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Kündigung wegen wiederholter Unpünktlichkeit auch ohne Betriebsstörung? Arbeitsgericht Frankfurt/Main Az.: 5 Ca 2231/02 Urteil vom 16.10.2002 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Eine Kündigung wegen fortgesetzter Unpünktlichkeit trotz zweimaliger Abmahnung ist auch ohne störende Auswirkungen auf den Betrieb gerechtfertigt, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Betriebsdisziplin erforderlich ist. Sachverhalt: Der Kläger war bei seinen Vorgesetzten immer wieder wegen seiner allmorgendlichen Verspätungen negativ aufgefallen. Trotz zweimaliger Abmahnung kam er wiederum zweimal zu spät zur Arbeit. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristgerechte Kündigung aus. Entscheidungsgründe: Das Arbeitsgericht bestätigte die fristgerechte Kündigung des Arbeitnehmers, da das wiederholte Zuspätkommen trotz zweimaliger Abmahnung vom Arbeitgeber nicht mehr akzeptiert werden muss. Ferner war die Kündigung auch zur Aufrechterhaltung der Betriebsdisziplin gerechtfertigt.
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