Unterhaltsanspruch – Betreuung ehelicher und nicht ehelicher Kinder
Bundesverfassungsgericht
Az: 1 BvL 9/04
Beschluss vom
28.02.2007
In dem Verfahren zur
verfassungsrechtlichen Prüfung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. August
2004 (5 UF 262/04) -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - am 28. Februar 2007
beschlossen:
Die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche wegen der Pflege oder
Erziehung von Kindern in § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches einerseits und §
1615 l Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches andererseits ist mit
Artikel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar.
Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2008 eine
verfassungsmäßige Regelung zu treffen.
Gründe:
A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass §
1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB den Unterhalt, den ein Elternteil von dem anderen,
nicht mit ihm verheirateten Elternteil wegen der Pflege oder Erziehung des
gemeinsamen nichtehelichen Kindes beanspruchen kann, grundsätzlich auf drei
Jahre nach der Geburt des Kindes begrenzt und nur ausnahmsweise eine
Verlängerung insbesondere unter Berücksichtigung der Kindesbelange vorsieht,
während § 1570 BGB, der den Unterhalt regelt, der einem geschiedenen Elternteil
wegen der Pflege oder Erziehung des gemeinsamen ehelichen Kindes vom anderen
Elternteil geschuldet ist, keine zeitliche Begrenzung enthält und die
Rechtsprechung aufgrund dieser gesetzlichen Anspruchsnorm einen
Unterhaltsanspruch generell für einen deutlich längeren Zeitraum als drei Jahre
gewährt.
I.
1. Nach § 1570 BGB, der durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und
Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl I S. 1421) geschaffen wurde, am 1. Juli
1977 in Kraft trat und seitdem nicht geändert worden ist, kann ein geschiedener
Elternteil von dem früheren Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit
von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
a) Zur Begründung dieses Anspruchs führte der Gesetzgeber aus, mit der
Ehescheidung entfalle die gemeinsame wirtschaftliche Grundlage der Ehegatten.
Daher endeten grundsätzlich ihre gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen. Die
gemeinsame Verantwortung der Ehegatten füreinander könne jedoch in gewissen
Fällen über eine Scheidung hinaus fortwirken, etwa dann, wenn der Ehegatte ein
gemeinsames Kind zu erziehen und zu pflegen habe (vgl. BTDrucks 7/650, S. 60).
Der insoweit mit § 1570 BGB eingeräumte Unterhaltsanspruch bestehe nur so lange,
wie der Ehegatte infolge der Kinderbetreuung an einer Erwerbstätigkeit gehindert
sei. Er entfalle also, wenn das Kind der Pflege oder Erziehung nicht mehr
bedürfe (vgl. BTDrucks 7/650, S. 123). Dabei sah der Gesetzgeber bewusst davon
ab, hinsichtlich der Dauer des Unterhaltsanspruchs Vorgaben zu normieren oder
Auslegungshilfen zu geben. Er war der Auffassung, mit einer Angabe etwa zur Zahl
und zum Alter der Kinder würde die Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte
verfehlt (vgl. BTDrucks 7/4361, S. 29; BTDrucks 7/650,
S. 122 f.). Ob und in welchem Umfang von einer Mutter eine Erwerbstätigkeit
erwartet werden könne, hänge nicht nur vom Alter der Kinder, sondern auch von
anderen Umständen ab.
b) Insofern wird auch in der Rechtsprechung stets betont, es gebe keine festen
Zeitpunkte, ab welchem Alter und ab welcher Anzahl von Kindern der geschiedene
Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müsse (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar
1983 - IVb ZR 363/83 -, FamRZ 1983, S. 456 <458>). Nicht nur das Alter eines
Kindes, sondern auch sein Gesundheitszustand, sein schulischer und sonstiger
Entwicklungsstand oder mögliche Verhaltensstörungen spielten hier eine Rolle
(vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1984 - IVb ZR 44/83 -, FamRZ 1985, S. 50
<51>).
Gleichwohl haben sich in der gerichtlichen Praxis für den Normalfall der
kindlichen Entwicklung Maßstäbe für eine stufenweise Anhebung der
Erwerbsobliegenheit von geschiedenen kinderbetreuenden Elternteilen
herausgebildet, die sich am Kindesalter orientieren und Eingang in die
Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte gefunden haben (vgl. Palandt/
Brudermüller, BGB, 66. Aufl., 2007, § 1570 Rn. 8 ff. m.w.N.). Auch wenn sich in
diesen Leitlinien die Angaben zum Kindesalter nicht völlig decken, an dem die
Verpflichtung eines kinderbetreuenden Elternteils zur (Wieder-)Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit ausgerichtet werden soll, so stimmen sie doch darin überein,
dass bis zum Alter eines Kindes von acht Jahren beziehungsweise bis zum Ende
seiner Grundschulzeit keine Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden
Elternteils besteht. Zwischen dem elften und dem fünfzehnten Lebensjahr des
Kindes wird grundsätzlich neben dessen Betreuung eine Teilzeitbeschäftigung für
zumutbar erachtet und spätestens ab Vollendung des sechzehnten Lebensjahres
eines Kindes wird im Regelfall angenommen, dass die Kinderbetreuung einer
Vollerwerbstätigkeit nicht entgegensteht. Diesem Altersphasenkonzept folgt die
Rechtsprechung.
2. a) Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der
nichtehelichen Kinder NEhelG (BGBl I <1969> S. 1243) am 1. Juli 1970 wurde der
mit dem Vater ihres Kindes nicht verheirateten Mutter erstmals durch den neu
geschaffenen § 1615 l BGB ein Anspruch gegen den Vater auf Zahlung von Unterhalt
zuerkannt, der ihr längstens bis ein Jahr nach der Geburt des Kindes
zugesprochen werden konnte und zur Voraussetzung hatte, dass die Mutter nicht
oder nur beschränkt erwerbstätig war, weil das Kind anderenfalls nicht versorgt
werden könnte. Die zeitliche Befristung wurde damit begründet, dass nach
Erkenntnissen der Psychologie und Pädagogik das erste Lebensjahr für die
gedeihliche Entwicklung eines Kindes von besonderer Bedeutung sei (vgl. BTDrucks
V/2370, S. 56).
b) Das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) vom 21. August
1995 (BGBl I S. 1055) änderte
§ 1615 l BGB dahingehend, dass die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt
auf drei Jahre ausgeweitet wurde. Dieser durfte nun nicht mehr nur dann
zuerkannt werden, wenn die Mutter nachweislich keine anderweitige
Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind fand, sondern immer, wenn von ihr wegen der
Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden
könne. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Vater eines nichtehelichen Kindes
solle zur Angleichung der Entwicklungschancen von nichtehelichen und ehelichen
Kindern mehr in die Verantwortung genommen werden, damit das Kind durch seine
Mutter betreut werden könne und so die Voraussetzungen für seine Entwicklung
verbessert würden. Mit der Verlängerung der Anspruchsdauer auf drei Jahre solle
eine Vollbetreuung des Kindes durch seine Mutter bis zum Kindergartenalter
ermöglicht werden (vgl. BTDrucks 13/1850, S. 24).
c) Das Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S.
2942) hat zu einer nochmaligen Änderung von § 1615 l BGB geführt. Zwar ist die
Begrenzung der Anspruchsdauer auf drei Jahre grundsätzlich beibehalten, jedoch
um die Möglichkeit erweitert worden, darüber hinaus Unterhalt zuzuerkennen,
sofern es insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob
unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf der Dreijahresfrist zu
versagen. Begründet wurde die Verlängerungsmöglichkeit mit Härten, die bei einer
starren Befristung in Ausnahmefällen entstehen könnten und vermieden werden
sollten. Zu denken sei etwa daran, dass das Kind behindert und deshalb auf eine
intensivere Betreuung durch die Mutter angewiesen sei, sodass es der Billigkeit
entspreche, den Vater auch über den Zeitraum von drei Jahren hinaus für den
Unterhalt der Mutter aufkommen zu lassen (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 89). Zudem
ist nunmehr auch dem Vater, der sein nichteheliches Kind betreut, der Anspruch
auf Betreuungsunterhalt gegen die Mutter eingeräumt worden.
Im Gesetzgebungsverfahren hatte der Bundesrat kritisiert, mit der Regelung
blieben die Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern in
unterhaltsrechtlicher Hinsicht ohne überzeugenden Grund weiter aufrechterhalten.
Auch die nacheheliche Solidarität sei für die Differenzierung kein geeignetes
Kriterium. Nichteheliche Kinder sollten in Bezug auf die Betreuungsmöglichkeiten
mit ehelichen Kindern gleichgestellt werden. Der Bundesrat schlug vor, § 1570
BGB auf den Unterhaltsanspruch der nicht mit dem Vater ihres Kindes
verheirateten Mutter entsprechend anzuwenden, es sei denn, eine solche
Ausweitung des Anspruchs wäre aus schwerwiegenden Gründen grob unbillig (vgl.
BTDrucks 13/4899, S. 149). Dem war die Bundesregierung mit dem Argument
entgegengetreten, der Vorschlag berücksichtige zu wenig, dass der Anspruch
keiner des Kindes, sondern der seines betreuenden Elternteils sei. In
Verwirklichung des Verfassungsauftrags aus Art. 6 Abs. 5 GG spreche für die
zeitliche Begrenzung des betreuungsbedingten Unterhaltsanspruchs, dass die
Betreuung des Kindes nach Vollendung seines dritten Lebensjahres im Regelfall in
anderer Weise gewährleistet sei. Besondere Situationen könnten jedoch eine
Verlängerung des Anspruchs erfordern (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 167). Auch der
Rechtsausschuss des Bundestages hatte die unveränderte Übernahme der Regelung
des Regierungsentwurfs empfohlen. Es komme beim Anspruch der Mutter gegen den
Vater auf die rechtliche Qualität der Elternbeziehung an. Dies rechtfertige es,
den Anspruch der geschiedenen Ehefrau unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen
Solidarität stärker auszugestalten als den der nicht mit dem Vater des Kindes
verheirateten Mutter (vgl. BTDrucks 13/8511, S. 71).
§ 1615 l BGB in der dann verabschiedeten, am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen
und inzwischen aktualisierten Fassung lautet in den hier maßgeblichen Absätzen:
§ 1615 l
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
1) ...
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge
der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung
verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr
über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das
Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes
eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt
frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt,
sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob
unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
(3) ...
(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2
gegen die Mutter zu. ...
d) Mittlerweile hat sich in der Rechtsprechung zu der Frage, wann eine grobe
Unbilligkeit im Sinne von § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB vorliegt, eine Kasuistik
herausgebildet, die zwischen "kindbezogenen" und "elternbezogenen" Gründen
unterscheidet (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Oktober 1999 - 2 UF 335/98 -,
FamRZ 2000, S. 1522 <1523>; OLG Celle, Urteil vom 21. November 2001 - 21 UF
96/01 -, FamRZ 2002, S. 636; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. September 2003 2 UF
6/03 -, NJW 2004, S. 523 <524>; OLG Hamm, Urteil vom 4. November 2004 3 UF
555/01 -, NJW 2005, S. 297 <298>; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2005 II-2
UF 125/04 -, FamRZ 2005, S. 1772). Allerdings finden sich unter den
veröffentlichten Entscheidungen nicht viele, in denen ein über das dritte
Lebensjahr des Kindes hinausreichender Unterhaltsanspruch zuerkannt worden ist.
Bei Annahme einer groben Unbilligkeit ist der Anspruch - soweit ersichtlich -
zumeist nicht länger als bis zum sechsten beziehungsweise siebten Lebensjahr
gewährt worden.
e) Die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB wird in der
Literatur kontrovers diskutiert. So wird die Auffassung vertreten, die
unterschiedliche Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts verstoße insbesondere
gegen Art. 6 Abs. 5 GG. Es gebe keinen überzeugenden Grund, bei einem
nichtehelichen Kind davon auszugehen, es gereiche ihm nicht zum Schaden, wenn es
wegen Erwerbstätigkeit der Mutter auf ihre jederzeitige Aufmerksamkeit
verzichten müsse, während bei ehelichen Kindern angenommen werde, es schade
ihrer Entwicklung, wenn sie nicht bis zum Alter von mindestens acht Jahren von
einem Elternteil persönlich betreut würden (vgl. Schwab/Borth, Handbuch des
Scheidungsrechts, 5. Aufl., 2004, Teil IV, Rn. 1412; Peschel-Gutzeit/Jenckel,
FuR 1996, S. 129; Puls, FamRZ 1998, S. 865; Müller, DAVorm 2000, S. 830; Seidel,
Der Anspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen den Kindesvater auf
Betreuungsunterhalt im Lichte des Verfassungsrechts, 1999, S. 89 ff.).
Demgegenüber wird argumentiert, die Differenzierung beim Betreuungsunterhalt
rechtfertige sich daraus, dass es beim Scheitern einer Ehe eine nacheheliche
Solidarität gebe, welche die längere Verpflichtung zur Unterhaltszahlung
begründe, während eine rechtliche Bindung zwischen nichtverheirateten Partnern,
die Kinder bekämen, nicht bestehe. Eine Gleichstellung sei deshalb
verfassungsrechtlich nicht geboten. Mit einer nicht zu engen
verfassungskonformen Auslegung der Billigkeitsklausel in
§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB könnten für den Einzelfall verfassungsrechtlich
bedenkliche Ergebnisse durch Annäherung der Dauer des Unterhaltsanspruchs an den
in § 1570 BGB geregelten Anspruch vermieden werden (vgl. Wichmann, FuR 1996, S.
161; Derleder, DEuFamR 1999, S. 84; Büttner, FamRZ 2000, S. 781; Wever/Schilling,
FamRZ 2002, S. 581; Hahne, FF 2006, S. 24).
f) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 11/04 -
(FamRZ 2006, S. 1362) § 1615 l BGB für verfassungsgemäß gehalten. Die
unterschiedliche Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines
Kindes nach geschiedener Ehe gemäß § 1570 BGB und des Anspruchs nach § 1615 l
Abs. 2 Satz 2 BGB entspreche den unterschiedlichen Sachverhalten, die den
Regelungen zugrunde lägen. Der Anspruch aus § 1570 BGB finde seine
Rechtfertigung auch in den durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Folgewirkungen der
Ehe, zu denen die Unterhaltsregelung gehöre. Zwar sei den Unterhaltstatbeständen
des § 1570 BGB und des § 1615 l Abs. 2 BGB gemeinsam, dass der Elternteil, bei
dem sich das gemeinsame Kind befinde, von einer Erwerbstätigkeit freigestellt
werden solle, und zwar solange und soweit das Kind der Pflege und Erziehung
bedürfe. Insofern diene auch der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten
zunächst dazu, die Wahrnehmung seiner Elternverantwortung zu sichern. Der
entscheidende Unterschied liege aber darin, dass dem geschiedenen Ehegatten
wegen der nachehelichen Solidarität, die aus der Ehe herrühre, Unterhalt auch um
seiner selbst willen gewährt werde, was auf die Partner nichtehelicher
Lebensgemeinschaften nicht entsprechend übertragbar sei. § 1615 l Abs. 2 BGB
erfasse eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte. Der Unterhaltsanspruch
könne schon bei einer Beziehung der Eltern ausgelöst werden, die sich auf die
Zeugung des Kindes beschränkt habe, er bestehe aber auch in Fällen, in denen die
Eltern ohne zu heiraten längere Zeit zusammengelebt und sogar mehrere Kinder
gezeugt hätten. Schon dies zeige, dass eine Differenzierung geboten sei, was
einer vollständigen Gleichbehandlung dieses Unterhaltsanspruchs mit Ansprüchen
aus § 1570 BGB entgegenstehe. Es sei deshalb verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass der Gesetzgeber anders als beim nachehelichen Unterhalt - in §
1615 l Abs. 2 BGB eine kurze, aber mit staatlichen Hilfen zeitlich abgestimmte
Mindestdauer festgelegt habe, die unter Berücksichtigung des Einzelfalls
verlängert werden könne. Für die Auslegung dieser Norm sei nicht unerheblich, ob
das gemeinsame Kind aus einer eheähnlichen Gemeinschaft hervorgegangen sei.
Fühlten sich die Partner einer solchen Gemeinschaft so sehr füreinander
verantwortlich, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt
sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur eigenen
Bedürfnisbefriedigung verwendeten, sei ihre Lage mit derjenigen von Ehegatten
vergleichbar. Auch elternbezogene Gründe könnten somit Einfluss auf die Dauer
des Unterhaltsanspruchs nehmen.
Das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG schütze die Möglichkeit des
erziehungsberechtigten Elternteils, die Pflege und Erziehung des Kindes
sicherzustellen, ohne daran durch eine eigene Erwerbstätigkeit gehindert zu
sein. Soweit eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil zwingend
notwendig sei, sei es deshalb geboten, die die Betreuung sicherstellenden
Unterhaltsansprüche gleich auszugestalten. Gerade während der ersten drei
Lebensjahre, in denen die Eltern noch nicht zuverlässig auf staatliche Hilfen in
Form von Kinderkrippen zurückgreifen könnten, sei ein Kind, egal ob ehelich oder
nichtehelich geboren, auf eine persönliche Betreuung angewiesen. Dem trage §
1615 l Abs. 2 BGB Rechnung. Danach stehe dem Kind ein gesetzlich garantierter
Kindergartenplatz zu. Soweit jedoch staatliche Hilfen nicht in Anspruch genommen
werden könnten, sei es verfassungsrechtlich geboten, einem Elternteil die
persönliche Erziehung zu ermöglichen. Dies sei im Rahmen der Auslegung von §
1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB zu berücksichtigen.
Auch Art. 3 Abs. 1 GG gebiete keine Gleichbehandlung der Unterhaltsansprüche,
denn der Anspruch eines geschiedenen Ehegatten wegen Betreuung eines Kindes
stütze sich, anders als der Anspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB, neben den
kindbezogenen Gründen zugleich auf die Folgewirkungen der geschiedenen Ehe. Zwar
verpflichte Art. 6 Abs. 5 GG den Gesetzgeber, nicht in einer Ehe geborenen
Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche wie seelische Entwicklung
und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie ehelichen Kindern. Die von
dieser Grundrechtsnorm geschützten Belange des Kindeswohls berührten den
Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 BGB jedoch nur insoweit, als der Unterhalt dem
betreuenden Elternteil die Pflege und Erziehung des Kindes ermöglichen solle,
ohne daran durch Erwerbstätigkeit gehindert zu sein. Nur in diesem Umfang sei
die Norm vom Schutzzweck des Art. 6 Abs. 5 GG erfasst, wobei die Wechselwirkung
insbesondere zu Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten sei. Da der Anspruch aus § 1615 l
Abs. 2 BGB nicht den Unterhalt des nichtehelichen Kindes, sondern des
betreuenden Elternteils betreffe, erfordere Art. 6 Abs. 5 GG eine
Gleichbehandlung lediglich insoweit, als sich der Unterhalt des Elternteils
unmittelbar auf die Entwicklung des Kindes und seine gesellschaftliche Stellung
auswirke. Der Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit, an den die Möglichkeit der
Verlängerung des Unterhaltsanspruchs anknüpft, sei deswegen weit auszulegen,
wenn die Umstände des Einzelfalls trotz staatlicher Hilfe keine Gewähr dafür
böten, dass die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes gewährleistet
sei. § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB lasse eine verfassungsgemäße Auslegung unter
Berücksichtigung kindbezogener wie elternbezogener Gründe zu. Da die
kindbezogenen Gründe besonderes Gewicht entfalteten, komme eine Verlängerung des
Unterhaltsanspruchs schon dann in Betracht, wenn der Aufschub der
Erwerbstätigkeit der Mutter aus objektiver Sicht wegen der besonderen
Bedürfnisse des Kindes als vernünftig und dem Kindeswohl förderlich erscheine
oder das Kind besonders betreuungsbedürftig sei. Elternbezogene Gründe könnten
hingegen vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Berechtigten
einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, beispielsweise weil die
Eltern das Kind in der Erwartung eines dauernden gemeinsamen Zusammenlebens
gezeugt hätten.
II.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die Mutter eines im April 1997
geborenen, von ihr betreuten Kindes, dessen Vater nicht mit ihr verheiratet war
und ist. Er wurde 1998 verurteilt, an die Klägerin bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres des Kindes Unterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB in Höhe von
monatlich 1.230 DM zu zahlen, und ist der Beklagte des Ausgangsverfahrens. Im
Mai 2001 gebar die Klägerin von einem anderen Mann ein weiteres nichteheliches
Kind. Der Vater dieses Kindes wurde gerichtlich für den Zeitraum von Februar
2002 bis Mai 2004 zur Zahlung von Betreuungsunterhalt an die Klägerin in Höhe
von monatlich 211 verpflichtet. Die Klägerin hat außerdem zwei weitere Kinder
aus geschiedener Ehe, von denen eines bei der Klägerin lebt.
1. Im Jahre 2002 beantragte die Klägerin Prozesskostenhilfe für eine
beabsichtigte Klage gegen den Beklagten, gerichtet auf Zahlung von
Betreuungsunterhalt ab Februar 2002 in Höhe von monatlich 451 , wobei sie bei
der Berechnung der Unterhaltshöhe die Unterhaltsleistung des Vaters ihres 2001
geborenen Kindes in Abzug brachte. Sowohl das Amtsgericht als auch das
Oberlandesgericht lehnten den Antrag mangels Erfolgsaussichten ab. Der Anspruch
nach § 1615 l Abs. 2 BGB sei grundsätzlich auf drei Jahre nach der Geburt des
Kindes beschränkt. Diese Befristung sei nicht verfassungswidrig. Umstände, die
die zeitliche Begrenzung grob unbillig erscheinen ließen, habe die Klägerin
nicht vorgetragen.
Mit Beschluss vom 4. Februar 2004 (BVerfGK 2, 275) hob das
Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen des Amtsgerichts und
Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Die
Verfassungsmäßigkeit des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB sei keine einfache oder
eindeutig zu entscheidende Frage, die im summarischen
Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden könne. Der Betreuungsunterhalt
nach § 1570 BGB wie nach § 1615 l Abs. 2 BGB diene dazu, die persönliche
Betreuung des Kindes durch einen Elternteil zu ermöglichen. Vor diesem
Hintergrund erscheine die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen
Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts im Hinblick auf das aus Art. 6 Abs. 5 GG
folgende Gebot der Gleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern
jedenfalls fraglich. Durch die Entscheidung dieser Frage im
Prozesskostenhilfeverfahren werde der Klägerin die Möglichkeit genommen, im
Hauptsacheverfahren den eigenen Standpunkt hierzu vertieft darzustellen und nach
Erschöpfung des Rechtswegs gegebenenfalls durch Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde mittelbar die verfassungsrechtliche Überprüfung des
§ 1615 l Abs. 2 BGB zu erreichen.
2. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe wies das Amtsgericht die Klage ab. Es
könne dahingestellt bleiben, ob und inwieweit hinsichtlich des
Betreuungsunterhalts der Klägerin neben dem Beklagten eine Teilschuldnerschaft
ihres geschiedenen Ehemannes oder des Vaters ihres anderen nichtehelichen Kindes
bestehe, denn § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB, der den Betreuungsunterhalt drei Jahre
nach der Geburt des Kindes enden lasse, sei verfassungsgemäß. Die Klägerin habe
keine Umstände dargelegt, die darauf hindeuteten, dass die Versagung des
Unterhalts nach Ablauf der drei Jahre grob unbillig sei. Dagegen legte die
Klägerin Berufung ein, die sie mit der Verfassungswidrigkeit der zeitlichen
Befristung in § 1615 l Abs. 2 BGB begründete.
III.
Mit Beschluss vom 16. August 2004 hat das Oberlandesgericht das Verfahren
ausgesetzt und die Frage, ob § 1615 l Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BGB mit Art. 6
Abs. 5 des Grundgesetzes unvereinbar sei, dem Bundesverfassungsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
1. Für die Entscheidung komme es auf die Gültigkeit der Norm an. Sei sie
verfassungsgemäß, sei die Berufung zurückzuweisen. Gründe für eine grobe
Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift seien nicht vorgetragen. Sei die
Bestimmung hingegen verfassungswidrig, müsse bei der Frage, inwieweit von der
Klägerin eine Erwerbstätigkeit erwartet werden könne, derselbe Maßstab wie bei §
1570 BGB angewendet werden. Dies würde angesichts des Alters ihres 1997
geborenen Kindes einen fortdauernden Unterhaltsanspruch begründen. Zwar wäre für
diesen Fall noch zu klären, in welcher Höhe dieser Anspruch unter
Berücksichtigung einer etwaigen anteiligen Haftung des geschiedenen Ehemannes
und des Vaters ihres anderen nichtehelichen Kindes bestehe. In jedem Fall wäre
jedoch vom Beklagten ein Anteil am Unterhalt zu übernehmen.
2. Nach Art. 6 Abs. 5 GG seien nichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die
gleichen Bedingungen für ihre geistige und seelische Entwicklung und ihre
Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie ehelichen Kindern. Grund für den
Anspruch aus § 1570 BGB sei, einem Elternteil den Unterhalt zu sichern, um ihm
die persönliche Betreuung des Kindes zu ermöglichen, die der Gesetzgeber und mit
ihm die obergerichtliche Rechtsprechung noch immer als die bestmögliche
Betreuungsform im Interesse des Kindes ansehe und deshalb einen
Unterhaltsanspruch in der Regel bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes gewähre.
Demgegenüber sei der Unterhaltsanspruch für die persönliche Betreuung eines
nichtehelichen Kindes durch § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB auf drei Jahre nach der
Geburt befristet, sofern es nicht grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch
zu versagen, wobei hierfür die Darlegungs- und Beweislast beim
Unterhaltsberechtigten liege. Damit werde einem nichtehelichen Kind im Gegensatz
zu einem ehelichen Kind in der Regel ab einem Alter von drei Jahren eine
Fremdbetreuung zugemutet, da der betreuende Elternteil wegen Wegfalls seines
Unterhaltsanspruchs darauf angewiesen sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Die Frage, bis wann eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil für die
gesunde Entwicklung eines Kindes am förderlichsten sei, könne jedoch schon aus
wissenschaftlicher Sicht, erst recht aber im Lichte von Art. 6 Abs. 5 GG nur
einheitlich beantwortet werden.
Diese Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder könne auch nicht
mit der die Ehe überdauernden ehelichen Solidarität gerechtfertigt werden, die
beim Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB fehle. Ebenso wie diese Norm
diene auch § 1570 BGB dazu, die Betreuung des Kindes durch einen Elternteil zu
ermöglichen. Aus Sicht des Kindes spiele es aber für die Frage, bis wann ein
Elternteil es persönlich betreuen könnte, keine Rolle, ob seine Eltern
miteinander verheiratet gewesen seien oder nicht. Die Ungleichbehandlung
verstoße deshalb gegen Art. 6 Abs. 5 GG.
3. Auch durch eine verfassungskonforme Auslegung könne § 1615 l Abs. 2 BGB mit
dieser Verfassungsnorm nicht in Einklang gebracht werden. Dies wäre nur möglich,
wenn eine grobe Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift immer dann und so lange
angenommen würde, wie einem betreuenden Elternteil eines ehelichen Kindes
Unterhalt gewährt werde, denn nur dann sei die gebotene Gleichbehandlung
gewährleistet. Eine solch weitgehende Konsequenz zögen jedoch auch die
Befürworter einer verfassungskonformen Auslegung von § 1615 l Abs. 2 BGB nicht.
Sie sprengte auch den Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung, da sie
entgegen dem eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers das in §
1615 l Abs. 2 BGB angelegte Regel-/Ausnahmeverhältnis in sein Gegenteil
verkehren würde.
IV.
Zu der Vorlage haben das Bundesministerium der Justiz namens der
Bundesregierung, das Bayerische Staatsministerium der Justiz, der
Bundesgerichtshof, die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht, der
Verband alleinerziehender Mütter und Väter sowie der Interessenverband Unterhalt
und Familienrecht Stellung genommen.
1. Das Bundesministerium der Justiz ist der Auffassung, § 1615 l Abs. 2 Satz 3
BGB verstoße nicht gegen die in Art. 3 und Art. 6 Abs. 5 GG verankerten
Gleichheitsrechte. Die unterschiedliche Ausgestaltung des
Betreuungsunterhaltsanspruchs einerseits eines geschiedenen und andererseits
eines nichtverheirateten Elternteils sei gerechtfertigt, da es sich nicht um
Ansprüche des Kindes handele. Somit sei nicht allein das Kindeswohl
Beurteilungsmaßstab, sondern auch die jeweilige Situation der Eltern, die sich
in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht bei verheirateten und
nichtverheirateten Eltern erheblich unterscheide. Ehegatten seien auch im Falle
des Scheiterns ihrer Ehe zu nachehelicher Solidarität unter Einschluss von
Unterhaltsleistungen verpflichtet, während nichtverheiratete Eltern keine
Bindungen eingegangen seien, die über die Beendigung ihrer Beziehung
fortbestünden und wechselseitige Rechte wie Pflichten mit sich brächten. Zudem
gebe es bei nichtverheirateten Eltern kein klares Leitbild, die Bandbreite der
Lebensentwürfe reiche von der flüchtigen Affäre bis zur langdauernden
Partnerschaft.
Die regelmäßige Begrenzung des Anspruchs in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB auf drei
Jahre nach der Geburt des Kindes sei angemessen und führe nicht zu
verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Folgen für das nichteheliche Kind. Sie
knüpfe an zahlreiche sozialstaatliche Regelungen und Leistungen wie den Anspruch
auf einen Kindergartenplatz oder die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit für
einen kinderbetreuenden Hilfebedürftigen an. Ab dem dritten Lebensjahr sei eine
Fremdbetreuung von Kindern tatsächlich möglich und im Allgemeinen auch
gewährleistet. So besuchten im Jahre 2000 in Deutschland 56 Prozent der
dreijährigen Kinder Betreuungseinrichtungen, allerdings sei der Versorgungsgrad
regional sehr unterschiedlich. Es bestünden keine Bedenken, dass sich eine
frühzeitige Fremdbetreuung zum Nachteil des Kindes auswirken könnte. Im
Gegenteil belegten neuere Untersuchungen, dass eine frühzeitige Tagesbetreuung,
Bildung und Erziehung Kindern bessere Start- und Zukunftschancen verschafften.
Die Durchbrechung des Dreijahreszeitraums eröffne den Gerichten die Möglichkeit,
zu einer dem Einzelfall gerecht werdenden Lösung zu kommen. Im Übrigen wird auf
andere Länder verwiesen, in deren Vergleich die deutsche Regelung des
Betreuungsunterhalts einer unverheirateten Mutter sehr fortschrittlich sei.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz meint, die unterschiedliche
Ausgestaltung von § 1570 BGB und § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB sei grundsätzlich
gerechtfertigt und mit der Verfassung vereinbar. Maßgeblich hierfür seien die
nacheheliche Solidarität und das Fortwirken der Aufgaben- und Rollenverteilung,
die einvernehmlich während der Ehe gewählt worden seien, die es bei
nichtverheirateten Partnern nicht gebe.
3. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Stellungnahme die Ansicht vertreten, §
1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB sei bei verfassungskonformer Auslegung
verfassungsmäßig. Seine Ausführungen hierzu decken sich inhaltlich mit den
Gründen seiner dann am 5. Juli 2006 getroffenen Entscheidung.
4. Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht hat sich in ihrer
Stellungnahme den Ausführungen des Bundesgerichtshofs angeschlossen.
5. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter vertritt die Ansicht, § 1615 l
BGB verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 5 GG. Die Grundrechtsnorm fordere die
Herstellung und Sicherung der Chancengleichheit von Kindern. Unzweifelhaft habe
jedes Kind unabhängig davon, in welcher Familienform es aufwachse, einen
Anspruch auf Betreuung und Versorgung. Chancengleichheit sei dann gegeben, wenn
zur elterlichen Betreuung ein gleichwertiges Betreuungsangebot zur Verfügung
stehe. Kinder hätten ab dem dritten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen
Betreuungsplatz. Der Besuch einer Kindertagesstätte gehöre zum normalen und
wünschenswerten Bildungsweg eines Kindes. Es müsse alles Notwendige getan
werden, um diesen Vorgaben des Grundgesetzes und dem Rechtsanspruch des Kindes
Genüge zu tun.
Mit einer Ausweitung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt für nicht miteinander
verheiratete Mütter und Väter könne der Gleichheitsgrundsatz des Art. 6 Abs. 5
GG nicht adäquat umgesetzt werden. Dafür sei eine Bündelung von politischen
Maßnahmen notwendig, die die Bildung, die Existenzsicherung von Kindern sowie
die Abschaffung steuerlicher Nachteile für Alleinerziehende umfassten. Auch
seien die gesellschaftspolitischen Auswirkungen einer Ausweitung des Anspruchs
auf Betreuungsunterhalt zu bedenken. Damit werde ein überholtes
Rollenverständnis unterstützt, das weder auf hinreichende Akzeptanz treffe noch
der Realität entspreche. Zudem sei auf die ökonomischen Auswirkungen
hinzuweisen, die mit einer längeren Erwerbspause für Frauen verbunden seien, die
danach Schwierigkeiten hätten, wieder im Berufsleben Fuß zu fassen.
6. Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht ist der Auffassung, die
Rechtsprechung stelle beim Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB zu geringe
Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit eines betreuenden Elternteils. Sie
entspreche heutzutage nicht mehr dem tatsächlichen Erziehungsverhalten von
betreuenden Eltern. Die früher dominierende Hausfrauenehe sei mittlerweile der
Doppelverdienerehe mit zeitweiligem Aussetzen der Berufstätigkeit wegen der
Kinderbetreuung gewichen. Gesetzt werde auf die Vereinbarkeit von Beruf und
Familie. Die Rechtsprechung habe auch die § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB zugrunde
liegende Wertung des Gesetzgebers nicht übernommen, dass ein Kind ab dem dritten
Lebensjahr keiner ganztägigen persönlichen Betreuung durch einen Elternteil
bedürfe. Insofern berücksichtige sie beim Umfang der Erwerbsobliegenheit nach §
1570 BGB nicht allein das Kindeswohl, sondern stelle wesentlich auf den
Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität ab.
§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB sei nicht verfassungswidrig. Der Verfassung sei nicht
zu entnehmen, in welchem zeitlichen Umfang eine persönliche Betreuung des Kindes
durch einen Elternteil zu gewährleisten sei. Vielmehr habe der Gesetzgeber das
Maß der Betreuungsnotwendigkeit zu bestimmen, der davon ausgehe, das Kind
bedürfe nur bis zum dritten Lebensjahr einer solchen Betreuung, danach könne
regelmäßig eine institutionelle oder private Betreuungsmöglichkeit in Anspruch
genommen werden. Diese Annahme sei nicht nur vertretbar, sondern werde durch die
Realität und den aktuellen Forschungsstand bestätigt. Kinder besuchten ab dem
dritten Lebensjahr regelmäßig den Kindergarten, was auch den kindlichen
Bedürfnissen entspreche. Verheiratete wie alleinerziehende Mütter gingen ab
dieser Zeit neben der Kinderbetreuung einer Beschäftigung nach. Eine im
Einzelfall erforderliche, über den Dreijahreszeitraum hinausgehende persönliche
Betreuung eines Kindes könne durch eine verfassungskonforme Auslegung der
Billigkeitsklausel in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB sichergestellt werden. Die
zeitlich weiterreichenden Ansprüche aus § 1570 BGB führten zu keiner
Benachteiligung nichtehelicher Kinder, denn es entspreche dem Kindeswohl, wenn
Kinder zur Vermittlung von Kontaktfähigkeit, Sozialverhalten und Bildung
öffentliche Einrichtungen besuchten.
B.
Die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung von
Kindern in § 1570 BGB einerseits und in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB andererseits
ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Sie verstößt gegen das in Art. 6 Abs. 5
GG an den Gesetzgeber gerichtete Gebot, nichtehelichen Kindern gleiche
Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie
ehelichen Kindern.
I.
1. Art. 6 Abs. 5 GG enthält einen Verfassungsauftrag, der die Gleichstellung und
Gleichbehandlung aller Kinder ungeachtet ihres Familienstandes zum Ziel hat und
den Gesetzgeber verpflichtet, nichtehelichen Kindern durch positive Regelungen
die gleichen Bedingungen für ihre körperliche und seelische Entwicklung zu
schaffen wie ehelichen Kindern. Dabei darf sich der Gesetzgeber grundsätzlich
nicht mit einer bloßen Annäherung der Stellung des nichtehelichen Kindes an die
des ehelichen Kindes zufrieden geben (vgl. BVerfGE 85, 80 <88>). Ein Kind darf
wegen seiner nichtehelichen Geburt nicht benachteiligt werden (vgl. BVerfGE 25,
167 <190>). Auch eine mittelbare Schlechterstellung nichtehelicher Kinder im
Verhältnis zu ehelichen Kindern ist durch Art. 6 Abs. 5 GG verboten (vgl.
BVerfGE 88, 87 <96>). Eine differenzierende Regelung für nichteheliche Kinder
ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn sie aufgrund der
unterschiedlichen tatsächlichen Lebenssituation zwingend erforderlich ist, um
das Ziel der Gleichstellung von nichtehelichen Kindern mit ehelichen Kindern zu
erreichen. Fehlt es an solchen zwingenden tatsächlichen Gründen für die
Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder, lässt sich diese nur durch
kollidierendes Verfassungsrecht rechtfertigen, das mit Art. 6 Abs. 5 GG
abzuwägen ist (vgl. BVerfGE 84, 168 <185> sowie zu Art. 3 Abs. 3 GG BVerfGE 85,
191 <209>; 92, 91 <109>).
2. Diesem in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltenen Verbot einer Schlechterstellung
nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern hat der Gesetzgeber
zuwidergehandelt, indem er die Dauer des Unterhalts, den ein Elternteil, der ein
Kind betreut, vom anderen Elternteil beanspruchen kann, in § 1570 BGB für den
geschiedenen Ehegatten und in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB für den Elternteil
eines nichtehelichen Kindes unterschiedlich bemessen hat.
a) § 1570 BGB und § 1615 l BGB begründen allerdings Unterhaltsansprüche, die
nicht dem Kind selbst, sondern dem das Kind betreuenden Elternteil zustehen.
Gleichwohl betrifft die Frage, wie lange dieser Unterhalt dem Betreuenden zu
leisten ist, die Lebens- und Betreuungssituation des Kindes und wirkt auf diese
ein. Der Betreuungsunterhalt wird aus Gründen des Kindeswohls gewährt. Er
ermöglicht dem Elternteil, sich persönlich dem Kind zuwenden zu können, soweit
das Kind der Pflege oder Erziehung bedarf und deshalb vom Betreuenden nicht
erwartet werden kann, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgeht, wie es in beiden
Vorschriften insoweit gleichlautend formuliert ist. Der Unterhalt ist damit am
Kind und seinem Bedarf an persönlicher Betreuung ausgerichtet und prägt die
Umstände, unter denen es aufwächst (vgl. BVerfGE 103, 89 <110>). Die Dauer der
Unterhaltsleistung an den Elternteil bestimmt darüber, wie lange das Kind
persönlich von diesem betreut werden kann. Wird von der betreuenden Mutter oder
dem betreuenden Vater wie in § 1615 l BGB erwartet, dass sie nach Vollendung des
dritten Lebensjahres des Kindes wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, und
kommt deshalb der Unterhaltsanspruch zum Wegfall, sind sie ab diesem Zeitpunkt
in der Regel gezwungen, zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts eine
Berufstätigkeit aufzunehmen. Dies hat zur Folge, dass sie das Kind jedenfalls
zeitweise in fremde Obhut geben müssen und ihm nur noch in eingeschränkter Zeit
zur Verfügung stehen. Ist demgegenüber der Unterhalt der Mutter oder des Vaters
durch Unterhaltszahlungen abgesichert, die sich wie in § 1570 BGB nicht nur dem
Grunde nach, sondern auch in ihrer Dauer an den Betreuungsbelangen des Kindes
orientieren und insoweit nach der Rechtsprechung weit über das dritte Lebensjahr
eines Kindes hinausreichen, kann das Kind erheblich länger die persönliche
elterliche Betreuung erfahren. Die Lebensbedingungen der betroffenen Kinder
werden deshalb durch die Unterhaltsregelungen maßgeblich beeinflusst.
b) Die unterschiedliche Bemessung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB und §
1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB, die zu unterschiedlichen Betreuungssituationen von
ehelichen und nichtehelichen Kindern führt, ist unmittelbare Folge der
gesetzlichen Regelung; sie ergibt sich nicht allein aus der Interpretation der
Normen durch die Rechtsprechung.
Der Gesetzgeber hat bei Schaffung des § 1570 BGB ausdrücklich davon abgesehen,
den Betreuungsunterhalt zeitlich zu begrenzen oder auch nur der Rechtsprechung
Auslegungshilfen hinsichtlich der Dauer des Anspruchs an die Hand zu geben, weil
er dies bei der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte für verfehlt gehalten
hat (vgl. BTDrucks 7/650, S. 122 f.). Vielmehr hat er durch den Gebrauch des
unbestimmten Rechtsbegriffs "solange" und dessen Bezugnahme auf den
Anspruchsgrund - wegen der Pflege und Erziehung des Kindes - die Dauer des
Anspruchs an die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes gebunden und der
Rechtsprechung damit bewusst die Möglichkeit eröffnet, auf die besonderen
Umstände des Einzelfalls einzugehen und für den Regelfall Maßstäbe zu
entwickeln, die den Betreuungsbedarf eines Kindes nach dessen Altersphasen
bestimmen. Damit werden zugleich die Erwerbsobliegenheit des Elternteils
konkretisiert und anhand dessen die Dauer des Unterhalts bestimmt. Die
Leitlinien der Oberlandesgerichte geben Altersstufen vor, nach denen bis zu
einem Alter des Kindes von acht bis zehn Jahren eine persönliche
Vollzeitbetreuung des Kindes für notwendig erachtet und deshalb von keiner
Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ausgegangen wird. Bis dahin ist
deshalb der Betreuungsunterhalt in voller Höhe zu zahlen. Danach wird nur eine
teilweise Erwerbstätigkeit erwartet, deren Einkünfte auf den Unterhalt
anzurechnen sind. Erst im Alter des Kindes von sechzehn Jahren kommt die
Erwerbsobliegenheit voll zum Tragen und der Anspruch auf Betreuungsunterhalt
erlischt in der Regel. Diese Konkretisierungen durch die Rechtsprechung in Form
eines Altersphasenmodells beruhen auf der Offenheit der Norm und sind vom
Gesetzgeber auch nicht durch Präzisierung der Norm korrigiert worden.
Demgegenüber hat der Gesetzgeber in Ansehung dieser Auslegung von § 1570 BGB
durch die Rechtsprechung den Unterhalt wegen der Betreuung eines nichtehelichen
Kindes in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB generell auf drei Jahre begrenzt und eine
Verlängerung des Anspruchs darüber hinaus nur im Ausnahmefall zugelassen,
nämlich nur dann, wenn eine Versagung nach Ablauf dieser Frist insbesondere
unter Berücksichtigung der Kindesbelange grob unbillig wäre. Diese Befristung
hat er für angemessen erachtet, weil durch sie eine Vollbetreuung des Kindes
durch einen Elternteil bis zum Kindergartenalter sichergestellt sei und danach
eine Fremdbetreuungsmöglichkeit bestehe, die dem Kind nicht schade, sondern es
im Gegenteil fördere. Er hat damit die Gewährung von Betreuungsunterhalt in
unterschiedlicher Dauer für die Betreuung nichtehelicher und ehelicher Kinder
ermöglicht und gebilligt.
c) Mit der ungleichen unterhaltsrechtlichen Absicherung der persönlichen
Betreuung durch einen Elternteil benachteiligt der Gesetzgeber nichteheliche
Kinder gegenüber ehelichen Kindern.
Dabei kann dahingestellt bleiben, wie lange es aus pädagogischer und
psychologischer Sicht für ein Kind und seine körperliche wie seelische
Entwicklung am förderlichsten ist, von einem Elternteil umfassend und stetig
betreut zu werden. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht darüber zu befinden,
ob beziehungsweise von welchem Alter an davon auszugehen ist, dass ein Kind
keinen Schaden nimmt, wenn es jedenfalls eine gewisse Zeit von anderen Personen
als seinen Eltern betreut wird, oder ob es nicht sogar durch Fremdbetreuung zum
Beispiel im Kindergarten und damit durch ein Zusammensein mit anderen Kindern
zusätzliche Förderung erhält. Die Fachwissenschaften diskutieren diese Fragen
nach wie vor kontrovers und geben darauf keine eindeutigen Antworten. Es ist
Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die persönliche Betreuung eines
Kindes durch einen Elternteil, die dem Kind zugutekommt, durch
Unterhaltsansprüche finanziell absichern will, wobei es in seiner
Einschätzungsprärogative liegt, wie lange er es in Abwägung des Kindeswohls mit
den Interessen der insoweit Berechtigten wie Verpflichteten für angemessen
erachtet, einen solchen Unterhaltsanspruch einzuräumen. Hält er es aber für
erforderlich und dem Kindeswohl dienlich, dem Kind die Möglichkeit zu sichern,
jedenfalls für eine bestimmte Zeit die volle Zuwendung eines Elternteils zu
erfahren, und räumt er deswegen dem betreuenden Elternteil einen
Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil ein, dann verbietet es Art. 6
Abs. 5 GG, mit zweierlei Maß zu messen und bei ehelichen Kindern eine erheblich
längere persönliche Betreuung für angezeigt zu erachten als bei nichtehelichen
Kindern. Denn wie viel ein Kind an persönlicher elterlicher Betreuung und
Zuwendung bedarf, richtet sich nicht danach, ob es ehelich oder nichtehelich
geboren ist.
Hält der Gesetzgeber es dagegen für unschädlich oder sogar der kindlichen
Entwicklung dienlich, wenn Kinder ab ihrem dritten Lebensjahr den Kindergarten
besuchen, und begrenzt er wie in § 1615 l BGB aus diesem Grund den
Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils, sodass dieser wieder selbst
durch Erwerbstätigkeit für seinen Unterhalt sorgen muss, darf er diesen
Gesichtspunkt ebenfalls nicht nur bei nichtehelichen Kindern zum Tragen kommen
lassen. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei seiner Einschätzung, wie lange ein Kind
der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil bedarf, einen für
nichteheliche wie eheliche Kinder gleichen Maßstab zu wählen und daran die Dauer
der Unterhaltsansprüche zu bemessen.
Es stellt nichteheliche Kinder schlechter, wenn dem betreuenden Elternteil eines
ehelichen Kindes auf der Grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung in der
Regel die Möglichkeit eingeräumt wird, sich diesem zumindest bis zu dessen
achten Lebensjahr mithilfe eines solange eingeräumten Unterhaltsanspruchs in
vollem Umfang persönlich widmen zu können, während der Gesetzgeber es für
ausreichend erachtet, dass ein nichteheliches Kind eine solche persönliche
Betreuung lediglich in den ersten drei Lebensjahren erhält, und deshalb den
Unterhaltsanspruch seines betreuenden Elternteils im Regelfall auf diesen
Zeitraum begrenzt. Damit nimmt der Gesetzgeber dem Elternteil eines
nichtehelichen Kindes im Gegensatz zum Elternteil eines ehelichen Kindes ab
diesem Zeitpunkt die finanzielle Grundlage für die Entscheidungsfreiheit,
zwischen der Eigenbetreuung oder einer Fremdbetreuung des Kindes zu wählen, und
bringt damit zwangsläufig das nichteheliche Kind in die Situation, früher als
eheliche Kinder anderweitig betreut zu werden. Selbst wenn dies einem Kind im
Allgemeinen nicht schadet, liegt eine Benachteiligung darin, dass das
nichteheliche Kind gegenüber dem ehelichen Kind zurückgesetzt wird, weil ihm die
Möglichkeit genommen wird, ebenso lange wie ein eheliches Kind im Mittelpunkt
elterlicher Sorge zu stehen.
3. Die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche aus § 1570 BGB und § 1615 l Abs.
2 BGB, die eine Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen
Kindern bewirkt, rechtfertigt sich weder durch unterschiedliche soziale
Situationen, in denen sich die Kinder befinden, oder durch Unterschiede, die in
den Beziehungen ihrer Eltern auszumachen sind, noch dadurch, dass bei
geschiedenen Ehegatten im Gegensatz zu nicht miteinander verheirateten Eltern
die eheliche Solidarität nachwirkt und Ansprüche begründen kann, die
Nichtverheirateten nicht zustehen.
a) Die tatsächlichen Lebensbedingungen von ehelichen Kindern geschiedener Eltern
und nichtehelichen Kindern unterscheiden sich prinzipiell nur unwesentlich. Sie
leben entweder in einer familiären Situation, die der betreuende Elternteil nach
Scheidung durch eine neue Partnerschaft geschaffen hat beziehungsweise die er in
nichtehelicher Lebensgemeinschaft fortführt, oder sie wachsen allein bei dem
betreuenden Elternteil auf. In beiden familiären Konstellationen ist der
betreuende Elternteil auf die Sicherstellung seines Unterhalts angewiesen, wenn
er das Kind, ob ehelich oder nichtehelich, persönlich betreuen und deshalb
keiner Erwerbsarbeit nachgehen will. Mithin sind eheliche wie nichteheliche
Kinder in gleicher Weise betroffen, wenn der betreuende Elternteil keinen
Unterhalt gegenüber dem anderen Elternteil mehr beanspruchen kann und deshalb
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss. Sie müssen dann gleichermaßen auf
persönliche Betreuung durch einen Elternteil verzichten, es sei denn, der
geschiedene Ehegatte, der neue Partner oder der andere Elternteil sind bereit,
ohne Rechtsgrund für den Unterhalt des betreuenden Elternteils aufzukommen.
b) Auch die im Gesetzgebungsverfahren angeführte große Bandbreite
unterschiedlicher Lebensgestaltungen, die im Gegensatz zu verheirateten Eltern
bei nichtverheirateten Eltern anzutreffen sei, vermag die ungleiche Dauer der
Unterhaltsansprüche kinderbetreuender Elternteile nicht zu rechtfertigen. Zwar
ist richtig, dass die Varianz der elterlichen Beziehungen, aus denen ein
nichteheliches Kind erwächst, von der flüchtigen Affäre bis hin zu einer
dauerhaften Lebensgemeinschaft reicht, während die Ehe, in die Kinder geboren
werden, stets auf Dauer angelegt ist, auch wenn sie später scheitern sollte. Auf
diesen Unterschied kommt es jedoch hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs, der
wegen der Pflege oder Erziehung eines Kindes gewährt wird, nicht an. Der
Unterhaltspflichtige wird vom Gesetz nicht um des anderen Elternteils willen,
sondern wegen des Kindes in Anspruch genommen, damit dieses persönlich von einem
Elternteil betreut werden kann. Auch führt die Vielgestaltigkeit nichtehelicher
Beziehungen nicht zu unterschiedlicher Elternverantwortung dem Kinde gegenüber.
Jedem rechtlich ausgewiesenen Elternteil kommt das in Art. 6 Abs. 2 GG
verankerte Elternrecht zu, welches ihm auch die umfassende Verantwortung für die
Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes auferlegt, egal, ob das Kind
ehelich oder nichtehelich geboren ist oder ob es einer flüchtigen oder festen
Verbindung seiner Eltern entstammt. Diese Verantwortung umfasst auch die
Sicherstellung einer dem Kindeswohl dienlichen Betreuung des Kindes durch
Zahlung von Unterhalt an den betreuenden Elternteil. Art. 6 Abs. 5 GG verbietet
hier eine Differenzierung nach der Art der elterlichen Beziehung (vgl. BVerfGE
84, 168 <185>), bezweckt er doch gerade die Gleichstellung von Kindern, deren
Eltern keine Verantwortung füreinander übernommen haben, mit solchen Kindern,
deren Eltern in ehelicher Verbundenheit füreinander und für ihr Kind Sorge
tragen.
c) Die nacheheliche Solidarität vermag nicht zu rechtfertigen, dass nach § 1615
l Abs. 2 Satz 3 BGB dem Elternteil eines nichtehelichen Kindes nur bis zu dessen
dritten Lebensjahr ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zusteht, während nach §
1570 BGB dem Elternteil eines ehelichen Kindes ein nach Altersphasen des Kindes
bemessener, weit länger reichender Unterhaltsanspruch wegen der Kinderbetreuung
zuerkannt wird.
aa) Art. 6 Abs. 1 GG begründet als wertentscheidende Grundsatznorm die Pflicht
des Staates, die Ehe zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 108, 351 <363>).
Dieser Schutz kommt nicht nur der bestehenden Ehe zu, sondern erstreckt sich
auch auf die Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe (vgl. BVerfGE 53, 257 <296>)
und wirkt auf die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen den geschiedenen
Ehegatten fort (vgl. BVerfGE 66, 84 <94>). Nacheheliche Solidarität kommt
insbesondere auch dort zum Tragen, wo ein geschiedener Ehegatte auf seine
grundsätzliche wirtschaftliche Eigenverantwortung nach der Scheidung deshalb
nicht verwiesen werden kann, weil er aufgrund der von ihm in der Ehe
übernommenen Aufgaben nicht in der Lage ist, durch Wiedereingliederung in das
Erwerbsleben seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern (vgl. BVerfGE 57, 361
<379>). Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der geschiedene Ehegatte
ein gemeinsames Kind betreut. Deshalb hat der Gesetzgeber neben der
unterhaltsrechtlichen Absicherung geschiedener Ehegatten für den Fall, dass von
ihnen wegen ihres Alters (§ 1571 BGB) oder wegen Krankheit (§ 1572 BGB) keine
Erwerbstätigkeit erwartet werden kann oder sie keine angemessene
Erwerbstätigkeit finden (§§ 1573, 1574 BGB), mit § 1570 BGB Sorge dafür
getragen, dass ein geschiedener Ehegatte Unterhalt beanspruchen kann, solange
und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung des gemeinsamen Kindes eine
Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann.
bb) Dass der Unterhalt eines geschiedenen Ehegatten wegen der Betreuung eines
gemeinsamen Kindes vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst ist und aus der
nachehelichen Solidarität folgt, ist kein rechtfertigender Grund dafür, bei der
am Alter der Kinder ausgerichteten Dauer des Unterhalts für die Betreuung von
Kindern unterschiedliche Altersabstufungen für nichteheliche und eheliche Kinder
vorzunehmen, die dazu führen, dass nichteheliche und eheliche Kinder
unterschiedlich lange von einem Elternteil persönlich betreut werden können.
(1) Art. 6 Abs. 5 GG fordert, nichtehelichen Kindern gleiche Lebensbedingungen
wie ehelichen Kindern zu schaffen. Damit untersagt die Verfassungsnorm zugleich
eine Privilegierung ehelicher Kinder, die mit dem Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs.
1 GG begründet wird, weil dies dem Gleichstellungsgebot gerade zuwiderliefe.
Allerdings schließt dies nicht aus, wegen des Schutzes, den die eheliche
Verbindung durch Art. 6 Abs. 1 GG erfährt, einen geschiedenen Elternteil
unterhaltsrechtlich besserzustellen als einen unverheirateten Elternteil, was
sich mittelbar auch auf die Lebenssituation der mit diesen Elternteilen
zusammenlebenden Kindern auswirken kann (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 28.
Februar 2007 - 1 BvL 5/03 -, FamRZ 2007, S. 529). So hat ein geschiedener
Elternteil ungeachtet des Alters des von ihm betreuten Kindes einen
Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil, wenn er eine angemessene
Erwerbsarbeit nicht findet, während einem nichtverheirateten Elternteil für den
Fall der Arbeitslosigkeit kein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil
zur Seite steht. Dies kann zu unterschiedlichen sozialen Lagen auch der
betroffenen Kinder führen. Dem Gesetzgeber ist es unbenommen, mit dem
nachehelichen Ehegattenunterhalt dem geschiedenen Ehegatten Ansprüche
einzuräumen, die mittelbar auch dem von ihm betreuten Kind zugutekommen, während
nichteheliche Kinder von solchen Ansprüchen nicht profitieren können, weil ihre
Eltern sich keinen solchen Unterhalt schulden. Dabei kann der Gesetzgeber auch
berücksichtigen, dass aus der Aufgabenaufteilung, die die Ehegatten während der
Ehe miteinander vereinbart und praktiziert haben, für einen der Ehegatten
Schwierigkeiten erwachsen können, sich nach Scheidung wieder ins Erwerbsleben
einzufinden, und dies zum Grund nehmen, dem hiervon betroffenen Ehegatten für
einen bestimmten Zeitraum einen Unterhaltsanspruch zuzuerkennen.
Räumt der Gesetzgeber aber dem geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch
allein wegen der persönlichen Betreuung des gemeinsamen Kindes ein, dann
verbietet es ihm Art. 6 Abs. 5 GG, die Dauer der für notwendig erachteten
persönlichen Betreuung beim ehelichen Kind anders zu bemessen als bei einem
nichtehelichen Kind. Denn wie lange einem Kind eine persönliche Betreuung durch
einen Elternteil zuteil werden sollte, bestimmt sich nicht nach der ehelichen
Solidarität, sondern nach den Bedürfnissen von Kindern, die sich bei ehelichen
und nichtehelichen Kindern grundsätzlich nicht unterscheiden.
(2) Es trifft nicht zu, dass der Anspruch aus § 1570 BGB nicht allein wegen der
Kinderbetreuung eingeräumt worden ist, vielmehr darüber hinaus aufgrund der
nachehelichen Solidarität den geschiedenen Ehegatten in die Lage versetzen soll,
bei Übernahme der Kinderbetreuung für längere Zeit keiner Erwerbsobliegenheit
ausgesetzt zu sein, um damit einen späteren und leichteren Übergang und
Wiedereinstieg in das Erwerbsleben zu finden. Die unterschiedliche Dauer des
nach § 1570 BGB gewährten Unterhaltsanspruchs im Verhältnis zur Dauer des
Anspruchs nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB lässt sich daher damit nicht
rechtfertigen.
(a) Weder dem Wortlaut von § 1570 BGB noch seiner Entstehungsgeschichte ist eine
solche, über die Kinderbetreuung hinausgehende Ausrichtung des darin enthaltenen
Unterhaltsanspruchs zu entnehmen.
Der Normtext führt als einzigen Grund für die Unterhaltsgewährung die Pflege
oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes an. Auch die Frage der Anspruchsdauer
ist allein auf diesen Grund bezogen. Durch die Überschrift der Vorschrift wird
zudem hervorgehoben, dass der Unterhalt gerade wegen der Betreuung eines Kindes
gewährt wird. Auch in der Gesetzesbegründung ist zwar die fortwirkende
gemeinsame Verantwortung der Ehegatten füreinander als Grund dafür angeführt
worden, trotz der Beendigung der wirtschaftlichen Beziehungen der
Ehegatten durch die Scheidung einem geschiedenen Ehegatten dennoch in bestimmten
Bedarfsfällen Unterhaltsansprüche gegen den anderen Ehegatten einzuräumen. Als
solchen Bedarfsfall und damit Grund für die Abweichung von der generellen
Selbstverantwortlichkeit der geschiedenen Ehegatten werden aber in § 1570 BGB
ausschließlich die Kinderbetreuung benannt und die Dauer des Anspruchs allein
davon abhängig gemacht, wie lange das Kind der Betreuung bedarf. Erstmals in den
Gesetzesmaterialien zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997
(BGBl I S. 2942) ist bei der dort vorgenommenen Änderung von § 1615 l Abs. 2
Satz 3 BGB die Auffassung vertreten worden, der Betreuungsunterhalt nach § 1570
BGB sei auch durch den zusätzlichen Schutzzweck der nachehelichen Solidarität
begründet, was seine stärkere Ausgestaltung gegenüber
§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB rechtfertige (vgl. BTDrucks 13/8511, S. 71).
(b) Auch unter Berücksichtigung dieser vom Gesetzgeber nachgeschobenen
Begründung vermag der Hinweis auf die nacheheliche Solidarität die
unterschiedliche Dauer der beiden Unterhaltsansprüche vor Art. 6 Abs. 5 GG nicht
zu rechtfertigen. Denn es findet sich in der vom Gesetzgeber durch die Offenheit
der Norm angelegten und von ihm akzeptierten jahrzehntelangen Auslegung und
Anwendung von § 1570 BGB durch die Rechtsprechung kein Anhaltspunkt dafür, dass
bei der zeitlichen Bemessung dieses Unterhaltsanspruchs zusätzlich über den
Betreuungsbedarf des Kindes hinaus dem Umstand zeitlich Rechnung getragen wird,
dass sich ein kinderbetreuender Ehegatte auf die gemeinsam verabredete
Aufgabenteilung in der Ehe dauerhaft eingestellt hat und ihm deshalb eine
längere Zeit eingeräumt werden soll, sich wieder ins Berufsleben einfinden zu
können. Die ausschließlich am Kindesalter orientierte und nach ihm bemessene
Dauer des Unterhaltsanspruchs aus § 1570 BGB spricht vielmehr gegen die Annahme
und Berücksichtigung eines solchen weiteren, die Dauer des Anspruchs
bestimmenden Grundes und bestätigt, dass die unterschiedliche Dauer dieses
Anspruchs gegenüber dem Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB auf einer
unterschiedlichen Einschätzung des Betreuungsbedarfs von nichtehelichen und
ehelichen Kindern beruht. Dies aber verbietet Art. 6 Abs. 5 GG.
(aa) Dabei ist schon zu fragen, ob § 1570 BGB für den Fall, er deckte auch einen
über den Kinderbetreuungsbedarf hinausgehenden, der ehelichen Solidarität
geschuldeten Unterhaltstatbestand mit ab, ausreichend klar zum Ausdruck brächte,
woran sich dieser, über die Zeitspanne der Kinderbetreuung hinausgehende, dem
möglichen Verbleib in der ausschließlichen Rolle des betreuenden Elternteils
dienende Anspruch in seiner Dauer auszurichten hätte. Denn als Maßstab der Dauer
nennt § 1570 BGB lediglich die Notwendigkeit der Kinderbetreuung. Verfolgt der
Gesetzgeber daneben aber mit dem Unterhaltsanspruch noch einen weiteren Zweck,
hat er in der Regelung nicht nur diese Zwecksetzung deutlich zu machen, sondern
auch, woran der Umfang dieses Teils des Unterhaltsanspruchs zu bemessen ist, wie
dies der Gesetzgeber auch vorgeben müsste, wenn er für diesen Zweck einen
eigenständigen Unterhaltsanspruch schaffen würde. Daran mangelt es bei § 1570
BGB.
(bb) Jedenfalls kann eine ausschließlich nach dem Alter der Kinder bemessene,
gegenüber dem Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB erheblich längere Dauer
des Anspruchs aus § 1570 BGB nicht mit einem zusätzlichen Zweck, der aus der
nachehelichen Solidarität herrührt, gerechtfertigt werden. Um den Bedarf eines
Kindes an persönlicher Betreuung durch einen Elternteil zu bestimmen, ist das
Alter von Kindern sicherlich ein geeigneter Anknüpfungspunkt. Genau daran
orientiert sich die Rechtsprechung, wenn sie das Bestehen und den Umfang einer
Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils nach den Altersphasen von
Kindern bemisst und danach die Dauer des Unterhaltsanspruchs aus § 1570 BGB
bestimmt. Nach dieser Rechtsprechung soll ein Kind in der Regel bis in die
Grundschulzeit hinein von einem Elternteil persönlich betreut werden können,
anschließend jedenfalls noch über längere Strecken des Tages unter der
elterlichen Obhut stehen können und ab sechzehn Jahren tagsüber keiner Betreuung
mehr bedürfen. Diese schematische Ausrichtung am Alter der Kinder lässt nicht
erkennen, dass die Rechtsprechung die gegenüber dem Anspruch aus § 1615 l Abs. 2
Satz 3 BGB längere Gewährung des Unterhaltanspruchs aus § 1570 BGB aus Gründen
einer besonderen Bedarfslage des betreuenden Elternteils vornimmt. Das Alter
eines Kindes ist kein tauglicher Maßstab dafür, zeitlich zu bestimmen, wie lange
einem Elternteil nicht wegen der Kinderbetreuung, sondern wegen seines
Vertrauens auf die während der Ehe eingenommene Rolle als Betreuer des Kindes
Unterhalt gewährt werden sollte. Dies ließe sich eher an der Dauer der Ehe oder
der Dauer der Berufspause wegen der Kinderbetreuung bemessen.
(cc) Zwar hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. Juli 2006
(a.a.O.) die nacheheliche Solidarität als Grund für die längere Anspruchsdauer
von § 1570 BGB herangezogen und gemeint, deshalb gewähre die Norm dem
geschiedenen Elternteil Unterhalt auch um seiner selbst willen. Jedoch ist er
die Antwort darauf schuldig geblieben, warum dann die Unterhaltsdauer von der
Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs ausschließlich am Alter der Kinder
ausgerichtet wird. Auch hat er offengelassen, ob er demzufolge der Meinung ist,
der in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB für eine notwendige persönliche Betreuung des
Kindes durch seinen Elternteil ausreichend erachtete und in Ansatz gebrachte
Dreijahreszeitraum sei auch bei § 1570 BGB der zeitliche Rahmen, in dem der
Anspruch wegen der Betreuung des Kindes gewährt wird, während die weit darüber
hinausgehende Zeit der Unterhaltsgewährung dann konsequenterweise dazu diente,
dem geschiedenen Elternteil "um seiner selbst willen" seinen Unterhalt
abzusichern, obwohl auch diese Zeit am Kindesalter bemessen wird.
Unter Berücksichtigung dieser von der Rechtsprechung ausschließlich am
Kindesalter bemessenen Dauer des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB erweist
sich das vom Bundesgerichtshof angeführte Argument der nachehelichen Solidarität
nicht als tragfähig, die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche nach §
1570 BGB und § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB zu rechtfertigen. Art. 6 Abs. 5 GG
verbietet gerade, allein unter Bezugnahme auf die Ehe und damit auch ihre
nachwirkende Solidarität nichteheliche Kinder anders zu behandeln als eheliche
Kinder. Wird ein Unterhaltsanspruch wegen der Kinderbetreuung gewährt und seine
Dauer ausschließlich am Kindesalter und damit daran bemessen, wie lange ein Kind
der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil bedarf, dann verstößt es gegen
Art. 6 Abs. 5 GG, den Betreuungsbedarf für nichteheliche Kinder kürzer
einzustufen als für eheliche Kinder.
4. Der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG durch die Schlechterstellung
nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern aufgrund der unterschiedlichen
Dauer der Unterhaltsgewährung wegen Kinderbetreuung nach § 1570 BGB und § 1615 l
Abs. 2 Satz 3 BGB lässt sich nicht durch verfassungskonforme Auslegung von §
1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB beheben.
a) Mit der vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Auslegung von § 1615 l Abs. 2
Satz 3 BGB wird die Art. 6 Abs. 5 GG verletzende Ungleichbehandlung
nichtehelicher Kinder nicht beseitigt. Eine weite Auslegung der "groben
Unbilligkeit", die nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB bei Annahme ihres Vorliegens
die Möglichkeit eröffnet, ausnahmsweise einen Betreuungsunterhalt zuzusprechen,
der über das dritte Lebensjahr des Kindes hinausreicht, kann zwar dazu führen,
dass die besonderen Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die spezifische
Entwicklung des Kindes oder die elterliche Situation in etlichen Fällen mehr
Berücksichtigung finden können und zu einer verlängerten Gewährung von
Betreuungsunterhalt führen. Doch bei nichtehelichen Kindern, deren Entwicklung
keine besonderen Gründe dafür aufweist, dass sie einer längeren Betreuung
bedürfen, oder deren Eltern nicht in einer vertrauensbildenden Gemeinschaft
gelebt haben, die nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ebenfalls rechtfertigen
könnte, eine nur dreijährige Unterhaltszahlung für grob unbillig zu halten,
bleibt es im Gegensatz zu ehelichen Kindern, die ohne besondere Gründe aufgrund
der Unterhaltsgewährung nach § 1570 BGB erheblich länger eine persönliche
Betreuung durch einen Elternteil erfahren können, bei der auf drei Jahre
begrenzten Betreuungsmöglichkeit. Dieser auch bei weiter Auslegung der in § 1615
l Abs. 2 Satz 3 BGB enthaltenen Ausnahmeregelung verbleibende Unterschied hat
vor Art. 6 Abs. 5 GG keinen Bestand, da die Verfassungsnorm auch die
Diskriminierung einzelner Gruppen nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen
Kindern verbietet (vgl. BVerfGE 17, 148 <153 f.>).
b) Eine Interpretation von § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB, die die darin enthaltene
Ausnahme von der Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre zur Regel
machte, um Art. 6 Abs. 5 GG Genüge zu tun, und generell den Betreuungsunterhalt
in seinem zeitlichen Umfang an die Dauer des nach § 1570 BGB gewährten
Unterhalts anpasste, würde aber die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung
überschreiten.
Eine solche Auslegung verstieße zum einen gegen den klar und eindeutig zum
Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, den Unterhaltsanspruch eines
Elternteils, der ein nichteheliches Kind betreut, im Regelfall auf drei Jahre zu
begrenzen und nur im Ausnahmefall einen darüber hinausgehenden Anspruch
einzuräumen (vgl. BVerfGE 90, 263 <275>). Darüber hinaus aber könnte auf diesem
Wege die Dauer des Anspruchs zur Herstellung einer Gleichbehandlung von
nichtehelichen und ehelichen Kindern nur auf die Dauer des nach § 1570 BGB
gewährten Anspruchs angehoben werden. Es liegt jedoch allein in der Kompetenz
des Gesetzgebers, wie er eine Schlechterstellung von nichtehelichen Kindern
gegenüber ehelichen Kindern vermeidet und wie lange er es für notwendig
erachtet, dass nichteheliche wie eheliche Kinder gleichermaßen persönlich von
einem Elternteil betreut werden können, um hieran auszurichten, für welchen
Zeitraum er dem betreuenden Elternteil einen Unterhaltsanspruch einräumt.
II.
1. § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB verletzt dagegen nicht das von Art. 6 Abs. 2 GG
geschützte Elternrecht.
Art. 6 Abs. 2 GG begründet für Eltern gleichermaßen das Recht wie die Pflicht
zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Diese den Eltern zuvörderst zugewiesene
Verantwortung für ihr Kind hat dessen Wohl zu dienen. Das Elternrecht ist
insofern ein Recht im Interesse des Kindes (vgl. BVerfGE 75, 201 <218>). Gegen
dieses Recht verstößt die in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB vorgenommene
Unterhaltsregelung, die dem Elternteil eines nichtehelichen Kindes einen in der
Regel auf drei Jahre begrenzten Betreuungsunterhaltsanspruch einräumt, nicht.
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung sichergestellt, dass der das Kind
betreuende Elternteil während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keiner
Erwerbsarbeit nachgehen muss, sondern sich dem Kinde widmen und damit seiner
Elternverantwortung nachkommen kann. Die zeitliche Begrenzung des
Unterhaltsanspruchs auf in der Regel drei Jahre ist im Lichte des Art. 6 Abs. 2
GG nicht zu beanstanden. Zum einen liegt es in der Einschätzungskompetenz des
Gesetzgebers, für wie lange er es aus Kindeswohlgesichtspunkten für erforderlich
und dem unterhaltspflichtigen Elternteil zumutbar erachtet, die persönliche
Betreuung des Kindes durch einen Elternteil mithilfe der Einräumung eines
Unterhaltsanspruchs an diesen zu ermöglichen. Zum anderen hat er jedem Kind ab
dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz eingeräumt.
Damit hat er sichergestellt, dass ein Kind ab diesem Alter in der Regel eine
außerhäusliche Betreuung erfahren kann, während sein Elternteil einer
Erwerbsarbeit nachgeht. Es ist eine vertretbare Einschätzung des Gesetzgebers,
wenn er es deshalb nicht für notwendig erachtet hat, den betreuenden Elternteil
länger von seiner Erwerbsobliegenheit zu entbinden, vielmehr unter Auswertung
wissenschaftlicher Studien davon ausgegangen ist, eine Betreuung des Kindes im
Kindergarten sei diesem nicht abträglich, sondern fördere wichtige Kompetenzen
des Kindes. Hierin liegt keine Vernachlässigung des Elternrechts. Vielmehr hat
der Gesetzgeber mit der Regelung die Interessen sowohl des betreuenden als auch
des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie des Kindes berücksichtigt und sie in
einen Ausgleich gebracht. Insbesondere aber hat er über die Billigkeitsklausel
in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB die Möglichkeit geschaffen, im Einzelfall zu
prüfen, ob die Einstellung der Unterhaltszahlung an den betreuenden Elternteil
das Kindeswohl gefährden könnte, und für diesen Fall eine Verlängerung der
Unterhaltsgewährung vorgesehen. Dies trägt dem Elternrecht des betreuenden
Elternteils hinreichend Rechnung.
2. Da die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche nach § 1615 l Abs. 2
Satz 3 BGB und in § 1570 BGB in ihrer Dauer gegen Art. 6 Abs. 5 GG verstößt, ist
für die Prüfung, ob sie auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil sie betreuende
Elternteile von ehelichen und nichtehelichen Kindern ungleich behandelt, kein
Raum mehr. Denn Art. 6 Abs. 5 GG ist hier die maßgebliche Grundrechtsnorm,
hinter die eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes zurücktritt.
C.
I.
Da die Verletzung von Art. 6 Abs. 5 GG in der unterschiedlichen Regelung der
Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung von Kindern in § 1570 BGB einerseits und
§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB andererseits liegt, scheidet eine Nichtigerklärung
von § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB ebenso aus wie die Erklärung der Unvereinbarkeit
dieser Norm mit Art. 6 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 84, 168 <186 f.>). Dem
Gesetzgeber stehen zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes mehrere
Möglichkeiten offen. So kann er eine Gleichbehandlung der Regelungssachverhalte
durch eine Änderung des § 1615 l BGB, durch eine Änderung von § 1570 BGB oder
auch durch eine Neuregelung beider Sachverhalte vornehmen. Dabei hat er nur in
jedem Fall einen gleichen Maßstab hinsichtlich der Dauer des wegen der
Kinderbetreuung gewährten Unterhaltsanspruchs bei nichtehelichen und ehelichen
Kindern zugrunde zu legen.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2008 eine Art. 6 Abs. 5
GG genügende Regelung zu treffen.
II.
Bis zur Neuregelung ist der verfassungswidrige Zustand hinzunehmen. Von der
Anordnung der Aussetzung der Verfahren, in denen nach § 1615 l BGB oder nach §
1570 BGB Betreuungsunterhalt geltend gemacht wird, wird abgesehen, weil der
Gesetzgeber in seiner Entscheidung, wie er die von Art. 6 Abs. 5 GG geforderte
Angleichung vornehmen will, nicht beeinflusst werden soll. Auch würde eine
Aussetzung aller Verfahren aufgrund der Geltendmachung von Betreuungsunterhalt
nach § 1570 BGB und § 1615 l BGB zu einem vorübergehenden Stillstand der
Rechtsgewährung, einem Entscheidungsstau bei den Familiengerichten und nach
Inkrafttreten der Neuregelung zu einer verzögerten Bearbeitung der ausgesetzten
Verfahren führen. Angesichts dessen ist es angezeigt, dass die bestehenden
Regelungen bis zum Inkrafttreten der Neuregelung weiter zur Anwendung kommen.
Der Nachteil, der Elternteilen und ihren nichtehelichen Kindern gegenüber
ehelichen Kindern daraus bis zur Neuregelung weiter erwächst, ist hinnehmbar, da
die Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen der Betreuung eines nichtehelichen
Kindes nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB für sich betrachtet dem Kindeswohl nicht
zuwiderläuft.
Die Entscheidung ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen.