Gasversorger –
unwirksame Preisanpassungsklausel
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 11 U
61/07 (Kart)
Urteil vom
05.05.2009
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3-12 O 248/06
Gründe:
I.
Die Kläger/Klägerinnen (nachfolgend: Kläger) wenden sich gegen die Höhe des von
der Beklagten verlangten Gesamtbezugspreises für Gas.
Sie beziehen Gas von der Beklagten zu unterschiedlichen Tarifen. Wegen der
Einzelheiten wird auf das Tarifblatt Sondervertragspreise Stand 1.November 2005
(Anlage B 1) sowie die Klageerwiderung S. 4 f. (Bl. 124 ff. d.A.) Bezug
genommen.
Im ersten Rechtszug war unstreitig, dass die Kläger Tarifkunden seien.
Die Beklagte hat ihre Preise zum 01.11.2005 angehoben.
Die Kläger haben auf die Preiserhöhung unterschiedlich reagiert. Teilweise haben
sie widersprochen und nur den alten Preis weiterbezahlt, teilweise haben sie
widersprochen und einen Aufschlag von (nur) 2% auf die alten Preise bezahlt ,
teilweise haben sie auch „die alten Preise" als unbillig gerügt und sich deren
Überprüfung vorbehalten (näher Anl. B 6).
Sie haben die Ansicht vertreten, zu überprüfen sei nicht nur die Preiserhöhung
zum 01.11.2005, sondern der ab 01.11.2005 geltende Gesamtpreis bzw. der
Sockelbetrag. Die Billigkeitskontrolle setze die Offenlegung der gesamten
Kalkulation voraus. Die Kläger haben bestritten, dass die Preisanhebung zum
01.11.2005 ausschließlich durch gestiegene Bezugskosten der Beklagten bedingt
sei.
Die Kläger haben beantragt:
Es wird festgestellt, dass der durch die Beklagte seit 01.11.2005
verlangte Gesamtbezugspreis für ihr Produkt Gas aufgrund des zwischen
ihr und dem jeweiligen Kläger bestehenden Gaslieferungsvertrages
unbillig und damit unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Klagehäufung und den Feststellungsantrag für unzulässig gehalten und
gemeint, aus den anzustellenden Preisvergleichen ergebe sich, dass sie – die
Beklagte – marktgerechte, d.h. marktübliche Preise fordere.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung und der
tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Von den ursprünglich 37 Klägern haben 24 Berufung eingelegt und diese – zunächst
im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vortrags - begründet. Mit Schriftsatz vom 22.12.2008 haben die (Berufungs-)
Kläger erstmals behauptet, sie seien nicht Tarif-, sondern Sondervertragskunden
der Beklagten. Dies ergebe sich aus einer – erst jetzt aufgefundenen –
Korrespondenz eines der Kläger mit der Beklagten aus dem Jahr 1990, aus welcher
hervorgehe, dass die Beklagte im Wege der Änderungskündigung eine neue
Preisanpassungsklausel eingeführt habe (Bl. 351 ff. d.A.). Die auch heute noch
in den Bedingungen für die Erdgaslieferung nach Sondervertrag verwendete Klausel
verstoße gegen das Transparenzgebot und sei gem. §§ 305, 307 BGB nichtig.
Die Kläger beantragen nach Rücknahme der Berufung durch die Berufungskläger zu
3) und 4)
1.) nach ihrem Antrag
1. Instanz zu erkennen;
2.) hilfsweise
festzustellen, dass die durch die Beklagte gegenüber den Klägern in
ihren Sonderverträgen für Erdgas verwendete Preisgleitklausel:
„3. X wird den Erdgaspreis unter Berücksichtigung der
Kostenentwicklung für die Bereitstellung von Erdgas und der
jeweiligen Verhältnisse auf dem Haushaltswärmemarkt in der Regel
zum 1.April und 1.Oktober eines Jahres festsetzen.
Preisänderungen zu anderen Terminen bleiben vorbehalten.
Preisänderungen werden in der Tagespresse des
Versorgungsgebietes öffentlich bekannt gegeben."
unwirksam ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung
ihres Vorbringens in erster Instanz und meint, der neue Vortrag zum
Vertragsstatus der Kläger sei nicht zuzulassen. In der Sache sei er überdies
unzutreffend, weil sie die Kläger zu ihren, der Beklagten, allgemeinen Tarifen
als Tarifkunden beliefere.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die in der
Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist in der Sache nach dem Hilfsantrag begründet.
1.)
a) Die Beklagte hat ihre Bedenken
gegen die Zulässigkeit der „Sammelklage" und des Feststellungsantrags in der
Berufungsinstanz zu Recht nicht wiederholt.
Insoweit hat schon das Landgericht das Erforderliche ausgeführt.
Die Kläger machen im Wesentlichen gleichartige Ansprüche geltend (§ 60 ZPO).Die
Voraussetzungen sind im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit weit auszulegen
und immer dann zu bejahen, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung
zweckmäßig ist. Dass gegenüber einzelnen Klägern möglicherweise ein
unterschiedlicher Prüfungsmaßstab in Betracht zu ziehen sein könnte, ist ebenso
unerheblich wie etwa eine unterschiedliche Antragstellung (Zöller/Vollkommer,
ZPO, 26. Aufl. § 60 Rn. 7).
b) Sowohl der zunächst ausschließlich gestellte (Haupt-) Feststellungsantrag
(BGH NJW 07, 2540, ZNER 07, 313) wie der erst in der Berufungsinstanz gestellte
Hilfsantrag sind zulässig.
Bei dem in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag handelt es sich um eine
Klageänderung durch Klageerweiterung (Klagehäufung), deren Zulässigkeit in der
Berufungsinstanz sich nach § 533 ZPO richtet. Die Klageänderung ist – ungeachtet
der Frage, ob nicht die rügelose Einlassung der Beklagten zur Sache bereits eine
stillschweigende Einwilligung enthält – sachdienlich, weil sie geeignet ist, den
Rechtsstreit endgültig beizulegen, und auf Tatsachen gestützt werden kann, die
das Gericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin
zugrunde zu legen hat (§§ 533, 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
Die Behauptung der Kläger im Schriftsatz vom 22.12.2008, das Schreiben der
Beklagten vom 30.07.1990, mit dem eine Änderungskündigung der Sonderverträge
ausgesprochen und eine neue Preisanpassungsklausel angekündigt wurde, sei erst
jetzt in den Unterlagen aufgefunden worden, erscheint dem Senat plausibel und
ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Der Senat hat daher keine
Bedenken, den Vortrag zuzulassen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Er enthält ohnedies
nur ein Indiz für die Wertung der vertraglichen Beziehungen der Parteien. Im
Übrigen beruht die Behauptung, die Kläger seien nicht Tarif-, sondern
Sondervertragskunden, nicht auf neuem Tatsachenstoff, sondern einer anderen
rechtlichen Würdigung der bereits in der ersten Instanz vorgetragenen Umstände
und vorgelegten Urkunden, insbesondere der Anlage B 1.
c) Das erforderliche Feststellungsinteresse ist auch bezüglich des Hilfsantrags
gegeben (§ 256 ZPO). Die Beklagte beansprucht für sich ein einseitiges Recht zur
Preisanpassung. Die Kläger haben ein rechtliches Interesse an der Feststellung,
ob die daraus abgeleiteten Zahlungsansprüche der Beklagten berechtigt sind bzw.
nicht bestehen. Insoweit gilt für das Feststellungsinteresse nichts anderes wie
für eine Billigkeitsprüfung gem. § 315 BGB, wie sie Gegenstand des Hauptantrags
ist.
2.)
Die Klage ist mit dem Hilfsantrag
im Wesentlichen begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
a) Die Kläger sind nicht Tarifkunden, sondern Sondervertragskunden der
Beklagten.
Sie beziehen unstreitig Gas zu Sondervertragspreisen und zu den Bedingungen der
Beklagten für die Erdgaslieferung nach Sondervertrag. Zwar ist für die
Einordnung eines Kunden als Tarif- oder Sondervertragskunde letztlich nicht die
gewählte Bezeichnung entscheidend. Die Kläger werden deshalb nicht schon dadurch
zu Sondervertragskunden, dass die Beklagte sie zu „Sondervertragspreisen"
beliefert (OLG Frankfurt, Urteil v. 29.05.2008 – Az.: 15 U 47/07- vorgelegt als
Anlage BBKl 13; LG Chemnitz, Urteil v. 6.5.2008, Az.: 1 O 2620/05 – vorgelegt
als Anl. BBkl. B 12).
Der Beklagten ist auch einzuräumen, dass nicht jeder gegenüber dem allgemeinen
Tarif günstigere Preis zur Einordnung des betreffenden Vertrags als
Sondervertrag führt. Vielmehr sind auch im Rahmen des allgemeinen Tarifs
Staffelpreise vorstellbar.
Hier liegt der Fall jedoch anders.
Nach § 1 Abs. 2 AVBGasV war Tarifkunde, wer gem. § 6 Abs. 1 EnWG Gas auf der
Grundlage der Allgemeinen Versorgungsbedingungen bezog. Die Verordnung regelte
unmittelbar und zwingend die Versorgungsbedingungen der Tarifabnehmer.
Etwas anderes galt, wenn die Belieferung nicht zu den Allgemeinen
Versorgungsbedingungen, sondern zu anderen Konditionen erfolgte. Die
Versorgungsunternehmen hatten auch schon unter der Geltung des § 6 Abs. 1 EnWG
a.F. die Möglichkeit, neben dem allgemeinen Tarif günstigere Angebote zu machen.
Dies war in der Gaswirtschaft flächendeckend für Kunden der Fall, die mit dem
Gasbezug ihren Gesamtbedarf an Raumwärme, ggfs. einschließlich Wasserversorgung
und Energie zum Kochen deckten. Ihnen stand zwar ein Anspruch auf Belieferung
als Tarifkunde zu. Erfolgte in diesen Fällen die Belieferung aber zu von den
allgemeinen Tarifen abweichenden Konditionen, so wurde der Kunde damit zum
Sondervertragskunden (Büdenbender, EnWG, 2003, § 10 Rn. 24 ).
b) So liegt der Fall auch hier. Die Kläger beziehen das Gas von der Beklagten
nicht nur zu – unterschiedlichen – Staffelpreisen im Rahmen so bezeichneter
„Sonderverträge Heizgasvollversorgung I und II", sondern auch zu Bedingungen,
die von den AVBGasV teilweise abweichen. Das gilt in erster Linie, aber nicht
nur von der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel.
Die Beklagte geht erkennbar selbst davon aus, dass es sich bei den
Vertragsverhältnissen der Kläger nicht nur um eine (missverständliche)
Bezeichnung für verschiedene allgemeine Tarife, sondern um echte Sonderverträge
handelt.
Denn sie verweist in ihren Bedingungen für die Erdgaslieferung nach
Sondervertrag wiederholt auf die AVBGasV, etwa wenn es heißt: „Soweit in diesem
Vertrag nicht anders vereinbart, gelten die Bestimmungen der AVBGasV" oder „ Die
Abrechnung des gelieferten Gases erfolgt in derselben Weise wie bei Kunden, die
zu den allgemeinen Tarifpreisen versorgt werden".
Noch deutlicher ergibt sich dies aus dem von den Klägern vorgelegten Schreiben
der Beklagten vom 30.07.1990 (Bl. 351 d.A.), mit dem die neue
Preisänderungsklausel in die Sonderverträge eingefügt werden sollte. Wörtlich
heißt es am Ende dieses Schreibens: „Sollten Sie die neuen Vertragsbedingungen
ausdrücklich ablehnen, können wir Sie ab 1.Oktober 1990 nur noch zu den
allgemeinen Tarifen mit Gas versorgen."
Unstreitig bezog der Adressat dieses Schreibens, der ursprüngliche Kläger zu 5),
Gas auf der Grundlage eines Sondervertrags zum Tarif 250 und haben weder er noch
die anderen Kläger seinerzeit der Einführung der Preisänderungsklausel
widersprochen, sondern beziehen weiterhin Gas auf der Grundlage der
Sondervertragspreise zu den Bedingungen nach Sondervertrag. Damit handelt es
sich hier nicht um eine missverständliche Bezeichnung allgemeiner Tarife,
sondern um von der Beklagten ganz bewusst zu besonderen, von den allgemeinen
Bedingungen abweichenden Konditionen angebotene Sonderverträge.
c) Die von der Beklagten gegen diese rechtliche Einordnung angeführten
Gesichtspunkte können im Ergebnis nicht überzeugen. Insbesondere hat die
Beklagte nicht plausibel darzulegen vermocht, weshalb sie in ihren Bedingungen
für die Erdgaslieferung nach Sondervertrag mehrfach auf die allgemeinen
Tarifpreise Bezug nimmt und die AVBGasV als ergänzende Regelung einbezieht,
soweit sich aus „diesem Vertrag …nichts anderes ergibt". Dass – wie die Beklagte
vorträgt – die Kläger zu „standardisierten Bedingungen" versorgt werden, besagt
nicht, dass sie Tarifkunden sind. Wurden die AVB in Sonderverträgen als
Vertragsinhalt zugrunde gelegt, so erfolgte die Belieferung ebenfalls nach
standardisierten Bedingungen. Jedoch galten die AVB in diesem Fall nicht
unmittelbar gem. § 6 Abs. 1 EnWG a.F. i.V.m. § 1 AVBGasV, sondern aufgrund
freier vertraglicher Vereinbarung als AGB (Hermann /Recknagel/Schmidt-Salzer,
Komm. zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen Bd. I, § 1 AVBEltV/GasV Rn. 18).
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die
Preisänderungsklausel – wie die Beklagte meint – an keiner Stelle von den
verordnungsrechtlichen Vorgaben des § 4 AVBGasV abweichen würde. Selbst wenn
dies zuträfe, was - wie weiter unten noch auszuführen sein wird – nicht der Fall
ist, führte dies nicht zur unmittelbaren Geltung der AVBGasV und zur Einordnung
der Kläger als Tarifkunden, sondern handelte es sich – wie bei einer Bezugnahme
auf die AVBGasV schlechthin (vgl. OLG Oldenburg, RdE 09, 25 = ZNER 08, 385) - um
eine Einbeziehung aufgrund vertraglicher Vereinbarung und damit um der
Überprüfung nach § 307 BGB unterliegende AGB (Recknagel a.a.O.).
Der aus § 6 EnWG 1935 bzw. § 10 EnwG 1998 folgende allgemeine
Versorgungsanspruch läuft auch nicht leer, wenn die Kläger als
Sondervertragskunden eingeordnet werden. Der Anspruch auf die Versorgung nach
dem allgemeinen Grundtarif bleibt von einer solchen Einordnung unberührt
(Büdenbender a.a.O.).
Schließlich spielt es für die Einordnung keine Rolle, dass die Beklagte ihre
(Sonder-) Konditionen einer unbestimmten Vielzahl von Kunden einräumt und die
jeweils gültigen Tarife veröffentlicht. Aus der Veröffentlichung kann nicht
stets auf das Vorliegen eines allgemeinen Tarifs geschlossen werden (näher OLG
Oldenburg a.a.O.).
d) Soweit die Beklagte in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.04.2009
vorträgt, die Kunden würden automatisch auf der Grundlage ihrer
Verbrauchsverhältnisse eingestuft, ist ihr Vortrag nach Schluss der mündlichen
Verhandlung unbeachtlich und gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche
Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Beklagte hatte ausreichend Gelegenheit, zu
den Hinweisen des Senats vom 20.01.2009 Stellung zu nehmen und dabei
insbesondere auch auf die konkreten Umstände des Vertragsabschlusses einzugehen.
Darüber hinaus sind die Modalitäten des Vertragsabschlusses in der mündlichen
Verhandlung angesprochen worden, weil die Beklagte in ihren Bedingungen vorsieht
: „Die Einstufung in den Vertrag erfolgt auf Wunsch des Kunden. Eine
Tarifberatung bietet X an.". Dies haben die Vertreter der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung als zutreffend bestätigt.
Nach allem ergibt sich die Einordnung der streitbefangenen Verträge als
Sonderkundenverträge schon aus den dem Senat vorgelegten Vertragsunterlagen so
deutlich, dass die Beklagte dem nicht mit mehr oder weniger allgemeinen
rechtlichen Erwägungen zu Abgrenzungskriterien entgegentreten konnte. Vielmehr
hätte sie aufzeigen müssen, warum trotz der eindeutigen Indizien vorliegend
dennoch von einer Versorgung der Kläger zu den allgemeinen Tarifen auszugehen
sein soll.
Aus den zu der Akte gereichten Unterlagen ergibt sich das jedenfalls nicht.
Die Verwendung einer eigenständigen vertraglichen Preisanpassungsklausel und der
Verweis auf die AVBGasV, soweit die Vertragsbedingungen „nichts anderes
bestimmen", zeigt andererseits deutlich, dass die Beklagte die Kläger eben
gerade nicht zu den allgemeinen Tarifen und Konditionen beliefern wollte.
Dieses auf den konkreten vertraglichen Beziehungen und Vereinbarungen beruhende
Ergebnis kann auch nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, ob der
Bestimmung des erst im Juli 2005 in Kraft getretenen § 115 Abs. 3 EnWG
andernfalls noch ein sinnvoller Anwendungsbereich verbleibt. Die rechtliche
Einordnung einer seit langer Zeit bestehenden Lieferbeziehung kann nicht
rückwirkend unter Berücksichtigung eines erst sehr viel später in Kraft
getretenen Gesetzes erfolgen. Im Übrigen erscheint die Argumentation nicht
schlüssig, weil sich § 115 Abs. 3 EnWG gerade auf Sonderverträge bezieht, mithin
eine entsprechende Zuordnung voraussetzt (Salje, EnWG, § 115 Rn. 32).
3.)
Das von der Beklagten in Anspruch
genommene Preisbestimmungsrecht ergibt sich nach allem nicht aus einer
gesetzlichen Regelung, sondern ist vertraglicher Natur. Die von der Beklagten in
die Sonderverträge einbezogene Preisanpassungsklausel unterliegt deshalb der
Inhaltskontrolle als AGB gem. § 307 BGB (BGHZ 176, 244).
a) Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von (Gas
)Versorgungsunternehmen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des BGH der
Inhaltskontrolle nach §§ 310 Abs. 2, 307 Abs. 1 und 2 BGB (BGH, Urteil vom
21.09.2005 - VIII ZR 38/05, NJW-RR 2005, 1717; BGH, Urteil vom 13.12.2006 - VIII
ZR 25/06, NJW 2007,1054, 1055, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil v. 29.04.2008, KZR
2/07 - Erdgassondervertrag, BB 2008, 1360; Büdenbender, NJW 2007, 2945, 2951).
Die Preisanpassungsklausel in Ziff. 3 der Bedingungen für die Erdgaslieferung
nach Sondervertrag hält einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie die
Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligt.
Preisanpassungsklauseln, die eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage
sich verändernder Kosten vorsehen, sind im Grundsatz nicht zu beanstanden. Sie
sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts
von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Solche Klauseln dienen
dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen
und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender
Kostensteigerung zu sichern und andererseits, den Vertragspartner davor zu
bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich
schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGH,
Urteil vom 21.09.2005 - VIII ZR 38/05, NJW-RR 2005, 1717, zitiert nach Juris Rn.
18 m.w.N.; BGH, Urteil vom 13.12.2006, VIII ZR 25/06, NJW 2007,1054).
Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen jedoch so
beschaffen sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zukommenden
Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen
und die Berechtigung einer von dem Verwender vorgenommenen Erhöhung an der
Ermächtigungsklausel selbst messen kann. Das Transparenzgebot soll verhindern,
dass der Verwender durch einen ungenauen Tatbestand oder eine ungenaue
Rechtsfolge ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume in Anspruch nehmen und das
vertragliche Äquivalenzverhältnis zu seinen Gunsten verschieben kann. Es bedarf
daher einer möglichst konkreten Festlegung der Voraussetzungen, unter denen das
Preisänderungsrecht entsteht (OLG Bremen, Urteil vom 16.11.2007 - 5 U 42/06, ZIP
2008, 28; OLG Oldenburg a.a.O.).
Klauseln, die eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder
Kosten vorsehen, sind deshalb unwirksam, wenn sie dem Verwender nicht nur einen
Ausgleich für gestiegene Kosten, sondern eine zusätzliche Gewinnerzielung
ermöglichen. Dementsprechend sind sie nur zulässig, wenn die Befugnis des
Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die
einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung offen gelegt werden, so dass der
andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden
Preissteigerungen einschätzen kann (BGH, Urteil vom 21.09.2005 - VIII ZR 38/05,
NJW-RR 2005, 1717; BGH, Urteil vom 13.12.2006, VIII ZR 25/06, NJW 2007,1054;
BGH, Urteil vom 11.10.2007 - III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134 zitiert nach Juris
Rn. 19).
b) Diesen Anforderungen genügt die hier verwendete Klausel nicht. Sie nennt kein
einziges konkretes Kriterium, aus dem sich die sachlichen Voraussetzungen und
der zulässige Umfang einer Preiserhöhung ergeben könnte. Die Formulierung, der
Preis werde „unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung für die Bereitstellung
von Erdgas und der jeweiligen Verhältnisse auf dem Haushaltswärmemarkt"
festgesetzt, räumt der Beklagten weitestgehendes Ermessen bei der Festsetzung
der Preise ein, ohne dass für den Kunden auch nur annähernd vorhersehbar wäre,
in welchem Umfang Preisanhebungen auf ihn zukommen. Denn die Preisanpassungen
werden keineswegs konkret auf die Preisentwicklung für Erdgas bezogen, sondern
sollen nur unter „Berücksichtigung" der Entwicklung erfolgen. Das lässt der
Beklagten die Möglichkeit offen, im Einzelfall auch höhere Preisanpassungen
vorzunehmen, als sie der Kostenentwicklung bei der Bereitstellung für Erdgas
entsprechen. Die Klausel nennt damit allenfalls den Anlass für eine mögliche
Preisänderung, lässt aber nicht erkennen, nach welchen Kriterien sie zu erfolgen
hat. Erst recht völlig konturlos und nicht berechenbar ist der Hinweis auf die
jeweiligen Verhältnisse auf dem Haushaltswärmemarkt. Damit lässt sich die
Beklagte die Möglichkeit offen, unabhängig von der Preisentwicklung bei Erdgas
und ihren eigenen Kosten Preisanpassungen an den Marktverhältnissen bei anderen
Energieträgern zu orientieren und dadurch das ursprüngliche Preis –
Leistungsverhältnisses der mit den Klägern geschlossenen Verträge zu ihrem
Vorteil zu verschieben (vgl. zu einer ähnlichen Klausel OLG Frankfurt, Urteil v.
13.12.2007 1 U 41 /07). Hinzu kommt, dass der Kunde auch gar nicht erkennen
kann, welche preisbildenden Faktoren die Beklagte bei der Bestimmung des
Ausgangspreises zugrunde gelegt hat.
c) Der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel steht auch nicht entgegen, dass
sie –nach Auffassung der Beklagten – dem gesetzlichen Leitbild des § 4 Abs.1 und
2 AVBGasV entspräche. Abgesehen davon, dass es sich hier um eine
Preisanpassungsklausel mit einem vollständig eigenständigen Wortlaut und gerade
nicht um eine schlichte Verweisung auf § 4 AVBGasV handelt, weshalb die
Auffassung der Beklagten, ihre Klausel entspreche den verordnungsrechtlichen
Vorgaben eins zu eins, dem Senat nicht einsichtig erscheint, hat der
Kartellsenat des Bundesgerichtshofs zur Frage, inwieweit der AVBGasV
Leitbildfunktion zukommt, bereits in der Entscheidung Erdgassondervertrag
Stellung genommen. Danach ist den Vorschriften der Verordnung eine
Leitbildfunktion nicht allgemein beizumessen, sondern jeweils für die einzelne
in Rede stehende Bestimmung zu prüfen. Im konkret entschiedenen Fall hat der
Bundesgerichtshof eine Leitbildfunktion für die streitige Preisänderungsklausel
verneint, weil die konkret in Rede stehende vertragliche Anpassungsklausel
–anders als die gesetzliche Regelung – keine Pflicht zur Preisanpassung
enthielt, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist. Im Ergebnis gilt aber auch
für die vorliegende Klausel nichts anderes, denn sie ermöglicht es der
Beklagten, unabhängig von der Entwicklung ihrer Einstandspreise im Bereich
Erdgas eine dort eingetretene günstige Entwicklung an den Kunden nicht oder nur
mit zeitlicher Verzögerung weiterzugeben, wenn sich die „allgemeinen
Verhältnisse auf dem Heizenergiemarkt" anders als auf dem Markt für Erdgas
entwickeln. Damit eröffnet sie dem Verwender die Möglichkeit, das ursprüngliche
Preis – Leistungsverhältnis im Rahmen der bestehenden vertraglichen Beziehung zu
verändern, was den Bestimmungen der AVBGasV widerspricht.
d) An Stelle der unwirksamen Preisanpassungsklausel tritt entgegen der von der
Beklagten vertretenen Auffassung auch kein Preisänderungsrecht entsprechend § 4
AVBGasV, denn bei den Klägern handelt es sich um Sondervertragskunden (vgl. BGH,
Urteil v. 29.04.2008, KZR 2/07 - Erdgassondervertrag, BB 2008, 1360, Rn 29).
Die Verordnung gibt dem Versorger kein allgemeines Preisanpassungsrecht, sondern
das Recht zur Bestimmung und Änderung derjenigen allgemeinen Tarife, zu denen
der Versorger nach § 6 EnWG (1998) jedermann an sein Versorgungsnetz
anzuschließen und zu versorgen hat. Der Preis, den die Kläger als
Sondervertragskunden zu zahlen haben, ergibt sich jedoch nicht aus dem
allgemeinen, für jedermann geltenden Tarif, sondern aus der vertraglichen
Vereinbarung. Auf einen solchen vereinbarten Preis findet das
Tarifbestimmungsrecht des Versorgers weder unmittelbare noch entsprechende
Anwendung (BGH a.a.O.).
e) Die Intransparenz der Regelung wird nicht durch ein Kündigungsrecht der
Kläger oder die Möglichkeit einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB
kompensiert.
Eine Kompensation durch Kündigungsrecht scheidet im vorliegenden Fall schon
deshalb aus, weil den Klägern das Recht zur Lösung vom Vertrag nicht spätestens
gleichzeitig mit der Preiserhöhung zugebilligt wird. Darüber hinaus ist nicht
ersichtlich, inwieweit die Kläger im fraglichen Zeitraum überhaupt die
Möglichkeit gehabt hätten, auf einen anderen Gasversorger umzusteigen.
Auch die Zuerkennung einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3
BGB kann keinen Ausgleich für die fehlende Transparenz der Klausel schaffen,
weil der Kunde mangels Kenntnis der Preiskriterien keine realistische
Möglichkeit hat, die Erhöhung des Preises auf ihre Berechtigung zu überprüfen
(OLG Frankfurt a.a.O.)
f) Auch eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB scheidet aus,
weil die Beklagte durch den ersatzlosen Wegfall der Preisanpassungsklausel nicht
unzumutbar benachteiligt wird. Denn die Beklagte kann den geschlossenen Vertrag
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres
kündigen. Diese Regelung ist ausreichend, um eine unzumutbare Härte für die
Beklagte zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil v. 29.04.2008, KZR 2/07 -
Erdgassondervertrag a.a.O.).
Die Beklagte hat vorliegend keine Umstände dargetan, die eine andere Wertung
rechtfertigen könnten. Die im Schriftsatz vom 27.02.2009 dargelegte Berechnung,
wonach sie bei Nichtweitergabe ihrer gestiegenen Bezugskosten seit 01.10.2005
einen Verlust von über 20 Millionen EUR erleiden würde, berücksichtigt nicht,
dass sich die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel nur im Verhältnis zu
denjenigen Kunden auswirken kann, die der Preisanpassung in der Vergangenheit
widersprochen haben.
Ihr weitergehender Vortrag im Schriftsatz vom 06.04.2009, in dem die Zahl der
Kunden, die in der Vergangenheit Widerspruch erhoben haben, auf ca. 2000
beziffert wird, kann nicht mehr berücksichtigt werden, weil es sich um nicht
nachgelassenen, neuen tatsächlichen Vortrag handelt. Er gibt dem Senat auch
keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, zumal sich daraus
ein konkretes wirtschaftliches Risiko der Beklagten nicht ohne weiteres ableiten
lässt. Insoweit muss sich die Beklagte auf ihr Kündigungsrecht und darauf
verweisen lassen, dass das Risiko der Verwendung unwirksamer Allgemeiner
Geschäftsbedingungen grundsätzlich den Verwender trifft. Die Beklagte hätte es
schließlich in der Hand gehabt, auf die Beanstandungen und Widersprüche ihrer
Abnehmer im Jahr 2005 unmittelbar zu reagieren und von dem ihr zustehenden
Kündigungsrecht unverzüglich Gebrauch zu machen.
4.)
a) Da sich die
Preisänderungsklausel in den Sonderverträgen der Kläger als unwirksam erweist,
war für eine Billigkeitsprüfung kein Raum und der auf eine Blligkeitsprüfung des
Tarifs der Beklagten zum 01.10.2005 gerichtete Hauptantrag als unbegründet
abzuweisen.
b) Der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preisanpassung gerichtete
Hilfsantrag war hinsichtlich des Zeitpunktes zu konkretisieren, ab welchem sich
die Kläger auf die Unwirksamkeit berufen können. Unabhängig davon, dass die
Preisanpassungsklausel von Anfang an unwirksam war, können sich nur diejenigen
Kläger auf die Unwirksamkeit berufen, die der Preiserhöhung in angemessener Zeit
widersprochen haben. Soweit sie die einseitigen Preiserhöhungen der Beklagten
und die darauf basierenden Jahresabrechnungen in der Vergangenheit ohne
Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert haben, indem sie weiterhin Gas
bezogen und die nachfolgenden Rechnungen zahlten, ist der einseitig erhöhte
Preis – unabhängig von der Befugnis der Beklagten zu einer Preiserhöhung - zu
einem zwischen den Parteien vereinbarten Preis geworden (ebenso OLG Oldenburg
a.a.O.).
Dementsprechend war die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel mit Wirkung zum
01.11.2005 festzustellen, weil die Kläger vorgetragen haben, der Preiserhöhung
zum 01.11.2005 widersprochen zu haben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die
Kläger der Preiserhöhung nur widersprochen und den erhöhten Preis unter
Vorbehalt geleistet oder ob sie nur einen Teil des erhöhten Preises als
„Sicherheitsaufschlag" von 2% gezahlt haben. Denn in der Zahlung eines
ausdrücklich so bezeichneten „Sicherheitsaufschlags" kann unter keinen Umständen
ein Anerkenntnis gesehen werden. Soweit sich aus der von der Beklagten
vorgelegten Anlage B 6 ergibt, dass einzelne Kläger offenbar schon der
vorgehenden Preiserhöhung zum 01.01.2005 widersprochen haben, haben sich die
Kläger diesen Vortrag nicht zu eigen gemacht, so dass sich der Senat an einer
Verwertung gehindert sieht. Nach allem können sich die Kläger infolge der
Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel und ihres rechtzeitigen Widerspruchs
einheitlich erstmals gegenüber der Preiserhöhung zum 01.11.2005 auf die
Unwirksamkeit berufen.
5.)
Die Kostenentscheidung folgt aus §§
91, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.
Hinsichtlich derjenigen Kläger, die das klageabweisende Urteil erster Instanz
nicht angegriffen haben, verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Sie haben als unterliegende Parteien ihre eigenen außergerichtlichen Kosten
selbst zu tragen und einen dem Anteil ihres Unterliegens entsprechenden Teil der
außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Gerichtskosten erster Instanz zu
tragen.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Berufungskläger zu 3) und 4) ihre
außergerichtlichen Kosten selbst, nachdem sie ihre Berufungen zurück genommen
haben (§ 516 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten der
Berufungsinstanz. Haupt- und Hilfsantrag sind wirtschaftlich gleichwertig, weil
die Kläger in beiden Fällen die Unwirksamkeit der Preiserhöhung zum 01.11.2005
geltend machen. Ob diese auf einer unwirksamen Preiserhöhungsklausel oder einer
unbilligen Leistungsbestimmung beruht, ist für die Kläger wirtschaftlich
betrachtet gleichgültig. In beiden Fällen entfaltet nur noch die letzte, dem
Widerspruch vorhergegangene Preiserhöhung Wirksamkeit. Soweit in der
vorgenommenen zeitlichen Präzisierung des Feststellungsantrags ein Unterliegen
zu sehen sein sollte, wäre dieses allenfalls geringfügig und wirkt sich
kostenmäßig nicht aus. Weiter war bei der Kostenentscheidung davon auszugehen,
dass der Wert des Haupt- und Hilfsantrags nicht zusammenzurechnen ist ( § 45
Abs. 1 Satz 2 GKG), weil sich beide Anträge gegenseitig ausschließen (BGH MDR
2003, 716; Zöller / Herget, ZPO, 27. Aufl. § 3 Rn. 16 „Eventualklage"). Das ist
vorliegend der Fall, weil die mit dem Hauptantrag begehrte Billigkeitsprüfung
nach § 315 Abs. 3 BGB ein wirksames gesetzliches oder vertragliches
Leistungsbestimmungsrecht voraussetzt, an dem es bei Unwirksamkeit der
vertraglichen Preisanpassungsklausel gerade fehlt.
Dem mit Schriftsatz vom 22.12.2008 nur angekündigten weiteren Hilfsantrag kommt
wirtschaftlich keine eigenständige Bedeutung zu.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 ZPO). Die Einordnung der
Kläger als Tarif- oder Sonderkunden beruht auf einer Würdigung der Umstände des
Einzelfalls unter Heranziehung in der Rechtsprechung anerkannter Grundsätze. Die
AGB –rechtliche Prüfung von Preisanpassungsklauseln in
Energielieferungsverträgen und die Folgen ihrer Nichtigkeit ist in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits in mehreren Entscheidungen
behandelt worden.