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Verkehrsunfall: Ersatz von UPE-Zuschlägen, Hinterachseinstellung,
Lackierungskosten etc.
AG Aachen
Az: 5 C 81/05
Urteil vom
25.07.2005
In dem Rechtsstreit hat das
Amtsgericht Aachen, 5. Abt. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO mit
einer Einlassungsfrist bis zum 14.06.2005 am 25.07.2005 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 425,71 € nebst Zinsen in Hö-he von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- gemäß § 313a ZPO ohne Tatbestand -
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht aufgrund des
Verkehrsunfalls vom 24.11.2004 der vorliegend geltend gemachte weitere
Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.
I. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Soweit zwischen den
Parteien Uneinigkeit besteht, ob der Beklagte im Rahmen der klägerseits
vorgenommenen Abrechnung auf Gutachtenbasis auch zum Ersatz der im Gutachten des
Sachverständigen X ausgewiesenen UPE-Zuschläge, Kosten für die Einstellung der
Hinterachse, Entsorgungskosten und der Arbeitskosten für Karosserie und
Lackierung in der im Gutachten ausgewiesenen Höhe verpflichtet ist, ist
Nachfolgendes auszuführen: Die Höhe des vom Schädiger zu leistenden
Schadensersatzes bestimmt sich grundsätzlich nach § 249 ff BGB, wobei in § 249
II BGB ausdrücklich bestimmt ist, dass der Geschädigte anstelle der
Naturalrestitution nach seiner Wahl auch den zur Herstellung erforderlichen
Geldbetrag verlangen kann. Erforderlich sind all dieje-nigen Aufwendungen, die
ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten
für notwendig und zweckmäßig halten darf.
1. Ausgehend hiervon ist der Beklagte zunächst zum vollen Ersatz der in dem
Gutachten des Sachverständigen Steins ausgewiesenen Lohnkosten für Karosserie-
und Lackierarbeiten verpflichtet. Der Einwand des Beklagten, der Kläger müsse
sich auf die im Gutachten des Sach-verständigen X ausgewiesenen
kostengünstigeren Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, hat keinen Erfolg.
Dem Beklagten ist zuzugeben, dass die hier zu entscheidende Konstellation mit
dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2003 (VI ZR 398/02 NJW
2003, 2086 ff) zu entscheidenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Der
Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Geschädigte, der die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt seiner fiktiven
Reparaturabrechnung zugrunde legte, sich nicht auf die „abstrakte Möglichkeit
der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren
Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (…)
verweisen lassen„ muss und „Grundlage der Berechnung der im konkreten
Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten nicht der abstrakte Mittelwert der
Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien
Fachwerkstätten einer Region sein (kann), wenn der Geschädigte fiktive
Reparaturkosten abrechnet„. Vorliegend geht es indes darum, ob dem Kläger der
Reparaturschaden auf Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebunden
Fachwerkstatt auch dann zu ersetzen ist, wenn der Schädiger konkret
kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten in nicht markengebunden bzw.
fremdmarkengebundenen Fachwerkstätten nachweist. Diese Konstellation ist –
soweit ersichtlich – noch nicht höchstrichterlich entschieden. Der
Bundesgerichtshof ist allerdings in der vorzitierten Entscheidung betreffend die
zu erstattende Höhe von Stundenverrechnungssätzen von Nachfolgendem ausgegangen:
Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht grundsätzlich
gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der
Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung
erforderlichen Kosten beeinflussen kann. Dafür reicht es im Allgemeinen aus,
wenn er die ihm entstehenden Reparaturkosten mittels eines
Sachverständigengutachtens nachweist, sofern das Gutachten hinreichend
ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom
Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten gerecht zu werden.
Allerdings liegt § 249 II BGB ersichtlich der Gedanke zugrunde, dass einerseits
dem Geschädigten ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll,
andererseits die Bestimmung über das Restitutionsgeschehen grundsätzlich beim
Geschädigten verbleiben soll. Der Geschädigte muss sich nur dann auf eine
günstigere – und gleichwertige- Reparaturmöglichkeit einlassen, wenn ihm dies
mühelos ohne weiteres möglich ist. Ist dies jedoch nicht der Fall, etwa weil die
Stundenverrechnungssätze des Sachverständigen in den regionalen
Markenwerkstätten tatsächlich anfallen, so muss er sich auf eine abstrakte
kostengünstigere Möglichkeit in einer Fremdwerkstatt nicht verweisen lassen.
Hieraus folgt, dass der Geschädigten grundsätzlich einen Anspruch darauf hat,
die Reparaturkosten ersetzt zu verlangen, die in einer markengebundenen
Fachwerkstatt anfallen würden. Der Verweis auf Fachwerkstätten ohne bzw. mit
anderer Markenbindung reicht ebenfalls nicht aus. Ansonsten verbliebe nämlich
das Risiko, ob diese Werkstätten ebenso wie markengebundene Werkstätten, deren
Stundenverrechnungssätze der Sachverständige X zugrunde gelegt hat, über
dieselbe Werkstatterfahrung der entsprechenden Fahrzeugmarke verfügen. Zudem
würde außer Betracht bleiben, dass der Schädiger zur vollständigen Behebung des
Schadens, unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten
verpflichtet ist (vgl. AG Köln v. 09.01.2004 – 266 C 333/03 Schaden-Praxis 2004,
375; AG Aachen v. 08.06.2005 – 80 C 24/05 n.v.)
2. Auch im Hinblick auf die UPE-Zuschläge stand dem Kläger auch ohne Vorlage
einer Reparaturbestätigung der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Der
Geschädigte hat einen Anspruch auf Beseitigung der unfallbedingt entstandenen
Schäden in einer Fachwerkstatt, so dass ihm auch die UPE-Zuschläge zu ersetzen
sind, wenn diese in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen. Dies gilt auch dann,
wenn der Geschädigte die Reparaturkosten allein auf Gutachtenbasis abrechnet, da
diese in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen (vgl. LG Aachen v. 07.04.2005 –
6 S 200/04).
3. Auch die in dem Gutachten des Sachverständigen Steins ausgewiesenen
Entsorgungskosten hat der Beklagte zu ersetzen. Die Entsorgungskosten werden
üblicherweise in Rechnung gestellt, sie sind auch bei Abrechnung auf
Gutachtenbasis zu erstatten (vgl. AG Aachen v. 14.01.2005 – 80 C 543/04 m.w.N.).
4. Soweit die Parteien weiter um die Kosten der Einstellung der Hinterachse
streiten, ist auch diese Position ersatzfähig. Zwar befindet sich die
eigentliche Beschädigung im vorderen Bereich des Fahrzeugs. Dass daraus bedingt
neben der Spureinstellung der Vorderachse eine Einstellung der Hinterachse als
Verbundarbeit üblicherweise anfällt, hat die Beklagte nicht substantiiert
bestritten.
5. Die allgemeine Kostenpauschale ist zutreffend mit 25,00 € zu bemessen, so
dass die Be-klagte auch zum Ersatz der insoweit bestehenden Differenz
verpflichtet ist.
II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
B. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713
ZPO.
Streitwert: bis 600,00 €
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