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Urlaub nicht im Eilverfahren einklagbar! Arbeitsgericht Frankfurt Az.: 18 Ga 155/01 Urteil vom 23.10.2001 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Arbeitnehmer können Urlaubsansprüche nicht grundsätzlich im Eilverfahren gerichtlich einklagen. Sachverhalt: Die Mitarbeiterin eines Automobilunternehmens wollte auf Anraten ihres Arztes im Anschluss an eine Krankheit 6 Wochen Urlaub machen. Die Firma lehnte ab, weil zu dieser Zeit auch andere Mitarbeiter der Firma in die Ferien fahren wollten. Entscheidungsgründe: Urlaub kann nach Ansicht des Gerichts nur dann im Wege eines Eilverfahrens eingeklagt werden, wenn dem Arbeitnehmer sonst „erhebliche Nachteile“ entstehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Mitarbeiter eine bereits gebuchte Reise stornieren muss oder wenn der Urlaub wegen bevorstehenden Endes des Arbeitsverhältnisses zu keinem anderen Zeitpunkt mehr genommen werden kann. |
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