Unterhalt
wegen Krankheit
Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 10 UF
1205/07
Urteil vom
28.01.2008
In der Familiensache wegen
Ehescheidung u.a., hier: Unterhalt, hat der 10. Zivilsenat und Senat für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 14. Januar 2008 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Endurteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Regensburg vom 21.8.2007 in Ziffer 3 dahin abgeändert, dass
die Befristung des Unterhaltsanspruchs entfällt.
II. Die Anschlussberufung des Antragstellers wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.872,00 €.
Gründe:
I.
Die Ehe der Parteien wurde am 24.4.1987 geschlossen. Aus der Ehe sind Kinder
nicht hervorgegangen. Die Parteien leben seit Oktober 2005 getrennt. Der Ehemann
hat sich einer anderen Frau zugewandt.
Das Amtsgericht Regensburg hat in dem Verfahren 203 F 1595/06 im
Scheidungsverbund über Scheidung und Scheidungsfolgen entschieden. Mit Endurteil
vom 21.8.2007 hat das Amtsgericht die Scheidung ausgesprochen, den
Versorgungsausgleich zu Lasten der Anrechte des Ehemanns durchgeführt und den
Ehemann zu einem nachehelichen Unterhalt in Höhe von 156,00 €, gemäß § 1573 Abs.
5 BGB a.F., befristet bis August 2012, verurteilt. Unter Ziffer 4 hat das
Gericht die Kosten des Scheidungsverfahrens gegeneinander aufgehoben.
Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Befristung
ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs sowie gegen die Kostenentscheidung des
Amtsgerichts hinsichtlich der Folgesache Unterhalt.
Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Berufung und im Wege der
Anschlussberufung eine Befristung des nachehelichen Unterhalts auf die Dauer von
zwei Jahren.
Die Antragsgegnerin begehrt Unterhalt gemäß § 1572 BGB, da sie krankheitsbedingt
nur in der Lage sei, wöchentlich 25 Stunden zu arbeiten. Die gesundheitlichen
Einschränkungen ergäben sich aus einem massiven Übergewicht der Antragsgegnerin
(115 kg bei einer Größe von 162 cm) mit Folgeschäden im orthopädischen Apparat
und beim Blutdruck. 1995 hat sie eine Lymphdrüsenkrebserkrankung bei Bestrahlung
und Chemotherapie mit einer fortbestehenden Beeinträchtigung des Haarwachstums
überwunden, nach ihren Angaben jedoch verbunden mit einer weiteren
Gewichtszunahme. Einer Schilddrüsen Unterfunktion wird medikamentös begegnet.
Laut arbeitsmedizinischem und internistischem Gutachten des Sachverständigen
Dr...., München, vom 21.6.2007 ist die Antragsgegnerin nur eingeschränkt
hinsichtlich der ihr möglichen Tätigkeiten und nur zeitlich eingeschränkt
arbeitsfähig. Die von ihr praktizierte Tätigkeit von etwa 25 Wochenstunden als
Arzthelferin sei nach derzeitigem Gesundheitsbild nicht ausweitbar. Eine
Ausweitung der Arbeitszeit sei nur bei einer Gewichtsreduktion von mindestens 30
Kilogramm erreichbar. Dies sei innerhalb von zwei Jahren realisierbar
(ergänzende Stellungnahme vom 24.7.2007). Die Leistungsfähigkeit könne sich dann
auf 75% oder mehr einpendeln.
Die Antragsgegnerin begehrt im Hinblick auf ihre gesundheitliche Situation und
eine nach ihrer Ansicht drohende Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit mit
zunehmendem Alter eine Verurteilung des Antragstellers ohne zeitliche
Befristung.
Die vom Amtsgericht auf § 1573 Abs. 5 BGB a. F. gestützte Befristung sei schon
deswegen unrichtig, da kein Aufstockungsunterhalt, sondern ein Unterhalt gemäß §
1572 BGB vorliege.
Der Antragsteller begehrt im Hinblick auf die Unterhaltsreform zum 1.1.2008 eine
Befristung gemäß § 1578 b BGB. Er verweist auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2005 und 2006 zu § 1573 Abs. 5 BGB a. F. Die
Antragsgegnerin habe keine gemeinsamen Kinder erzogen, ehebedingte Nachteile im
Hinblick auf ihre Erwerbstätigkeit seien nicht eingetreten. Bei der
Billigkeitsabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin ihre
Erwerbsfähigkeit erhöhen könne, wenn sie ihr massives Übergewicht reduziere.
Auch sei der Unterhalt aufgrund ihres Essverhaltens gemäß § 1579 Nr. 3 BGB a. F.
verwirkt.
Der Senat hat bei der mündlichen Verhandlung am 14.1.2008 ein persönliches Bild
von den Parteien gewonnen. Eine gütliche Einigung war nicht zu erzielen. Wegen
der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, die eingereichten
Schriftsätze und das Verhandlungsprotokoll vom 14.1.08 Bezug genommen.
II.
Auf die zulässige Berufung der Antragsgegnerin war die Befristung des
nachehelichen Unterhaltsanspruchs durch das Amtsgericht aufzuheben und ein
unbefristeter Unterhaltsanspruch in der unstrittigen Höhe von derzeit 156,00 €
zuzusprechen. Die Anschlussberufung des Antragstellers war damit zurückzuweisen.
Die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin richtet
sich gemäß §36 Nr. 7 EGZPO nach dem ab 1.1.2008 geltenden Recht. Gemäß § 1578 b
BGB können nun sämtliche Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten herabgesetzt
oder/und zeitlich begrenzt werden. Gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB ist ein
Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter
Anspruch unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit
durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für
den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der
Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der
Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus
der Dauer der Ehe ergeben.
Der Gesetzgeber hat damit Kriterien in das Gesetz übernommen, die der
Bundesgerichtshof insbesondere in den Jahren 2006 und 2007 zu § 1573 b Abs. 5
BGB a.F. entwickelt hat, beginnend mit Urteil vom 25.10.2006 (FamRZ 2007, 200),
alsdann vom 28.2.2007 (FamRZ 2007, 793), 23.5.2007 (FamRZ 2007, 1232), 26.9.2007
(FamRZ 07, 2049) und 14.11.2007 (FamRZ 08,134).
Wendet man diese Kriterien auf den vorliegenden Fall an, so wäre die vom
Amtsgericht ausgesprochene Begrenzung auf 5 Jahre bei einem Unterhaltsanspruch
nach § 1573 BGB auch nach Ansicht des Senats zutreffend bemessen. Der
Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von 156,00 € rechtfertigt sich
jedoch aus § 1572 BGB, da die Antragsgegnerin krankheitsbedingt nur 25 Stunden
arbeitet und bei einer vollen Erwerbstätigkeit unschwer den titulierten
Unterhalt verdienen könnte. Damit tritt der Aufstockungsunterhalt aus § 1573 BGB
zurück, (vgl. BGH, NJW 1999, Seite 1547). Der Unterhalt wegen Krankheit wird
jedenfalls derzeit und auf absehbare Zeit unabhängig von einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes bei längerer Diät geschuldet. Ob in einigen Jahren eine
Abänderung allein deswegen gerechtfertigt ist, weil keine ausreichenden
diätischen Maßnahmen ergriffen wurden, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu
entscheiden. Auf die darauf gerichteten Beweisangebote kommt es daher nicht an.
Nach der Neuregelung des Unterhaltsänderungsgesetzes kann allerdings
grundsätzlich auch der Unterhalt wegen Krankheit herabgesetzt oder zeitlich
befristet werden. In der Begründung des Regierungsentwurfs des
Unterhaltsänderungsgesetzes wird ausgeführt (Seite 32), dass die neue Vorschrift
auch die Fälle erfasst, in denen es nicht um die Kompensation ehebedingter
Nachteile, sondern allein um das Ausmaß der darüber hinausgehenden ehelichen
Solidarität geht, für die der Dauer der Ehe wesentliche Bedeutung zukomme.
Greifbare ehebedingte Nachteile vermag der Senat für die Antragsgegnerin im
vorliegenden Fall nicht festzustellen. Sie war zu Beginn der Ehe Arzthelferin
und arbeitet nun in diesem Beruf bei gutem Gehalt, allerdings zeitlich
beschränkt aufgrund ihrer Adipositas und sonstiger gesundheitlicher
Einschränkungen. Damit kommt der Dauer der Ehe von über 20 Jahren (bis zum
Erlass des Scheidungsurteils) und der Erkrankung der Antragsgegnerin besondere
Bedeutung zu. Hinzu kommt die nahe Gefahr einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit weiteren beruflichen Einschränkungen. Diese
Verschlechterung könnte gerade dann eintreten, wenn ein zeitlich begrenzter
Unterhalt ausläuft. Es erscheint dem Senat angemessen, die nacheheliche
Solidarität gerade im Fall einer Verschlechterung zum Tragen kommen zu lassen,
denn der aktuelle Gesundheitszustand der Antragsgegnerin hat sich nicht erst
jüngst, sondern während der lange dauernden Ehe entwickelt. Ein
Unterhaltsanspruch kann aber wegen des Erfordernisses der lückenlosen Anknüpfung
an Scheidung und einen Unterhaltstatbestand nur gesichert werden, wenn keine
zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs ausgesprochen wird.
Für diese Abwägung war die vom Gutachter für möglich gehaltene deutliche
Gewichtsreduktion innerhalb von zwei Jahren mit einer Steigerung der beruflichen
Leistungsfähigkeit nicht von entscheidender Bedeutung. Die Frage einer
Obliegenheitsverletzung wird vielmehr im Rahmen eines
Unterhaltsabänderungsverfahrens zu gegebener Zeit unter Berücksichtigung der
sonstigen Entwicklung zu berücksichtigen sein.
Die geschilderten Gegebenheiten (Erkrankung, Dauer der Ehe, gesteigerte Relevanz
der Erkrankung möglicherweise in einigen Jahren) sprechen auch gegen eine
Begrenzung des Unterhaltsanspruchs im Maß. Der derzeitige Unterhaltsanspruch
garantiert der Antragsgegnerin einen mäßig über dem Mindestunterhalt liegenden
Bedarf. Ein Anspruch in dieser Höhe ist im Hinblick auf die
Einkommensverhältnisse der Parteien auch in Zukunft angemessen.
Angesichts der gesetzlichen Neuregelung des § 1578 b BGB, der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Befristung gemäß § 1573 BGB und fehlender Rechtsprechung
zu deren Übertragung auf den Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB
erscheint es geboten, die Revision zuzulassen.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Kostenausspruch des Verfahrens erster
Instanz richtet, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Von der Kostenaufhebung
gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Scheidungsverbundverfahren hinsichtlich
Folgeanträgen allenfalls dann abzuweichen, wenn ersichtlich erfolglose und
kostentreibende Anträge gestellt werden. Das war hier nicht der Fall.
Der Antragsteller hat gemäß § 97 ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu
tragen, da der Berufungsantrag der Antragsgegnerin erfolgreich war und der
Antragsteller mit seinem Antrag nicht.
Der Schriftsatz des Antragstellers vom 24.1.2008 gibt keinen Anlass, die
mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen; die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2
ZPO liegen nicht vor.