Blutprobenentnahme – unzulässige durch Polizeibeamte
Oberlandesgericht Hamburg
Az: 2-81/07 (REV)
Beschluss vom
13.03.2008
In der Strafsache hier betreffend
Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Kleinen Strafkammer 8 des
Landgerichts Hamburg vom 4. September 2007 hat der 2. Strafsenat des
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg auf Antrag der Staatsanwaltschaft
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine
Strafkammer 8, vom 4. September 2007 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten am 19. April 2007 wegen
vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu
je 70,-- EUR unter Bewilligung monatlicher Ratenzahlung von 175,-- EUR
verurteilt und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein
eingezogen sowie eine Sperre von drei Monaten verhängt.
Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht durch das
mit der Revision angefochtene Urteil vom 4. September 2007 mit der Maßgabe
verworfen, dass die Anzahl der Tagessätze auf 25 bemessen worden ist. Nach
Schuldspruch und Feststellungen hatte der Angeklagte vorsätzlich im Verkehr ein
Fahrzeug geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in
der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, indem er am 17. Juni 2006 unter
Alkoholeinfluss (Blutalkoholgehalt zur Tatzeit 2,58 bzw. im Hinblick auf § 21
StGB 3,2 Promille) seinen Personenkraftwagen über die Strecke von etwa 40
Kilometern von der Wstraße in Hamburg-S bis zu seinem Wohnhaus in J. lenkte (§
316 Abs. 1 StGB).
II.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Verfahrensrüge und Sachrüge keinen tragenden Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der näheren Erörterung bedarf nur die Beanstandung, das Landgericht habe die auf
einen Beweisantrag - der Polizeibeamte J. habe die bei dem Angeklagten erfolgte
Blutentnahme angeordnet, ohne den Richtervorbehalt des § 81 a StPO zu beachten;
die Polizei in B. untergrabe systematisch § 81 a StPO und lasse dadurch den
Richtervorbehalt "ins Leere laufen"; sie entscheide stets in eigener
Verantwortung über die Anordnung der Blutentnahme, ohne dass Gefahr im Verzuge
wäre - zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten und außerdem das aus dem
Richtervorbehalt des § 81 a StPO sich hier ergebende Beweisverwertungsverbot
rechtsfehlerhaft verkannt (geltend gemacht als Verstöße gegen die §§ 244 Abs. 3
S. 2 und 81 a StPO, Art. 19 Abs. 4 GG).
Die Verfahrensrüge ist nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gebotenen Weise
angebracht worden. Sie wäre im Übrigen auch unbegründet.
1. Die Voraussetzungen schon eines Beweiserhebungsverbots sind nicht
vorgetragen.
a) Das Landgericht hat bezüglich des als wahr zu unterstellenden
beweisanträglichen Vorbringens des Angeklagten in den - dem Senat bereits auf
Grund der Sachrüge zugänglichen - Urteilsgründen ausgeführt: Die "Strafbarkeit"
sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil entsprechend dem Vortrag der
Verteidigung die entnommene Blutprobe auf Grund einer Anordnung durch den
polizeilichen Zeugen J. vorgenommen worden sei. Mit Beschluss vom 12. Februar
2007 habe das Bundesverfassungsgericht (NJW 2007, 1345) unter anderem erkannt,
dass die Blutprobenentnahme nach § 81 a StPO grundsätzlich der
Anordnungskompetenz des Richters unterliege; die Strafverfolgungsbehörden seien
regelmäßig verpflichtet, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen,
bevor sie selbst eine Blutprobenentnahme anordneten. Weiter habe das
Bundesverfassungsgericht gleichwohl ausgeführt, die - nach § 81 a Abs. 2 StPO
eine Eingriffskompetenz der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen
begründende - Gefährdung des Untersuchungserfolgs müsse mit Tatsachen begründet
werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu
dokumentieren seien, sofern die Dringlichkeit nicht evident sei. Gerade die
Ausnahme aus dem letzten Halbsatz treffe vorliegend zu. Den Gerichten sei in
Verkehrssachen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgegeben, bei einer
Rückrechnung von einem Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde bzw. 0,2 Promille
pro Stunde auszugehen, je nachdem, was für den Angeklagten konkret - bezogen auf
objektiven Straftatbestand und Schuldfähigkeit - als ihm günstig dem Grundsatz
"in dubio pro reo" Rechnung trage. Wie sachverständige Ärzte einhellig betonten,
lägen diese von der Rechtsprechung vorgegebenen Rückrechnungswerte über längere
Zeit im Bereich der Theorie; eine realistische Rückrechnung bewege sich im
Bereich von etwa 0,15 Promille pro Stunde. Vor dem Hintergrund dieser
Rahmenvorgabe sei die Dringlichkeit einer möglichst zeitnahen
Blutprobenentnahme, bezogen auf den Vorwurfszeitpunkt der Tat, evident, sodass
der Zeuge J. hier zur Anordnung der Blutprobe auch und gerade im Lichte der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Allgemeinen und der Erkenntnisse
aus der genannten Entscheidung im Besonderen berechtigt gewesen sei.
b) Der Revision ist zuzugeben, dass diese Ausführungen des landgerichtlichen
Urteils nicht frei von Rechtsfehlern sind. Gleichwohl verhilft dieser Umstand
der erhobenen Verfahrensrüge nicht zum Erfolg.
aa) Der Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten
Verfahrensfehlers sind nicht die tatrichterlich als wahr unterstellten
Verfahrenstatsachen zu Grunde zu legen. Dies folgt schon aus allgemeinen
systematischen Erwägungen.
Danach sind für den Beweis behaupteter Verfahrensfehler die
Urteilsfeststellungen und die Sicht des Tatgerichts grundsätzlich unmaßgeblich.
Die Klärung der Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, erfolgt vielmehr (nach
zulässiger substantiierter Rüge) freibeweislich; maßgeblich ist insoweit allein
die Sicht des Revisionsgerichts (vgl. dazu nur BGHSt 16, 164, 166).
Eine tatrichterliche Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO bei Ablehnung
eines Beweisantrages betrifft hingegen regelmäßig die Beweisebene bezüglich der
materiellen tatsächlichen Voraussetzungen allein von Schuld- und
Rechtsfolgenausspruch; sie tritt insoweit an die Stelle einer Beweisaufnahme mit
den strengbeweislichen Beweismitteln der StPO.
Eine ausnahmsweise Bindung des Revisionsgerichts an tatrichterlich -
strengbeweislich - getroffene Feststellungen zu Verfahrenstatsachen besteht hier
nicht. Eine solche kommt vor allem in Betracht bei so genannten doppelrelevanten
Tatsachen, die sowohl materiell-rechtlich als auch für das Verfahren Bedeutung
haben; in diesen Fällen haben die im Strengbeweisverfahren getroffenen
materiell-rechtlichen Feststellungen auch für den verfahrensrechtlichen Bereich
den Vorrang (vgl. nur BGHSt 22, 90). Der dem zu Grunde liegende Gedanke, die
qualitative Überlegenheit der im Strengbeweisverfahren gewonnenen Erkenntnisse
auch für die Klärung verfahrensrechtlicher Fragen nutzbar zu machen, kann für
die hier vorliegende Fallkonstellation indes Geltung nicht beanspruchen. Die
bloße Wahrunterstellung tritt nur formal an die Stelle strengbeweislicher
Beweiserhebung; die qualitative Überlegenheit strengbeweislich gewonnener
Erkenntnisse eignet ihr nicht. Jede andere Entscheidung zu diesem Punkt würde
sich grundlegend von den Vorgaben des Revisionsrechts entfernen, wonach Verstöße
gegen das Verfahrensrecht nur dann Bedeutung gewinnen, wenn sie bewiesen sind,
das heißt zur vollen Überzeugung des Revisionsgerichts feststehen, und wonach
keinerlei revisionsrechtliche Konsequenzen aus angeblichen Prozessverstößen
gezogen werden können, solange noch irgendwelche Zweifel an deren Vorhandensein
bestehen (vgl. nur BGH NStZ 1993, 395 und bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1985, 207).
Hinzu kommt, dass den als wahr unterstellten Tatsachen vorliegend ausschließlich
Verfahrensbedeutung zukam, sie also gerade nicht doppelrelevant auch für
materielle Merkmale waren (vgl. allg. BGHSt 22, 90).
Die Fehlerhaftigkeit der vorbezeichneten landgerichtlichen Feststellungen
entband den Revisionsführer folglich nicht von seiner nach § 344 Abs. 2 S. 2
StPO bestehenden Pflicht, die den Mangel enthaltenden Tatsachen vorzutragen, und
zwar in der Weise, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der
Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das
tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (dazu nur BGH NJW 1982, 1655).
bb) Derartigen Tatsachenvortrag lässt die Revisionsbegründung indes vermissen.
Der Tatsachenvortrag der Revision erschöpft sich insoweit in der - auch im
Urteil in Übereinstimmung mit der zugesagten Wahrunterstellung zu Grunde
gelegten - Behauptung, dass eine richterliche oder staatsanwaltschaftliche
Anordnung der Blutentnahme nicht eingeholt worden und sich um eine solche auch
nicht bemüht worden sei.
aaa) Das weitere Vorbringen, die Polizei in B. untergrabe systematisch den
Richtervorbehalt und entscheide stets in eigener Verantwortung, ohne dass Gefahr
im Verzuge wäre, erschöpft sich in Wertungen und Schlussfolgerungen, die als
solche einem (Tatsachen-)Beweis nicht zugänglich sind; eine Tatsachenbehauptung
lag allenfalls mit dem ersten Teil des Vorbringens, dass nämlich die Polizei in
B. stets in eigener Verantwortung über die Anordnung der Blutentnahme
entscheide, vor, während der zweite Teil des Vorbringens betreffend die
angeblich stets fehlende Verzugsgefahr als rechtliche Würdigung rein wertenden
Charakter besaß. Fallimmanent aus dem hier zur Entscheidung anstehenden
konkreten Fall leitet die Revision Tatsachen dazu nicht her (siehe nachstehend
bbb)). Das vom konkreten Fall abstrahierende Vorbringen, die B.r Polizei
entscheide für Blutentnahmen ausnahmslos ("stets") ohne (gemeint möglicherweise
auch: unabhängig von der Frage der) Verzugsgefahr, krankt an dem Fehlen einer
tatsächlichen Darstellung entsprechend aussagekräftiger anderer Fälle;
insbesondere stellt das Vorbringen, in allen von der B.r Polizei bearbeiteten
Fällen habe es an Gefahr im Verzug gefehlt, eine bloße (Rechts-)Behauptung und
eigene Bewertung des Revisionsführers dar, die sich folglich einer Nachprüfung
seitens des Revisionsgerichtes entzieht. Entsprechendes gilt mithin bezüglich
der wertenden Schlussfolgerung "systematischen" Untergrabens des
Richtervorbehalts.
Eine Unzugänglichkeit der tatsächlichen Grundlagen (hierzu vgl. Meyer-Goßner,
StPO, 50. Aufl., § 344 Rdn. 22) ist weder vorgetragen noch offensichtlich.
bbb) Auch soweit die Verletzung des Richtervorbehalts des § 81 a Abs. 2 StPO
nach den Besonderheiten des konkreten Falles gerügt wird, fehlt es an der Angabe
der den Mangel enthaltenden Tatsachen.
Wie vorstehend aa) ausgeführt, folgte eine solche nicht bereits aus der
erfolgten Wahrunterstellung. Tatsachenvortrag dazu, dass bei Einholung einer
richterlichen Anordnung nicht konkret wegen Verzögerung der Untersuchungserfolg
gefährdet worden wäre - mit der Folge einer anderenfalls gegebenen Zuständigkeit
der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen nach § 81 a Abs. 2 StPO -
fehlt.
(1) Auszugehen ist dabei von folgendem:
Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem
Richter zu. Der Richtervorbehalt - auch der einfachgesetzliche - zielt auf eine
vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen
Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Nur bei einer
Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer
richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine
Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer
Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig
versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst
eine Blutentnahme anordnen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit
Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den
Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident
ist. Das Vorliegen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine
Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen
ausschließenden gerichtlichen Überprüfung (BVerfG NJW 2007, 1345, 1346 m.w.N.;
vgl. auch BVerfGE 103, 142).
In den Ermittlungsakten zu vermerken sind folglich die Gefährdung des
Untersuchungserfolgs begründende einzelfallbezogene Tatsachen (BVerfG NJW 2007,
1346). Nicht ausreichend ist dabei nach diesem Maßstab die beim Nachweis von
Alkohol und Drogen typischerweise bestehende Gefahr, dass durch den
körpereigenen Abbau der Stoffe der Nachweis erschwert oder gar verhindert wird.
So wird gerade bei höheren Alkoholisierungen, die etwa durch körperliche
Ausfallerscheinungen oder mittels Atemalkoholwert ersichtlich sind, der mögliche
Abbau in aller Regel so gering sein, dass kurzfristige Verzögerungen, bedingt
durch die Einschaltung des Gerichts, mittels Rückrechnung ohne weiteres
ausgeglichen werden können. Je unklarer aber das Ermittlungsbild in der
Situation oder je komplexer der Sachverhalt als solcher ist und je genauer
deswegen die Analyse der Blutwerte sein muss, desto eher werden die
Ermittlungsbehörden Gefahr im Verzug annehmen und nötigenfalls ohne richterliche
Entscheidung handeln dürfen. Neben vielen Fällen der relativen
Fahruntauglichkeit im Sinne der §§ 315 c, 316 StGB werden hierzu insbesondere
auch Fälle des behaupteten oder als Behauptung zu gewärtigenden Nachtrunkes
gehören können (siehe dazu Rabe von Kühlewein, JR 2007, 517, 518). Für die
Darlegungslast nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO bedeutet dies, dass das
Revisionsvorbringen sich unter Umständen auch zu solchen Umständen als
rügefeindliche Negativtatsachen (hierzu vgl. allg. Kuckein in KK-StPO, 5. Aufl.,
§ 344 Rdn. 38 m.w.N.) zu verhalten hat, um dem Revisionsgericht die Prüfung, ob
der behauptete Verfahrensfehler vorliegt, auf Grund der
Revisionsbegründungsschrift zu ermöglichen.
(2) Das bedeutet hier:
In dem von dem Polizeikommissar J. unterzeichneten "Protokoll und Antrag zur
Feststellung von Alkohol im Blut" des Polizeikommissariats B. betreffend den
Angeklagten vom 17. Juni 2006 ist in der Rubrik "Alkoholaufnahme nach dem
Vorfall" das Kästchen "Ja" angekreuzt. Die anschließende Vordruckfrage "Ist die
oder der zu Untersuchende eindringlich über einen Alkoholgenuss nach dem Vorfall
befragt worden?" ist gleichfalls mit einem angekreuzten "Ja" versehen. Die
folgende Rubrik "Alkoholgenuss nach dem Vorfall kann ausgeschlossen werden, da
die oder der zu Untersuchende ununterbrochen unter polizeilicher Beobachtung
stand." ist unangekreuzt geblieben. Zu den folgenden Rubriken "von", "bis",
"Ort", "Art und Menge" ist handschriftlich vermerkt: "Keine Angabe möglich".
Die Revisionsbegründung lässt das Protokoll und den Antrag zur Feststellung von
Alkohol im Blut sowie dessen Inhalte, insbesondere den vermerkten Nachtrunk,
unerwähnt und teilt zu alledem nichts mit. Die Erforderlichkeit solchen Vortrags
ist aber vorstehend dargelegt, sodass es auch insoweit an der Angabe der den
Mangel enthaltenden Tatsachen fehlt.
c) Im Übrigen käme es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 a StPO von
vornherein nicht an, wenn der Angeklagte in die Blutentnahme eingewilligt bzw.
dieser zugestimmt hätte, da der insoweit vorliegende Eingriff in seine
körperliche Unversehrtheit ein für ihn disponibles Rechtsgut betraf (vgl.
Meyer-Goßner, a.a.O., § 81 a Rdn. 3 f m.w.N.). Die Revisionsbegründung verhält
sich zu diesem Punkt gleichfalls nicht; unter dem Gesichtspunkt rügefeindlichen
Vorbringens war eine Befassung der Revision hiermit aber vonnöten. Dies gilt
jedenfalls angesichts des Umstandes, dass es in den Urteilsgründen (UA Seite 7)
bezüglich des Angeklagten heißt: "Die Blutentnahme ließ er zu." Der tatsächliche
und rechtliche Gehalt dieser Urteilsfeststellung im Hinblick auf Form, Inhalt
und Bedeutung der Verhaltensäußerung des Angeklagten ist allerdings nicht
eindeutig; möglich sind eine positiv zustimmende Willensbekundung ebenso wie ein
passives Mit-sich-geschehen-Lassen. Zumal vor diesem Hintergrund jedoch war die
Revisionsbegründung gehalten, zur vollständigen Darlegung des Rügesachverhalts
hierzu Ausführungen zu machen, woran es indes fehlt.
2. Auch die Voraussetzungen eines Verbots der Verwertung eines nach § 81 a Abs.
2 StPO etwa rechtswidrig erhobenen Beweises sind nicht dargetan.
a) Es fragt sich, ob eine etwaige Rechtswidrigkeit der Blutentnahme wegen
Verletzung des Richtervorbehalts vorliegend die Annahme eines Verwertungsverbots
hinsichtlich des so erlangten Beweismittels rechtfertigen würde.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Missachtung des sich aus § 81 a
Abs. 2 StPO ergebenden Richtervorbehalts ein Verwertungsverbot hinsichtlich der
aus der Blutentnahme zutage geförderten Beweismittel anzunehmen ist, hat der
Gesetzgeber nicht entschieden. So ist - wie auch bei der Prüfung eines
Verwertungsverbots bei Verstößen gegen andere Erhebungsvorschriften - davon
auszugehen, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz,
dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales
Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist. Vielmehr ist diese Frage nach
inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des
Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des
Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei
muss beachtet werden, dass die Annahme eines Verwertungsverbots, auch wenn die
Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung "um jeden Preis" gerichtet
ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt,
nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die
Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken
hat, die von Bedeutung sind. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot
eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus
übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Maßgeblich mit
beeinflusst wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht
des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes. Dieses wird seinerseits wesentlich
von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt (vgl. zu
allem BVerfG NJW 2006, 2684, 2686 und NStZ 2006, 46, 47; BGH NJW 2007, 2269,
2271; Senatsbeschluss vom 5. September 2006, Az.: II - 56/06; Eisenberg,
Beweisrecht der StPO, 5. Aufl., Rdn. 362 ff. m.w.N.).
Indes können einzelne Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so
massiv beeinträchtigt werden, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach
rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig beschädigt wird.
Dann wäre jede andere Lösung als die Annahme eines Verwertungsverbotes -
jenseits des in § 136 a Abs. 3 S. 2 StPO normierten - unerträglich. Solches
wurde in der Rechtsprechung des BGH beispielsweise angenommen bei der
Durchführung von Abhörmaßnahmen unter Verstoß gegen völkerrechtliche Grundsätze
(BGHSt 36, 396) oder ohne richterliche Anordnung zwecks Selbstbelastung (BGHSt
31, 304) oder zur gezielten Verleitung des Angeklagten zum unbewussten Schaffen
von Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten (BGHSt 34, 39),
ferner bei der Einbeziehung eines Raumgesprächs zwischen Eheleuten in die
Telefonüberwachung (BGHSt 31, 296) und bei akustischer Wohnraumüberwachung in
einem nicht allgemein zugänglichen, als Wohnung zu bewertenden Vereinsbüro (BGHSt
42, 372) und in einem Krankenzimmer (BGHSt 50, 206; zu allem BGH NJW 2007, 2269,
2271). Nicht angenommen worden ist ein Verwertungsverbot bei Unterbleiben der
gebotenen Belehrung über das Recht auf konsularischen Beistand nach Art. 36 Abs.
1 lit. b) Satz 3 des Wiener Konsularrechtsübereinkommens (BVerfG NJW 2007, 499;
BGH NJW 2008, 307; dahingestellt gelassen in BGH NJW 2007, 3587).
Derartigen ein Verwertungsverbot begründenden Fallgestaltungen ist der
vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht ausreichend ähnlich. Die Anordnung
der Eilmaßnahme war der Staatsanwaltschaft bzw. ihren Ermittlungspersonen nicht
schlechthin verboten, sondern in Eilfällen gestattet. Selbst bei unterstelltem
Fehlen von Gefahr im Verzug hatte die Verletzung des Richtervorbehalts aus
objektiver Sicht geringeres Gewicht als wenn, wie etwa im Falle des § 100 b Abs.
1 StPO, der Polizei die Anordnung von Eingriffen der betreffenden Art
schlechthin untersagt ist. Zudem kommt aus objektiver Sicht dem Umstand
Bedeutung zu, dass ein richterlicher Anordnungsbeschluss höchstwahrscheinlich zu
erlangen gewesen wäre.
In Sonderfällen schwerwiegender Rechtsverletzungen, die durch das besondere
Gewicht der jeweiligen Verletzungshandlung bei grober Verkennung der Rechtslage
geprägt sind, sind Beweismittel darüber hinaus unverwertbar, weil der Staat
regelmäßig auch in solchen Fällen aus Eingriffen ohne Rechtsgrundlage keinen
Nutzen ziehen darf. So ist eine von einem Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt
angeordnete Telefonüberwachung rechtswidrig - mit der Folge eines
Verwertungsverbots -, falls deren Entscheidung nach dem Maßstab objektiver
Willkür oder grober Fehlbeurteilung nicht mehr vertretbar gewesen ist (BGHSt 41,
30, 34). Für Fälle fehlerhafter Wohnungsdurchsuchungen ist dies in der
Rechtsprechung weitgehend anerkannt, falls der Richtervorbehalt bewusst umgangen
worden ist (vgl. nur BVerfGE 113, 29, 61). In der Rechtsprechung des BGH wird
bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen eines
besonders schwerwiegenden Fehlers ein Verwertungsverbot für notwendig gehalten (BGHR
StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 4; vgl. zu allem BGH NJW 2007, 2269, 2271 f.).
Diesen Ansätzen folgt der Senat.
Die Notwendigkeit der Annahme eines Verwertungsverbots ist in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zur Beachtlichkeit des Richtervorbehalts angelegt
(dazu BVerfG NJW 2007, 1345 f.). Richterliche Eilanordnungen sind nach Wortlaut
und Systematik des § 81 a Abs. 2 StPO die Regel und die nichtrichterlichen die
Ausnahme. Vor allem wegen der grundrechtssichernden Schutzfunktion des
Richtervorbehalts ist "Gefahr im Verzug" eng auszulegen (vgl. BVerfGE 103, 142,
153), weshalb die Pflicht, einen Entnahmebeschluss zu beantragen, den Spielraum
der Ermittlungsbeamten begrenzt, das Ermittlungsverfahren nach kriminalistischen
und taktischen Erwägungen frei zu gestalten. Der bloße abstrakte Hinweis, eine
richterliche Entscheidung sei gewöhnlicherweise zu einem bestimmten Zeitpunkt
nicht zu erlangen, kann Gefahr im Verzug nicht begründen, weil dem
korrespondierend die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte besteht,
die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines
Eil- oder Notdienstes, zu sichern (BVerfGE, a.a.O., 155). Damit ist das Gebot,
den Richtervorbehalt einzuhalten, für das durch rechtsstaatliche Grundsätze
geprägte Ermittlungsverfahren so wesentlich, dass jedenfalls grobe Verstöße
nicht sanktionslos gelassen werden dürfen (BGH, a.a.O., 2272).
Insbesondere kann dem - für andere Fallgestaltungen zur Einschränkung der
Annahme von Beweisverwertungsverboten entwickelten - Aspekt eines möglicherweise
hypothetischen rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs bei bewusster Verkennung des
Richtervorbehalts keine Bedeutung zukommen. Die Einhaltung der durch § 81 a Abs.
2 StPO festgelegten Kompetenzregelung könnte bei Anerkennung des hypothetischen
rechtmäßigen Ersatzeingriffs in diesen Fällen nahezu stets unterlaufen werden
(vgl. BGH, a.a.O., 2273).
Danach wird sich folgendes sagen lassen: In Abwägung der betroffenen Rechtsgüter
stand dem hochrangigen Interesse an der Sicherheit des öffentlichen
Straßenverkehrs nach § 316 StGB das - unter einfachem Gesetzesvorbehalt stehende
- Grundrecht des Angeklagten auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S.
1 GG gegenüber, wobei es sich bei dem Eingriff in das Grundrecht um einen
solchen von relativ geringer Intensität und Tragweite handelte. Auch stand -
anders als etwa im Fall der Wohnungsdurchsuchung unter Verstoß gegen Art. 13
Abs. 2 GG - "nur" ein einfachgesetzlicher Richtervorbehalt in Rede. Auch war die
Eilanordnung der Polizei nicht schlechthin verboten und wäre ein richterlicher
Anordnungsbeschluss höchstwahrscheinlich zu erlangen gewesen und ist mangels
entsprechenden Vortrags von einer bewussten Umgehung des Richtervorbehalts und
willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug nicht auszugehen. Dies alles spräche
gegen die Annahme eines Verwertungsverbotes (vgl. dazu BGH, a.a.O., 2271 f.).
b) Letztlich kann die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen eines
Beweisverwertungsverbotes in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen sind und
vorlagen, jedoch dahinstehen. Es fehlt jedenfalls an Vortrag dazu, dass der
alsdann erforderliche Widerspruch gegen die Verwertung des Beweismittels erklärt
worden wäre. Ein solcher Widerspruch wäre bereits in erster Instanz vor dem
Amtsgericht bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt zu erheben gewesen
(vgl. nur BGHSt 50, 272; OLG Stuttgart NStZ 1997, 405).
aa) Dass dies geschehen wäre, trägt der Revisionsführer nicht vor. In der
Revisionsbegründung wird lediglich vorgebracht, die Verteidigung habe die
Verwertung der Blutprobe in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht
gerügt, indem sie die veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Februar 2007 (NJW 2007, 1345) übergeben und diese kurz erläutert habe.
Ob damit angesichts des Umstandes, dass in der angeführten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zwar grundlegende Ausführungen zur Bedeutung des
Richtervorbehalts in § 81 a StPO gemacht werden, im Übrigen aber ausgeführt
wird, dass in erster Linie die zuständigen Strafgerichte über das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 81 a StPO im Einzelfall zu entscheiden hätten, ohne dass
dabei das Erfordernis eines Widerspruchs gegen die Verwertung thematisiert
worden wäre, ein solcher tatsächlich erhoben wurde, erscheint zweifelhaft, zumal
der Widerspruch eindeutig erklärt werden muss (vgl. BGH NStZ 2004, 389). In
jedem Fall fehlt es aber an dem Vortrag, ob ein Widerspruch bereits wie
erforderlich in erster Instanz vor dem Amtsgericht erhoben worden wäre. Dass der
Angeklagte, einem wirksamen Widerspruch gegen die Verwertung des Beweismittels
entgegenstehend, in erster Instanz unverteidigt gewesen wäre, trägt die Revision
nicht vor; dies war auch nicht der Fall.
bb) Dass die Erhebung des Widerspruchs erforderlich war, ergeben folgende
Erwägungen (vgl. BGH NJW 2007, 2269, 2273; BGH NJW 2007, 3587; Mosbacher, NJW
2007, 3686, 3687 f.; a.A. Roxin, NStZ 2007, 616, 617 f.):
Die Annahme, dass ein Verwertungsverbot einen Widerspruch des Verteidigers in
der Hauptverhandlung voraussetzt, entspricht herrschender Tendenz in der
Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHR StPO § 100 a Verwertungsverbot 11; BGHSt 51,
1; BGH NJW 2007, 2269, 2273; BGH NJW 2007, 3587; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO,
26. Aufl., Einl. Abschn. L Rdn. 29 m.w.N.). Insbesondere ist in der
Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass bei beanstandeter Verwertung von
Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung ein rechtzeitiger Widerspruch
erforderlich und in der Revisionsbegründung darzulegen ist (BGHR StPO § 100 a
Verwertungsverbot 11; BGH NStZ 2006, 402). In gleicher Weise ist auch die
strukturell gleich gelagerte hier vorliegende Fallgestaltung zu behandeln. Auch
im Falle der Blutentnahme nach § 81 a Abs. 2 StPO stehen wie im Falle des § 100
a StPO im Kern von dem Rechtsverstoß berührte Verteidigungsrechte, deren
effektive Verletzung der Betroffene selbst optimal beurteilen kann und die
uneingeschränkt seiner Disponibilität unterliegen, in Rede (dazu BGH NJW 2007,
2269, 2273). Anders als im Falle der Wohnungsdurchsuchung entgegen Art. 13 Abs.
2 GG (dazu BGH, a.a.O.), bei welcher Rechte dritter Mitbewohner betroffen sein
können, wird die Disponibilität des Rechtsguts in den Fällen des § 81 a Abs. 2
StPO durch Rechte Dritter von vornherein in keiner Weise eingeschränkt.
Der Widerspruch in seiner Ausformung durch die Rechtsprechung (vgl. dazu
insbesondere auch BGHSt 38, 214, 225 f) stellt danach einen Zwischenrechtsbehelf
eigener Art dar, der das Gericht zur Überprüfung der Voraussetzungen eines
Beweisverwertungsverbots in der Tatsacheninstanz nötigt. Dass das Gericht bei
den in Rede stehenden Verwertungsverboten nicht von Amts wegen die Frage der
Verwertbarkeit entsprechend gewonnener Beweismittel zu prüfen hat, ergibt sich
aus der Dispositionsfreiheit des Beschuldigten. Wendet sich dieser in Kenntnis
der Widerspruchsmöglichkeit nicht gegen die Verwertung fehlerhaft gewonnener
Beweise, so bleibt er unter Verhältnissen untätig, unter denen vernünftigerweise
etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, und nimmt er zudem
eine sachnähere Überprüfungsmöglichkeit nicht in Anspruch (Mosbacher, a.a.O.,
3688). Diese Erwägungen gelten uneingeschränkt auch für die vorliegende
Fallgestaltung (vgl. in diesem Sinne zu "Widerspruchslösung" auch Rogall in
SK-StPO, § 81 a Rdn. 120), sodass ein Widerspruch in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung erforderlich war, zu welchem, wie ausgeführt, hier nichts
vorgetragen ist.
3. Die Verfahrensrüge scheitert mithin an den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2
S. 2 StPO.
Im Übrigen wäre sie schon angesichts der relativen Geringfügigkeit des Eingriffs
und der nur einfachgesetzlichen Regelung des Richtervorbehalts jedenfalls auch
in der Sache unbegründet.