Unterhalt
(nachehelicher) – Abänderung und Anrechnung der verfügbaren Mittel
OLG Hamm
Az: 11 UF
151/06
Urteil vom
20.12.2006
In der Familiensache hat der 11.
Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche
Verhandlung vom 22. November 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Mai 2006 verkündete Urteil des
Amtsgerichts - Familiengericht - Unna teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Der vor dem Amtsgericht Unna am 17.09.2004 in dem Verfahren 12 F 425/02
geschlossene Vergleich über den nachehelichen Unterhalt in Verbindung mit dem am
11. Juli 2003 vor dem Amtsgericht Unna unter dem Aktenzeichen 12 F 203/02
geschlossenen Vergleich über den Trennungsunterhalt bleibt dahin abgeändert,
dass die Klägerin ab dem 01.10.2005 nicht mehr verpflichtet ist, an den
Beklagten zu 1) nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
Der vor dem Amtsgericht Unna am 17.09.2004 in dem Verfahren 12 F 425/02
geschlossene Vergleich über den Kindesunterhalt wird dahin abgeändert, dass die
Klägerin ab dem 01.07.2006 monatlich 129,00 EUR an den Beklagten zu 2) und
monatlich 102,00 EUR an den Beklagten zu 3), und ab dem 01.01.2007 monatlich
208,00 EUR an den Beklagten zu 2) und monatlich 164,00 EUR an den Beklagten zu
3) zu zahlen hat.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin.
Die weiteren Kosten erster Instanz tragen zu 80 % die Klägerin und zu 20 % die
Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner.
Die Kosten der Berufung tragen zu 68 % die Klägerin und zu 32 % die Beklagten zu
2) und 3) als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die am 29.06.1993 und am 24.07.1999 geborenen Beklagten zu 2) und 3) leben bei
dem vormaligen Beklagten zu 1), der Krankenpfleger von Beruf ist und etwa
2.000,00 EUR monatlich netto verdient.
Die Klägerin heiratete am 10.09.2005 erneut. Aus der neuen Ehe sind der am
20.06.2005 geborene Sohn Aaron und die am 07.09.2006 geborene Tochter Emma Luisa
hervorgegangen. Der jetzige Ehemann der Klägerin verfügt über ein monatliches
Nettoeinkommen von 3.554,11 EUR.
Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2003 (Bl. 201 d. A.)
verfügte die Klägerin über ein Bruttoeinkommen von 50.005,00 EUR. Im Jahr 2004
hatte sie ein Bruttoeinkommen von 49.180,00 EUR (Bl. 204 d. A.). Ihr jetziger
Ehemann hatte im Jahr 2005 ein Bruttoeinkommen von 59.269,00 EUR (Bl. 207 d.
A.). Die Klägerin verfügte über ein Bruttoeinkommen von 27.027,00 EUR (Bl. 207
d. A.). Für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2005 bezog die Klägerin ein
monatliches Erziehungsgeld von 300,00 EUR und für den Zeitraum vom 20.12.2005
bis zum 19.06.2006 ein solches von 281,00 EUR. Die Parteien schlossen am
11.07.2003 einen Vergleich über den zu zahlenden Kindesunterhalt für die
Beklagten zu 2) und 3) in Höhe von monatlich 249,00 EUR und 192,00 EUR. Weiter
wurde ein laufender Trennungsunterhalt von monatlich 245,00 EUR vereinbart. Die
Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 17.09.2004 rechtskräftig geschieden. Am
selben Tag schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach der Trennungsunterhalt
weiter als Nachscheidungsunterhalt gezahlt werden sollte (Bl. 8 d. A.).
Ausweislich des Bescheides vom 07.06.2006 (Bl. 145 d. A.) bezieht die Klägerin
seit dem 20.06.2006 kein Erziehungsgeld mehr.
Die Klägerin hat beantragt,
den vor dem Amtsgericht Unna am 17.09.2004 in dem Verfahren Az. 12 F 425/02
geschlossenen Vergleich über den nachehelichen Unterhalt in Verbindung mit dem
11.07.2003 vor dem Amtsgericht Unna unter dem Az. 12 F 203/02 geschlossenen
Vergleich über den Trennungsunterhalt dahingehend abzuändern, dass die Klägerin
ab dem 01.10.2005 nicht mehr verpflichtet ist, an den Beklagten zu 1)
nachehelichen Unterhalt zu zahlen; ferner den gerichtlichen Vergleich vom
11.07.2003 in dem Verfahren des Amtsgerichts Unna Az. 12 F 203/02 bezüglich des
Kinderunterhalts für die Beklagten zu 2) und 3) dahingehend abzuändern, dass die
Klägerin ab dem 01.10.2005 nicht mehr verpflichtet ist, für die Beklagten zu 2)
und 3) Kindesunterhalt zu zahlen.
Der Beklagte hat den gegen ihn gerichteten Klageantrag anerkannt.
Die Beklagten zu 2) und 3) haben beantragt,
die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht hat die zuvor erwähnten Vergleiche nur dahin abgeändert, dass
die Klägerin ab dem 01.10.2005 nicht mehr verpflichtet sei, an den Beklagten zu
1) nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin über Beträge von insgesamt
monatlich 482,00 EUR verfüge. Hiermit könne sie ihrer Unterhaltspflicht von
249,00 EUR + 192,00 EUR = 441,00 EUR nachkommen. Ihr stünden 281,00 EUR
Erziehungsgeld, 124,00 EUR Taschengeld und 77,00 EUR anteiliges Kindergeld,
insgesamt 482,00 EUR zur Verfügung.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung und
beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Unna vom 12.05.2006, Az. 12 F 428/05, wird
abgeändert und der gerichtliche Vergleich vom 11.07.2003 in dem Verfahren des
Amtsgerichts Unna unter Az. 12 F 203/02 bezüglich des Kinderunterhalts für die
Beklagten wird dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab dem 01.10.2005 nicht
mehr verpflichtet ist, für die Beklagten Kindesunterhalt zu zahlen.
Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Erziehungsgeld unter Berücksichtigung
der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2006 - 12 ZR 31/04
-NJW 2006, 2404 - nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Das Erziehungsgeld
dürfe gem. § 9 S. 2 BErzGG nur dann berücksichtigt werden, wenn der Selbstbehalt
gewahrt werde. Das sei bei ihr nicht der Fall. Hinzu komme, dass sie
Umgangskontakte von monatlich mindestens 200,00 EUR habe. Sie hole ihre beiden
Söhne alle 14 Tage nach Frankfurt und bringe sie jeweils zurück. Dies mache
allein alle 14 Tage eine Fahrtstrecke von 800 km aus.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Selbstbehalt der Klägerin durch das
Einkommen des jetzigen Ehemanns gedeckt werden könne.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat zum Teil Erfolg. Die zulässige Abänderungsklage ist in Bezug
auf die Beklagten zu 2) und 3) zum Teil begründet. Die Klägerin ist gem. §§ 1601
ff. BGB verpflichtet, den Beklagten zu 2) und 3) den nunmehr titulierten
Unterhalt zu zahlen.
Die Klägerin ist gem. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, alle verfügbaren
Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Als
verfügbare Mittel hat die Klägerin hier das Erziehungsgeld, das Taschengeld und
die Einkommenssteuererstattungen einzusetzen. Darüber hinaus ist der Klägerin ab
dem 01.01.2007 ein Einkommen aus einer fiktiven Nebentätigkeit zuzurechnen.
I.
Einsatz des Erziehungsgeldes
Gem. § 9 S. 1 BErzGG ist das Erziehungsgeld grundsätzlich nicht als Einkommen
anzusehen. Gem. § 9 S. 2 BErzGG gilt dies jedoch nicht bei einer gesteigerten
Unterhaltspflicht gem. § 1603 Abs. 2 BGB.
Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 12.04.2006 (XII ZR 31/04, NJW 2006, 2404) ist das Erziehungsgeld hier für
den Unterhalt der Beklagten zu 2) und 3) als Einkommen einzusetzen. Nach der
zuvor genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Erziehungsgeld gem.
§ 9 S. 2 BErzGG gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder dann
einzusetzen, falls der eigene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen
sichergestellt ist. Bei einem unstreitigen Einkommen des jetzigen Ehemanns der
Klägerin von monatlich netto 3.554,11 EUR wird der Selbstbehalt der Klägerin
gewahrt. Für die Kinder aus der jetzigen Ehe der Klägerin sind bei der
Einkommensgruppe 10 und der Altersstufe 1 der Düsseldorfer Tabelle jeweils
347,00 EUR, insgesamt 694,00 EUR anzusetzen. Zieht man diesen Betrag von den
zuvor erwähnten 3.554,11 EUR ab, so verbleiben 2.860,11 EUR. Damit kann der
Ehegattenselbstbehalt von 1.000,00 EUR (vgl. BGH NJW 2006,1654) gewahrt werden.
Von Oktober bis Dezember 2005 bezog die Klägerin ein monatliches Erziehungsgeld
von 300,00 EUR. Für den Zeitraum vom 20.12.2005 bis zum 19.06.2006 hat sie ein
Erziehungsgeld von monatlich 281,00 EUR bezogen. Ausweislich des Bescheides vom
07.06.2006 (Bl. 145 d. A.) bezieht die Klägerin seit dem 20.06.2006 kein
Erziehungsgeld mehr. Auch nach dem aktuellen Bescheid vom 13.10.2006 (Bl. 223 d.
A.) ist der Antrag für das Kind Emma Luisa abgelehnt worden.
II.
Kindergeld
Die Berufung rügt zu Recht, dass das Kindergeld nicht dem unterhaltsrechtlichen
Einkommen zuzurechnen und hier allein im Rahmen des § 1612 b BGB zu
berücksichtigen ist (vgl. BGH FamRZ 2005, 347, 351).
III.
Taschengeld
Bei der Bemessung der Unterhaltspflicht der Klägerin hat das Amtsgericht auch
zutreffend auf das Taschengeld zurückgegriffen (vgl. BVerfG FamRZ 1985,143,
146).
Das Taschengeld ist Bestandteil des Familienunterhalts gem. §§ 1360, 1360 a BGB.
Nach diesen Vorschriften sind Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit
und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 S. 1 BGB).
Der angemessene Unterhalt umfasst alles, was nach den Verhältnissen der
Ehegatten erforderlich ist, um die Haushaltskosten zu bestreiten und die
persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen
Kinder zu befriedigen (§ 1360 a Abs. 1 BGB): Dazu gehören u. a. Kosten für die
Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse,
Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub etc., die in der Regel in Form des
Naturalunterhalts gewährt werden. Außerdem hat jeder der Ehegatten Anspruch auf
einen angemessen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, d. h. auf einen
Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse unabhängig
von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll (BGH FamRZ 1998,
608, 609; 2004, 366, 369; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur
Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rdnr. 724; Wendl/Staudigl/Scholz, Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 3 Rdnr. 60).
Dabei hat sich der Senat an der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
orientiert und ist davon ausgegangen, dass 6 % des zur Verfügung stehenden
Nettoeinkommens in voller Höhe anzusetzen ist (BGH, Urteil vom 05.10.2006 -
XIIZR 197/02). Nach Abzug der oben erwähnten 694,00 EUR verbleibt ein
Nettoeinkommen des jetzigen Ehemanns der Klägerin von 2.860,11 EUR. Hiervon 6 %
ergibt den Betrag von 171,61 EUR als einzusetzendes Taschengeld.
IV.
Einkommenssteuererstattungen
Für das Jahr 2004 sind der Klägerin im Jahr 2005 635,16 EUR erstattet worden.
Dies entspricht einer monatlichen Summe von 52,93 EUR. Für das Jahr 2005 sind
der Klägerin im Jahr 2006 und ihrem jetzigen Ehemann insgesamt 2.296,55 EUR
erstattet worden. Für die Klägerin ist hierbei eine Quote von 31 % (26.152,00
EUR: 84.528,00 EUR) zugrundezulegen. Dies ergibt einen Betrag von 711,93 EUR =
monatlich 59,33 EUR.
V.
Fiktive Zurechnung einer Nebentätigkeit
Der Senat hat mehrfach entschieden, dass jeder Elternteil verpflichtet ist, das
Existenzminimum des bei dem anderen Elternteil lebenden Kindes sicherzustellen,
auch wenn er selbst ein weiteres gemeinsames Kind betreut (zuletzt Beschluss vom
30.06.2006, 11 WF 170/06; OLG Hamm, 13. FS., FamRZ 2003, 179; Wendl/Staudigl/Scholz,
§ 2 Rdnr. 315).
Dabei trifft den betreuenden Elternteil selbst dann eine Erwerbspflicht, wenn er
Kinder im Alter von unter 3 Jahren zu versorgen hat. Die beim Ehegattenunterhalt
geltende Regel, dass ein Kleinkind der ständigen Betreuung durch einen
Elternteil bedarf, kann nicht ohne weiteres herangezogen werden, da jeder der
Eltern für den Unterhalt jedes seiner Kinder zu sorgen hat. Eine Erwerbspflicht
eines Elternteils kann nur unter besonderen Umständen verneint werden, z. B.
wenn er ein Kleinkind zu betreuen hat und eine Fremdbetreuung auch bei Anlegung
eines strengen Maßstabs nicht möglich ist, während die Betreuungsmöglichkeiten
beim anderen Elternteil deutlich günstiger sind (OLG Düsseldorf, FamRZ 1996,
167). Auch aus der Regelung des § 1615 l BGB kann nicht abgeleitet werden, dass
der betreuende Elternteil bis zum 3. Lebensjahr des Kindes überhaupt keiner
Erwerbstätigkeit nachzugehen hat. Sicher keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen hat
die Kindesmutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des
Kindes. Die Erwerbstätigkeit für die übrige Zeit hängt auch gem. § 1615 l Abs. 2
S. 2 BGB davon ab, ob von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes
eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Diese Frage ist für den Fall der
alleinerziehenden Mutter anders zu beurteilen als für den Fall der verheirateten
Kindesmutter. Gem. § 1356 Abs. 2 S. 1 BGB sind beide Ehegatten berechtigt,
erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit haben sie
auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu
nehmen (§ 1356 Abs. 2 S. 2 BGB).
Dabei hat sich der Senat auch vergegenwärtigt, dass dem neuen Ehegatten der
Klägerin die Unterhaltslast der Klägerin gegenüber den Kindern aus erster Ehe
bekannt gewesen und dies bei der Obliegenheit gem. § 1356 Abs. 2 BGB zu
berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2006 -XII ZR 197/02).
Unter Berücksichtigung der aktuellen familiären Verhältnisse hält es der Senat
für zumutbar, dass die Klägerin ab dem 01. Januar 2007 monatlich 200,00 EUR aus
einer Nebentätigkeit erzielen kann.
Die Klägerin ist ausgebildete Krankenschwester und ist im Bereich der
Pharmaforschung, in dem sie zuletzt tätig war, so erfolgreich gewesen, dass sie
im Jahr 2005 ein Bruttoeinkommen von jährlich etwa 50.000,00 EUR erzielen
konnte. An den Wochenenden steht ihr jetziger Ehemann zur Kinderbetreuung zur
Verfügung. Sie könnte an den Wochenenden, an denen sie die - berechtigten und
unter dem besonderen Schutz des Art. 6 GG stehenden - Umgangskontakte nicht
wahrnimmt, wenige Stunden arbeiten, um monatlich 200,00 EUR zu verdienen. Auf
diese ab Januar 2007 geltende Situation konnte sich die Klägerin ab Oktober 2006
einstellen.
VI.
Umgangskosten
Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für den Umgang mit ihren Kindern
aus erster Ehe in Höhe von 200,00 EUR, sind nicht von dem zuvor erwähnten
unterhaltsrechtlichen Einkommen der Klägerin abzuziehen. Der Senat geht davon
aus, dass diese Umgangskosten aus dem Ehegattenselbstbehalt der Klägerin zu
bestreiten sind. Selbst wenn dieser Ehegattenselbstbehalt von 1.000,00 EUR auf
1.200,00 EUR erhöht würde, bliebe sowohl der Klägerin als auch ihrem jetzigen
Ehemann ein hinreichendes Einkommen, dass wie oben erwähnt - nach Abzug der
694,00 EUR - noch den Betrag von 2.860,11 EUR ausmacht. Einer solchen Wertung
steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2005 (XII ZR
56/02 -, NJW 2005, 1493) entgegen. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Kosten
für Umgangskontakte zu einer angemessenen Erhöhung des Selbstbehalts des
Unterhaltsverpflichteten führen können. Nach Auffassung des Senats kann hier
aber der um die Umgangskosten erhöhte Selbstbehalt der Klägerin durch das
verbleibende Einkommen des neuen Ehemanns gedeckt werden. Dabei hat der Senat
auch den Rechtsgedanken des § 1356 Abs. 2 BGB berücksichtigt, wonach die
bestehende Unterhaltslast und die damit verbundenen Umgangskosten bei der
Eingehung der neuen Ehe bekannt gewesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2006 -
XII ZR 197/02).
VII.
Berechnung der Unterhaltsansprüche
1.
Oktober bis Dezember 2005
Für 2005 hat die Kindesmutter folgendes Einkommen einzusetzen:
Erziehungsgeld|300,00 EUR
Taschengeld|171,61 EUR
Einkommenssteuererstattung|52,93 EUR
ergibt|524,54 EUR
Dieser Betrag geht über den titulierten Betrag von 441,00 EUR (249,00 EUR +
192,00 EUR) hinaus.
2.
2006
Erziehungsgeld|281, 00 EUR
Taschengeld|171,61 EUR
Einkommenssteuererstattung|59,33 EUR
ergibt|511,94 EUR
Auch dieser Betrag übersteigt den titulierten Betrag von 441,00 EUR.
Ab Juli 2006 entfällt allerdings die Zahlung des Erziehungsgeldes in Höhe von
281,00 EUR, so dass sich der Betrag auf 230,94 EUR, gerundet 231,00 EUR
reduziert. Hiervon entfallen bis Ende 2006 monatlich 129,00 EUR auf den
Beklagten zu 2) und 102,00 EUR auf den Beklagten zu 3).
3.
2007
Taschengeld|171,61 EUR
fiktive Zurechnung einer Nebentätigkeit|200,00 EUR
ergibt|371,61 EUR,
gerundet|372,00
Davon entfallen 208,00 EUR auf den Beklagten zu 2) und 164,00 EUR monatlich auf
den Beklagten zu 3).
VIII.
Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 93, 97 ZPO; die Regelung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 8,10; 711, 713 ZPO.