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Unterrichtserlaubnis für Evangelische Religion in der Sekundarstufe 11 ohne Nebenbestimmungen


VERWALTUNGSGERICHTSHOF

DER UNION EVANGELISCHER KIRCHEN IN DER EVANGELISCHEN KIRCHE IN DEUTSCHLAND

Az.: 5/06 (VK 6/2005)

Beschluss vom 19.06.2006


In der kirchlichen Verwaltungsrechtssache hat der Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der EKD am 19. Juni 2006

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 30. September 2005 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gerichtliche Kosten sind im Revisionsverfahren nicht entstanden.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihr die Unterrichtserlaubnis für das Fach Evangelische Religion in der Sekundarstufe 11 ohne Nebenbestimmungen zu erteilen.

Mit Urteil vom 30. September 2005 hat die Verwaltungskammer die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsweg zur Verwaltungskammer nicht gegeben sei; die Revision wurde nicht zugelassen. Den Widerspruch der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Verwaltungskammer mit Beschluss vom 23. Januar 2006 zurückgewiesen. Die mit dem Ziel der Revisionszulassung gestellten Anträge auf Urteilsberichtigung und auf Fortführung des Verfahrens wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs hat die Kammer mit Beschluss vom 13. März 2006 abgelehnt.

Die Klägerin hat Revision eingelegt. Der Senat hat die Klägerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision sowie auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 57 Abs. 1 Satz 3 VwGG hingewiesen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 8. Juni 2006 klargestellt, dass sie gleichwohl die Durchführung des Revisionsverfahrens begehrt.

II.

Die Revision der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist (§ 57 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGG). Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 3 VwGG kann der Senat diese Entscheidung durch Beschluss treffen. Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, hierzu Stellung zu nehmen (§ 57 Abs. 1 Satz 4 VwGG).

Dass die Revision nicht statthaft ist, ergibt sich aus § 52 Abs. 1 Satz 2 VwGG. Danach ist die Revision unzulässig, wenn das kirchliche Recht sie ausschließt. Dies ist hier gemäß § 3 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 9. Januar 1997 (KABI. S. 78, Verwaltungskammergesetz VwKG - KABI. 1998, S. 57) der Fall.

§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwKG bestimmt, dass die Revision der Zulassung im Urteil der Verwaltungskammer bedarf. Die Nichtzulassung der Revision kann zwar gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 VwKG durch Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch entscheidet jedoch erneut die Verwaltungskammer. Ihre Entscheidung darf vom Revisionsgericht nicht überprüft werden; sie ist vielmehr gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VwKG unanfechtbar. Im vorliegenden Verfahren hat die Verwaltungskammer die Revision weder im Urteil noch durch eine positive Entscheidung im Widerspruchsverfahren zugelassen. Sie hat an dieser Entscheidung auch in Kenntnis der Anträge und Gegenvorstellungen der Klägerin festgehalten. Damit steht fest, dass es bis heute an der Revisionszulassung fehlt, die allein den Weg zu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland durch den Verwaltungsgerichtshof frei macht.

Die Zulässigkeit der Revision ergibt sich auch nicht etwa aus der Verweisung des § 71 VwGG in die (staatliche) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn sie gilt nur, "soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist". Hier gibt es mit § 52 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit § 3 VwKG eine andere kirchengesetzliche Bestimmung, durch die die Revision ausgeschlossen ist.

Soweit die Klägerin geltend macht, der Begriff des "kirchlichen Rechts" in § 52 Abs. 1 VwGG sei wegen Unbestimmtheit unwirksam, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn es können keine Zweifel bestehen, dass zum kirchlichen Recht im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 2 VwGG jedenfalls formelle Kirchengesetze und insbesondere auch die Prozessordnungen der einzelnen Landeskirchen - wie hier das Verwaltungskammergesetz - gehören. Für die Anwendbarkeit der Vorschrift genügt dies. Dass eine Norm in Grenzfällen einer Auslegung bedarf, deren Ergebnis nicht immer eindeutig sein mag, führt nicht zu ihrer Unwirksamkeit, sondern trifft auf fast jede Rechtsnorm zu.

Der übrige Vortrag der Klägerin lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass sie das Verfahren und die Entscheidung der Verwaltungskammer aus verschiedenen Gründen für fehlerhaft hält. Für die Frage, ob ein Revisionsverfahren zulässig ist, kommt es hierauf jedoch nicht an. Das kirchliche Recht, an das auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden ist, sieht für das vorliegende Verfahren eine zweite Instanz nicht zwingend vor. Es gibt auch keine höherrangige Norm des kirchlichen oder des staatlichen Rechts, nach der eine zweite Instanz unabdingbar notwendig wäre. Selbst wenn der Verwaltungskammer ein Fehler unterlaufen sein sollte - was der Senat nicht prüfen darf und auch nicht geprüft hat -, müsste die Klägerin dies ebenso hinnehmen, wie dies auch sonst alle Verfahrensbeteiligten in einem Prozess hinnehmen müssen, in dem die Entscheidung unanfechtbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 3 VwGG.


 

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