Urlaub –
Familienmithilfe im Urlaub
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 2 Sa
674/09
Urteil vom
21.09.2009
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom
29.04.2009 - 2 Ca 59/09 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Der
Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund Kündigung vom
22.12.2008 zum 31.03.2009 beendet wurde. Hinsichtlich des ursprünglich ebenfalls
verfolgten Weiterbeschäftigungsanspruchs ist durch die weitere Kündigung vom
27.05.2009 mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.08.2009 ein erledigendes
Ereignis eingetreten.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.07.2003 als Bürokauffrau mit 37
Wochenstunden zu einer durchschnittlichen Bruttovergütung von 2.399,00 EUR
monatlich beschäftigt gewesen. Der Ehemann der Klägerin stellt Gipsbilder und
Keramikfiguren her. Er vertreibt sie u. a. mit einem Verkaufsstand auf
verschiedenen Märkten, so bereits seit vielen Jahren auf dem B Weihnachtsmarkt.
Vom 11. bis 20.11.2008 war die Klägerin erkrankt. Ab dem 01.12. hatte sie
genehmigten Urlaub bis einschließlich 24.12. Der B Weihnachtsmarkt dauerte vom
21.11.2008 bis zum 23.12.2008. Dort wurde die Klägerin zunächst am 01.12. von
dem Zeugen Ek S bei Verkaufstätigkeiten gesehen. Der Zeuge E S ist der Vater des
Geschäftsführers der Beklagten und Prokurist der Beklagten. In der Folgezeit
wurde die Klägerin noch mehrfach bei Verkaufstätigkeiten auf dem Weihnachtsmarkt
gesehen, teilweise auch vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Der konkrete
Umfang ihrer Tätigkeiten ist streitig, ebenso wie einige der behaupteten
Einsatzzeiten. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Klägerin die
Tätigkeiten auf dem Weihnachtsmarkt verboten seien, da sie dem Erholungszweck
des Urlaubs zuwiderliefen. Sie mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 02.12.2008
und 08.12.2008 ab. Auch nach Zugang der zweiten Abmahnung wurde die Klägerin
erneut in dem Verkaufsstand ihres Ehemannes gesehen. Die Beklagte hörte den
Betriebsrat am 15.12. zur hier streitigen Kündigung an. Diese ging am 22.12. der
Klägerin zu. Die Klägerin verteidigt sich damit, dass sie seit 18 Jahren im
Geschäft ihres Ehemannes insbesondere auf dem Weihnachtsmarkt aushelfe. Sie
ziehe keinen persönlichen Gewinn hieraus und sei nicht als Arbeitnehmerin tätig.
Nachdem sie zunächst behauptet hatte, dem Geschäftsführer der Beklagten sei ihre
Tätigkeit auf dem Weihnachtsmarkt aus der Vergangenheit bekannt, hat die
Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht
klargestellt, sie habe nicht den Geschäftsführer der Beklagten gemeint, sondern
ihren Chef Herrn E S , den Vater des Geschäftsführers. Dieser sei aus ihrer
Sicht derjenige, der im Betrieb sage, wo es langgeht.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigung für unwirksam erachtet, da die
Familienmithilfe im Gewerbe des Ehemannes keine Erwerbstätigkeit i. S. d. § 8
BUrlG darstelle und im Übrigen auch das Ausmaß der Tätigkeiten nicht hinreichend
sei, um eine dem Erholungszweck des Urlaubs entgegenstehende Tätigkeit
feststellen zu können.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und vertieft ihren Vortrag
zum Umfang der Tätigkeit der Klägerin auf dem Weihnachtsmarkt. Sie vertritt die
Ansicht, dass Urlaubszweck die körperliche Erholung sei. Hiervon könne nicht die
Rede sein, wenn die Klägerin den Urlaub nicht als Ruhezeit nutze. Die Arbeit in
der Kälte erhöhe das Risiko einer Erkrankung.
Hilfsweise begehrt die Beklagte auch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
durch das Gericht. Als Auflösungsgründe, die es der Beklagten unzumutbar machen
sollen, dass Arbeitsverhältnis im Falle des Unterliegens im
Kündigungsschutzprozess fortzusetzen, führt die Beklagte an, dass die Klägerin
den Geschäftsführer der Beklagten unter seiner dienstlichen Handy-Nummer um
22.15 Uhr einmal angerufen habe. Zudem werfe es ein schlechtes Licht auf die
Arbeitgeberin, wenn die Klägerin als Rezeptionistin und im Telefondienst
weiterbeschäftigt werden müsse, da dann alle Kunden nach dem Grund für das
Aussetzen mit der Arbeit fragen würden. Die Klägerin werde dann (wahrheitsgemäß)
sagen, dass sie den Prozess gewonnen habe. Dies sei dem Geschäftsführer der
Beklagten nicht zumutbar, weil dies ein negatives Bild von der Geschäftsführung
ermögliche. Zudem habe die Klägerin mit der Behauptung, der Geschäftsführer habe
gewusst, dass sie auf dem Weihnachtsmarkt arbeite, eine falsche Behauptung
aufgestellt. Durch eine Weiterbeschäftigung der Klägerin werde insgesamt das
Ansehen des Geschäftsführers gegenüber den anderen Mitarbeitern herabgesetzt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg - 2 Ca 59/09 - vom 29.04.2009 abzuändern
und die Klage abzuweisen;
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag, das
Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird, aber 6.900,00 EUR nicht überschreiten sollte,
aufzulösen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, dass die Mithilfe auf dem Weihnachtsmarkt als
familiengeprägte Unterstützung im Gewerbe ihres Ehemannes zulässig sei.
Hinsichtlich des Auflösungsantrages ist sie der Ansicht, dass sie ihre
Berufstätigkeit bei der Beklagten ohne Beanstandungen weiterführen kann. Die
Mutmaßungen der Beklagten, wie sich das Arbeitsverhältnis bei einem Obsiegen im
Prozess gestalten werde, entbehrten jeder Tatsachengrundlage. Hinsichtlich der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den
Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige und fristgerechte Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der
Auflösungsantrag war abzuweisen.
Kündigungsgründe, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 1 des auf
das Arbeitsverhältnis anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes rechtfertigen
könnten, sind nicht gegeben. Insbesondere stellt die Tätigkeit auf dem
Weihnachtsmarkt keine Vertragspflichtverletzung in der Weise dar, dass sie die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könnte.
Die Verkaufstätigkeit der Klägerin auf dem Weihnachtsmarkt stellt keine dem
Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit i. S. d. § 8 BUrlG dar. Dabei ist
zunächst zu berücksichtigen, dass § 8 BUrlG nicht jede Handlung verbietet, die
nicht zur Erholung führt, sondern lediglich eine dem Urlaubszweck
widersprechende Erwerbstätigkeit untersagt. Das Verbot orientiert sich also
nicht an der Tätigkeit als solcher. Erlaubt sind vielmehr auch alle freiwilligen
Tätigkeiten, die nicht auf Entgelterzielung gerichtet sind (Bsp. Bauhandwerker
hilft im Urlaub als Alpenvereinsmitglied bei der Errichtung einer
Alpenvereinshütte). Auch extrem anstrengende Tätigkeiten, wie bspw. Bergsteigen
in Nepal, werden von § 8 BUrlG nicht erfasst. Der von § 8 BUrlG, geschützte
Urlaubszweck liegt vielmehr darin, Freizeit zu haben, in der man nicht dem
arbeitgeberseitigen Direktionsrecht unterliegt, sondern Tätigkeiten zur freien
Entfaltung der Persönlichkeit verrichten kann, ohne die Vergütungsgrundlage aus
dem Arbeitsverhältnis zu verlieren. Dem entsprechend widerspricht eine Handlung
diesem Urlaubszweck nur dann, wenn die bezahlte Freizeit genutzt werden soll, um
die Einnahmen aus der eigenen Arbeitskraft durch Eingehung eines weiteren
Erwerbsverhältnisses in doppelter Weise auszunutzen. Eine unentgeltliche
Mithilfe im Familienbetrieb, in einer Nebenerwerbslandwirtschaft oder einen
gemeinnützigen Organisation widerspricht damit nicht dem Urlaubszweck, Freizeit
selbstbestimmt nutzen zu können ohne die wirtschaftliche Grundlage des
Arbeitsverhältnisses zu verlieren.
Die Beklagte war dabei in konkretem Fall dafür darlegungsbelastet, dass die
Klägerin im Gewerbebetrieb ihres Ehemannes eine Vergütung erhalten hat oder eine
solche geschuldet war, aber nicht geleistet wurde. Da sich Ehegatten allerdings
im Rahmen ihrer gegenseitigen Unterhaltspflichten über die eigene
Berufstätigkeit hinaus gegenseitig unterstützen dürfen, ist nicht einmal
dargelegt, dass die Tätigkeit der Klägerin auf dem Weihnachtsmarkt diese aus dem
Unterhaltsanspruch folgende Familienmithilfe überschritten hat. Auch wenn die
Klägerin ihre Verpflichtung, zum Eheunterhalt beizutragen, regelmäßig durch ihre
eigene Berufstätigkeit erfüllte, war sie nicht gehindert aufgrund der ehelichen
Verbundenheit weitere Arbeitsleistungen zuzuwenden, ohne dass sie dafür eine
Vergütung erwarten konnte oder fordern musste. Auf eine dem Urlaubszweck
widersprechende Erwerbstätigkeit zwecks maximaler finanzieller Ausschöpfung der
eigenen Arbeitskraft kann deshalb durch die nur punktuell dargestellten Einsätze
auf dem Weihnachtsmarkt nicht geschlossen werden.
Es ergeben sich allerdings auch weitere Gründe, warum die Tätigkeit der Klägerin
auf dem Weihnachtsmarkt keine Vertragsverletzung darstellt. Gemäß § 3 ArbZG darf
die Klägerin ihre persönliche Arbeitskraft bis zu 48 Stunden wöchentlich
ausschöpfen. Da sie bei der Beklagten lediglich in der 37-Stunden-Woche
eingesetzt war, verblieben ihr ohnehin pro Arbeitswoche noch 11 Stunden
zusätzlicher erlaubter Erwerbsmöglichkeit. Darüber hinaus kann gemäß § 3 Satz 2
ArbZG die Arbeitszeit auch unregelmäßig verteilt sein. Da die Klägerin, selbst
wenn sie wie eine normale Arbeitnehmerin im Betrieb ihres Ehemannes angestellt
wäre, bei unregelmäßiger Arbeitszeitverteilung sogar bis zu 60 Wochenstunden
insgesamt arbeiten darf, hätte die Klägerin auch ohne Weiteres im Dezember bis
zu 23 Stunden wöchentlich auf dem Weihnachtsmarkt arbeiten können, da, wie es in
der Natur der Dinge liegt, im Januar hierfür entsprechende Freizeit gewährt
worden wäre.
Da die Klägerin auch nicht gezwungen ist, den Urlaub in dem einen
Arbeitsverhältnis parallel zum Urlaub in dem (unterstellten) Arbeitsverhältnis
bei ihrem Ehemann zu nehmen, kann eine Pflichtverletzung überhaupt nur dann
festgestellt werden, wenn der es der Beklagten gelungen wäre nachzuweisen, dass
die Klägerin wöchentlich jedenfalls mehr als 23 Stunden insgesamt auf dem
Weihnachtsmarkt gearbeitet hat. Alle streitigen und unstreitigen
Anwesenheitszeiten auf dem Weihnachtsmarkt addiert, ergibt eine solche
Einsatzzeit nicht.
Die Kündigung ist aber auch aus einem weiteren Grund nicht sozial
gerechtfertigt. Grundsätzlich werden Kündigungen dadurch gerechtfertigt, dass es
einem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, zukünftige weitere Vertragsverstöße zu
tolerieren. Im vorliegenden Fall ist die Kündigung der Klägerin am 22.12.2008
zugegangen. Der Weihnachtsmarkt endete am 23.12.2008. Die zu erwartende
Vertragspflichtverletzung (soweit man der Beklagten folgt, dass die Tätigkeit
eine Pflichtverletzung war) belief sich damit bei Kündigungszugang nur noch auf
einen einzigen Tag. Für die Zukunft hatte die Beklagte demgegenüber andere
Möglichkeiten, eine Arbeit der Klägerin auf dem Weihnachtsmarkt zu verhindern,
indem sie ihr den Urlaub für diese Zeit verweigert hätte. Es bestand somit mit
Ausnahme des 23.12.2008 keine Gefahr mehr, dass sich die (behauptete)
Vertragspflichtverletzung wiederholen würde. Die Parteien hätten sodann
gegebenenfalls im darauffolgenden Kalenderjahr Gelegenheit gehabt, ihren Streit
über die Zulässigkeit der Tätigkeit vor den Arbeitsgerichten auszutragen, ohne
das Arbeitsverhältnis als solches zu gefährden. Letzteres war der Beklagte,
nachdem der Weihnachtsmarkt für 2008 ohnehin nahezu vollständig abgewickelt war,
auch zumutbar. Ob die Beklagte nach einer Mindermeinung darüber hinaus auch die
Möglichkeit gehabt hätte, der Klägerin den Urlaub nicht zu vergüten, kann
dahingestellt bleiben.
Auch der Auflösungsantrag ist nicht begründet, der Beklagten ist die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses zuzumuten i. S. d. § 9 KSchG. Die Belastungen des
Arbeitsverhältnisses gehen nicht über das hinaus, was die Beklagte durch die von
ihr ausgesprochene unwirksame Kündigung selbst verursacht hat und regelmäßig mit
dem Ausspruch einer unwirksamen Kündigung verbunden zu sein pflegt. Sie kann
sich nicht darauf berufen, der Geschäftsführer habe durch seine eigene
unwirksame Kündigung im Betrieb das Gesicht verloren und dies müsse dadurch
revidiert werden, dass die Klägerin trotz Obsiegens im Kündigungsschutzprozess
die Arbeit nicht mehr aufnehmen dürfe. Ein Ansehensverlust für den Arbeitgeber
ist mit jedem verlorenen Kündigungsschutzprozess verbunden. Gleichwohl hat sich
der Gesetzgeber für ein Kündigungsschutzgesetz entschieden, welches in erster
Linie einen Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses und nicht einen
Abfindungsschutz enthält. Dass die Klägerin sich freuen wird, im vorliegenden
Verfahren obsiegt zu haben, ist ihr nicht zu verdenken. Die Beklagte kann das
Verhalten der Klägerin im Betrieb allerdings durch entsprechende
Arbeitsanweisungen steuern. Es ist nichts Substantiiertes dafür vorgetragen,
dass die Klägerin tatsächlich nicht in der Lage wäre, sich einer Anweisung
entsprechend zu verhalten, über das Ergebnis des Verfahrens Stillschweigen zu
bewahren und insbesondere Kunden gegenüber keine Information über den Prozess
weiterzugeben.
Auch der einmalige Anruf um 22.15 Uhr ist nicht geeignet als Auflösungsgrund die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Trifft es zu, dass, wie
die Beklagte ausführt, es sich um eine dienstliche Handynummer gehandelt hat, so
durfte die Klägerin ohne Weiteres versuchen, Kontakt aufzunehmen. Wenn der
Geschäftsführer nicht im Dienst war, musste er den Handyanruf nicht
entgegennehmen. Handelt es sich um die Privatnummer und hat der Geschäftsführer
diese Nummer mit Wissen und Wollen an die Klägerin herausgegeben, so musste er
damit rechnen, dass diese Nummer gegebenenfalls auch einmal benutzt werden
würde. Die Einwilligung zu einem grundsätzlichen Anruf liegt damit bereits in
der Herausgabe der Nummer. Wollte der Geschäftsführer zu der Uhrzeit, die für
Telefonate nicht völlig unüblich ist, nicht mehr angerufen werden, so hätte er
das Handy zu dieser Zeit entweder auf stumm schalten können oder den Anruf
einfach nicht entgegennehmen können. Welche Konsequenzen dies für die zukünftige
Arbeitsleistung der Klägerin haben soll, ist nicht ersichtlich. Soweit es für
erforderlich gehalten wird, mag der Geschäftsführer die Klägerin auch hier zum
Schweigen verpflichten oder ihr für die Zukunft untersagen, diese Nummer weiter
zu nutzen.
Auch der Prozessvortrag der Klägerin, dem Geschäftsführer sei ihre Arbeit auf
dem Weihnachtsmarkt schon seit langen Jahren bekannt, ist nicht geeignet, die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Maßgeblich für die
Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gegeben sind, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Zu diesem
Zeitpunkt hatte die Klägerin sich korrigiert und dargestellt, dass sie nicht den
"Geschäftsführer" der Beklagten, sondern den in ihren Augen "Chef" der Beklagten
mit ihrem Vortrag gemeint habe, nämlich den Vater des Geschäftsführers und
Prokuristen. Nach dieser Richtigstellung ergibt sich jedenfalls aus Sicht der
erkennenden Kammer keine bleibende Belastung des Arbeitsverhältnisses aus dem im
Übrigen nicht ehrverletzenden Prozessvortrag der Klägerin.
Auch der von der Klägerin geäußerte Verdacht, die Beklagte wolle sie loswerden,
die Tätigkeit auf dem Weihnachtsmarkt sei allerdings als Kündigungsgrund nur
vorgeschoben, ist nicht geeignet, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu
rechtfertigen. Auch die erkennende Kammer hegt denselben Verdacht. Insbesondere
da offensichtlich eine weitere Kündigung ausgesprochen wurde, ohne dass hierfür
die Weihnachtsmarkttätigkeit noch eine Rolle spielen konnte, liegt tatsächlich
die Vermutung nahe, dass die wahren Hintergründe der Kündigung nicht Gegenstand
des Prozesses waren. Auch hier ist es der Beklagten unbenommen, der Klägerin im
Betrieb und gegenüber Kunden zu untersagen weitere Äußerungen hierzu abzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde nicht
zugelassen, da der Rechtsstreit nicht von allgemeiner Bedeutung ist.