Untätigkeitsbeschwerde gegen Gericht - Voraussetzungen
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-24 W
109/07
Beschluss vom
16.01.2008
In dem
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren hat der 24. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Düsseldorf am 16. Januar 2008 beschlossen:
Die gegen das Verfahren des Landgerichts -Einzelrichterin- gerichtete
Untätigkeitsbeschwerde der Beklagten vom 11. Dezember 2007 wird auf ihre Kosten
als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis 600 EUR
Gründe:
I.
Die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft macht gegen die Beklagte Honoraransprüche
in gesetzlicher Höhe geltend, die durch deren anwaltliche Vertretung als
Nebenklägerin in einem Strafverfahren entstanden sein sollen. Mit der der
Beklagten am 14. August 2007 zugestellten Verfügung vom 09. August 2007 hat das
Landgericht -Einzelrichterin- nach Verweisung des zunächst beim Amtsgericht
anhängig gemachten Rechtsstreits das schriftliche Vorverfahren angeordnet und
die Beklagte aufgefordert, binnen zwei Wochen ihre Rechtsverteidigung anzuzeigen
und binnen zwei weiterer Wochen auf die Klagebegründung vom 16. April 2007 zu
erwidern. Mit dem am 23. August 2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom
Vortage kündigte die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung an, den sie mit dem
am 03. September 2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 31. August 2007
begründet hat. Den Klageabweisungsantrag begründet sie u. a. mit fehlender
Aktivlegitimation der Klägerin, die selbst vortrage, Auftragnehmer sei allein
das in der Klagebegründung namentlich genannte und nun als Zeuge präsentierte
Sozietätsmitglied.
Mit dem am 06. September 2007 bei Gericht eingegangenen Antrag vom 05. September
2007 begehrt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit dem am 28.
September 2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage (Replik)
hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die von der Beklagten am 03. November 2005
zugunsten der Klägerin unterzeichnete, bereits mit der Klagebegründung
überreichte Prozessvollmacht vorgetragen, Auftragnehmer des Mandats zur
Vertretung der Beklagten als Nebenklägerin sei die Sozietät, während das in der
Klagebegründung genannte Sozietätsmitglied, das den Auftrag nur entgegengenommen
habe, nur der sachbearbeitende Rechtsanwalt sei. Mit Verfügung vom 09. Oktober
2007 hat das Landgericht der Beklagten Gelegenheit gegeben, zur Replik binnen
drei Wochen Stellung zu nehmen und (bezogen auf ihren Prozesskostenhilfeantrag)
zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen für die Zeit nach dem 17. August 2007
vorzutragen und diese glaubhaft zu machen. Auf die Replik hat die Beklagte mit
dem am gleichen Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 02. November 2007
erwidert. Zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen hat sie mit Schriftsatz vom
30. Oktober 2007 ergänzend vorgetragen und zur Glaubhaftmachung eine
eidesstattliche Versicherung gleichen Datums vorgelegt. Mit Verfügung vom 06.
November 2007 hat das Landgericht die Beiziehung der Akten des Strafverfahrens
angeordnet. Mit Verfügung vom 05. Dezember 2007 hat das Landgericht die
Rücksendung der inzwischen eingegangenen Akten des Strafverfahrens angeordnet
und es hat u. a. der Beklagten Hinweise erteilt zu der sie treffenden
Darlegungslast hinsichtlich ihrer Einwendungen zur behaupteten teilweisen
Erfüllung der Forderung (4.500 EUR) und zur behaupteten Schlechterfüllung des
Anwaltsvertrags. Ferner hat sie das Landgericht aufgefordert, binnen drei Wochen
drei Positionen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (Darlehnsverbindlichkeit,
Nichterzielung von Einkünften; Unterstützung durch Dritte) glaubhaft zu machen.
Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2007 hat die Beklagte Verdienstbescheinigungen
vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sie seit dem 01. November 2007 wieder
erwerbstätig ist.
Zuvor, nämlich mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2007 hat sich die Beklagte über
die "Untätigkeit" des Landgerichts beschwert, das in gesetzwidriger Weise die
Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch hinauszögere; ihre persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse habe sie ausreichend dargelegt und glaubhaft
gemacht; ihre Rechtsverteidigung sei schon deshalb aussichtsreich und deshalb
ohne Weiteres Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Klägerin ihre
Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt habe. Das Landgericht hat der
Beschwerde mit der Verfügung vom 18. Dezember 2007 nicht abgeholfen und die
Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Gegen die von der Beklagten behauptete Untätigkeit des Landgerichts ist weder
eine Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel derzeit statthaft.
1. Das im Rechtszug übergeordnete Gericht kann grundsätzlich nur angerufen
werden gegen eine ergangene, den Rechtsmittelführer beschwerende Entscheidung
eines Gerichts, nicht aber gegen dessen vermeintliches oder tatsächliches
Untätigbleiben (BGH NJW-RR 1995, 887f m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 1993, 1279, 1280
und BVerfG NJW 2005, 2685, 2687). Die hier maßgebliche Zivilprozessordnung sieht
ein solches Rechtsmittel (bisher) nicht vor; der Gesetzentwurf der
Bundesregierung über Rechtsbehelfe bei Verletzungen des Rechts auf ein zügiges
gerichtliches Verfahren -Untätigkeitsbeschwerdengesetz- vom 22. August 2005
(vgl. http://www.bdfr.de/Untaetigkeitsbeschwerde_BMJ.pdf), der in § 198 GVG-E
eine solche Untätigkeitsbeschwerde vorsieht, ist bisher nicht Gesetz geworden.
Ob gegen das Untätigbleiben eines Gerichts in außergewöhnlichen Fällen aus
verfassungsrechtlichen Gründen ein außerordentliches Rechtsmittel gegeben ist,
ist in der höchstrichtlichen Rechtsprechung bisher offen geblieben (vgl. BGH
NJW-RR 1995, 887f). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die
Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen
Gesichtpunkten überwiegend für statthaft und zulässig gehalten, wenn mit ihr
eine willkürliche Untätigkeit des Gerichts geltend gemacht wird, die einer
endgültigen Rechtsverweigerung gleichkommt (vgl. z. B. jüngst OLG Karlsruhe OLGR
2007, 679 = MDR 2007, 1393 m. zahlr. w. N.).
2. Der Streitfall gibt dem Senat -Einzelrichter- (§ 568 Satz 1 ZPO) keine
hinreichende Veranlassung, über die Frage der Statthaftigkeit der
Untätigkeitsbeschwerde in Sonderfällen zu entscheiden, so dass auch die
ansonsten gebotene Übertragung der Entscheidung auf den Senat in seiner voller
Besetzung (§ 568 Satz 2 ZPO, § 122 Abs. 1 GVG) nicht in Betracht kommt. Das
bisher eingehaltene Verfahren des Landgerichts stellt keine einer endgültigen
Rechtsverweigerung gleichkommende Verfahrensgestaltung dar. Das ergibt sich
schon allein aus dem oben (Nr. I) dargestellten Verfahrensablauf. Zwar dürfte
(inzwischen) Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag bestehen,
nachdem die Beklagte ausweislich der in Rede stehenden Beschwerde jeden weiteren
Vortrag sowohl zur Frage der Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung als auch
zu ihrer Hilfsbedürftigkeit verweigert hat. Dennoch steht es nach wie vor allein
im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts, wann es über den
Prozesskostenhilfeantrag eine Entscheidung trifft.