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Urkundenfälschung – Personalausweis

OBERLANDESGERICHT Koblenz

Az.: 1 Ss 267/07

Urteil vom 10.10.2007

Vorinstanz: StA Koblenz, Az.: 2020 Js 17907/06 – 13 Ns


In der Strafsache wegen Urkundenfälschung hier: Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in der Sitzung vom 10. Oktober 2007 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. Juni 2007 aufgehoben. Davon ausgenommen sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen. Diese bleiben aufrechterhalten.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Montabaur zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten dem Anklagevorwurf entsprechend wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

Nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils verwendete er anlässlich einer Durchsuchungsmaßnahme in seiner Wohnung gegenüber den daran beteiligten Beamten des Finanzamtes und der Polizei zum Nachweis seiner Identität eine Plastikkarte im Scheckkartenformat (85 x 54 mm), die auf der Vorderseite durch entsprechende Aufdrucke auf im Wesentlichen hellblauen Grund als „Personalausweis“ des „Deutschen Reiches“ gekennzeichnet und neben einem Adlerwappen und Chip auch mit einem Passfoto, den Personendaten und der Unterschrift des Angeklagten versehen war. Auf der Rückseite war als ausstellende Behörde „i.V. der Polizeipräsident in Groß-Berlin“ mit Datum „11.07.2005″ genannt. Die Karte ist in den Urteilsgründen mit Vor- und Rückseite vollständig abgebildet.

Diese Entscheidung griff der Angeklagte mit der Berufung an. Auch die Staatsanwaltschaft legte dagegen Rechtsmittel ein, das sie zunächst ohne weitere Ausführungen als Revision bezeichnete, nach Zustellung des Urteils aber als Berufung fortführte. In der dazu abgegebenen Begründung beanstandete sie allein die Strafzumessung und beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Angeklagten zu einer deutlich höheren Strafe zu verurteilen. Der Angeklagte nahm sein Rechtsmittel noch vor Beginn der Berufungshauptverhandlung zurück. Die Staatsanwaltschaft hielt ihre Berufung aufrecht.

Die Berufungskammer hat darauf hin das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Die in der Rechtsmittelbegründung der Staatsanwaltschaft erklärte Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch hat sie für unwirksam erachtet, weil gegen den Angeklagten auf Grundlage der durch das Amtsgericht getroffenen Schuldfeststellungen keine Strafe hätte verhängt werden dürfen. Die dort beschriebene, als Ausweis verwendete Plastikkarte sei keine Urkunde im Sinne des gesetzlichen Tatbestands. Der Angeklagte habe von ihr auch nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Das in zulässiger Weise, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel hat, soweit damit eine Bestrafung des Angeklagten verfolgt wird, keinen Erfolg.

1.

Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass die Berufungskammer zu Recht über den Gegenstand der Anklage vollständig neu entschieden hat. Eine Teilrechtskraft des Schuldspruchs (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 318 Rdn. 31) hatte sie nicht zu beachten. Die mit der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft erklärte Beschränkung ihres Rechtsmittels war nicht wirksam.

Zwar steht eine fehlerhafte Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter eine Strafvorschrift der Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung grundsätzlich nicht entgegen (BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 12 m.w.N.). Das gilt jedoch nicht, wenn gegen den Angeklagten eine Strafe gar nicht verhängt werden könnte, weil nach den getroffenen Feststellungen eine Straftat überhaupt nicht vorliegt (BGH a.a.O; BayObLG NJW 1992, 3311; NStZ 2005, 309; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, § 318 Rdn. 52; Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 17 m.w.N.). Das ist vorliegend der Fall. Die im amtsgerichtlichen Urteil festgestellten Tathandlungen des Angeklagten erfüllen weder die Voraussetzungen der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) noch die Merkmale einer anderen Strafnorm.

Die im Urteil beschriebene Plastikkarte ist keine Urkunde im Sinne des Gesetzes, so dass ihr Vorzeigen durch den Angeklagten nicht den Tatbestand des Gebrauchmachens einer unechten Urkunde (oder eine vorgeschaltete Handlung andere Tatbestandsalternativen) erfüllen kann. Indem sie die Personendaten des Angeklagten nebst Lichtbild ausweist, verkörpert sie zwar eine menschliche Gedankenerklärung. Ob diese auch geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, kann offen bleiben. Selbst wenn das der Fall wäre, reichte das allein zur Erfüllung des Urkundsbegriffs nicht aus. Da der Beweiswert einer Urkunde von der Person des Erklärenden abhängt, muss sich aus ihr auch ein Bezug der Erklärung zu einem erkennbaren Aussteller ergeben (Gribbohm in LK, StGB, § 267 Rdn. 44; Tröndle/Fischer, StGB, § 267 Rdn. 7). Erkennbarkeit bedeutet, dass der, der (wirklich oder scheinbar) hinter der Urkunde steht, aus ihr als Person bestimmbar ist. Dabei muss es sich nicht um eine Einzelpersönlichkeit handeln. Als Aussteller kann auch eine juristische Person oder, wie es vorliegend in Betracht zu ziehen ist, eine Behörde benannt sein (BGHSt 9, 44, 46; Gribbohm a.a.O.), wobei es nicht darauf ankommt, ob er ermittelt werden kann und ob es ihn überhaupt gibt (BGHSt 5, 149, 151 m.w.N; Gribbohm a.a.O. Rdn. 163). Erforderlich ist aber, dass auf einen möglichen Aussteller hingewiesen wird. Daher fehlt es an seiner Erkennbarkeit, wenn der Urheber der Urkunde diese mit einem Phantasie- oder Decknamen unterzeichnet und daraus ohne weiteres hervorgeht, dass sich in Wahrheit niemand dieses Namens an der Erklärung festhalten lassen will (Gribbohm a.a.O. Rdn. 59). Um einen solchen Fall der verdeckten Anonymität handelt es sich vorliegend:

Eine Körperschaft „Deutsches Reich“ und eine Behörde von „Groß-Berlin“, die in der verwendeten Identitätskarte als Aussteller bezeichnet werden, sind nicht existent. Die Begriffe sind heute selbst als Synonym für ein bestehendes Staatsgebilde bzw. die Bundeshauptstadt Berlin nicht mehr gebräuchlich. Eine gedankliche Verbindung zu staatlichen Stellen der Gegenwart ist nicht herzustellen, so dass schon die Möglichkeit eines behördlichen Ursprungs der Identitätserklärung unter dem angegebenen Ausstellungsdatum „11.07.2005″ ersichtlich ausscheidet (vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 2007, 527, 528). Wie bereits die Kammer zutreffend ausgeführt hat, wird der fehlende Bezug für den Leser der Erklärung durch deren Text unter der Bezeichnung des angeblichen Ausstellers weiter verdeutlicht. Dort ist von der Geltung der „Gerichtsbarkeit des Deutschen Reiches und der Besatzungsmächte“ und von dem Tag, „an dem eine in freier Entscheidung des deutschen Volkes beschlossene Verfassung in Kraft tritt“, weiter von Exterritorialität „gegenüber der Rechtsordnung der am 17. Juli 1990 de jure erloschenen Bundesrepublik Deutschland“ und des „am 17. Juli 1990 erloschenen BRD-Grundgesetzes“ sowie von drohender Strafverfolgung „gemäß der geltenden Gesetze des Deutschen Reiches sowie gemäß Besatzungsrecht“ die Rede. Derart sinnlose Phrasen einer amtlichen Stelle der Bundesrepublik Deutschland zuzuordnen, ist schlichtweg unmöglich.

Zwar hängt die Erkennbarkeit eines Ausstellers nicht ausschließlich von seiner Benennung in dem die Erklärung enthaltenen Schriftstück ab. Von Bedeutung sind auch Art, Form und Beschaffenheit des die Gedankenerklärung verkörpernden Mediums (Gribbohm a.a.O. Rdn. 49 m.w.N.). Jedoch ergibt sich hier auch daraus nicht der Anschein einer behördlich ausgestellten Erklärung. Plastikkarten sind heute vielfältig in Gebrauch. Ihre Verwendung lässt sich nicht auf bestimmte Ausgabestellen oder Funktionsbereiche eingrenzen. Auf eine behördliche Urheberschaft ist selbst dann nicht zu schließen, wenn auf ihr Personendaten nebst Lichtbild der beschriebenen Person wiedergegeben werden. Derartige Daten finden sich ebenso auf Firmen-, Mitglieds- oder personengebundenen Berechtigungsausweisen, deren Erstellung in Form von Plastikkarten ebenfalls üblich ist. Zudem sind die Personendaten vorliegend nicht, wie die Amtsrichterin meint, mit „Personalausweis“, sondern ausweislich der in den Urteilsgründen enthaltenen Abbildung mit „Personenausweis“ überschrieben, so dass auch keine Bezeichnungsidentität mit dem amtlichen Personaldokument vorliegt, die auf einen behördlichen Aussteller hindeuten könnte. Selbst die festzustellende Verwendung einzelner, für einen bundesdeutschen Personalausweis charakteristischer Merkmale, wie der Aufdruck eines Adlers als Wappentier, die Wiedergabe einer Ausweisnummer und das Einfügen einer Zone für das elektronische Lesen (vgl. § 1 Abs. 3 S. 1 PersAuswG), begründet nicht den wirklichkeitsnahen Schein eines behördlichen Dokuments. Dagegen spricht, dass die Karte ansonsten in keiner Weise, insbesondere nicht in Größe und Farbe, dem allgemein bekannten amtlichen Muster des Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Insgesamt ist aus der Aufmachung der Karte überhaupt kein Aussteller zu bestimmen. Auf die subjektive Vorstellung des Erklärungsempfängers über deren Herkunft kommt es nicht an. Ob eine Urkunde im Rechtssinn vorliegt, ist nicht einzelfallabhängig nach den durch ihr Gebrauchmachen ausgelösten oder mutmaßlich entstehenden Wirkungen, sondern einheitlich nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Durch die von der Amtsrichterin erkannte Möglichkeit, ein Betrachter der Karte könnte an die Urheberschaft einer in- oder ausländischen Behörde glauben, kann daher der in dem Ausweis objektiv fehlende Bezug zu einer solchen Stelle nicht hergestellt werden.

Da die verwendete Plastikkarte keinen amtlichen Ausweis darstellt, scheidet auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen nach § 276 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus. Darauf hat bereits die Strafkammer zutreffend hingewiesen.

Zu Recht ist sie daher von einer Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung ausgegangen.

2.

Rechtsfehlerfrei ist auch ihre Entscheidung, keine Bestrafung des Angeklagten auszusprechen. Denn nach den Gründen des angefochtenen Urteils hat die Berufungshauptverhandlung hinsichtlich Art, Form, Beschaffenheit und Inhalt der vom Angeklagten als Ausweis verwendeten Karte zu keinen vom Urteil erster Instanz abweichenden Feststellungen geführt. Eine Strafbarkeit hat sich daher nicht ergeben. Die Tatsache, dass das amtsgerichtliche Urteil nach Rechtsmittelrücknahme durch den Angeklagten nur noch von der Staatsanwaltschaft angegriffen worden ist, steht einem Wegfall der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe nicht entgegen. Gemäß § 301 StPO hat jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel die Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

III.

Dennoch kann der Freispruch keinen Bestand haben. Denn die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Kammer, wie es § 82 Abs. 1 OWiG vorschreibt, die Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit untersucht hat, obwohl sich aus den Feststellungen konkrete Anhaltspunkte für ein ordnungswidriges Verhalten des Angeklagten ergeben.

a) Da nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte anlässlich der Durchsuchungsmaßnahme am 15. März 2006 von den beteiligten Beamten aufgefordert worden ist, sich auszuweisen, daraufhin aber statt eines Personalausweises lediglich die in Rede stehende Karte vorgelegt hat, käme ein Unterlassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Personalausweise (PersAuswG) in Betracht. Zwar hat der Angeklagte gemäß den weiteren Feststellungen des Urteils gegenüber den Beamten geltend gemacht, nicht mehr im Besitz eines Personalausweises zu sein. Wäre diese Behauptung zutreffend gewesen, könnte ihm, da ein ahndungswürdiges Unterlassen die tatsächliche Möglichkeit des Handelns voraussetzt (vgl. nur Göhler, OWiG, § 8 Rdn. 4), ein ordnungswidriges Verhalten nach der genannten Vorschrift nicht angelastet werden. Dieser Tatfrage ist die Kammer jedoch nicht weiter nachgegangen, so dass die Möglichkeit einer Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldbuße nach § 5 Abs. 2 PersAuswG ungeklärt im Raum steht.

Die alternativ in Frage kommende Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 PersAuswG (vorsätzliches oder leichtfertiges Unterlassen, für sich einen Personalausweis ausstellen zu lassen) ist nicht Gegenstand der Urteilsfindung. Sie wird von dem in der Anklageschrift beschriebenen Lebenssachverhalt und damit von der angeklagten Tat (§ 264 Abs. 1 StPO) nicht mit umfasst.

b) Nahe liegend ist weiter die Erfüllung des Bußgeldtatbestands gem. § 124 Abs. 1 und 2 OWiG. Die auf der Karte aufgebrachte Stilisierung eines Adlers bietet Anlass, sie auf eine Ähnlichkeit mit dem Bundesadler zu untersuchen. Im Falle einer Verwechselungsgefahr hätte der Angeklagte ordnungswidrig gehandelt, als er dieses Wappenteil mit Vorzeigen des Ausweises gegenüber den Vollstreckungsbeamten für seine Zwecke benutzte (zum „Benutzen“ vgl. KK OWiG-Kurz § 124 Rdn. 8; Göhler a.a.O. § 124 Rdn. 6). Eine vergleichende Untersuchung, die dem Tatrichter und nicht dem Revisionsgericht obliegt, ist bislang nicht vorgenommen worden, so dass auch in diesem Punkt weiterer Aufklärungsbedarf besteht.

c) Die sechsmonatige Verjährungsfrist, der die Verfolgung der in Frage kommenden Ordnungswidrigkeiten unterliegt (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG), ist ausgehend vom Zeitpunkt der Tat am 27. März 2006 unter Berücksichtigung der Unterbrechungsgründe nach § 33 Abs. 1 S.1 Nrn. 11,13 und 14 OWiG und der Regelung in § 32 Abs. 2 OWiG noch nicht abgelaufen.

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IV.

Das angefochtene Urteil muss daher aufgehoben werden (§ 353 Abs. 1 StPO).

Die getroffenen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Zwar kann eine (hier noch mögliche) Verurteilung grundsätzlich nicht auf die Feststellungen eines freisprechenden Urteils gestützt werden, da dem Angeklagten mangels Beschwer die Möglichkeit fehlte, das Urteil insoweit im Revisionsverfahren überprüfen zu lassen (BGHR § 354 Abs.1 Schuldspruch 1; Meyer-Goßner, StPO, § 354 Rdn. 23, jeweils m.w.N.). Das gilt jedoch nicht, wenn er, wie vorliegend, die getroffenen Feststellungen nicht bestreitet und auch die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft sie nicht angreift (BGH NStZ-RR 1998, 204; NJW 1992, 382, 384). Ergänzende Feststellungen, die zu dem aufrecht erhaltenen Urteilsteil nicht im Widerspruch stehen, können in der neuen Verhandlung getroffen werden.

Weiter macht der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Amtsgericht Montabaur zurück, das auch sachlich zur Ahndung der Tat unter dem allein noch in Betracht kommenden Gesichtspunkt eines ordnungswidrigen Verhaltens zuständig ist (§ 68 Abs. 1 S. 1 OWiG). Da der zu beurteilende Sachverhalt keine Straftat darstellt, deswegen also keine Anklage zu ergehen hatte, ist nunmehr der wahre Charakter des Verfahrens maßgebend und dieses als Bußgeldsache nach den dafür geltenden Vorschriften fortzuführen (KK OWiG-Wache § 82 Rdn. 20: „verkapptes Bußgeldverfahren“; Göhler a.a.O. § 82 Rdn. 28; OLG Koblenz NStZ 2000, 41).

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