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Unterhaltsansprüche: langjährige Ehe und Vorrang vor anderen Ansprüchen Gericht
OLG Oldenburg
Az.: 12 UF
74/06
Urteil vom
26.09.2006
Vorinstanz: AG Lingen – Az.: 19 F 133/06
Leitsatz:
1.
Konkurriert ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach langjähriger Ehe (mehr
als 23 Jahre) mit dem Anspruch des kinderbetreuenden Ehegatten in einer neuen
Ehe, ist es zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses geboten, § 1582
Abs. 1 BGB in der Weise auszulegen, dass es sich um keine Ehe von "langer Dauer"
handelt und beide Ansprüche gleichrangig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
der Aufstockungsunterhalt lediglich dazu dient, dem geschiedenen Ehegatten einen
die eigene, eheunabhängige Lebensstellung übersteigenden Lebensstandard zu
sichern.
2. Alle nach der Ehescheidung entstandenen gleichrangigen Ansprüche wirken sich
beim nachehelichen Unterhalt bedarfsmindernd aus.
In der Familiensache hat der 12.
Zivilsenat — 4. Senat für Familiensachen — des Oberlandesgerichts Oldenburg auf
die mündliche Verhandlung vom 05. September 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Juni 2006 verkündete Urteil des
Amtsgerichts – Familiengericht – Lingen geändert:
1. Der vor dem Amtsgericht Meppen am 22. März 2005 im Verfahren 16 F 67/03
geschlossene Vergleich wird mit Wirkung vom 1. November 2005 dahingehend
abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte nur noch einen nachehelichen
Unterhalt in Höhe von 165 Euro monatlich für Oktober bis Dezember 2005 und
monatlich 200 Euro ab Januar 2006 zu zahlen hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.800 Euro zu zahlen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird
zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 2/3 und dem Kläger zu
1/3 auferlegt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die
Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
jeweils beizutreibenden Betrages abwenden.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.
Der 1949 geborene Kläger und die 1948 geborene Beklagte waren seit 1978
miteinander verheiratet. Die im März 2005 geschiedene Ehe war kinderlos.
Der Kläger wird als Lehrer nach A12 besoldet. Die seit 1992 als Verkäuferin
erwerbstätige Beklagte bezieht ein monatliches Einkommen von netto rund 1.075
Euro. Im Scheidungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, in welchem
sich der Kläger zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 600
Euro verpflichtete.
Nachdem der Kläger am ... 2005 erneut geheiratet und die Vaterschaft für sein
bereits am ... in P... geborenes Kind anerkannt hat, begehrt er den Wegfall
seiner Unterhaltspflicht ab Oktober 2005.
Durch das am 21. Juni 2006 verkündete Urteil hat das Amtsgericht –
Familiengericht – Lingen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
dass dem Kläger mit Rücksicht auf die mit der Eheschließung verbundene
Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse ein Festhalten an dem 2005
geschlossenen Vergleich zumutbar sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten
und rechtzeitig begründeten Berufung.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen zu seinen
Einkommensverhältnissen und beantragt
das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lingen vom 21. Juni 2006 zu
ändern und den vor dem Amtsgericht – Familiengericht – am 22. März 2005
geschlossenen Unterhaltsvergleich dahingehend abzuändern, dass er der Beklagten
ab Oktober 2005 keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat,
sowie hilfsweise für den Fall des Obsiegens die Beklagte zu verurteilen, den für
die Monate März bis September 2006 gezahlten Unterhalt in Höhe von 4.200 Euro an
ihn zurückzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung.
Die Akte 16 F 67/03 AG Meppen hat vorgelegen. Weitere tatsächliche
Feststellungen hat der Senat nicht getroffen.
II.
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Der Kläger ist der Beklagten nur
noch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Zahlung von nachehelichem
Unterhalt verpflichtet. Zudem hat die Beklagte an den Kläger überzahlten
Unterhalt in Höhe von 2.800 Euro zurückzuzahlen.
Die Klage ist als Abänderungsklage zulässig. Denn mit dem Vorbringen, seiner
neuen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind zum Unterhalt verpflichtet zu sein, macht
der Kläger eine wesentliche Änderung der für die Bemessung des Unterhalts
maßgeblichen Umstände geltend. Da er die Anpassung eines Vergleichs erstrebt,
ist auch eine rückwirkende Anpassung ohne die Zeitschranke aus § 323 Abs. 3 ZPO
statthaft.
Die Klage ist teilweise begründet. Die Änderung eines Prozessvergleichs
beurteilt sich allein nach materiellem Recht. Von der Grundlage der zwischen den
Parteien getroffenen Vereinbarung hängt es ab, inwieweit der Kläger nach den
Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine Anpassung der
getroffenen Vereinbarung verlangen kann. Dieses ist dann der Fall, wenn es einer
Partei aufgrund veränderter Umstände nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist,
sich an der Vereinbarung festhalten zu lassen. Davon ist im Unterhaltsrecht
regelmäßig dann auszugehen, wenn ein Unterhaltspflichtiger nach Abschluss des
Vergleichs weiteren vor oder gleichrangig Berechtigten zum Unterhalt
verpflichtet ist und sich hieraus eine wesentliche Änderung seines
unterhaltsrelevanten Einkommens ergibt. Allerdings führt die Abänderungsklage
nicht zu einer freien, von den bisherigen Grundlagen unabhängigen Neufestsetzung
des Unterhalts, sondern nur zu einer Anpassung der getroffenen Vereinbarung an
die veränderten Umstände (BGH FamRZ 1995, 665 ff.).
Hiernach gilt folgendes:
Die Frage nach einer Befristung oder Kürzung des Unterhaltsanspruchs gemäß §§
1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB stellt sich derzeit nicht. Denn die Parteien
haben sich in Kenntnis dieses Gesichtspunktes auf die unbefristete
Unterhaltszahlung geeinigt. Diese Vergleichsgrundlage hat unverändert Bestand.
Als weitere Verpflichtungen sind der erst nachträglich hinzugekommene
Kindesunterhalt wie auch der Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Beklagten zu
berücksichtigen. Das Unterhaltsrecht gewährleistet keine auf Dauer fixierte
Lebensstandardgarantie. Für den unterhaltsberechtigten Ehegatten wirkt sich eine
mit sinkenden Einkommen verbundene Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage
unmittelbar auf seinen nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen
Bedarf aus (BGH FamRZ 2003, 590). Diese Erwägungen hat der BGH mit Urteil vom
15. März 2006 (FamRZ 2006, 683) auf die Änderung aller sonstigen das Einkommen
des Unterhaltsschuldners belastenden Veränderungen übertragen, sofern diese
dauerhaft und von dem Schuldner nicht vermeidbar sind. Ausdrücklich führt der
BGH in diesem Zusammenhang das Hinzutreten weiterer vor oder gleichrangiger
Unterhaltsansprüche an. Solche Ansprüche beeinflussen das Einkommen in derselben
Weise wie andere unumgängliche Verbindlichkeiten. Sie berühren daher nicht nur
die Leistungsfähigkeit, sondern wirken sich direkt auf den angemessenen Bedarf
der Beklagten aus.
Dies betrifft zweifelsfrei den nunmehr vom Kläger zu tragenden Kindesunterhalt.
Es handelt sich bei Sarah ausweislich der Geburtsurkunde um das Kind des
Klägers, so dass es auf die von der Beklagten geäußerten Zweifel schon aus
Rechtsgründen nicht ankommt (§ 1599 Abs. 1 BGB). Dem sich unmittelbar aus dem
Gesetz ergebenden Anspruch des Kindes kann sich der Kläger nicht entziehen. Es
ist auch unerheblich, dass das Kind bereits vor Abschluss des Vergleichs geboren
worden war und damals schon ein materiellrechtlicher Anspruch bestanden hat.
Entscheidend ist vielmehr die unstreitige Tatsache, dass der Kläger zum
Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht in Anspruch genommen worden war und
auch keine Leistungen erbracht hat. Demgemäss war dieser Anspruch in dem
früheren Verfahren auch nicht zur Sprache gekommen. Nach ständiger
Rechtsprechung bleibt ein bestehender Anspruch solange unberücksichtigt, wie er
nicht geltend gemacht wird (Palandt/Diederichsen § 1609 Rn. 1). Es ist dem
Kläger nicht anzulasten, wenn er im Hinblick auf diese Rechtsprechung
potentielle Ansprüche nicht in das ursprüngliche Verfahren eingeführt hat. Erst
mit der Begründung des neuen Familienverbandes haben sich vorliegend die für die
Unterhaltsbemessung wesentlichen Umstände geändert. Damit ist der Kläger nicht
gehindert, diesen Anspruch der Beklagten auch noch nachträglich
entgegenzuhalten.
Entsprechendes gilt für den Unterhaltsbedarf der jetzigen Ehefrau des Klägers.
Der Bedarf der jetzigen Ehefrau des Klägers tritt gleichrangig neben den
Anspruch der Beklagten aus § 1573 Abs. 2 BGB. Bei dem Alter des Kindes von
weniger als drei Jahren besteht kein Zweifel, dass der Mutter ein entsprechender
Anspruch aus § 1570 BGB zustünde. Der sich damit grundsätzlich aus § 1582 Abs. 1
BGB ergebende Gleichrang der Ansprüche wird nicht dadurch beseitigt, dass die
bis zur Zustellung des Scheidungsantrags mehr als 24 Jahre dauernde Ehe als
„lang" im Sinne dieser Vorschrift zu beurteilen wäre. Eine solches
Normverständnis würde dem auf Art 6 GG beruhenden Schutz von Ehe und Familie
nicht gerecht und hätte die Verfassungswidrigkeit der Norm zur Folge.
Konkurrieren die Ansprüche des geschiedenen und des jetzigen Ehegatten, ist die
Vorschrift dahin zu überprüfen, ob die vom Gesetzgeber im Rahmen seines
Gestaltungsspielraums getroffene Entscheidung auf ausreichend tragfähigen
Gründen beruht, um eine Ungleichbehandlung der widerstreitenden Rechtspositionen
zu rechtfertigen (BVerfG FamRZ 1984, 346). Ob sich das § 1582 BGB zugrunde
liegende Prinzip des zeitlichen Vorrangs immer durchsetzen kann, wenn den
jeweiligen Ansprüchen ein gleicher Stellenwert zukommt, bedarf zwar keiner
Vertiefung. Es ist nach der Überzeugung des Senats aber nicht gerechtfertigt,
jedem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aufgrund des Zeitablaufs den
Vorrang vor jedem nachfolgenden Anspruch zuzubilligen – und zwar unabhängig von
dessen Stellenwert. Dies allein kann kein tragfähiger Grund für eine Regelung
sein, die über den Anspruch auf Ehegattenunterhalt hinaus auf die Bedürfnisse
der Kinder aus der neuen Ehe ausstrahlt. Es wäre mit dem durch Art 6 GG
gewährleisteten Schutz der neuen Familie unvereinbar, wenn § 1582 Abs. 1 BGB in
dem Sinn anzuwenden wäre, dass bei einer nach Jahren als lang zu bezeichnenden
Ehe jeder Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten einen auf
Kinderbetreuung gestützten Anspruch verdrängen würde. Dies entspräche nicht dem
Stellenwert, der dem Anspruch aus § 1570 sachlich zukommt und den der
Gesetzgeber diesem auch in allen anderen Normen eingeräumt hat.
Der Unterhaltsanspruch des kinderbetreuenden Elternteils wird in erster Linie
von dem Bedarf des kleinen Kindes auf Pflege und Erziehung getragen (vgl. BGH,
FamRZ 1998, 541; FamRZ 2005, 354; Gernhuber/CoesterWaltjen Familienrecht 5.
Aufl. § 30 Rn. 19) und ist aus diesem Grund in jeder Hinsicht privilegiert. Er
kann jederzeit unabhängig von Einsatzzeiten geltend gemacht werden; er lebt
wieder auf, wenn eine erneute Bedürftigkeit aufgrund eines Vermögensverfalls
oder nach Aufhebung einer später geschlossenen Ehe eintritt (§§ 1577 Abs. 4 S.
2, 1586a Abs. 1 S. 1 BGB) und er kann die Rechtsfolgen aus einer
Pflichtverletzung des Unterhaltsgläubigers abmildern (§ 1579 BGB). Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört dieser Anspruch in seinem Kernbereich
zum unverzichtbaren Scheidungsfolgenrecht (BGH FamRZ 2004, 601). Demgegenüber
kommt dem Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) der geringste
Stellenwert zu. Er soll dem Ehegatten mit eigenem Einkommen den sog. „vollen"
Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen sichern. Die daraus folgende
„Lebensstandardgarantie" steht im Gegensatz zu dem sonst das Unterhaltsrecht
beherrschenden Prinzip der Eigenverantwortung. Um diesem Grundsatz wiederum ein
stärkeres Gewicht zu verleihen, hat der Gesetzgeber bereits mit dem
Unterhaltsänderungsgesetz von 1986 die Möglichkeit einer Befristung dieses
Anspruchs eingeführt. Bei der nach § 1573 Abs. 5 BGB zu treffenden
Billigkeitsabwägung ist die Dauer der Ehe zwar eines der im Gesetz genannten
Kriterien. Die Rechtsprechung lässt eine Befristung aber auch noch nach mehr als
20 Jahren zu, weil der Anspruch sich nicht aus der Dauerhaftigkeit der Ehe
sondern aus den in jedem Einzelfall zu prüfenden wirtschaftlichen Verflechtungen
und Abhängigkeiten der Ehegatten rechtfertige (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 177;
OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 1040). Aus den gleichen Erwägungen hat der BGH bei
einer Ehedauer von knapp15 Jahren die Möglichkeit einer Befristung des Anspruchs
gebilligt (BGH FamRZ 2006, 1006).
Die Entwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung zeigt, dass es sich bei dem
Anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB um ein gegenüber allen anderen
Anspruchsgrundlagen deutlich schwächer ausgestaltetes Recht handelt. Der
nacheheliche Unterhalt kann angesichts der von den ursprünglichen Vorstellungen
des Gesetzgebers abweichenden wirtschaftlichen Entwicklung keine
Lebensstandardgarantie gewährleisten, so dass die Ehedauer allein kein
schützwürdiges Vertrauen auf den unveränderten Bestand dieses Anspruchs
begründen kann. Sie ist daher kein geeignetes Kriterium, um den Stellenwert des
Betreuungsunterhalts in Frage zu stellen.
Der Bedarf des Kindes an Betreuung und Versorgung besteht unabhängig von einer
früheren Lebensgestaltung seiner Eltern. Dies zeigt sich besonders deutlich in
der Ausweitung des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l BGB, der für die ersten
Lebensjahre des Kindes einen von der Ehe unabhängigen Unterhaltsanspruch
begründet – wobei sich wiederum eine inhaltliche Annäherung beider Ansprüche
vollzieht (vgl. BGH FamRZ 2005, 354). Jedenfalls in den Fällen, in denen allein
ein auf einer langen Ehezeit beruhender Anspruch des früheren Ehegatten auf
Aufstockungsunterhalt einen potentiellen Anspruch des jetzigen Ehegatten aus §
1570 BGB verdrängt, ist der in § 1582 BGB ausnahmslos und unabhängig von seinem
Grund normierte Vorrang aller Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt nicht mit
dem Schutzzweck des Art 6 GG zu vereinbaren. Diese Überzeugung des Senats
entspricht der weit überwiegenden Auffassung in der Literatur, die ebenfalls von
der Verfassungswidrigkeit ausgeht oder zumindest erhebliche Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der Regelung äußert (vgl. Palandt/Brudermüller 65 Aufl. §
1582 BGB Rn. 3; Staudinger/Verschraegen 12. A. § 1582 Rn. 11; Büttner in
Johannsen/Henrich Eherecht 4. Aufl. § 1582 BGB Rn. 5; Hülsmann in FamK § 1582
BGB Rn 6; Klein in KKFamR 2. Aufl. § 1582 4; Maurer in Münch/Komm § 1582 Rn. 5;
Gernhuber/CoesterWaltjen § 30 Rn. 126; Rauscher, Familienrecht Rn. 614; Soergel/Häberle
§ 1582 BGB Rn. 6; Frenz NJW 1993, 1102, 1104; Puls, FamRZ 1998, 865, 875).
Dieser Beurteilung kann nicht durch eine Anwendung von § 1579 BGB begegnet
werden. Billigkeitserwägungen sollen eine Ergebniskorrektur im Einzelfall
ermöglichen. Damit können sie zwar ein bei strikter Rechtsanwendung sonst nicht
mehr verfassungskonformes Ergebnis verhindern. Sie ermöglichen jedoch keine
Änderung der bestehenden Rangordnung und können daher die grundsätzlichen
Wertungswidersprüche nicht beseitigen. Dies ist schon deshalb nicht
gewährleistet, weil Billigkeitskorrekturen durchweg auf einzelfallbezogenen
gerichtlichen Entscheidungen beruhen, die allgemeine Auslegung des Gesetzes aber
dazu führen kann, dass der Einzelne seine Rechte nicht ausreichend wahrnimmt.
Letztlich greift auch der Gesichtspunkt nicht durch, dass der Ehegatte aus einer
nachfolgenden Ehe eher als der frühere Ehegatte auf die Inanspruchnahme
öffentlicher Hilfen verwiesen werden kann (so aber BTDrs. 7/650 S. 143). Im Fall
des Aufstockungsunterhalts kann dies – wie der vorliegenden Fall zeigt – darauf
hinauslaufen, dass dem geschiedenen Ehegatte dauerhaft ein zusätzliches
Einkommen zur Verfügung steht, welches ihm eine bessere Lebensstellung sichert,
als er sie aus eigener Kraft je hätte erreichen können. Im Mangelfall müsste ein
solches Zusatzeinkommen wiederum mittelbar aus öffentlichen Kassen finanziert
werden. Eine solche Konsequenz widerspricht dem Grundsatz nachehelicher
Eigenverantwortung ebenso wie auch dem Prinzip des Nachrangs aller
sozialrechtlichen Hilfen zum Lebensunterhalt. In einer vergrößerten
„Bedarfsgemeinschaft" ist die Kürzung aller Ansprüche die unvermeidliche Folge,
wenn sich ein Berechtigter nicht auf den Vorrang seines Anspruchs berufen kann.
Diesen Erwägungen steht der Beschluss des BVerfG vom 10. Januar 1984 (FamRZ
1984, 346) nicht entgegen. Diese Entscheidung betrifft die konkurrierenden
Ansprüche zweier Ehegatten, die beide minderjährige Kinder betreuen. Nur für
diesen Fall hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Gesetzgeber
die Grenzen des ihm zuzubilligenden Gestaltungsspielraum gewahrt hat. Um einen
damit vergleichbaren Sachverhalt handelt es sich vorliegend nicht. Es liegt
weder ein Mangelfall vor noch können die konkurrierenden Ansprüche als
gleichgewichtig angesehen werden. Zudem haben sich die gesellschaftlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem in einer Weise entwickelt, dass sie nicht
mehr den Grundlagen entsprechen, welche für die damalige Entscheidung
ausschlaggebend waren. Auch die zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 1582
ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen durchweg andere
Fallgestaltungen (vgl. BGH FamRZ 1985, 362; FamRZ 1987, 916; FamRZ 1988, 705).
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist jedoch nicht geboten, soweit
das Gesetz die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung eröffnet. Der
nach Auffassung des Senats mit Art 6 GG vereinbare Gleichrang der Ansprüche ist
bereits dann gegeben, wenn der Begriff einer langen Ehedauer nicht den Sinn
einer absoluten Zeitgrenze erhält, sondern zugleich die durch die Ehe
entstandenen wirtschaftlichen Abhängigkeiten und Verflechtungen in die
Beurteilung einbezogen werden.
Das Gesetz enthält keine Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen von einer
langen Ehedauer auszugehen ist. In der Gesetzesbegründung findet sich als
Beispiel die auf einer alleinigen Haushaltsführung von etwa 20 Jahren beruhende
wirtschaftliche Abhängigkeit (BTDrs. 7/650 S. 143). Der BGH hat grundsätzlich
mit Ablauf von 15 Jahren eine den Vorrang sichernde lange Ehedauer angenommen
(BGH FamRZ 1983, 886). Dieser Rechtsprechung haben sich die Instanzgerichte
angeschlossen. Die den Entscheidungen zugrunde liegenden Gesichtspunkte lassen
sich allerdings nicht ohne weiteres auf einen Fall übertragen, in dem der neue
Ehegatte nach § 1570 BGB unterhaltsberechtigt wäre. Mittlerweile hat sich das
Verständnis vom Stellenwert dieses Anspruchs und des der bestehenden Ehe
zukommenden Schutzes erheblich gewandelt. Die geschiedene und die bestehende Ehe
sind grundsätzlich gleichwertig (BVerfG FamRZ 2003, 1821). Der den Anspruch aus
§ 1570 BGB rechtfertigende Betreuungsbedarf minderjähriger Kinder ist dabei
nicht geringer zu bewerten, als das Vertrauen des geschiedenen Ehegatten in die
Sicherung seines Lebensbedarfs. Dass sich diesbezüglich ein grundlegender Wandel
der Wertvollstellungen vollzogen hat, zeigt sich in der sich derzeit im
Gesetzgebungsverfahren befindlichen Reform des Unterhaltsrechts, durch die auch
bei langer Ehedauer zumindest ein Gleichrang der Ansprüche des kinderbetreuenden
Ehegatten gewährleistet werden soll. Unter diesen Umständen lässt sich keine
absolute Grenze feststellen, bei der eine viele Jahre dauernde Ehe den neuen
Ehegatten unter allen Umständen im Rang verdrängt. Daher sind bei der Auslegung
des Gesetzes neben der absoluten Zeitdauer auch alle sonstigen Kriterien zu
berücksichtigen.
Diese Erwägungen führen dazu, dass im vorliegenden Fall nicht von einer langen
Ehedauer iSv. § 1582 BGB ausgegangen werden kann.
Die Ehe der Parteien war kinderlos. Die Beklagte war seit 1992 selbst
vollschichtig erwerbstätig. Der Versicherungsverlauf weist seit dieser Zeit eine
kontinuierliche Vollzeittätigkeit aus. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit
entspricht in jeder Hinsicht ihrem beruflichen Werdegang, so dass die Beklagte
keine Einbußen in ihrer von der Ehe unabhängigen Lebensstellung hat hinnehmen
müssen. Der Anspruch beruht allein auf § 1573 Abs. 2 BGB und soll ihr lediglich
aufgrund der langen Ehezeit einen höheren Lebensstandard sichern. Abgesehen von
der reinen Zeitdauer gibt es demnach keine Gesichtspunkte, die für eine
Bevorzugung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt sprechen könnten. Diese
Zeitdauer ist mit etwas mehr als 23 Jahren wiederum nicht so lang, dass damit
eine absolute Grenze überschritten wäre, bei der jeder andere Aspekt
bedeutungslos wird. Es gibt im Gegenteil keine Gesichtspunkte, aufgrund derer es
für die bei Zustellung des Scheidungsantrags knapp 55 Jahre alten Beklagte
schlechthin unzumutbar wäre, wenn sie sich in ihrer Lebensstellung an den ohne
Eheschließung erreichten Lebensstandard anpassen müsste. Im Verhältnis hierzu
hat der Betreuungsunterhalt ein so erhebliches Gewicht, dass beiden Ansprüchen
derselbe Rang zukommt.
Die Höhe des Anspruchs der jetzigen Ehefrau des Klägers bemisst sich nach
denselben Grundsätzen, wie sie auch für den geschiedenen Ehegatten gelten. Denn
sobald der frühere Ehegatte für sich keinen Vorrang mehr in Anspruch nehmen
kann, sind die sich aus einem weiteren Anspruch ergebenden Verpflichtungen
genauso zu behandeln, wie jeder andere kraft Gesetzes bestehende
Unterhaltsanspruch. Eine andere Beurteilung wäre mit der durch Art 6 GG
geschützten Freiheit zur Eheschließung und der freien Gestaltung der ehelichen
Lebensverhältnisse nicht zu vereinbaren. Dies betrifft auch den Gesichtspunkt,
dass dem neuen Ehegatten die frühere Ehe und etwaige hieraus folgende
Unterhaltspflichten bekannt waren. Zwar hat das BVerfG in seinem Beschluss vom
1. Oktober 1984 (FamRZ 1984, 346) darauf abgestellt, dass die Kenntnis von der
früheren Ehe ein hinreichender Grund für die in § 1582 BGB vorgenommene
Differenzierung sei. Dieser Erwägung steht aber der Gesichtspunkt gegenüber,
dass auch die neue Ehe eine Erwerbsgemeinschaft ist, in der der nicht
erwerbstätige Ehegatte seinen eigenen Beitrag zum Familienunterhalts leistet (BVerfG
FamRZ 2003, 1821, 1823). Es ist daher konsequent, wenn der BGH nunmehr den
Anspruch jedes im gleichen Rang hinzutretenden Unterhaltsberechtigten als
bedarfsprägend ansieht. Das Verhältnis mehrerer Ansprüche untereinander folgt
ausschließlich aus dem ihnen zugewiesenen Rang. In diesem zeigt sich der ihnen
von der Gesellschaft jeweils beigemessene Stellenwert. Sind die Ansprüche
gleichrangig, sind sie folglich gleich zu beurteilen. Denn die zweite Ehe
genießt keinen geringeren Schutz als die Folgewirkungen aus einer geschiedenen
Ehe (BVerfG FamRZ 1980, 326; FamRZ 2003, 1821, 1823). Es gibt daher keinen
sachlichen Grund, die vom BGH entwickelten Grundsätze zu den bedarfsprägenden
Folgen eines weiteren gleichrangigen Anspruchs nur deshalb nicht anzuwenden,
weil es sich hierbei um den Anspruch eines Ehegatten aus einer später
geschlossenen Ehe handelt.
Da beide Ansprüche bedarfsprägend sind (BGH FamRZ 2006, 683), beeinflussen sie
sich wechselseitig in ihrer Höhe. Sie lassen sich auch nicht im Wege der
Dreiteilung (vgl. dazu Gutdeutsch FamRZ 2006, 1072) ermitteln. Denn hierdurch
wäre eine ausreichende Berücksichtigung der beiderseitigen Unterhaltsinteressen
dann nicht gewährleistet, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Einkommen eines
Berechtigen mehr als die Hälfte des unterhaltsrelevanten Einkommens beträgt.
Dies müsste bei zwei Unterhaltsberechtigten immer zu einem Wegfall des Anspruchs
statt zu der bei gleichrangigen Ansprüchen gebotenen anteiligen Kürzung führen.
Zu Verzerrungen kann es auch dann kommen, wenn die einzelnen Ansprüche nach
unterschiedlichen Grundlagen festzustellen sind.
Der Senat hält es aus diesem Grund für geboten, die Ansprüche beider
Berechtigter zunächst gesondert festzustellen. Dabei muss es trotz des
Gleichrangs beider Ansprüche dabei verbleiben, dass der Splittingvorteil nur in
der neuen Ehe zu berücksichtigen ist. Die Tatsache der Wiederverheiratung kann
nicht zu einer Erhöhung des nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen
Bedarfs führen. Zudem ändert die Rangfolge nichts an dem Grundsatz, dass die vom
Gesetzgeber einer bestehenden Ehe eingeräumten Vorteile dieser nicht dadurch
wieder entzogen werden dürfen, dass sie zugleich einer geschiedenen Ehe
zugewiesen werden (BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823; BGH FamRZ 2005, 1817). Diesem
Gesichtspunkt ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Bedarf des jetzigen
Ehegatten um den im unterhaltsrelevanten Einkommen enthaltenen Splittingvorteil
vermindert und ein Ausgleich nur hinsichtlich des nicht gedeckten Anteils
vorgenommen wird.
Zur Wahrung eines angemessenen Verhältnisses ist dabei auch für den jetzigen
Ehegatten von einer fiktiven Trennung auszugehen, d.h. ebenfalls von einem um
den Erwerbstätigenbonus geminderten Bedarf. Zwar wirkt sich der
Erwerbstätigenbonus in einer bestehenden Ehe nicht aus (BGH FamRZ 1989, 842;
FamRZ 2002, 742). Abweichend von dieser Rechtsprechung sind aber nunmehr
Ansprüche zu beurteilen, die in einer wechselseitigen Abhängigkeit stehen und
zugleich den angemessenen Lebensbedarf des Verpflichteten beeinflussen. Diese
Beurteilung wäre erschwert, wenn für ihre Bemessung unterschiedliche Maßstäbe
herangezogen würden. Im Ergebnis wirkt sich jeder zusätzliche Unterhaltsanspruch
zu Lasten des Familienunterhalts aus und muss von dem Unterhaltsverpflichteten
und seinem Ehegatten gemeinsam getragen werden. Es handelt sich daher nur um
eine Methode, die eine angemessene Verteilung der Mittel zwischen den
konkurrierenden Ansprüchen bewirken kann.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich für 2005 folgende Berechnung:
Ausgangspunkt für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs ist das Einkommen des
Klägers aus seiner Tätigkeit als Lehrer. Dieses betrug im Jahr 2005 rund 49.245
Euro. Der in diesem Betrag enthaltene Verheiratetenzuschlag ist auch bei der
Bemessung des Anspruchs der Beklagten zu berücksichtigen. Denn es handelt sich
hierbei um eine von der neuen Ehe unabhängige Leistung, die auch nach der
Scheidung allein aufgrund bestehender Unterhaltspflicht gezahlt wird (vgl. §§
39, 40 BBesG; OLG Celle 2005, 716). Bei dem um einen Freibetrag von 1.860 Euro
verminderten Einkommen ergibt sich bei einem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse 1
ein Jahresnettoeinkommen von 36.565 Euro. Abzüglich der im Ausgangsverfahren
belegten Zahlungen auf die private Kranken und Pflegeversicherung sowie der
Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen ergibt sich ein anrechenbares
Nettoeinkommen von rund 2.645 Euro. Dieses vermindert sich um den Tabellenbetrag
für den bedarfsmindernd zu berücksichtigenden Kindesunterhalt (BGH FamRZ 2006,
683) sowie den Beitrag zur privaten Krankenversicherung für das Kind auf 2.305
Euro. Abzüglich von 1/7 Erwerbstätigenbonus beläuft sich das im Verhältnis zur
Beklagten unterhaltsrelevante Einkommen auf 1.975 Euro.
Die Höhe dieses Betrages wird nicht durch Veränderungen beim Vorteil mietfreien
Wohnens beeinflusst. Die Parteien haben in ihrem Vergleich für den Wohnwert und
die anzuerkennenden Belastungen jeweils gleich hohe Beträge angesetzt, die sich
im Ergebnis neutralisieren. Der von dem Kläger nunmehr getragene Wohnbedarf des
Kindes und seiner Ehefrau ist Teil ihres jeweils angemessenen Unterhalts und
daher kein Anlass, von der ursprünglichen Bewertung abzuweichen. Da die
sonstigen Umstände unverändert fortbestehen, sind die Parteien insoweit
weiterhin an ihre vergleichsweise vorgenommene Bewertung gebunden.
Entsprechendes gilt für die auf Seiten der Beklagten anzusetzenden
Einkommensverhältnisse. Diese haben sich praktisch nicht verändert, so dass nach
der Grundlage des geschlossenen Vergleichs als Erwerbseinkommen 1.075 Euro
(6/7Anteil 920 Euro) und als fiktiver Mietertrag 100 Euro anzusetzen sind. Der
Vorteil aus dem Personalrabatt ist bei der Bemessung des nachehelichen
Unterhalts unberücksichtigt geblieben, so dass auch insoweit die
Vergleichsgrundlage Bestand hat.
Als unterhaltsrelevantes Einkommen beider Parteien ergibt sich damit ein Betrag
von 2.995 Euro (1.975 + 920 + 100). Ohne den Unterhaltsanspruch der Ehefrau des
Klägers beläuft sich der eheangemessene Bedarf auf rund 1.500 Euro, so dass sich
nach Abzug des eigenen Einkommens ein Betrag von 480 Euro (1.500 – 920 – 100)
ergibt.
Für die Bemessung des Bedarfs der Ehefrau des Beklagten ist auf Seiten des
Klägers von einem um 208 Euro für die zusätzliche Krankenversicherung auf 2.095
Euro (6/7Anteil 1.795 Euro) verminderten Einkommen auszugehen. Damit ergibt sich
ein angemessener Unterhaltsbedarf von rund 900 Euro. Dabei ist es ohne
Bedeutung, dass der Kläger im Jahr 2005 noch nicht den Lohnsteuerabzug nach der
Steuerklassen III in Anspruch genommen hat. Denn auch bei einer fiktiven
Berechnung unter Einbeziehung des Splittingvorteils ergäbe sich kein grundlegend
anderes Ergebnis. Zwar würde sich bei einem anrechenbaren Einkommen von 2.495
Euro ein auf 1.070 Euro erhöhter Bedarf errechnen. Dieser mindert sich um den im
Vergleich der beiden Einkommen verbliebenen Splittingvorteil von 190 Euro auf
rund 880 Euro, so dass sich hieraus keine zugunsten den Beklagten wirkende
Entlastung beim Einkommen ergibt.
Eine Verteilung dieser beiden Bedarfsbeträge im Verhältnis des einen festen
Selbstbehalt übersteigenden Einkommens würde dem Gesichtspunkt, dass es sich um
in der Höhe von einander abhängige Ansprüche handelt und auch der angemessene
Eigenbedarf der Verpflichteten gewahrt bleiben muss, nicht gerecht. Hieraus
würde im Gegensatz zum Gleichrang der Ansprüche eine unverhältnismäßige
Belastung der neuen Familie folgen. Bei den gegebenen Einkommensverhältnissen
hält es der Senat daher für einen geeigneten Ansatz, den einzelnen Anspruch in
das Verhältnis zur Summe aller Ansprüche zu setzen und auf den sich hieraus
ergebenden Anteil zu kürzen.
Bei einem Gesamtbedarf von 1.380 Euro entfällt auf die Beklagte dabei ein Anteil
von 34%, so dass sie gerundet 165 Euro an Unterhalt beanspruchen kann.
Dieses Ergebnis führt auch in der Gesamtschau zu einer angemessenen Verteilung
des verfügbaren Einkommens. Zusammen mit ihrem eigenen Einkommen von 1.175 Euro
stehen der Beklagten 1.340 Euro zur Verfügung. Der neuen Familie verbleiben nach
Abzug des Unterhalts 1.930 Euro – von denen bei einem auf 595 Euro gekürzten
Anteil der jetzigen Ehefrau auf den Kläger rechnerisch 1.335 Euro entfallen.
Damit ist sein eigener angemessener Bedarf im Verhältnis zur Beklagten noch
gewahrt.
Ab 2006 haben sich ausweislich der vorgelegten Gehaltsmitteilung die
Einkommensverhältnisse durch den ausgezahlten Kinderzuschlag sowie die
Sonderzahlung verändert. Bei einem Jahresbruttoeinkommen von hochgerechnet
51.485 Euro ergibt sich unter Berücksichtigung des von dem Kläger in Anspruch
genommenen Steuerfreibetrages von 2.400 Euro und einem Lohnsteuerabzug nach der
Lohnsteuerklasse 3 ein Jahresnettoeinkommen von 38.800 Euro. Dies entspricht bei
ansonsten unveränderten Verhältnissen einem monatlichen Nettoeinkommen von rund
2.480 Euro (6/7Anteil 2.125 Euro). Auf Seiten der Beklagten sind unverändert
1.175 Euro (6/7Anteil 1.020 Euro) anzusetzen, so dass sich ein angemessener
Bedarf von gerundet 550 Euro ergibt.
Da der Kläger nunmehr dem Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse III unterliegt,
ist für die Bemessung des Bedarfs seiner Ehefrau bei einem Jahresnettoeinkommen
von rund 43.955 Euro nach Abzug aller unverändert gebliebenen Belastungen ein
Nettoeinkommen von rund 2.660 Euro zugrunde zu legen. Hieraus folgt ein
angemessener Bedarf von 1.140 Euro, der teilweise durch den freien Anteil aus
dem Splittingvorteil in Höhe von 180 gedeckt ist, so dass sich ein Restbetrag
von 960 Euro ergibt.
Von dem Gesamtbedarf von 1.510 Euro entfallen auf die Beklagte 36%, so dass sich
ihr angemessener Restanspruch auf 200 Euro beläuft.
Auch damit ist eine angemessene Verteilung des Einkommens gewährleistet. Die
Beklagte kann über insgesamt 1.375 Euro verfügen, während der neuen Familie nach
Abzug des zu zahlenden Unterhalts 2.460 Euro verbleiben.
Soweit der Kläger der Beklagten in der Vergangenheit einen höheren als den aus
dem Tenor ersichtlichen Unterhalt gezahlt hat, ist die Beklagte ihm gemäß § 812
BGB zur Rückzahlung verpflichtet. Denn mit der rückwirkenden Herabsetzung des
Unterhalts ist der rechtfertigende Grund für diese Leistung entfallen. Einwände
gegen diesen Anspruch hat die Beklagte nicht erhoben. Da der Kläger unstreitig
monatlich 600 Euro gezahlt hat, sind für die Monate März bis September 2006
jeweils 400 Euro, insgesamt folglich 2.800 Euro zu zahlen.
Das neue Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. September 2006
gibt keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Es ist
nicht ersichtlich, welche Gründe den Kläger an einem rechtzeitigen Vortrag
gehindert haben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat lässt die Revision gegen dieses Urteil wegen der grundsätzlichen
Bedeutung des Sache zu.
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