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Unterhaltsaufwendungen als
außergewöhnliche Belastungen absetzbar?
BFH
Az: III R 26/05
Urteil vom 18.05.2006
Gründe:
I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte in den Streitjahren
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von insgesamt 107 326 DM (1996) bzw. 42 944 DM (1998).
Er hatte im Jahre 1992 seinem volljährigen, verheirateten Sohn (S) den hälftigen
Miteigentumsanteil an einem Mehrfamilienhaus übertragen, in dem S und seine
Familie auch wohnten. Nach § 4 des zwischen dem Kläger und S geschlossenen
Kaufvertrages hatte S für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung keine
Miete oder Nutzungsentschädigung zu zahlen, jedoch die auf seine Wohnung
entfallenden Kosten und Abgaben in voller Höhe selbst zu tragen. In den
Streitjahren 1996 und 1998 zahlte der Kläger auch die für die Wohnung des S und
dessen Familie anfallenden Kosten und Abgaben in Höhe von 7 476 DM im Jahre 1996
und 13 150 DM im Jahre 1998.
S und seine Ehefrau erzielten in den Streitjahren folgende Einkünfte:
| 1996| 1998
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (S)|./. 42 454 DM|./. 166 071 DM
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
(Ehefrau)| 3 690 DM|1 600 DM
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (S)|./. 25 348 DM|./. 5 631 DM
|./. 64 112 DM|./. 170 102 DM
Das Betriebsvermögen des S war überschuldet.
Nachdem der Kläger zunächst vergeblich im Rahmen der Feststellung der
Grundstücksgemeinschaft versucht hatte, die von ihm getragenen, auf die Wohnung
des S entfallenden Aufwendungen als Sonderwerbungskosten geltend zu machen,
beantragten die Kläger mit Schreiben vom 28. November 2001 ebenfalls ohne
Erfolg, die Einkommensteuerveranlagungen u.a. für 1996 und 1998 zu ändern und
die Aufwendungen gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als
Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage
statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1203
veröffentlicht.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--)
die Verletzung des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Frage der gesetzlichen
Unterhaltsberechtigung sei durch Rückgriff auf das Zivilrecht zu entscheiden.
Gesetzlich unterhaltsberechtigt seien zunächst nur die Personen, denen gegenüber
der Steuerpflichtige nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
unterhaltsverpflichtet sei. Das seien nach § 1601 BGB insbesondere Verwandte in
gerader Linie wie z.B. Kinder und Eltern. Der gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtung der Verwandten in gerader Linie gemäß § 1601 BGB stehe
die gesetzliche Unterhaltsberechtigung i.S. des § 1602 BGB gegenüber. Nach §
1602 Abs. 1 BGB sei unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande sei, sich selbst
zu unterhalten. Die Unterhaltsberechtigung im Sinne dieser Vorschrift setze
somit eine Bedürftigkeit voraus. Von dieser sei auszugehen, wenn der Betroffene
weder aus zumutbarer Arbeit, aus Vermögenseinkünften, aus der zumutbaren
Verwertung seines Vermögensstamms noch aus sonstigen Einkünften seinen
Lebensbedarf hinreichend bestreiten könne. Es bestehe --insbesondere für
volljährige Kinder-- eine "generelle Erwerbsobliegenheit", es sei denn, aufgrund
besonderer Umstände wie z.B. Krankheit oder Behinderung könne eine Beschäftigung
nicht ausgeübt werden. Dabei seien auch Tätigkeiten außerhalb des erlernten
Berufs und der bisherigen Lebensstellung zumutbar.
Im Streitfall sei S nach dem bisherigen Sachvortrag nicht durch Krankheit oder
Behinderung an einer seinen Lebensunterhalt sicherstellenden Erwerbstätigkeit
gehindert gewesen. Es sei auch nicht sachgerecht, Unterhaltsaufwendungen
steuermindernd anzuerkennen, ohne Rücksicht darauf, inwieweit die unterstützte
Person durch die Aufnahme einer andersgearteten Erwerbstätigkeit den
Lebensunterhalt selbst hätte sichern können.
Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Nach im Ergebnis zutreffender Entscheidung des FG kommt es für die Annahme einer
gesetzlichen Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht auf
das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltspflicht bzw. auf die
Höhe eines zivilrechtlich konkret geschuldeten Unterhalts an, sondern auf eine
potenzielle Unterhaltsverpflichtung, sofern die übrigen Voraussetzungen des §
33a Abs. 1 EStG vorliegen.
1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine
etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten
gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die
Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu (in den
Streitjahren 1996 und 1998) 12 000 DM im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3
EStG ist Voraussetzung, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person
Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld für die unterhaltene
Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen
besitzt. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur
Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich der
Betrag von 12 000 DM um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag
von 1 200 DM im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen
Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von
Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen
Zuschüsse (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG).
2. Ob eine Person "gesetzlich unterhaltsberechtigt" ist, richtet sich nach
bürgerlichem Recht. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie
verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Unterhaltsberechtigt ist aber nach
§ 1602 Abs. 1 BGB nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die
Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i.S. des § 1602 BGB ist daher nach
bislang wohl herrschender Auffassung Voraussetzung für die Annahme einer
Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG (sog. konkrete
Betrachtungsweise, z.B. Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 27. Juni 2001 1 K
2924/00, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2002, 11; des FG
Köln vom 28. März 2003 7 K 4897/02, EFG 2003, 1167, und vom 23. November 2004 8
K 5329/03, EFG 2005, 363; des FG Berlin vom 9. Juli 2004 9 K 9256/01, EFG 2005,
363; des FG Niedersachsen vom 24. August 2004 15 K 325/01, Steuer-Eildienst
--StE-- 2005, 639, sowie des Hessischen FG vom 14. Dezember 2004 11 K 3359/02,
Praxis der internationalen Steuerberatung --PIStB-- 2005, 194; Schmieszek in
Bordewin/ Brandt, § 33a EStG Rz. 43, 77; Mellinghoff in Kirchhof, 6. Aufl., §
33a EStG Rz. 16; Fuhrmann in Korn, § 33a EStG Rz. 25; Müller, Finanz-Rundschau
--FR-- 1997, 705; Plenker, Der Betrieb --DB-- 1997, 247; Morsbach, EFG 2005,
365).
Ein Verwandter, der Unterhalt beansprucht, ist nach bürgerlichem Recht
verpflichtet, zunächst seine Arbeitskraft zu verwerten (sog.
Erwerbsobliegenheit, vgl. Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 65.
Aufl., § 1602 Rn. 12 ff.). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist er
nicht bedürftig und damit nicht unterhaltsberechtigt. Wäre die Bedürftigkeit i.S.
des § 1602 BGB Voraussetzung für die Annahme einer Unterhaltsberechtigung,
könnte im Streitfall der Abzug der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche
Belastung abzulehnen sein, weil der Sohn des Klägers keine andere
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.
Nach anderer Ansicht ist lediglich darauf abzustellen, ob der Unterstützte zu
den potenziell gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gehört (Urteile des FG
Münster vom 20. Februar 2002 10 K 7470/00 E, EFG 2002, 911; vom 30. April 2002
13 K 4375/99 E, EFG 2002, 1306 --allerdings verneinend für Zweitausbildung i.S.
des § 1610 Abs. 2 BGB--, und vom 18. März 2003 13 K 7123/99 E, EFG 2003, 1010;
wohl auch Hartz/Meeßen/ Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort
"Unterhaltsleistungen" Rz. 78).
Zum gleichen Ergebnis, aber mit etwas abweichender Begründung kommt eine
vermittelnde Meinung: Eine gesetzliche Unterhaltspflicht setze zwar
grundsätzlich voraus, dass der potenziell Unterhaltsberechtigte auch außerstande
sei, sich selbst zu unterhalten (vgl. § 1602 Abs. 1 BGB); im Rahmen einer
typisierenden Betrachtungsweise sei aber --abhängig vom eigenen Vermögen und
eigenen tatsächlich erzielten Einnahmen und Bezügen-- die Bedürftigkeit der
unterstützten Person dem Grunde nach zu unterstellen (Stöcker in Lademann, EStG,
§ 33a EStG Rz. 264 a.E.; wohl auch FG München, Urteil vom 20. November 2002 1 K
4864/01, EFG 2003, 464; vgl. ferner Schmidt/Glanegger, 25. Aufl., § 33a Rz. 19;
Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 33a Rz. 145;
Görke in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 33a EStG Rz. 23 f.; im
Ergebnis wohl ebenso R 33a.1 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 der
Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 2005).
3. Der Senat ist ebenfalls der Auffassung, dass die Bedürftigkeit zwar
Voraussetzung für die gesetzliche Unterhaltsberechtigung ist, aber bei Vorliegen
der übrigen Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG typisierend zu unterstellen
ist.
a) Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der auf die gesetzliche
Unterhaltsberechtigung abstellt, die sich nur aus dem Zivilrecht ergeben kann
(vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2002 III R 8/01, BFHE 199, 407, BStBl II 2002,
760). Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander
Unterhalt zu gewähren (für Ehegatten s. § 1360 ff. BGB, bei nicht verheirateten
Eltern s. § 1615l BGB, für geschiedene Ehegatten s. § 1569 ff. BGB). Nach § 1602
Abs. 1 BGB ist aber unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst
zu unterhalten. Die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers ist somit
Voraussetzung für seine Unterhaltsberechtigung, welche nach dem Wortlaut des §
33a Abs. 1 Satz 1 EStG wiederum Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen
beim Leistenden ist (so noch zutreffend z.B. FG Hessen in PIStB 2005, 194, und
FG Köln in EFG 2005, 363; a.A. insoweit FG München in EFG 2003, 464).
b) Auch die Begründung zum Jahressteuergesetz (JStG) 1996 vom 11. Oktober 1995
(BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438), durch das § 33a Abs. 1 EStG geändert
worden ist, weist darauf hin, dass Unterhaltsleistungen nur dann nach § 33a Abs.
1 Satz 1 EStG abziehbar sind, wenn der Unterhaltsempfänger bedürftig i.S. des §
1602 BGB ist.
Ursprünglich waren --unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG--
Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer Person
abziehbar, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG
erwachsen waren. Seit der Änderung durch Art. 1 JStG 1996 werden nur noch
Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem
Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich
unterhaltsberechtigten Person berücksichtigt. Der Begriff der Zwangsläufigkeit
(§ 33 Abs. 2 EStG) sollte insoweit eingeschränkt werden. Es sollte an die
zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung angeknüpft und damit auch der
Einheitlichkeit der Rechtsordnung Rechnung getragen werden (BTDrucks 13/1686, S.
42).
c) Mit der Änderung des § 33a Abs. 1 EStG durch das JStG 1996 ist das
Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit durch den Begriff der gesetzlichen
Unterhaltsberechtigung ersetzt worden (vgl. Schmidt/Glanegger, a.a.O., § 33a Rz.
19). Es gibt daher kein eigenständiges steuerrechtliches Merkmal mehr, nach dem
die Bedürftigkeit der unterstützten Person zu prüfen ist (Stöcker in Lademann,
a.a.O., § 33a EStG Rz. 264). Nur wenn die unterstützte Person nicht unbeschränkt
steuerpflichtig ist, kommt es für die Abziehbarkeit der Unterhaltsleistungen
noch darauf an, ob sie notwendig und angemessen sind (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG).
Im Übrigen wird die Abziehbarkeit der Unterhaltsaufwendungen für eine gesetzlich
unterhaltsberechtigte Person innerhalb der Höchstbeträge des § 33a EStG
steuerrechtlich nur begrenzt durch die Berücksichtigung des eigenen Vermögens
der unterstützten Person (§ 33a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EStG), durch die
Anrechnung ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge (§ 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2
EStG) und durch die schon nach § 33a Abs. 1 EStG a.F. geltende sog. Opfergrenze
--angemessenes Verhältnis der Unterhaltsleistungen zum Nettoeinkommen des
Leistenden-- (Stöcker in Lademann, a.a.O., § 33a EStG Rz. 256; vgl. auch
Schmidt/Glanegger, a.a.O., § 33a Rz. 19). Liegen insoweit die Voraussetzungen
des § 33a Abs. 1 EStG für die Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als
außergewöhnliche Belastung vor, ist die Bedürftigkeit der unterstützten Person
zu unterstellen, wenn sie potenziell unterhaltsberechtigt ist und auch
tatsächlich Unterhalt erhält (FG München in EFG 2003, 464).
d) Für diese Lösung sprechen auch und vor allem Gründe der
Verwaltungsvereinfachung. Wenn die Steuerverwaltung jeweils die zivilrechtlichen
Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen für die Gewährung von Unterhalt prüfen
müsste, würde das Steuerverfahren erheblich erschwert und außerdem ein
Eindringen in die persönlichen Verhältnisse der unterhaltenen Person
erforderlich sein (FG München in EFG 2003, 464; vgl. FG Münster in EFG 2002,
911). Dies gilt insbesondere für die Klärung der Fragen, ob der
Unterhaltsempfänger in der Lage wäre, durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft
selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (vgl. § 1602 Abs. 1 BGB), ob eine
Zweitausbildung angemessen ist (vgl. § 1610 Abs. 2 BGB) oder ob ein geschiedener
Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Schon diese Beispiele
zeigen, dass die Prüfung der Unterhaltsberechtigung in jedem Einzelfall (die
sich ja auch wieder ändern kann) zu großen Problemen in der Praxis führen würde
(vgl. Görke in Frotscher, a.a.O., § 33a Rz. 24).
In diesen Fällen entspricht es dem Wesen der Besteuerung als einem
Massenverfahren, den Weg der leichteren Abgrenzung zu beschreiten, die zugleich
auch eine bessere Gewähr für die gleichmäßige Anwendung der Steuergesetze bietet
(so Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 1969 VI R 60/68, BFHE
97, 303, BStBl II 1970, 115, zur Auslegung des gleichen Begriffs in § 12 Nr. 2
EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Steuergesetzgeber auch
grundsätzlich zu einer gegenüber dem bürgerlichen Recht vereinfachenden Regelung
mit Rücksicht auf verfahrensökonomische Belange und die Einfachheit in der
Bestimmung des steuerlichen Belastungsgrundes berechtigt (BFH-Urteil vom 14.
August 1997 III R 68/96, BFHE 184, 315, BStBl II 1998, 241).
Den Gesichtspunkt der Praktikabilität erkennt auch die Finanzverwaltung an; nach
deren jetziger Auffassung reicht es aus, dass die unterhaltene Person dem Grunde
nach gesetzlich unterhaltsberechtigt (z.B. verwandt in gerader Linie) und
bedürftig ist; eine Prüfung, ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch
besteht, hält die Verwaltung nicht für erforderlich (s. R 33a.1 Abs. 1 Sätze 3
und 4 EStR 2005).
e) Der Begriff der unterhaltsberechtigten Person i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1
EStG kann im Ergebnis auch nicht anders ausgelegt werden als der gleiche Begriff
in § 12 Nr. 2 EStG (ebenso FG Münster in EFG 2002, 911; Stöcker in Lademann,
a.a.O., § 33a EStG Rz. 266; a.A. FG Köln in EFG 2005, 363), bei dem der BFH in
ständiger Rechtsprechung das Bestehen eines konkreten Unterhaltsanspruchs nicht
als Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ansieht, sondern es für
ausreichend erachtet, wenn der Empfänger der Zuwendung gegenüber dem Zuwendenden
potenziell unterhaltsberechtigt ist (z.B. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1990 IV R
36/90, BFHE 162, 321, BStBl II 1991, 205; Schmidt/ Drenseck, § 12 EStG Rz. 42,
m.w.N.). Auch hier kommt der BFH deshalb zu diesem Ergebnis, weil das Vorliegen
der Voraussetzungen der konkreten Unterhaltspflicht, das heißt ob und in welcher
Höhe nach den subjektiven Verhältnissen der Beteiligten Unterhalt zu gewähren
ist, für Außenstehende kaum nachprüfbar ist (BFH-Urteil in BFHE 97, 303, BStBl
II 1970, 115).
f) Der Senat knüpft mit dieser Auslegung an seine früheren Entscheidungen zu §
33a Abs. 1 Satz 1 EStG a.F. i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an. Hiernach ist es
mit dem typisierenden Charakter des § 33a Abs. 1 EStG a.F. nicht vereinbar, wenn
trotz Nichterreichens der Summe von Unterhaltshöchstbetrag und
Anrechnungsfreigrenze jeweils geprüft werden müsste, ob die
Unterhaltsaufwendungen des potenziell Unterhaltsverpflichteten im Einzelfall
doch nicht zwangsläufig sind. Danach ist davon auszugehen, dass die
Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers innerhalb der Grenzen des § 33a Abs. 1
EStG a.F. zu vermuten ist (BFH-Urteil vom 11. November 1988 III R 305/84, BFHE
155, 316, BStBl II 1989, 233). Der in dieser Entscheidung in Bezug genommene VI.
Senat des BFH weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass bei einer
Einzelfallprüfung der typisierende und damit der Steuervereinfachung dienende
Charakter der Vorschrift weitgehend verloren ginge (BFH-Urteil vom 31. Juli 1981
VI R 67/78, BFHE 134, 273, BStBl II 1981, 805). Diese Rechtsausführungen sind
nach Auffassung des Senats ohne Einschränkung auf die mit dem JStG 1996
geänderte Vorschrift des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG übertragbar.
Der Senat setzt sich mit dieser Auslegung auch nicht in Widerspruch zu seinem
Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 47/00 (BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195), in
dem er auf die konkrete Unterhaltspflicht im Rahmen des § 1610 Abs. 2 BGB
abgestellt hat; dieser Fall betraf die Auslegung des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG,
d.h. die Frage, ob und inwieweit der Abzugsbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG um
Ausbildungshilfen gemindert werden kann; eine Anrechnung ist hier aber nur dann
möglich, wenn die Ausbildungshilfe Leistungen abdeckt, zu denen die Eltern
gesetzlich verpflichtet sind; hiermit kann anders als bei § 33a Abs. 1 Satz 1
EStG insoweit nur die konkrete gesetzliche Unterhaltspflicht gemeint sein.
Der Auslegung steht auch nicht die Senatsentscheidung vom 19. Mai 2004 III R
30/02 (BFHE 206, 244, BStBl II 2004, 943) entgegen. In diesem Fall ging es um
die Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters gegenüber der unverheirateten
Mutter nach § 1615l BGB, die der Verpflichtung der Eltern der Kindesmutter
vorgeht (§ 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB). Für die Entscheidung der Frage, ob und
inwieweit in einer solchen Konkurrenzsituation die gesetzliche Unterhaltspflicht
der Eltern gegenüber ihrer Tochter gemäß §§ 1601 ff. BGB zurücktritt (und damit
der Anspruch auf Kinderfreibetrag/Kindergeld entfällt), ist anders als im
Streitfall ebenfalls auf die konkrete Unterhaltsverpflichtung abzustellen.
4. Im Streitfall sind hiernach die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der
Unterhaltsleistungen des Klägers an S als außergewöhnliche Belastung nach § 33a
Abs. 1 Satz 1 EStG gegeben. Der Kläger ist S gegenüber gemäß § 1601 BGB
gesetzlich unterhaltsverpflichtet. Die Bedürftigkeit des S (§ 1602 BGB) ist bei
der hier gebotenen typisierenden Betrachtung unwiderlegbar zu unterstellen, denn
nach den Feststellungen des FG liegen auch die weiteren Voraussetzungen des §
33a Abs. 1 EStG vor: Keine eigenen Einkünfte und Bezüge des
Unterhaltsberechtigten von mehr als 1 200 DM, kein eigenes Vermögen des
Unterhaltsberechtigten und Einhaltung der Opfergrenze. Für eine Aufteilung des
jeweils abziehbaren Höchstbetrags, weil andere Personen ebenfalls zum Unterhalt
des Klägers beigetragen haben könnten (§ 33a Abs. 1 Satz 6 EStG), ergeben sich
keine Anhaltspunkte.
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