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Befangenheitsantrag – Unvoreingenommenheit des Richters bei Unterhaltsberechnung

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein

Az.: 15 WF 226/06

Beschluss vom 23.08.2006

Vorinstanz: Amtsgericht Flensburg, Az.: 90 F 54/06


In der Familiensache hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Einzelrichter am 23. August 2006 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Flensburg vom 28. Juni 2006 geändert:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 25. April 2006 wird für begründet erklärt.

Gründe:

In einem Vorprozess derselben Parteien hat der Kläger eine Abänderung des Urteils über den Geschiedenenunterhalt begehrt (90 F 148/04 UE Amtsgericht Flensburg). Der abgelehnte Richter hat die Entscheidungsgründe wie folgt gefasst:

„Die Klage ist im Rahmen des Anerkenntnisses der Beklagten begründet, im übrigen ist sie unbegründet. Das Gericht verweist auf die neue Unterhaltsberechnung der Beklagten, die sie im Schriftsatz vom 29.8.2005 angestellt hat, und macht sich diese, auch in der Argumentation, zu eigen. Danach war das alte Urteil in der sich aus dem Tenor dieser Entscheidung ergebenden Weise abzuändern.

Der übrige Teil der Entscheidungsgründe befasst sich mit den Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger lehnt den zuständigen Richter dieses Verfahrens, der auch für den Vorprozess zuständig war, wegen Befangenheit ab. Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch des Klägers für unbegründet erklärt. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, der angefochtene Beschluss setze sich zu Unrecht nicht damit auseinander, ob es verständlich und nachvollziehbar sei, wenn eine Partei den mit ihrem Streit befassten Richter für befangen halte, wenn dieser die eigenen Argumente der Partei nicht erkennbar abhandele und sich stattdessen die Argumente der Gegenpartei pauschal zu eigen mache.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.

Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Aus der Sicht des Klägers liegen Gründe vor, die Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Zwar ist es nach § 313 Abs. 3 ZPO zulässig, zur Begründung des Urteils auf einen Parteischriftsatz Bezug zu nehmen (Thomas-Putzo, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl., Rn. 28 zu § 313). Jedoch reicht die Bezugnahme im vorliegenden Fall nicht aus:

Der Kläger hat u. a. zum Steuerbescheid für das Jahr 2004 ausgeführt, dass er Steuern nach der Steuerklasse III, seine Ehefrau nach der Steuerklasse V gezahlt habe. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 29.8.2005 erwidert, die Steuererstattung beruhe ausschließlich auf dem Grunde, dass der Kläger erhebliche Beiträge absetzen könne, so dass der Erstattungsbetrag seinem Ursprung gerade nicht in der neuen Ehe habe. – Nach dem Steuerbescheid für das Jahr 2004 entfallen von der Position „Steuerabzug vom Lohn“ 7.773 € ( = 15.256 € Steuerabzug insgesamt – 7.483 € Steuerabzug beim Ehemann) Steuerabzug vom Lohn der Ehefrau, obwohl ihr Bruttoeinkommen nicht einmal halb so hoch wie das des Klägers ist.

Der Kläger hat vorgetragen, dass für künftige Jahre eine ähnlich hohe Steuererstattung wie für das Jahr 2004 nicht anfallen könne.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass er den Familienzuschlag nur wegen der Wiederverheiratung und auch nur deshalb erhalte, weil der Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst sei. Dieser beruhe damit ebenfalls allein auf der neuen Eheschließung.

Dem Kläger ist ein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29.8.2005 bewilligt worden. In dem nachgelassenen Schriftsatz hat er behauptet, die Beklagte habe den nachgezahlten Unterhalt nicht ausgegeben, sondern angelegt. Real vorhandene Zinseinkünfte deckten bzw. minderten den Bedarf.

Zu diesen Punkten ist in dem angefochtenen Urteil keine Stellung genommen, und zwar auch nicht durch die Bezugnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29.8.2005. Der Schriftsatz vom 29.8.2005 enthält keine Ausführungen zu diesen Punkten. In dem pauschal auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29.8.2005 Bezug genommen wird, kann das Urteil den Eindruck erwecken, als habe der Richter die einzelnen Argumente des Klägers nicht zur Kenntnis genommen. Zwar ist es in einem Unterhaltsprozess nicht erforderlich, auf jedes Argument der Parteien einzugehen, da § 313 Abs. 3 ZPO nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, vorschreibt. Indem der Richter jedoch ausschließlich die Unterhaltsberechnung der Beklagten zugrunde gelegt hat, hat er sich nicht ausreichend mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt. Der Kläger kann dies als mangelnde Objektivität ihm gegenüber deuten. Es liegen demnach Gründe vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen.


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