Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Unterlassungsverpflichtung - Ordnungsmittelandrohung


LANDGERICHT BRAUNSCHWEIG

Az.: 21 O 2068/09

Beschluss vom 21.06.2010


In dem Rechtsstreit hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig am 14.09.2010 beschlossen:

1. Dem Geschäftsführer der Schuldnerin wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Vergleich des Landgerichts Braunschweig vom 21. Juni 2010 (21 O 2068/09) Ziff. 4 niedergelegten Verpflichtung - namentlich,

es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Visitenkarten mit Fotoaufnahmen der Flutlichtanlage … zu werben, insbesondere wie auf der Visitenkarte des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn … geschehen –

ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder aber Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

 

Gründe:

Der Antrag der Gläubigerin auf isolierte Androhung eines Ordnungsmittels ist nach dem am 21. Juni 2010 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich, der auf eine Unterlassungsverpflichtung gerichtet ist, begründet. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist diese bei einem Prozessvergleich durch gesonderten Beschluss des Gerichtes auszusprechen, weil ein Vergleich eine wirksame Androhung nicht enthalten kann (Zöller, ZPO, 27. Aufl. § 890 Rz. 12 a m. w. N.).

Die Kosten des Verfahrens waren nach § 891 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO der Schuldnerin aufzuerlegen. Eine Anwendung von § 93 ZPO entspricht trotz des von der Schuldnerin abgegebenen Anerkenntnisses nicht der Billigkeit.

Eine Anwendung von § 93 ZPO käme nur in Betracht, wenn der Antrag auf isolierte Androhung des Ordnungsmittels erkennbar unnötig war, weil für die Gläubigerin klar ersichtlich war, dass keine Notwendigkeit für die Durchführung von Vollstreckungshandlungen bestand. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Weil der Vergleich in Ziffer 4) einen Unterlassungsanspruch zum Gegenstand hat und damit nicht durch eine einmalige Handlung erfüllt werden kann, ist nämlich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einem berechtigten Interesse des Gläubigers an der Schaffung der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen auszugehen, ohne dass bereits eine Zuwiderhandlung des Schuldners vorliegen muss (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12.09.1989, 13 W 91/88, Kammergericht Berlin, Beschluss vom 11.11.1986, 5 W 5283/86).

Zu Recht beruft sich die Gläubigerin im Übrigen auf die zwischen den Parteien diskutierte Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 26.02.2007, 6 W 26/07). Dieses hat in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass die besondere Konstellation bei einem Prozessvergleich, der selbstverständlich keine richterliche Androhung von Ordnungsmitteln enthalten kann, quasi zwangsläufig dazu führt, dass diese durch gesonderten Beschluss nachzuholen ist, wenn nicht zukünftige Zuwiderhandlungen des Schuldners ohne angemessene Sanktionen bleiben sollen. Da sich die nachträgliche richterliche Ordnungsmittelandrohung damit als praktisch unvermeidliche Konsequenz der, im Vergleich titulierten Unterlassungspflicht darstellt, hat das OLG Köln es für billig gehalten, mit etwa hierfür anfallenden Kosten den Schuldner und nicht den Vollstreckungsgläubiger zu belasten. Die Kammer schließt sich der vorgenannten Auffassung an.

Besondere Umstände im vorliegenden Fall, die zu einem abweichenden Ergebnis führen könnten, liegen nicht vor und ergeben sich auch nicht aus der im Vergleich vereinbarten Kostenregelung.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen