Unterhaltsherabsetzung und ehebedingte Nachteile
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
140/08
Urteil vom
17.02.2010
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2010 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Antragstellerin und des Antragsgegners wird das Urteil
des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
19. August 2008 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner für die Zeit von
Januar 2008 bis Dezember 2009 zu höherem nachehelichen Unterhalt als monatlich
387 EUR, für die Zeit von Januar 2010 bis September 2010 zu Unterhalt in Höhe
von monatlich 847 EUR und für die Zeit ab Oktober 2010 zu Unterhalt in Höhe von
monatlich 337 EUR verurteilt wurde und die Klage in Höhe eines weiteren
monatlichen nachehelichen Unterhalts von 583,27 EUR (920,27 EUR - 337 EUR) für
die Zeit ab Oktober 2010 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur neuen Verhandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Januar
2008.
Die im Mai 1948 geborene Antragstellerin und der im Mai 1954 geborene
Antragsgegner hatten im Juni 1981 die Ehe geschlossen. Bereits zuvor war im
Februar 1980 die gemeinsame Tochter geboren, die inzwischen studiert und vom
Antragsgegner unterhalten wird. Der im März 1984 geborene gemeinsame Sohn war
nach einem Geburtsfehler schwerst- und mehrfach behindert. In den ersten
eineinhalb Jahren wurde er ununterbrochen in Kliniken behandelt. Danach wurde er
von den Parteien bis zu seinem Tode im September 1993 häuslich gepflegt. Die
Antragstellerin war in dieser Zeit nicht berufstätig.
Die Antragstellerin hatte ihr Lehramtsstudium bereits vor der Ehe abgeschlossen.
Während der Schwangerschaft und nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes
absolvierte sie ihr Referendariat, das sie im Jahre 1982 abschloss. Danach
bewarb sie sich erfolglos um eine Anstellung im Schuldienst. Im Jahre 1990
erhielt die Antragstellerin ein Stipendium für eine Ausbildung zur
Drehbuchautorin. Trotz einer Brustkrebserkrankung, die im Jahre 1991
diagnostiziert wurde und einen operativen Eingriff erforderte, schloss die
Antragstellerin diese Ausbildung ab. Nach der Internatsunterbringung der
gemeinsamen Tochter und dem Tod des gemeinsamen Sohnes im September 1993 war die
Antragstellerin erfolgreich als freie Drehbuchautorin tätig und wurde für eines
ihrer Drehbücher für den "Grimme-Preis" nominiert. Vor der Trennung der Parteien
erzielte sie aus dieser Tätigkeit nur noch vergleichsweise geringe Einkünfte.
Nach der Trennung wurde sie im August 2000 als angestellte Vertretungslehrerin
in den Schuldienst übernommen. Nach Ablauf des auf ein Schuljahr befristeten
Arbeitsvertrages wurde das Arbeitsverhältnis wegen der Erkrankung der
Antragstellerin nicht weiter fortgesetzt. In den Jahren 2001 und 2002 musste
sich die Antragstellerin zweier Bypassoperationen unterziehen. Im Frühjahr 2003
wurden bei ihr als Spätfolge der Brustkrebserkrankung Knochenmetastasen im
linken Hüftgelenk diagnostiziert. Die Antragstellerin bekam ein künstliches
Hüftgelenk und musste sich einer Bestrahlungstherapie unterziehen. Im Juni 2004
brach der Schaft der Hüftprothese bei einem Sturz und musste ausgetauscht
werden. Auch in der Folgezeit kam es nicht zu einer Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin; sie wurde zum 1. Januar 2006 verrentet.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erzielt die Antragstellerin seit
2006 Einkünfte in Höhe von insgesamt 762,66 EUR monatlich, in denen 145,80 EUR
fiktive Zinsgewinne aus dem Verkaufserlös einer gemeinsamen Eigentumswohnung
enthalten sind.
Der Antragsgegner erzielt nach den bisherigen Feststellungen des
Berufungsgerichts seit dem Jahre 2006 unterhaltsrelevante Einkünfte in Höhe von
monatlich mindestens 2.457,40 EUR, in denen ebenfalls 145,80 EUR Zinseinkünfte
aus dem Verkaufserlös der früheren Ehewohnung enthalten sind.
Die Ehe der Parteien ist seit dem 28. September 2004 rechtskräftig geschieden.
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden Rentenanwartschaften in Höhe von
monatlich 161,88 EUR vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das der
Antragstellerin übertragen. Die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und
Zugewinnausgleich wurden abgetrennt. Der Zugewinnausgleich wurde nicht weiter
betrieben. Auf den Unterhaltsantrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht den
Antragsgegner unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an sie
monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.698 EUR seit dem 1. Januar
2005 zu zahlen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht die
Entscheidung abgeändert und den Antragsgegner unter Abweisung der weitergehenden
Klage u.a. zu nachehelichem Unterhalt in wechselnder Höhe, zuletzt für die Zeit
ab Januar 2006 in Höhe von 847 EUR und für die Zeit ab Oktober 2010 in Höhe von
337 EUR verurteilt. Eine Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts hat
es abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung richten sich die zugelassenen Revisionen der
Antragstellerin und des Antragsgegners. Die Antragstellerin wendet sich gegen
die Herabsetzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts für die Zeit ab Oktober
2010 und begehrt für diese Zeit Unterhalt in Höhe von monatlich 920,27 EUR. Der
Antragsgegner begehrt eine Kürzung des nachehelichen Unterhalts auf monatlich
387 EUR für die Zeit ab Januar 2008 und eine Befristung des Unterhalts auf die
Zeit bis Ende Dezember 2009.
Entscheidungsgründe:
Die Revisionen der Parteien haben in dem eingelegten Umfang Erfolg und führen
insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009
geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt
eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 -
zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt m.w.N.).
I.
Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse der
Parteien für die hier noch relevante Zeit ab Januar 2008 einen nachehelichen
Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen in Höhe von monatlich 847 EUR
errechnet und diesen gemäß § 1578 b BGB für die Zeit ab Oktober 2010 auf
monatlich 337 EUR gekürzt. Eine Befristung des Unterhalts hat es abgelehnt.
Vorbehaltlich der Auskünfte des Antragsgegners zu weiteren Einkünften aus seiner
Tätigkeit als geschäftsführender Vorstand stehe der Antragstellerin ein Anspruch
auf nachehelichen Krankheitsunterhalt zu, den sie im Wege der Teilklage geltend
machen könne. Die Antragstellerin sei arbeitsunfähig erkrankt und mit einer
Wiederherstellung ihrer Erwerbsfähigkeit sei nicht mehr zu rechnen, zumal sie
seit Januar 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalte. Ihr sei
deswegen lediglich die Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 590 EUR,
ein Betrag in Höhe von monatlich 208,29 EUR für Wiederholungshonorare und ein
fiktives Zinseinkommen aus dem Verkaufserlös der gemeinsamen Eigentumswohnung
hinzuzurechnen. Der im Jahre 2005 erzielte Erlös sei an die Stelle des während
der Ehe bestehenden Wohnvorteils getreten und damit eheprägend, was dazu führe,
dass die Antragstellerin eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit treffe, den
erzielten Erlös nach den Grundsätzen vernünftiger Wirtschaftsführung anzulegen
und zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Wenn sie den Erlös stattdessen zur Tilgung
nachehelich eingegangener und nicht eheprägender Verbindlichkeiten verwendet
habe, könne sie dies dem Antragsgegner nicht einkommensmindernd entgegenhalten.
Lediglich die mit dem Verkauf der Eigentumswohnung verbundenen Kosten von rund
2.500 EUR könnte sie absetzen, so dass ein Betrag in Höhe von 50.000 EUR
verbleibe. Bei einem durchschnittlichen Zinssatz für Tagesgeld in Höhe von 3,5 %
ergebe sich ein monatlicher Zinsgewinn in Höhe von 145,80 EUR. Von den
Einkünften der Antragstellerin seien 151,67 EUR als krankheitsbedingter
Mehrbedarf abzusetzen. Dieser Betrag entspreche der Hilfe zur Pflege, die in der
Vergangenheit nach dem SGB XII bewilligt worden sei. Weiter abzusetzen sei ein
Erwerbstätigenbonus von 1/7 auf die berücksichtigten Wiederholungshonorare. Das
ergebe für die Zeit ab 2006 unterhaltsrelevante Einkünfte in Höhe von monatlich
762,66 EUR.
Dem stehe ein unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragsgegners gegenüber, das
sich nach Abzug sämtlicher unterhaltsrelevanter Kosten und des Unterhalts für
die gemeinsame Tochter einschließlich der Zinseinkünfte aus dem Verkaufserlös
ebenfalls für die Zeit ab 2006 auf jedenfalls monatlich 2.457,40 EUR belaufe.
Daraus ergebe sich für die Zeit ab 2006 ein rechnerischer Unterhalt nach den
ehelichen Lebensverhältnissen in Höhe von monatlich [(2.457,40 EUR - 762,66 EUR
=) 1.694,74 EUR : 2 =] rund 847 EUR. Dadurch werde die relative Sättigungsgrenze
für den Bedarf der Antragstellerin, die sich seit Juli 2005 auf monatlich 2.200
EUR belaufe, nicht überschritten. Der eheangemessene Selbstbehalt des
Antragsgegners in Höhe von 1.000 EUR werde nicht berührt.
Der volle Unterhalt stehe der Antragstellerin jedoch nur für eine Übergangszeit
zu und sei nach § 1578 b BGB für die Folgezeit auf den angemessenen Unterhalt
herabzusetzen. In Fällen nicht ehebedingter Bedürftigkeit sei die Begrenzung des
nachehelichen Unterhalts der Regelfall. Eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte
fortgesetzte Teilhabe des Berechtigten am ehelichen Lebensstandard solle nach
einer Übergangszeit entfallen, wobei sicherzustellen sei, dass der Berechtigte
nicht schlechter gestellt werde, als er ohne die Ehe stehen würde. Maßgeblich
für die Bemessung der Übergangszeit sei die Frist, innerhalb derer es dem
Berechtigten zumutbar sei, sich wirtschaftlich oder persönlich auf die Kürzung
bzw. den Wegfall des Unterhaltsanspruchs einzustellen. Hierfür sei von
Bedeutung, inwieweit und wie lange die Ehegatten ihren Lebenszuschnitt
aufeinander und auf ein gemeinsames Lebensziel ausgerichtet hätten. Die Höhe des
nach der Übergangsfrist sicherzustellenden angemessenen Bedarfs orientiere sich
an dem Einkommen, das der Berechtigte ohne die Ehe hätte. Eine Absenkung unter
das lebensnotwendige Existenzminimum komme aber auch insoweit nicht in Betracht.
Vielmehr bilde der angemessene Selbstbehalt im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB in
Höhe von zurzeit 1.100 EUR die Untergrenze des abzudeckenden Bedarfs. Es sei
nicht ersichtlich, weshalb der angemessene Lebensbedarf im Sinne des § 1578 b
Abs. 1 BGB und der angemessene Unterhalt im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB
unterschiedlich zu bewerten sein sollten.
Vorliegend seien die Parteien gut 23 Jahre miteinander verheiratet gewesen; die
Trennung sei nach 19 Ehejahren erfolgt. Aus der Ehe seien zwei Kinder
hervorgegangen, von denen eines inzwischen volljährig sei und studiere und das
andere im Alter von neun Jahren verstorben sei. Es sei von den Parteien zu Hause
gepflegt worden; die Antragstellerin sei deswegen zunächst nicht berufstätig
gewesen und habe erst kurz vor dem Tod des Kindes eine Zusatzausbildung
aufgenommen. Dennoch seien ehebedingte Nachteile hier nur schwer zu erkennen.
Die Antragstellerin wäre auch ohne die Ehe wegen ihrer schicksalhaften
Erkrankung nicht mehr in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch eigene
Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Soweit sich die ehebedingte vorübergehende
Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die Höhe der von ihr bezogenen
Erwerbsunfähigkeitsrente ausgewirkt habe, gelte dieser Nachteil nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den Versorgungsausgleich als
vollständig ausgeglichen. Selbst wenn man darauf abstellen wolle, ob die
Antragstellerin ohne ihre Erkrankung ehebedingte berufliche Nachteile hätte,
seien diese nur schwer greifbar. Die Antragstellerin sei nach dem Tod des
behinderten Kindes und der Unterbringung der Tochter im Internat durchaus
erfolgreich als Drehbuchautorin tätig gewesen. Erst nach der Trennung habe sie
ihre ursprünglich erlernte Tätigkeit als Lehrerin aufgenommen. Man werde den
ehelichen Lebensverhältnissen daher nicht gerecht, wenn man bei der Bemessung
etwaiger ehebedingter Nachteile den nach der Trennung tatsächlich erzielten
Verdienst dem bei einer durchgängigen Beschäftigung als Lehrerin hypothetisch
erzielten Verdienst gegenüberstellen würde. Dies gelte umso mehr, als die
Antragstellerin sich nach Abschluss ihres Referendariats im Jahre 1982 nach
eigenen Angaben erfolglos um eine Anstellung im Schuldienst beworben habe.
Vor diesem Hintergrund erscheine in Anbetracht der Ehedauer und der Erkrankung
der Antragstellerin eine Übergangszeit von sechs Jahren ab Rechtskraft der
Ehescheidung angemessen, während derer sich die Antragstellerin auf eine Kürzung
des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf einstellen könne. Dabei sei
berücksichtigt, dass die Parteien dann bereits seit über zehn Jahren getrennt
lebten und dass die Antragstellerin während der Trennungszeit jedenfalls zum
Teil in der Lage gewesen sei, ihren Unterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit
sicherzustellen. Nach Ablauf der Übergangsfrist sei der Unterhalt auf den
angemessenen Lebensbedarf von derzeit 1.100 EUR zu begrenzen. Abzüglich der
eigenen Einkünfte der Antragstellerin ergebe sich dann noch ein
Unterhaltsanspruch von 337 EUR.
Eine zeitliche Befristung des Krankheitsunterhalts sei nicht geboten. Dabei sei
die Stellung des Krankheitsunterhalts im Gefüge der gesetzlichen
Scheidungsfolgen zu berücksichtigen. Ihm komme eine wesentlich gewichtigere
Bedeutung zu als dem bloßen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB. In Anbetracht
des Alters der Antragstellerin und der langen Ehedauer gebiete die nacheheliche
Solidarität eine unbefristete Sicherstellung des angemessenen Lebensbedarfs
durch den Antragsgegner. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin
wegen ihrer Erkrankung auch künftig nicht mehr in der Lage sein werde, ihren
angemessenen Lebensbedarf aus eigenen Einkünften zu decken und der Antragsgegner
weiterhin Einkünfte aus einer beruflichen Karriere erzielen werde, die ihm erst
durch die Übernahme der Kinderbetreuung durch die Antragstellerin ermöglicht
worden sei. Vor diesem Hintergrund erscheine eine unbefristete Sicherstellung
des gekürzten Unterhalts dem Antragsgegner zumutbar.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revisionen
beider Parteien in wesentlichen Begründungselementen nicht stand.
1.
Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin richtet sich nach § 1572 Nr. 1 BGB,
weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits im Zeitpunkt der
Ehescheidung erwerbsunfähig war (zur Abgrenzung des Krankheitsunterhalts vom
Aufstockungsunterhalt vgl. Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 15
ff.). Das Maß des nachehelichen Unterhalts bemisst sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz
1 BGB grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Entsprechend hat das
Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch für die Zeit bis September 2010 - im
Ansatz zutreffend - im Wege der Differenzmethode ermittelt.
Soweit die Revision der Antragstellerin bei der Bemessung ihres
Unterhaltsbedarfs im Wege der Differenzmethode allerdings die Berücksichtigung
eigener fiktiver Zinseinkünfte in Höhe von monatlich 145,80 EUR rügt, hält das
angefochtene Urteil dem nicht stand.
a)
Der unbestimmte Rechtsbegriff der ehelichen Lebensverhältnisse ist nach
inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mehr im Sinne eines
strikten Stichtagsprinzips auszulegen. Eine solche Fixierung auf einen
bestimmten Stichtag lässt sich der Vorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht
entnehmen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sind bei der Bemessung
des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen vielmehr
spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen
und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um
Minderungen oder Verbesserungen handelt. Die in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB
vorgegebene Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse begrenzt deren
grundsätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen
Unterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarität andererseits
(Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 -Tz. 43 ff.; BGHZ 179, 196 =
FamRZ 2009, 411 - Tz. 16 ff. und vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ
2010, 111 Tz. 23 ff.; a.A. MünchKomm/ Maurer BGB 5. Aufl. § 1578 Rdn. 6). Für
den Unterhaltsberechtigten stellt sich der Verbrauch eines vorhandenen Vermögens
zwar als Problem seiner Bedürftigkeit nach § 1577 Abs. 1 BGB dar. Insoweit
gelten trotz der grundsätzlichen Eigenverantwortung aber ähnliche Grundsätze wie
für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Wendl/Dose Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 519).
Danach bleibt eine Verringerung der laufenden Einkünfte und der Verbrauch eines
vorhandenen Vermögens unabhängig von den Verhältnissen während der gelebten Ehe
bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nur dann unberücksichtigt, wenn
dies wegen der grundsätzlichen Eigenverantwortung auch unter Berücksichtigung
der nachehelichen Solidarität geboten ist. Nur bei einem unterhaltsrechtlich
vorwerfbaren Verhalten kann deswegen entgegen den tatsächlichen Verhältnissen
von fiktiv höheren Einkünften ausgegangen werden (zum Unterhaltspflichtigen vgl.
Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 31).
Ein solches, unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten hat das
Oberlandesgericht für den Verbrauch des Verkaufserlöses aus der gemeinsamen
Eigentumswohnung nicht festgestellt, weil es insoweit allein an die Verhältnisse
bei Ehezeitende angeknüpft hat. Da die Antragstellerin die Verwendung ihres
Verkaufserlöses aber substantiiert vorgetragen hatte, hätte das Berufungsgericht
prüfen müssen, ob ihr der Verbrauch des Verkaufserlöses oder eines Teils davon
unterhaltsrechtlich vorgeworfen werden kann. Nur insoweit kann von fiktiven
Zinseinkünften eines schuldhaft nicht mehr vorhandenen Vermögens ausgegangen
werden.
b)
Hinzu kommt, dass die vom Oberlandesgericht fiktiv berücksichtigten Zinsen auch
der Höhe nach nicht erzielbar wären. Das Oberlandesgericht ist von einer
Verzinsung des Veräußerungserlöses in Höhe von 3,5 % ausgegangen, was die
gegenwärtigen Anlagezinsen deutlich übersteigt.
2.
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB
herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte
Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem
Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes
unbillig wäre.
a)
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im
Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu
sorgen (§ 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB). Wie schon nach der Rechtsprechung des
Senats zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR
240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007) schränken solche ehebedingten Nachteile
regelmäßig auch nach der Neufassung des § 1578 b BGB (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S.
19) die Möglichkeit einer Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts
ein (Senatsurteile vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 35
und vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 -FamRZ 2008, 1325, Tz. 35 f.). Solche
Nachteile können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer
der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung
von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer
der Ehe ergeben. So führt etwa im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570
BGB eine fehlende oder eingeschränkte Erwerbsmöglichkeit wegen Betreuung eines
gemeinsamen Kindes (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 -
Tz. 19 ff.) zu einem ehebedingten Nachteil, der regelmäßig unterhaltsrechtlich
auszugleichen ist.
b)
Beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB, bei dem die Krankheit selbst
regelmäßig nicht ehebedingt ist, kann sich ein ehebedingter Nachteil nur daraus
ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der
Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung
vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe oder
Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre (Senatsurteile BGHZ 179,
43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 34 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 -FamRZ 2009,
1207 Tz. 36). Insoweit entsprechen sich der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB
und der Altersunterhalt nach § 1571 BGB. In beiden Fällen ist allerdings zu
berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge
vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des
Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte
Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB können also nicht mit den durch die
Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren
Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein
Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind
dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig
ausgeglichen (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 -FamRZ 2008, 1325
Tz. 43 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Tz. 25).
§ 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings nicht
auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine
darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Denn
indem § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB "insbesondere" auf das Vorliegen ehebedingter
Nachteile abstellt, schließt es eine Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte bei
der Billigkeitsabwägung nicht aus. Dieser Umstand gewinnt besonders beim
nachehelichen Unterhalt gemäß § 1572 BGB wegen einer Krankheit, die regelmäßig
nicht ehebedingt ist, an Bedeutung (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406
- Tz. 37 und vom 25. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 37).
Bei einer schweren Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit
handelt es sich in der Regel allerdings um eine schicksalhafte Entwicklung. Eine
dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein im
zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko ist deswegen nicht
ohne weiteres gerechtfertigt.
Andererseits hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des Unterhaltsanspruchs wegen
Krankheit oder Gebrechen in § 1572 BGB ein besonderes Maß an nachehelicher
Solidarität festgeschrieben, das auch im Rahmen der Begrenzung und Befristung
dieses nachehelichen Unterhalts nicht unberücksichtigt bleiben kann. Auch in
solchen Fällen, in denen die fortwirkende eheliche Solidarität das wesentliche
Billigkeitsargument bildet, fällt den in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten
einzelnen Umständen besondere Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Auf deren
Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher
Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe
sowie der Dauer der Ehe ist auch der Umfang einer geschuldeten nachehelichen
Solidarität zu bemessen (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ
2009, 1207 Tz. 38 f.).
c)
Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die
Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich
nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und
Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auch auf
die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen.
Ist der Unterhaltsberechtigte erwerbsfähig, ist auf das Einkommen abzustellen,
das er ohne die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch die Ehe oder die
Kindererziehung erzielen könnte (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR
146/08 - FamRZ 2009, 1990, 1991 Tz. 14). Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen
bereits Rentner, kann lediglich auf das Renteneinkommen aus einer solchen
Erwerbstätigkeit abgestellt werden, wobei von der tatsächlichen Rente nach
durchgeführtem Versorgungsausgleich auszugehen ist. Beim Krankheitsunterhalt
kann hingegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der kranke
Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung zur Verfügung hätte. Denn
wenn er auch ohne die Ehe zu keiner Erwerbstätigkeit in der Lage wäre, kann
nicht auf ein fiktives Einkommen abgestellt werden, das ein gesunder
Unterhaltsberechtigter erzielen könnte. Falls die Krankheit - wie regelmäßig -
nicht ehebedingt ist, ergibt sich der angemessene Lebensbedarf i.S. von § 1578 b
Abs. 1 Satz 1 BGB bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit also aus der Höhe der
Erwerbsunfähigkeitsrente, wobei auch hier von der tatsächlichen Rente nach
Durchführung des Versorgungsausgleichs auszugehen ist. Nur wenn der
Unterhaltsberechtigte noch teilweise erwerbsfähig ist, kann daneben auf
Erwerbseinbußen als ehebedingten Nachteil abgestellt werden. Aus dem Begriff der
Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b BGB herabgesetzte
Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten
erreichen muss (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009,
1990, 1991 Tz. 14).
Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen
Unterhaltsbedarf erreichen, oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies
im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der er sich nach
gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf
nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des
nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung führen (Senatsurteile vom 14.
Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990, 1991 Tz. 15 m.w.N. und vom 12.
April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f.). Erzielt der
Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner
Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen
Unterhaltsbedarf nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erreichen, scheidet eine
Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b Abs. 2 BGB regelmäßig aus. Auch
dann kann der Unterhaltsanspruch nach einer Übergangszeit aber bis auf die
Differenz zwischen dem angemessenen Unterhaltsbedarf und dem erzielten oder
erzielbaren eigenen Einkommen herabgesetzt werden (Senatsurteil vom 14. Oktober
2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 16).
d)
Der angemessene Lebensbedarf, der nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig die
Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich
beim Unterhaltsanspruch wegen vollständiger Erwerbslosigkeit wegen Krankheit
oder Gebrechen nach § 1572 BGB also grundsätzlich nach den eigenen
Renteneinkünften des kranken Unterhaltsberechtigten. Nur wenn die eigenen
Einkünfte darunter liegen, bildet das Existenzminimum die unterste Grenze des
angemessenen Lebensbedarfs.
Der Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Gebrechen nach § 1572 BGB kann
mithin nach § 1578 b BGB bei geringeren Einkünften auf den Mindestbedarf
herabgesetzt werden, der sich am Existenzminimum orientiert und nach der
Rechtsprechung des Senats die unterste Grenze des Unterhaltsbedarfs beim
nachehelichen Unterhalt und beim Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB bildet.
Dabei darf die Höhe des stets zu wahrenden Existenzminimums mit dem notwendigen
Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen pauschaliert
werden (Senatsurteile vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - zur
Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - zur
Veröffentlichung bestimmt). Dass der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen
darüber hinausgeht und gegenüber dem nachehelichen Unterhalt sowie dem
Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB regelmäßig mit zurzeit 1.000 EUR monatlich
angesetzt wird (vgl. Düsseldorfer Tabelle Stand: 1. Januar 2010 B IV FamRZ 2010,
173, 174 und Ziff. 21.4 der Leitlinien der Oberlandesgerichte), steht dem nicht
entgegen, weil der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten nicht mit dem
entsprechenden Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen gleichgesetzt werden
darf (vgl. insoweit Senatsurteile vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - zur
Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 30
f.).
Der am Existenzminimum orientierte Mindestbedarf bemisst sich nach dem Betrag,
der einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen als notwendiger
Selbstbehalt zur Verfügung steht und gegenwärtig nach der Düsseldorfer Tabelle
und den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte 770 EUR beträgt.
Soweit der notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen mit gegenwärtig 900 EUR
darüber hinausgeht, schließt er einen Erwerbsanreiz ein, der auf Seiten des
Unterhaltspflichtigen seine Berechtigung hat, aber nicht in gleicher Weise auf
den Unterhaltsberechtigten übertragen werden kann (Senatsurteile vom 16.
Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und vom 13.
Januar 2010 - XII ZR 123/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).
3.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats hält die angefochtene
Entscheidung den Angriffen der Revisionen nicht stand.
a)
Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass
nach der Rechtsprechung des Senats auch hinsichtlich des Krankheitsunterhalts
eine Begrenzung und Befristung nach § 1578 b BGB in Betracht kommt und dabei
eine umfassende Billigkeitsprüfung erforderlich ist. Soweit das Berufungsgericht
hier ehebedingte Nachteile abgelehnt hat, ist dies ebenfalls nicht zu
beanstanden. Die Behauptung der Antragstellerin, ihre Krebserkrankung stehe im
Zusammenhang mit der erheblichen Belastung durch die Betreuung des inzwischen
verstorbenen behinderten Kindes, ist zu pauschal und unsubstantiiert, als dass
der Antragsgegner sich darauf einlassen könnte. Dass die Antragstellerin keine
Festanstellung als Lehrerin erhalten hat, ist nicht auf die Rollenverteilung in
der Ehe, sondern auf ihre Erkrankung während ihrer späteren Lehrertätigkeit
zurückzuführen.
b)
Im Rahmen der gebotenen Billigkeitsprüfung hat das Berufungsgericht zu Recht die
relativ lange Ehedauer berücksichtigt, die bis zur Zustellung des
Scheidungsantrags 20 Jahre betrug. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats
grundsätzlich auf die Zeit von der Eheschließung (hier Juni 1981) bis zur
Zustellung des Scheidungsantrags (hier Juni 2001) abzustellen (Senatsurteile
BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 35 und vom 9. Juli 1986 - IV b ZR 39/85 -
FamRZ 1986, 886, 888). Allerdings stellt das Merkmal der Ehedauer im
Regelungszusammenhang des § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB nur ein Indiz für die
zunehmende Verflechtung der beiderseitigen Verhältnisse dar. Zutreffend hat das
Berufungsgericht deswegen weiter darauf abgestellt, dass die Antragstellerin die
gemeinsame Tochter und bis zu dessen Tod auch den gemeinsamen Sohn betreut und
erzogen hat, wobei in die Betreuung des schwerbehinderten Sohnes nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts aber auch der Antragsgegner eingebunden
war. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht berücksichtigt, dass die
Antragstellerin wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder zunächst keine
Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte und sie nach dem Tod des gemeinsamen Sohnes und
der Internatsunterbringung der Tochter allerdings eine Zweitausbildung zur
Drehbuchautorin durchgeführt hat, in deren Folge sie in diesem Beruf sehr
erfolgreich war.
c)
Gleichwohl kann die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Begrenzung des
Anspruchs auf nachehelichen Krankheitsunterhalt keinen Bestand haben. Zwar ist
die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht
kommenden Gesichtspunkte Aufgabe des Tatrichters (Senatsurteil vom 14. Oktober
2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 19). Sie ist vom Revisionsgericht
aber daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter die im Rahmen der
Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung
unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der
revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich
mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei
auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich
ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Das ist hier
nicht der Fall.
aa)
Bei der Bemessung der Übergangszeit ist das Berufungsgericht zu Lasten der
Antragstellerin davon ausgegangen, dass bis zur Herabsetzung auf den
angemessenen Lebensbedarf nach 1578 b BGB seit der Trennung der Parteien zehn
Jahre und der rechtskräftigen Scheidung etwa sechs Jahre vergangen sind. Der
Entscheidung ist aber nicht zu entnehmen, ob sich das Berufungsgericht des
Umstands bewusst war, dass diese Frist überwiegend in eine Zeit vor Geltung des
§ 1578 b BGB fällt (vgl. Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 41).
Denn vor der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2008 konnte der Krankheitsunterhalt
lediglich auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden (§ 1578 Abs. 1
Satz 2 BGB a.F.). Auf der Grundlage jener gesetzlichen Regelung hatte die
Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts erst durch das
Senatsurteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) an Bedeutung
gewonnen. Das Berufungsgericht wird deswegen erneut zu prüfen haben, ob eine ab
diesem Zeitpunkt laufende Übergangsfrist von viereinhalb Jahren bis zum 1.
Oktober 2010 im vorliegenden Fall der Billigkeit entspricht.
bb)
Bei der Bemessung des angemessenen Lebensbedarfs, der die Grenze für die
Herabsenkung des nachehelichen Unterhalts bildet, ist das Berufungsgericht zu
Lasten des Antragsgegners von einem zu hohen Bedarf ausgegangen. Weil das
Einkommen der Antragstellerin unterhalb des Existenzminimums liegt, ist hier auf
die unterste Grenze der Angemessenheit abzustellen. Das Berufungsgericht hat
insoweit noch zutreffend ausgeführt, dass das "lebensnotwendige Existenzminimum"
der Antragstellerin gewahrt bleiben müsse. Insoweit hat es aber zu Unrecht auf
einen Bedarf von monatlich 1.100 EUR statt auf den Mindestunterhalt in Höhe des
notwendigen Selbstbehalts eines Erwerbslosen von zurzeit 770 EUR abgestellt.
Zwar kann der nacheheliche Unterhalt im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach §
1578 b Abs. 1 BGB auch auf einen höheren Bedarf als auf den geringsten möglichen
Mindestunterhalt von zurzeit 770 EUR herabgesetzt werden. Dessen war sich das
Berufungsgericht hier aber nicht bewusst, zumal es den Unterhalt für die Zeit ab
Oktober 2010 auf die aus seiner Sicht unterste Grenze von 1.100 EUR herabgesetzt
hat. Das Berufungsgericht wird deswegen in eigener Zuständigkeit zu prüfen
haben, ob eine Herabsetzung auf den für den Krankheitsunterhalt angemessenen
Lebensbedarf nach § 1578 b BGB von hier 770 EUR unter Berücksichtigung aller
Umstände angemessen ist oder ob besondere Umstände des Einzelfalles für eine
geringere Absenkung sprechen.
cc)
Soweit das Berufungsgericht der Antragstellerin auf ihren angemessenen
Lebensbedarf eigene Einkünfte angerechnet hat, wird es ergänzend zu prüfen
haben, ob der Klägerin auf der Grundlage der oben genannten Rechtsprechung des
Senats auch fiktive Zinseinkünfte in Höhe von monatlich 145,80 EUR aus einem
nicht mehr vorhandenen Veräußerungserlös zugerechnet werden können.
dd)
Schließlich hätte das Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach §
1578 b BGB für eine Herabsetzung des Krankheitsunterhalts auch die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse beider Parteien berücksichtigen müssen (Senatsurteile
BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 39 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 -
FamRZ 2009, 1207 Tz. 43). Das war hier aber schon deswegen nicht möglich, weil
es lediglich über eine Teilklage der Antragstellerin entschieden und den
Antragsgegner zugleich zur weiteren Auskunft verurteilt hat. Ohne genaue
Kenntnis der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners war dem Berufungsgericht
deswegen eine abschließende Entscheidung über eine Begrenzung des nachehelichen
Krankheitsunterhalts verwehrt. Solange der Antragsgegner eine Auskunft zu seinen
weiteren Einkünften verweigerte, konnte das Berufungsgericht der Antragstellerin
auch keinen unzureichenden Vortrag vorwerfen. Es hätte deswegen entweder
zunächst durch Teilurteil über den Auskunftsantrag entscheiden oder in der
gleichzeitigen Entscheidung über die Teilklage auf Unterhalt eine Entscheidung
nach § 1578 b BGB ablehnen müssen.
d)
Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Oberlandesgericht im vorliegenden
Fall eine Befristung des Krankheitsunterhalts abgelehnt hat. Die nacheheliche
Solidarität hat durch die Rollenverteilung in der mehr als 20 Jahre andauernden
Ehe ein erhebliches Gewicht erhalten. Wenn das Oberlandesgericht deswegen und
unter Berücksichtigung des geringen Renteneinkommens der Antragstellerin sowie
des deutlich höheren Erwerbseinkommens des Antragsgegners eine Befristung nach §
1578 b Abs. 2 BGB aus Billigkeitsgründen abgelehnt hat, ist dagegen nichts zu
erinnern.