Unterhaltsansprüche – Verjährung und Verwirkung
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 5 WF
233/05
Beschluss vom
31.08.2006
Gründe:
Die hinreiche Erfolgsaussicht der Klage kann nicht verneint werden. Im Verfahren
nach § 654 ZPO ist - was das Amtsgericht auch nicht verkennt - der Einwand der
Verwirkung zu prüfen, vergleiche dazu BGH MDR 2003, 994; OLG Jena NJW-RR 2002,
1154; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1262). Der Bundesgerichtshof hat dargelegt, dass
auch Unterhaltsansprüche Minderjähriger der Verwirkung unterliegen können. Der
Umstand, dass die Verjährung der Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes
gegenüber seinen Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt ist, steht der
Annahme einer Verwirkung nicht entgegen, wenn aus besonderen Gründen die
Vorraussetzungen sowohl des Zeit- als auch des Umstandsmoments erfüllt sind (BGH
FamRZ 1999, 1422 unter Hinweis auf BGH FamRZ 1988, 370 ff.). In der Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 13.1.1988 ( FamRZ 1988, 370 ff.; siehe auch BGH FamRZ
2002, 1698; FamRZ 2004, 531) ist ausgeführt, nach § 1613 BGB könne Unterhalt für
die Vergangenheit nur ausnahmsweise gefordert werden. Von einem
Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen
sei, könne eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden,
dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemühe. Tue er dies
nicht, erwecke er in der Regel den Eindruck, er sei in dem fraglichen Zeitraum
nicht bedürftig, zumal seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem
Unterhaltsschuldner meist nicht genau bekannt seien, und Unterhaltsrückstände
könnten zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen, die auch die
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten für den laufenden Unterhalt
beeinträchtigen könne. Schließlich seien im Unterhaltsprozess die für die
Unterhaltsbemessung maßgeblichen Einkommensverhältnisse nach längerer Zeit oft
nur schwer aufklärbar. Die angeführten Gründe seien so gewichtig, dass das
Zeitmoment bereits dann erfüllt sein könne, wenn die Rückstände Zeitabschnitte
beträfen, die etwas mehr als ein Jahr zurücklägen. Sei der Unterhaltsberechtigte
durch besondere Umstände, insbesondere durch solche im Verantwortungsbereich des
Schuldners, an einer zeitnahen Geltendmachung seines Rechts gehindert, sei das
Zeitmoment diesen anzupassen. Zum Umstandsmoment, das heißt dem Hinzutreten
besonderer Umstände auf Grund deren der Unterhaltsverpflichtete sich darauf
einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unterhaltsberechtigte sein
Recht nicht mehr geltend machen werde, hat der Bundesgerichtshof unter anderem
ausgeführt, ein Unterhaltsverpflichteter pflege seine Lebensführung an die ihm
zur Verfügung stehenden Einkünfte anzupassen, so dass er bei unerwarteten
Unterhaltsnachforderungen nicht auf Ersparnisse zurückgreifen könne und dadurch
regelmäßig in Bedrängnis gerate. Besonderer Feststellungen, dass er sich
tatsächlich auf den Fortfall der Unterhaltsforderung eingerichtet habe, bedürfe
es daher nicht. Danach kommt auf Grund der neueren Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs eine Verwirkung für zurückliegende Unterhaltsansprüche
jedenfalls in Betracht (vergleiche aber auch BGH FamRZ 1981, 763, wonach der
Rechtsbehelf der Verwirkung im Bereich der Anwendung von § 1615 i BGB alte
Fassung - jetzt § 1613 Abs. 3 BGB - besonderer Zurückhaltung unterliegt und im
wesentlichen nur insoweit zur Anwendung gelangen soll, als die in Frage
kommenden Belastungen und Beeinträchtigungen des Unterhaltsschuldners außerhalb
dessen Regelungsbereich liegen; vergleiche ferner OLG Brandenburg FamRZ 2000,
1044; OLG Jena NJW-RR 2002, 1154; OLG Köln FamRZ 2000, 1434; OLG Düsseldorf
FamRZ 1989, 776).
Der Antragsteller hatte zwar Kenntnis von der möglichen Vaterschaft. Dabei ist
allerdings unklar, ob er 1998 Zweifel an seiner Vaterschaft äußerte. Von Seiten
der Antragsgegnerin ist seit 1998 nicht mehr an ihn herangetreten worden. Sie
war nicht gehindert, die Vaterschaftsfeststellung und die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen zu betreiben. Eine Angstvorstellung, der Antragsteller
könne das Kind nach einer Vaterschaftsfeststellung verschleppen, ist - wenn
dafür konkrete Anhaltspunkte gegeben wären - bestritten. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs muss sich die minderjährige Antragsgegnerin auch das
Verhalten ihres gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen, und zwar sogar trotz
der Hemmung der Verjährung eines Anspruchs des Kindes gegenüber seinen Eltern
nach § 207 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, FamRZ 1999, 1422, im Ergebnis ebenso die
Vorinstanz OLG Frankfurt am Main, 2 UF 88/98, FamRZ 1999, 1163 ff. unter
Abänderung von AG Kirchhain, Urt. v. 03.03.1998, 7 F 519/97, jetzt auch
Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 4. Auflage, 2003, § 1613 Rn. 10, anderer
Ansicht noch die Vorauflage, kritisch hierzu aber weiterhin Luthin, Handbuch des
Unterhaltsrechts, 2004, Rn. 3123 und Fußnote 311 m. w. N.).
Hier wären außerdem erhebliche Unterhaltsrückstände aufgelaufen. Der
Antragsteller macht geltend, noch nicht einmal zur Zahlung des laufenden
Unterhalts leistungsfähig zu sein. Er bemühe sich um eine zusätzliche Tätigkeit,
um wenigstens den laufenden Unterhalt zahlen zu können. Auch wenn der
Antragsteller unter Umständen nicht damit rechnen konnte, dass der Bedarf der
Antragsgegnerin gedeckt sein konnte, so sind danach doch die weiteren Argumente
des Bundesgerichtshofs für die in Betracht kommende Annahme einer Verwirkung von
Bedeutung.
Soweit nach der im Hauptverfahren erforderlichen Abwägung aller Umstände nicht
alle Unterhaltsansprüche in der Vergangenheit der Verwirkung unterliegen, ist
ferner darauf hinzuweisen, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers Unterhalt
von der Unterhaltsvorschusskasse wohl bis Anfang 2004 gezahlt wurde, so dass ein
Anspruchsübergang in Betracht kommt. Dieser Einwand wäre im Verfahren nach § 654
ZPO ebenfalls zu berücksichtigen (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 653 Rn.
4), so dass auch deswegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erfolgen
hat. Die Einzelheiten sind im Hauptverfahren zu klären.
Für das weitere Verfahren wird noch darauf hingewiesen, dass die beglaubigte
Abschrift der Klage, obwohl unter dem 18.10.2005 das schriftliche Vorverfahren
bereits angeordnet ist, bisher noch nicht zugestellt worden ist.