|














































| |
Testament:
Widerruf aufgrund durchstreichens des Testaments
samt Unterschrift?
BayObLG
Az: 1Z BR
93/04
Beschluss vom
01.12.2004
I.
Der im März 2003 im Alter von 82 Jahren verstorbene Erblasser war verheiratet
und kinderlos. Seine Ehefrau starb ein halbes Jahr nach ihm; sie wurde von den
Beteiligten zu 3 und 4 (einer Nichte der Ehefrau und dem Ehemann der Nichte)
beerbt. Die Beteiligten zu 1, 5 und 6 sind Neffen des Erblassers (Söhne
vorverstorbener Schwestern), die Beteiligten zu 2 und 7 Kinder des Beteiligten
zu 1.
Der Erblasser hat zwei eigenhändig ge- und unterschriebene Testamente verfasst,
die gemeinsam in einem Umschlag verwahrt nach seinem Tod aufgefunden wurden.
Das erste Testament trägt das Datum 27.4.1998 und lautet auszugsweise:
"Im Vollbesitz meiner Kräfte verfüge ich, dass nach meinem Tode erben sollen:
1. M. (Beteiligter zu 5) Flur Nr. 47 und DM 50.000
2. P. (Beteiligter zu 6) Flur Nr. 57 und 100.000
3. Die Kinder von J. (Beteiligter zu 1) aus 1. Ehe (Beteiligte zu 2 und 7)
1. Kind 25.000 Euro
2. Kind 25.000 Euro
das 3. Kind aus anderer Ehe soll 10.000 Euro erhalten.
4. A. (Beteiligte zu 3) das Areal in O.
5. alles übrige gehört meiner Frau.
Ich erwarte von meiner Frau dass sie außer an ihre Verwandten auch noch an die
Söhne von Maria denkt."
Dieses Testament ist mit einem diagonalen Strich von unten links nach oben
rechts durchgestrichen. Auch ist die Unterschrift mehrfach mit waagerechten
Strichen und zusätzlich einer Art Schlangenlinie durchgestrichen. Bei der
durchgestrichenen Unterschrift findet sich ein (nicht durchgestrichenes)
Handzeichen des Erblassers. Der Zeitpunkt der Streichungen ist nicht bekannt.
Das zweite Testament trägt auf Blatt 1 oben das Datum 16.2.2002 und lautet
auszugsweise:
"Im Vollbesitz meiner Kräfte verfüge ich, dass nach meinem Tode erben sollen:
1. M. (Beteiligter zu 5) Flur Nr. 47 und Euro 25.000.
2. P. (Beteiligter zu 6) Flur Nr. 57 und Euro 30.000.
3. die Kinder von J. (Beteiligter zu 1) aus 1. Ehe (Beteiligte zu 2 und 7)
sollen jedes 15.000 Euro erhalten.
4. die Kinder von J. (Beteiligter zu 1) aus 2. Ehe sollen je 5.000 Euro
erhalten.
Blatt 2
Testamentsfortsetzung
1. die Münzensammlung soll erben
2. die Familienbücher soll erben
3. meine Ehefrau hat für die 2. Kellerhälfte noch 165.000 Euro Schulden; diesen
muß sie zur Verbesserung des Anwesens D.straße einbringen
Das Anwesen erbt meine Frau.
4. A. (Beteiligte zu 3) soll die zweite Hälfte des Kellers erben; 30.000 Euro
hat sie als Wertsteigerung zu bezahlen.
Blatt 3
5. Fortsetzung Testament
(Es folgt auf Blatt 3 und 4 eine Auflistung von 16 Grundstücken mit
Flächenangaben, ohne Bestimmung eines Begünstigten)
Das Testament wird noch vervollständigt.
25.11.2002 Klinikum
(Unterschrift)"
Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Immobilien, die das Amtsgericht mit 1,4
Mio. EURO bewertet hat, sowie aus Geldvermögen in Höhe von rund 160.000 EURO.
Es liegen widersprechende Erbscheinsanträge des Beteiligten zu 1 und der Ehefrau
des Erblassers vor. Der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, das erste -
durchgestrichene - Testament entfalte keine Rechtswirkungen und das zweite
Testament enthalte keine Erbeinsetzung. Er beantragte die Erteilung eines
Erbscheins gemäß gesetzlicher Erbfolge (ausgehend vom Güterstand der
Gütertrennung): Miterben seien die Ehefrau zu 1/2, er selbst zu 1/4 und die
Beteiligten zu 5 und 6 zu je 1/8.
Die Ehefrau des Erblassers beantragte einen Erbschein als Alleinerbin. Die
Beteiligten zu 3 bis 6 unterstützten in der Folge diesen Antrag. Sie tragen vor,
dass es zwischen dem Erblasser und dem Beteiligten zu 1 in der Vergangenheit zu
einem Zerwürfnis gekommen sei; der Erblasser habe mehrfach geäußert, dass eine
Zuwendung an den Beteiligten zu 1 nicht in Betracht komme und seiner Ehefrau
alles gehören solle. Der Beteiligte zu 1 behauptet, es sei in den letzten Jahren
zu einer Annäherung zwischen ihm und dem Erblasser gekommen.
Mit Beschluss vom 27.1.2004 wies das Amtsgericht den Erbscheinsantrag des
Beteiligten zu 1 ab. Am 5.3.2004 erließ das Amtsgericht einen Vorbescheid, in
dem es einen Alleinerbschein zugunsten der Ehefrau des Erblassers ankündigte.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Ehefrau aufgrund des Testaments vom
16.2.2002 Alleinerbin geworden sei. Die vermächtnisweisen Zuwendungen an die
Abkömmlinge der zwei vorverstorbenen Schwestern des Erblassers sei als Enterbung
der gesamten zwei Stämme auszulegen, deren gesetzliches Erbrecht durch diese
Zuwendungen gleichsam abgegolten sein sollte.
Unter dem 23.3.2004 erteilte das Amtsgericht einen Alleinerbschein zugunsten der
Ehefrau des Erblassers. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage focht der Beteiligte
zu 1 den Vorbescheid vom 5.3.2004 mit der Beschwerde an. Die zuletzt auf
Einziehung des Erbscheins gerichtete Beschwerde wies das Landgericht mit
Beschluss vom 2.8.2004 zurück. Diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1 mit der
weiteren Beschwerde angefochten.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat die von ihm angenommene Alleinerbenstellung der Ehefrau
des Erblassers damit begründet, dass diese im Testament von 1998 als Alleinerbin
eingesetzt sei und diese Erbeinsetzung weder durch die Streichung auf der
Urkunde noch durch das nachfolgende Testament von 2002 widerrufen worden sei.
Die Einsetzung als Alleinerbin ergebe sich daraus, dass die Ehefrau "alles
Übrige" erhalten solle, während den anderen Begünstigten einzelne
Vermögensgegenstände zugewendet seien; diese Zuwendungen würden trotz der
Verwendung des Wortes "erben" durch einen juristischen Laien wie den Erblasser
nur Vermächtnisse darstellen. Auch im Schlusssatz des Testaments - er erwarte
von seiner Frau, dass sie außer an ihre Verwandten auch an bestimmte andere
Personen denken solle - bringe der Erblasser zum Ausdruck, dass er seiner Frau
eine entscheidende Stellung bei der Regelung des Nachlasses habe einräumen
wollen.
Bei der Streichung des Testaments von 1998 habe der Erblasser entgegen der
Vermutungsregelung des § 2255 Satz 2 BGB nicht die Absicht gehabt, die
Alleinerbeinsetzung der Ehefrau aufzuheben. Das Durchstreichen des
Testamentstextes habe nur der Vorbereitung eines neuen Testaments gedient; die
Streichung habe aus der Sicht des Erblassers erst und nur soweit gelten sollen,
als durch das in Vorbereitung befindliche neue Testament eine inhaltlich
abweichende Regelung getroffen worden sei. Durch die gemeinsame Verwahrung
beider Testamente in einem einzigen Umschlag habe der Erblasser zum Ausdruck
gebracht, dass für ihn bis zuletzt beide Testamente Relevanz gehabt hätten. Im
neuen Testament seien die Regelungen des alten Testaments erst teilweise durch
Präzisierung und Neufassung "abgearbeitet" worden. Manche Vermögensgegenstände
seien ohne Begünstigte aufgeführt; am Schluss finde sich der Hinweis auf eine
beabsichtigte Vervollständigung. Eine Erbeinsetzung sei in dem neuen Testament
noch nicht erfolgt. Die Verfügung, das Anwesen "D.straße" erbe seine Frau, könne
im Zusammenhang mit der vorangehenden Auflage zur Verbesserung des Anwesens
keineswegs dahin verstanden werden, der Erblasser habe seine Ehefrau auf einen
gegenständlich beschränkten Vermächtnisanspruch verweisen und damit deren
Alleinerbenstellung widersprechen wollen. Der Erblasser habe lediglich
klarstellend zum Ausdruck bringen wollen, dass seine Ehefrau als Gegenleistung
zu der Renovierungspflicht im Wege der Erbfolge das Eigentum an dem Anwesen
erhalten sollte.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung, wenn auch
nicht in allen Punkten, doch im Wesentlichen stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
a) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die inhaltliche Auslegung des gemäß §
2247 Abs. 1 BGB formwirksam errichteten Testaments von 1998 dahin, dass der
Erblasser seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt hat und die Zuwendungen an
andere Personen Vermächtnisse darstellen. Diese Auslegung des Landgerichts wird
von der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen.
b) Das Testament von 1998 ist aber deutlich erkennbar durchgestrichen. Nach §
2255 Satz 1 BGB kann ein Testament auch dadurch widerrufen werden, dass der
Erblasser in Aufhebungsabsicht Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine
schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt, etwa
indem er - wie hier - den Text durchstreicht. In diesem Fall ist ein
entsprechender Aufhebungswille des Erblassers zu vermuten (§ 2255 Satz 2 BGB).
c) Zu Unrecht hat das Landgericht die Vermutung des § 2255 Satz 2 BGB als
widerlegt angesehen.
aa) Allerdings muss die äußerlich endgültige Handlung, die im Durchstreichen des
Textes durch den Erblasser liegt, nicht in jedem Fall eine unbedingte
Widerrufsabsicht ausdrücken. Vielmehr kann es auch dem Willen des Erblassers
entsprechen, dass der durch diese Veränderung nahe gelegte Widerruf der
Verfügung erst mit der Errichtung des neuen Testaments gelten soll. So kann es
insbesondere liegen, wenn die Veränderung aus der Sicht des Erblassers lediglich
der Vorbereitung eines neuen Testaments dient, in dem er die durchgestrichenen
Verfügungen inhaltlich aufrechterhalten will (vgl. BayObLGZ 1997, 209 = FamRZ
1998, 258).
bb) Die Auslegung des Landgerichts, dass ein solcher Fall hier vorliege, lässt
wesentliche Umstände außer Betracht. So sind - anders als in dem der
vorgenannten Senatsentscheidung zugrunde liegenden Fall - nicht etwa nur
einzelne Verfügungen im Testament durchgestrichen; es findet sich ein Strich
schräg über das gesamte Blatt. Darüber hinaus hat der Erblasser zusätzlich seine
Unterschrift durchgestrichen, und zwar in einer Weise - mehrfaches
Durchstreichen und "Durchkrängeln" -, die bei lebensnaher Betrachtung eine
Auslegung dahin, diese Unterschrift (und das durch sie in Geltung gesetzte
Testament) solle gleichwohl noch gelten, wenn nicht ausschließt, so jedenfalls
als sehr fern liegend erscheinen lässt. Durch Handzeichen hat der Erblasser
überdies dokumentiert, dass die Durchstreichung von ihm stammt und seinem Willen
entspricht. Mit diesen Gegebenheiten hat sich das Landgericht nicht auseinander
gesetzt.
cc) Da weitere Ermittlungen nicht Erfolg versprechend sind, kann der Senat die
Auslegung selbst vornehmen. Schon die Art der Durchstreichung legt es im
gegebenen Fall nahe, dass der Erblasser in Aufhebungsabsicht gehandelt hat.
Jedenfalls ist die gesetzliche Vermutung hierfür nicht widerlegt. Über den
Zeitpunkt und die näheren Umstände des Durchstreichens haben die
Tatsacheninstanzen keine außerhalb der Testamentsurkunden liegenden Erkenntnisse
gewinnen können; auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem
der Senatsrechtsprechung in BayObLGZ 1997, 209 zugrunde liegenden Sachverhalt.
Festgestellt ist nur, dass der Erblasser das Testament von 1998 noch im Jahr
2001 im Familienkreis vorgelesen hat. Im Jahr 2002 hat der Erblasser ein neues
Testament errichtet, in welchem er, wie unten noch ausgeführt wird, über einen
Teil seines Nachlasses formwirksam verfügt und dabei die Absicht späterer
Vervollständigung zum Ausdruck gebracht hat. Diese Umstände stehen entgegen, das
Testament von 1998 für sich als fortgeltend anzusehen.
3. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich im Ergebnis gleichwohl als
zutreffend.
a) Die Vorinstanzen haben das Schriftstück vom 16.2./25.11.2002 als gemäß § 2247
BGB formwirksam errichtetes Testament gewürdigt, in welchem der Erblasser über
einen Teil seines Nachlasses verfügt hat. Das begegnet keinen rechtlichen
Bedenken. Das Testament ist nicht deshalb unwirksam, weil der Erblasser die
spätere Vervollständigung ankündigt (vgl. § 2086 BGB). Dafür, dass das als
Testament bezeichnete und mit Schlussdatum, Ortsangabe und Unterschrift
versehene Schriftstück etwa nur ein Entwurf sein sollte, ist nichts ersichtlich.
b) Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass zur Auslegung des
Testaments von 2002 auch das durchgestrichene Testament von 1998 herangezogen
werden kann. Dies rügt die weitere Beschwerde zu Unrecht. Die Auslegung
letztwilliger Verfügungen (§§ 133, 2084 BGB) hat neben dem gesamten Inhalt der
Testamentsurkunde alle Umstände, auch solche außerhalb des Testaments,
heranzuziehen und zu würdigen; dazu gehört auch der Inhalt früher errichteter,
widerrufener Testamente (BGH JR 1981, 23; BayObLGZ 1982, 159/164 f.).
c) Das Landgericht hat im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des Inhalts
beider Testamente und der sonstigen Umstände die Überzeugung gewonnen, dass der
Erblasser die Verfügungen im durchgestrichenen Testament in seinem neuen
Testament, dessen Vervollständigung er beabsichtigte, im Wesentlichen aufrecht
erhalten wollte.
Die Parallelitäten im Inhalt beider Testamente sind augenfällig. Der Erblasser
beginnt in beiden Testamenten mit Zuwendungen von Immobilien und Geldbeträgen an
die zwei Kinder der einen vorverstorbenen Schwester, wobei jedem Kind im alten
wie im neuen Testament dasselbe Grundstück vermacht wird. Es folgt in beiden
Testamenten die Zuwendung von Geldbeträgen an den Stamm der anderen
vorverstorbenen Schwester, und zwar, unter Übergehung des Beteiligten zu 1 als
Sohn der Schwester, an deren Enkel. Ein zwischen der Errichtung des alten und
des neuen Testaments geborenes Kind ist im neuen Testament mitberücksichtigt. In
beiden Testamenten ist von der Verwandtschaftsseite der Ehefrau die Beteiligte
zu 3 bedacht. Im alten Testament steht die mit den Worten "alles Übrige gehört"
verfügte Alleinerbeinsetzung der Ehefrau am Schluss. Das neue Testament ist
insoweit unvollständig.
Allerdings ist die Ehefrau des Erblassers nunmehr im neuen Testament mit dem
Anwesen "D.straße" bedacht, dessen Wert zwar erheblich ist, aber nicht den
überwiegenden Teil des Nachlasses ausmacht. Das Landgericht hat sich auch damit
auseinandergesetzt. Es hat die Einsetzung der Ehefrau auf dieses Anwesen nicht
als Alleinerbeinsetzung angesehen; doch sollte nach Auslegung des Landgerichts
durch diese Zuwendung die noch beabsichtigte Alleinerbeinsetzung der Ehefrau
keineswegs ausgeschlossen werden. Dabei hat das Landgericht berücksichtigt, dass
auch außerhalb der Testamentsurkunden keine Anhaltspunkte dafür zutage getreten
sind, dass der Erblasser seine Ehefrau etwa nicht mehr als Alleinerbin einsetzen
wollte. Insgesamt ist die Auslegung des Landgerichts jedenfalls vertretbar und
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
d) Der Erblasser war sich der Unvollständigkeit seines Testaments vom 16.2./
25.11.2002 bewusst. Er hat dies durch den unmittelbar vor der Unterschrift -
offensichtlich im Krankenhaus - angefügten Satz "Das Testament wird noch
vervollständigt" deutlich zum Ausdruck gebracht. Gleichwohl hat er dem Testament
durch abschließende Unterschrift mit Angabe von Ort und Datum zur Wirksamkeit
verholfen. Aus dem Umstand, dass er das durch Streichung - insbesondere seiner
Unterschrift - unwirksam gemachte Testament vom 17.4.1998 in einem gemeinsamen
Umschlag mit dieser neuen Verfügung verschlossen und aufbewahrt hat, konnte das
Landgericht rechtsfehlerfrei entnehmen, dass der gestrichene Text der
aufgehobenen Verfügung die verbliebene Lücke einstweilen schließen sollte. Die
vom Landgericht angenommene Alleinerbenstellung der Ehefrau ist daher im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
4. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, da sich aus
der Kostenordnung ergibt, wer diese zu tragen hat. Die im entgegen gesetzten
Sinn Beteiligten sind im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht hervorgetreten,
so dass es einer Erstattungsanordnung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG nicht bedarf.
Den Geschäftswert setzt der Senat entsprechend dem vom Beschwerdeführer
verfolgten Ziel, zu 1/4 Erbe zu werden, auf 1/4 des - vom Nachlassgericht mit
rund 1.362.000 EURO berechneten - Wertes des Reinnachlasses fest (§ 131 Abs. 2,
§ 30 Abs. 1 KostO).
|