne jede Qualifikation ist und es ihm deshalb von vorn herein
schwer fällt, sein eigenes und das Existenzminimum seines Kindes zu decken. So
war es in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des 11. Familiensenats
des OLG Hamm (11 UF 34/05 vom 1.6.2005).
Hier ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte (im Jahre 2000, also mit 31
Jahren) das Abitur abgelegt und eine fast abgeschlossene Ausbildung als
Zahnarzthelferin (mit hervorragender Beurteilung) hat. Die Beklagte ist
inzwischen 37 Jahre alt und hat ihr Studium der Zahnmedizin immer noch nicht
abgeschlossen. Die Mindeststudienzeit ist inzwischen überschritten, weshalb mit
dem Monat April 2006 die Zahlung von Ausbildungsförderung eingestellt worden
ist. Ein Abschluss der Ausbildung ist nach den Angaben der Beklagten erst 2008
zu erwarten, also rund drei Jahre nach Beginn des Anspruchszeitraumes.
Demgegenüber ist der Kläger bisher noch ohne jeden Schulabschluss. Seine Belange
gehen denjenigen der Beklagten vor, zumal die Beklagte - unstreitig - seit
Februar 2002 keinen Betreuungsunterhalt mehr zu leisten hat. Seither hatte sie
objektiv damit zu rechnen, vom Kläger auf Zahlung von Barunterhalt in Anspruch
genommen zu werden. Der Beklagten ist unter all diesen Umständen zumutbar, das
ohnedies außerordentlich spät begonnene Studium zu unterbrechen und sich um eine
Erwerbsstelle zu bemühen, etwa durch Tätigkeit in einem Callcenter. Der Senat
weiß aus anderen Verfahren, dass mit einer solchen Arbeit ein Stundenlohn von
annähernd 10 € verdient werden kann. Damit kann die Beklagte ihren eigenen
Bedarf und das Existenzminimum des Klägers decken.
Die Unterhaltspflicht beginnt auch mit dem Monat August 2005 (Zugang des
Aufforderungsschreibens vom 4.8.2005). Wenn die Beklagte geltend macht, dieses
Schreiben "liegt hier nicht vor", die erstmalige Aufforderung sei am 15.11.2005
erfolgt, so trifft das ersichtlich nicht zu, denn aus dem vorgenannten Schreiben
folgt, dass die Beklagte den Bevollmächtigten des Klägers die "gewünschten
Unterlagen" übersandt hat.
Zwar war der Beklagten nach Zugang der Aufforderung zur Leistung von
Kindesunterhalt zunächst eine (kurze) Suchphase zuzubilligen. Während dieser
Zeit hätte sie jedoch, da sie Ausbildungsförderung erhielt, Teile ihres
Nebeneinkommens einsetzen können und müssen, um den Bedarf des Klägers zu
decken. Dabei hat der Senat auch in Rechnung gestellt, dass die Beklagte nach
den unbestritten gebliebenen Angaben des Klägers mit einem Partner zusammenlebt,
der über ein Nettoeinkommen von ca. 4.000 € monatlich verfügt und mit dem sie
verschiedene Fernreisen unternommen hat. Daraus folgt, dass die Beklagte durch
das Zusammenleben und Zusammenwirtschaften nachhaltige Ersparnisse hat, die bei
der Bemessung ihres Selbstbehaltes zu berücksichtigen sind.
Die behauptete Freistellungsvereinbarung zwischen den Eltern des Klägers hat
keinen Einfluss auf seinen eigenen Anspruch. Ein etwaig darauf gestütztes
Vertrauen der Beklagten hat demgemäß keinen Einfluss auf ihre
Unterhaltsverpflichtung.
Der Senat hat gemäß § 568 S. 2 ZPO in voller Besetzung entschieden.