Arbeitsbedingungen (unzumutbare) – Kündigungsgrund
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 9 AL
129/08
Urteil vom
18.06.2009 rechtskräftig
Vorinstanz: Sozialgericht Darmstadt, Az.: S 11 AL 363/06, Urteil vom 15.05.2008
Entscheidung:
Auf die Berufung des
Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Mai
2008 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 11. September 2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2006 und des
Änderungsbescheides vom 12. August 2008 wird in vollem Umfang
aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger
Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 4. Juli 2006 bis zum 11.
August 2006 zu gewähren.
Die Beklagte hat die
außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen zu
erstatten.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in vorliegendem
Rechtsstreit um den Eintritt einer Sperrzeit wegen Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses ab 1. Juli 2006 noch im Umfang von sechs Wochen.
Der 1968 geborene Kläger war von Juni 2000 bis März 2006 bei der C. D. AG als
Omnibusfahrer beschäftigt. Seinen Antrag auf Arbeitslosengeld vom 1. April 2006
hatte die Beklagte abgelehnt, da der Kläger bis einschließlich 14. April 2006
noch einen Urlaubsanspruch gehabt habe und ab 15. April 2006 wieder in einem
Versicherungspflichtverhältnis stehe. Am 12. Mai 2006 kündigte die E. F. GmbH
(G.) auf Wunsch des Klägers das seit 15. April 2006 bestehende Arbeitsverhältnis
zum 31. Mai 2006. Der Kläger wurde anschließend jedoch wieder eingestellt. Mit
Schreiben vom 15. Juni 2006 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 1.
Juli 2006. Am 19. Juni 2006 fragte der Kläger im Rahmen einer persönlichen
Vorsprache bei der Beklagten an, ob eine Eigenkündigung eine Sperrzeit zur Folge
habe; der Arbeitgeber habe den Lohn für Mai 2006 noch nicht gezahlt. Der Lohn
war dann am 20. Juni 2006 überwiesen worden. Im Rahmen eines Kontaktes am 22.
Juni 2006 gab der Kläger erneut an, dass er kündigen wolle und wurde von einer
Mitarbeiterin der Beklagten auf die Möglichkeit einer Sperrzeit hingewiesen. Der
Kläger meldete sich sodann zum 4. Juli 2006 arbeitslos und beantragte
Arbeitslosengeld. In der Anhörung (wegen einer evtl. Sperrzeit) gab der Kläger
an, er habe trotz mehrfacher Nachfrage keinen schriftlichen Arbeitsvertrag
erhalten, er sei auf pünktliche Gehaltszahlungen angewiesen und nicht 3 Wochen
später, die Ruhezeiten seien nicht eingehalten worden. Er brauche eine Stelle,
die ihm Sicherheit gebe. Lt. einem Aktenvermerk vom 11. September 2006
(Telefonat mit dem Zeugen E. F.) sei der Kläger mit der Aufgabe völlig
überfordert gewesen, der Kläger habe mehrmals gekündigt und sei immer wieder
eingestellt worden. Die dritte Kündigung sei dann als endgültig angesehen
worden. Die Gehaltsabrechnung sei zum 15. des Folgemonats erfolgt, im Juni 2006
ein paar Tage später. Hätte der Kläger nicht gekündigt, wäre er früher oder
später wegen Nichteignung entlassen worden. Mit Bescheid vom 11. September 2006
stellte die Beklagte fest, dass in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 22.
September 2006 eine Sperrzeit eingetreten ist. Der Kläger habe sein
Beschäftigungsverhältnis bei G. durch eigene Kündigung selbst gelöst. Das
Vorliegen eines wichtigen Grundes sei nicht erkennbar. Der Anspruch auf
Arbeitslosengeld mindere sich um ein Viertel der Anspruchsdauer entsprechend um
90 Tage. Mit weiterem – hier nicht streitbefangenem Bescheid – hat die Beklagte
nach § 37b SGB 3 eine einwöchige Sperrzeit festgestellt, die zeitlich an die
streitbefangene Sperrzeit anschloss. Gegen den erstgenannten Bescheid hat der
Kläger am 27. September 2006 Widerspruch eingelegt und vorgetragen, der
Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12. Mai 2006 fristgemäß
zum 31. Mai 2006 gekündigt. Seine eigene spätere Kündigung zum 1. Juli 2006 sei
damit unwirksam. Im Juni 2006 habe er nur noch aushilfsweise gearbeitet. Mit
Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2006 hat die Beklagte den Widerspruch
zurückgewiesen und unter anderem ausgeführt, nach Abwägung der Interessen des
Klägers mit den Interessen der Beitragszahler sei es dem Kläger zumutbar
gewesen, das Beschäftigungsverhältnis zumindest bis zum Beginn einer
Dauerbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber fortzusetzen. Am 16. November
2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat unter anderem vorgetragen, der
Arbeitgeber habe seine Zusage nicht eingehalten, einen schriftlichen
Arbeitsvertrag zu machen, er habe auch an den Wochenenden arbeiten müssen und
habe erst abends zwischen 20 und 23 Uhr von seinem Chef erfahren, wann er am
nächsten Tag zur Arbeit zu erscheinen habe. Er habe auch ganz unterschiedliche
Routen fahren müssen. Er habe regelmäßig seinen Lohn erst zu spät erhalten,
besonders spät im Juni 2006. Er sei auch aufgefordert worden, mit mehreren
Fahrtenschreiberscheiben zu arbeiten, damit Überschreitungen der Lenkzeiten
nicht auffielen. Der Kläger hat einzelne Fotokopien von Fahrtenschreiberscheiben
vorgelegt. Die Beklagte hat unter anderem vorgetragen, ein wichtiger Grund für
eine Kündigung könne im Zahlungsverzug über längere Zeit oder bei wiederholtem
Verzug vorliegen. Arbeitsverträge könnten auch formfrei geschlossen werden und
auch das Nachweisgesetz schreibe nur vor, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch
gegen den Arbeitgeber habe, die niedergelegten Arbeitsbedingungen in Schriftform
auszuhändigen. Das Sozialgericht hat im Termin am 15. Mai 2008 den Kläger
angehört und den Inhaber von G. – E. F. - als Zeugen vernommen. Mit Urteil vom
15. Mai 2008 hat es die angefochtenen Bescheide geändert, die Sperrzeit auf
sechs Wochen herabgesetzt und die Klage im Übrigen abgewiesen. In der Begründung
hat es ausgeführt, der Kläger habe ohne wichtigen Grund sein Arbeitsverhältnis
gelöst und dadurch zumindest grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt.
Weder der fehlende schriftliche Arbeitsvertrag, noch die einmalig verspätete
Lohnzahlung für Mai 2006, noch die kurzfristig mitgeteilten Arbeitseinsätze
stellten einen wichtigen Grund dar. Die Arbeit habe vom jeweiligen Fahrer eine
hohe Flexibilität gefordert. Es sei auch zu berücksichtigen, dass das
Arbeitsverhältnis insgesamt nur 2 ½ Monate gedauert habe und der Kläger zunächst
im Linienverkehr eingesetzt gewesen sei. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen,
zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten oder sich ein
Anschlussarbeitsverhältnis zu suchen. Eine 12 wöchige Sperrzeit bedeute jedoch
eine besondere Härte gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB
3), da insbesondere die Überforderungssituation des Klägers zu berücksichtigen
sei. Gegen das am 16. Juli 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. August
2008 Berufung eingelegt. Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges
Vorbringen und trägt ergänzend vor, das Sozialgericht verkenne, dass der
Arbeitgeber sich bei seinen kurzfristigen Arbeitsanordnungen im Bereich des § 12
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bewege. Es handele sich um Arbeit auf
Abruf, denn es sei nicht nur um die Frage gegangen, wohin er, der Kläger, am
nächsten Tag habe fahren sollen, sondern auch, ob und wie lange er überhaupt zum
Einsatz gekommen sei. Dann sei er aber nur zur Arbeitsleistung verpflichtet,
wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier
Tage im Voraus mitgeteilt habe. Allerdings werde der Beklagten zugestimmt, dass
sich der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in Vollzeit befunden
habe. Allerdings sei § 12 TzBfG auch auf das vorliegende Arbeitsverhältnis
anwendbar. Wer auf Abruf mitgeteilt bekomme, ob er überhaupt, wann und wo er
arbeiten dürfe, sei nicht vollzeitbeschäftigt. Wer unter Verstoß gegen die
Regelungen des Arbeitszeitgesetzes bzw. der vorgeschriebenen Ruhezeiten für
Berufskraftfahrer eingesetzt werden solle, verliere seinen Arbeitsplatz nicht
schuldhaft, wenn er sich dem widersetze. Im Termin am 18. Juni 2009 hat der
Kläger – persönlich angehört – ferner unter anderem vorgetragen, der Chef habe
ihn darauf hingewiesen, dass er notfalls mit zwei Tachoscheiben arbeiten müsse,
wenn er mit seinen Lenk- und Ruhezeiten nicht hinkomme. Er habe dies auch getan,
könne es aber nicht beweisen. Seine besonderen Schwierigkeiten hätten darin
bestanden, dass er verschiedene – ineinander verschachtelte – Fahrten habe
durchführen müssen. Die Koordinierung dieser Fahrten unter Berücksichtigung der
knappen Zeit hätte ihn überfordert. Das Fahren selbst habe ihn nicht
überfordert. Er hätte das Gefühl gehabt, dass er mit Arbeit vollgestopft worden
sei und, wenn es dann gar nicht mehr gegangen sei, hätten die Kollegen – durch
den Chef vermittelt – ihm einzelne Fahrten abgenommen. Er sei auch nur am
Anfang, als er für zwei Wochen eine bestimmte Strecke gefahren habe, richtig
eingewiesen worden. Das sei nicht so schlimm gewesen. Später sei es dann
allerdings schlimmer geworden, als dann die ganzen Schulfahrten nach außerhalb
gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Mai 2008 zu ändern und
den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2006 sowie des
Änderungsbescheides vom 12. August 2008 in vollem Umfang aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom
1. Juli 2006 bis zum 11. August 2006 in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis
in Vollzeit gestanden, so dass das TzBfG keine Anwendung finde. Wenn der Kläger
wegen eines zusätzlichen Arbeitsbedarfs länger als vereinbart gearbeitet hätte,
hätte es sich dabei um die Leistung von Überstunden gehandelt. Ein Verstoß des
Arbeitgebers gegen das Nachweisgesetz hätte allein dessen Haftung auf
Schadensersatz zur Folge gehabt. Ein derart schwerer Verstoß, wie ihn die
Rechtsprechung für die objektive Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines
Beschäftigungsverhältnisses annehme, sei nicht gegeben. Im Übrigen habe der
Arbeitgeber dargelegt, dass sich die schriftliche Fixierung des Arbeitsvertrages
als schwierig herausgestellt habe wegen der häufigen durch den Kläger
veranlassten Kündigungen.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 12. August 2008 die erstinstanzliche
Entscheidung umgesetzt und die Sperrzeit auf die Zeit vom 1. Juli bis zum 11.
August 2006 festgesetzt. Die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wurde
auf 42 Tage festgesetzt. Mit weiterem – hier nicht streitbefangenen – Bescheid
vom 12. August 2008 hat die Beklagte die nach § 37b SGB 3 festgesetzte
einwöchige Sperrzeit verlegt auf die Zeit vom 12. August bis 18. August 2006.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 12. August 2008 hat die Beklagte dem Kläger
Arbeitslosengeld bewilligt für die Zeit ab 19. August 2006.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der
Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151
Sozialgerichtsgesetz - SGG) sowie auch ansonsten statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1
Satz 2 SGG) Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist der
Beschwerdewert gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (in der ab 1. April 2008
geltenden Fassung) von über 750 EUR erreicht, da in der Berufungsinstanz noch 42
Tage (6 Wochen) Arbeitslosengeld á 32,16 EUR (1.350,72 EUR) im Streit sind.
Die zulässige Berufung ist auch im Wesentlichen begründet. Lediglich der
Leistungsantrag hinsichtlich der Zeit vom 1. bis 3. Juli 2006 konnte keinen
Erfolg haben, da der Kläger sich erst am 4. Juli 2006 arbeitslos gemeldet und
Arbeitslosengeld beantragt hat, § 122 SGB 3. Es ist dabei unschädlich, dass der
Ausspruch "im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen" im Tenor fehlt, da die
Frage des Beginns des geltend gemachten Anspruchs Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und auch der Beratung des erkennenden Senates war. Nach Bejahung der
besonderen Härte durch das angefochtene Urteil ist Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens nur noch eine Sperrzeit von 6 Wochen (1. Juli bis 11.
August 2006) bzw. ein entsprechend geltend gemachter Leistungsanspruch.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB 3 (i.d.F. des 3. Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl. I s. 2848) ruht
der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich
versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Versicherungswidriges Verhalten liegt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB 3 vor,
wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch
arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig
die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Gemäß §
144 Abs. 3 Satz 1 SGB 3 beträgt die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe 12
Wochen. Der Kläger hat das Beschäftigungsverhältnis dadurch gelöst, dass er den
Arbeitsvertrag selbst gekündigt hat. Entscheidend ist dabei die letzte –
schließlich zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses führende – Kündigung
des Klägers. Die früheren Kündigungen des Arbeitgebers (unabhängig davon, ob mit
oder ohne Wunsch des Klägers ausgesprochen) sind ohne Bedeutung, da jeweils
durch Vereinbarung des Klägers und des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis
fortgesetzt wurde. Der Kläger hat durch die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitslosigkeit auch zumindest grob
fahrlässig herbeigeführt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
führt der Arbeitnehmer mit einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses seine
Arbeitslosigkeit jedenfalls dann grob fahrlässig herbei, wenn er nicht
mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (Urteil vom
17. November 2005 – B 11a/11 AL 49/04 R – SozR 4-4300 § 144 Nr. 10 m.w.N.). Der
Kläger hatte keine Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz, so dass zumindest
grobe Fahrlässigkeit zu bejahen ist. Der Kläger hatte für die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses jedoch einen wichtigen Grund. Das BSG konkretisiert
den unbestimmten Gesetzesbegriff "wichtiger Grund" in ständiger Rechtsprechung
anhand des Zwecks der Sperrzeitregelung. Sie soll die Solidargemeinschaft vor
der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte schützen, die den Eintritt des
versicherten Risikos Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt und zu vertreten
haben oder an der Eingliederung in das Erwerbsleben nicht in zumutbarer Weise
mitwirken (vgl. Urteil vom 5. November 1998 – B 11 AL 5/98 R – SozR 3-4100 § 119
Nr. 16 m.w.N.). Nach der Gesetzesbegründung soll eine Sperrzeit nur dann
eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der
Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BT-Drucks.
V/4110 S. 21). Dabei muss der wichtige Grund nicht nur die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses, sondern gerade auch den konkreten Zeitpunkt der
Lösung decken. In Übereinstimmung mit den Angaben des Arbeitgebers (Aktennotiz
vom 11. September 2006 und Zeugenaussage im Termin vor dem Sozialgericht am 15.
Mai 2008) und den Feststellungen des Sozialgerichts geht auch der erkennende
Senat davon aus, dass der Kläger durch die zu erledigende Arbeit mit der
konkreten Ausgestaltung der Arbeitsabläufe jedenfalls zum Ende seiner Arbeit und
zum Kündigungszeitpunkt objektiv stark überfordert war. So gab der Arbeitgeber
am 11. September 2006 telefonisch eine völlige Überforderung des Klägers an.
Dabei kann die objektive Überforderung des Beschäftigten mit einer Arbeit einen
wichtigen Grund zur Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses darstellen
(Winkler in: Gagel, SGB III, Anhang 1 zu § 144 Rdnr. 76, Stand: Juli 2003).
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sieht auch der erkennende Senat in
einer Überforderung jedenfalls in der vorliegenden Art und Schwere nicht nur
einen Härtetatbestand im Sinne des § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b SGB 3, sondern
einen wichtigen Grund. Das Zusammenspiel verschiedener Faktoren setzte den
Kläger so unter Druck, dass er den gestellten Anforderungen nicht mehr gerecht
werden konnte und deshalb berechtigterweise mit Schreiben vom 15. Juni zum 1.
Juli 2006 gekündigt hat. Zu den genannten Faktoren gehörte die für den Kläger
unplanbare Freizeit, da er erst abends oder in der Nacht (zwischen 20 und 23
Uhr) erfuhr, ob er am nächsten Tag zu arbeiten hatte oder Freizeit bekam, und
zwar auch die Wochenenden eingeschlossen. Für die Vorbereitung seiner Fahrten
hatte er am Morgen lediglich 10 bis 15 Minuten Zeit, obwohl es sich um – nach
seiner Wahrnehmung – recht komplizierte ineinander verschachtelte Fahrten
verschiedener Gruppen handelte, die zu unterschiedlichen Zielen gebracht und
zwischendurch wieder abgeholt werden mussten. Schließlich waren die Fahrtzeiten
so knapp kalkuliert, dass der Kläger bei nicht möglicher Einhaltung des
vorgegebenen Zeitplans den Chef zwischendurch bitten musste, dass er einen
anderen Kollegen mit einzelnen Fahrten beauftragte, um ihn – den Kläger – zu
entlasten. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass bei solchen Bedingungen auch
die Konzentration des Klägers und damit die Verkehrssicherheit des mit Kindern
und Jugendlichen besetzten Busses beeinträchtigt wurden. Bestätigt wird dieses
Ergebnis durch die Tatsache, dass der Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit bei G.
nach entsprechender Einweisung mit den geforderten Linienfahrten zurecht kam und
diese Arbeit nach seinen Angaben gern gemacht hat und auch ohne Probleme hätte
weitermachen können. Zwar steht es nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts der unberechtigten Aufgabe einer Arbeit gleich, wenn der
Arbeitslose seine Arbeitsstelle aus einem berechtigten Grunde aufgegeben hat,
ohne zuvor zu dessen Beseitigung einen zumutbaren Versuch unternommen zu haben
(Urteil vom 29. November 1988 – 11/7 RAr 91/87 R – BSGE 64, 202). Im
vorliegenden Fall hat der Kläger es jedoch zweimal nach den (von ihm zunächst
erbetenen) Kündigungen wieder versucht und der Arbeitgeber hat ihn weiter
beschäftigt, jedoch ohne dass sich die Arbeitsbedingungen für den Kläger
wesentlich verbessert hätten. Nicht ausschlaggebend, wenn auch für den Kläger
zusätzlich belastend, war die unregelmäßige und besonders im Juni 2006 (für Mai
2006) verspätete Lohnzahlung. Hinsichtlich der Behauptung über die
Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten fehlt es bereits an einem schlüssigen
Vortrag des Klägers, so dass es insoweit auch keiner weiteren Ermittlungen
bedurfte. Jedenfalls die vom Kläger vorgelegten Fahrtenschreiberkopien zeigen
weder, dass der Kläger am selben Tag mit zwei Scheiben gearbeitet hat, noch,
dass an den jeweiligen Tagen die Lenk- und Ruhezeiten vom Kläger nicht
eingehalten worden sind. Soweit der Kläger sich auf die Regelungen des TzBfG
berufen hat, greifen diese gemäß § 2 Abs. 1 TzBfG bereits deshalb nicht ein, da
der Kläger im Termin am 18. Juni 2009 bestätigt hat, dass es sich um eine
Vollzeitstelle mit 170 Stunden im Monat gehandelt hat.
Die vom Kläger nicht angegriffene und mit dem weiteren (hier nicht
angegriffenen) Änderungsbescheid vom 12. August 2008 nach § 37b SGB 3
nachträglich auf die Zeit vom 12. bis 18. August 2006 festgesetzte einwöchige
Sperrzeit ist nicht Gegenstand des Verfahrens, wird aber indirekt davon
betroffen, da ihre Lage nunmehr falsch geworden ist. Es wird der Beklagten
obliegen, im Zuge der Ausführung des vorliegenden Urteils diese Sperrzeit
nunmehr erneut festzusetzen, und zwar für die Zeit ab 1. Juli 2006 als den
Beginn der Arbeitslosigkeit (vgl. Niesel in Niesel SGB III 4. Aufl. § 144, Rdnr.
153) und bis zum 7. Juli 2006. Als Folge daraus verliert dann jedoch die
vorliegende Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Arbeitslosengeld ihre
Wirkung hinsichtlich der Zeit vom 4. bis zum 7. Juli 2006; auf der anderen Seite
entfällt die Leistungsversagung für die Zeit vom 12. bis zum 18. August 2006.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei zu berücksichtigen war, dass
der Anteil des Unterliegens für den Kläger (1. bis 3. Juli 2006) verhältnismäßig
gering ist (vgl. die Regelung in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und sogar dieser geringe
Anteil praktisch bedeutungslos wird, wenn die Beklagte die einwöchige Sperrzeit
auf die Zeit vom 1. bis 7. Juli 2006 verlegt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn.
1 und 2 SGG nicht vorliegen.