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Unterhalt muss zunächst an die
geschiedene
Ehefrau gezahlt werden: OLG Schleswig-Holstein
Az.:
13 UF 207/99 Leitsatz:
Unterhalt muss zuerst an die geschiedene Ehefrau und die ehelichen und
nichtehelichen Kinder gezahlt werden. Eine Ehefrau aus
einer zweiten Beziehung erhält nur dann Unterhaltszahlungen, wenn vom Verdienst
des geschiedenen Ehemannes noch etwas übrig bleibt. Das geht aus einer
Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein hervor. Nach Ansicht der Richter, muss
„dem unterhaltspflichtigen Vater noch ein Selbstbehalt von 1.600 DM
verbleiben“. In dem Fall war ein
Busfahrer nach der Scheidung mit seiner Freundin zusammen gezogen. Die beiden
bekamen zwei Töchter. Im Mai 1998 trennte sich der Mann von seiner Lebensgefährtin
und den Kindern; die Frau verlangte von ihm daraufhin 900 DM Unterhalt. Das
Amtsgericht Flensburg gab ihrer Klage statt. Das OLG Schleswig-Holstein hob auf
die Berufung des Busfahrers diese Entscheidung größtenteils auf. Zwar sei der Vater
eines Kindes verpflichtet, der Mutter, mit der er nicht verheiratet ist, bis 3
Jahre nach der Geburt Unterhalt zu gewähren, so weit von der Mutter wegen der
Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden
kann. Nach Ansicht des OLG geht bei der Rangfolge der Zahlungen jedoch „die
geschiedene Ehefrau des Kindesvaters und minderjährige unverheiratete Kinder
des Vaters der Kindesmutter vor.“ Erst dann kann geprüft
werden, welcher Betrag dem Unterhaltsverpflichteten zur Deckung des eigenen
Bedarfs und desjenigen der Kindermutter noch zur Verfügung steht. |
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