Urlaubsanspruchabgeltung bei Beamten
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 2 A
11321/09.OVG
Urteil vom
30.03.2010
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Besoldung hat der 2. Senat des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 30. März 2010, für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom
21. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
Der Kläger begehrt die finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen.
Der Kläger, Beamter im Dienst des beklagten Landes und seit dem 6. Juli 2007
ununterbrochen dienstunfähig erkrankt, trat mit Ablauf des 31. Juli 2008 wegen
Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand. Bereits mit Schreiben vom 10. Juni
2008 beantragte er, ihm die aus den Jahren 2007 und 2008 zustehenden
Urlaubsansprüche – insgesamt 62 Tage – als Ersatz dafür zu vergüten, dass er den
Urlaub krankheitsbedingt nicht antreten konnte. Dies lehnte der Beklagte mit
Bescheid vom 13. Juni 2008 ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch des
Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2008 zurück.
In seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie
2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (ABl.
L 299 vom 18. November 2003, S. 9) begründe gemäß der Auslegung durch den
Europäischen Gerichtshof auch für Beamte einen Anspruch auf die Abgeltung von
Urlaub, der krankheitsbedingt vor der Zurruhesetzung nicht mehr genommen werden
konnte. Dem müsse durch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn Rechnung getragen werden. Die Höhe des Anspruchs
belaufe sich in seinem Fall auf 9.980,17 €.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 2008 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2008 zu verpflichten, ihn für
krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub der Jahre 2007
und 2008 in Höhe von insgesamt 62 Kalendertagen finanziell zu entschädigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat darauf verwiesen, das Alimentationsprinzip schließe einen finanziellen
Ausgleich für nicht genommenen Urlaub aus.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Juli 2007 abgewiesen und
zur Begründung ausgeführt, die Urlaubsansprüche des Klägers seien mit dessen
Pensionierung erloschen. Die Vorschrift des § 101 Landesbeamtengesetz – LBG –
setze ein aktives Beamtenverhältnis voraus. Des Weiteren werde Urlaub nicht als
Gegenleistung für erbrachte Arbeit gewährt, sondern diene dem Erhalt der
Arbeitskraft. Dieser Zweck könne nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst
nicht mehr erreicht werden. Darüber hinaus scheide ein Abgeltungsanspruch
aufgrund des im Beamtenrecht geltenden Gesetzesvorbehalts aus. Die für
Arbeitnehmer geltende Regelung des § 7 Abs. 4 BUrlG sei in Ermangelung einer
Regelungslücke nicht anwendbar. Schließlich seien die Erwägungen des
Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auf das
Beamtenverhältnis wegen dessen Besonderheit nicht übertragbar.
In seiner vom Senat zugelassenen Berufung führt der Kläger aus, die begehrte
Entschädigung sei keine – gemäß § 2 Abs. 2 Beamtenbesoldungsgesetz (BBesG)
unzulässige – Erhöhung der Besoldung, sondern lediglich die Geltendmachung der
im Urlaubsanspruch beinhalteten vermögenswerten Leistung. Die Annahme eines
strukturellen Unterschiedes zwischen dem Beamten- und dem Arbeitnehmerverhältnis
verstoße gegen Art. 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Auch der Europäische Gerichtshof gehe von einem einheitlichen
Beschäftigungsbegriff aus. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich neben einer
unmittelbaren Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG sowie einer
europarechtskonformen Auslegung des nationalen Beamtenrechts aus
ungerechtfertigter Bereicherung, dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie als
Schadensersatz für das Unterlassen der Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie in
Landesrecht.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom
21. Juli 2009 zu verpflichten, den Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 13.
Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2008 für
krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaub der Jahre 2007 und 2008 in
Höhe von insgesamt 62 Kalendertagen finanziell zu entschädigen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die
Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf die finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht in Anspruch
genommenen Urlaubs, weshalb die Ablehnung im angefochtenen Bescheid sowie der
hierzu ergangene Widerspruchsbescheid rechtmäßig sind und den Kläger nicht in
seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung –
VwGO –).
1. Weder Bundes- noch Landesrecht sehen für Beamte eine Abfindung für nicht
genommenen Erholungsurlaub vor.
a) Gemäß § 44 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –, § 101 Abs. 1 Landesbeamtengesetz
– LBG – steht den Beamtinnen und Beamten jährlicher Erholungsurlaub unter
Fortgewährung der Dienstbezüge zu. Eine Regelung für eine Vergütung von
Urlaubsansprüchen ist darin ebenso wenig enthalten wie in der Urlaubsverordnung
vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125) in der Fassung der Verordnung vom 29. Januar
2008 (GVBl. S. 45) – UrlVO –. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 UrlVO bestimmt
lediglich, Urlaub solle im Urlaubsjahr verbraucht werden und verfalle, wenn er
nicht bis zum 30. September des Folgejahres abgewickelt werde. Zeiten der
Dienstunfähigkeit wirken sich gemäß § 13 Abs. 1 UrlVO nur insoweit aus, als sie
nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden, wenn der Beamte während seines
Urlaubs erkrankt.
b) Einer analogen Anwendung des unmittelbar nur für Arbeitnehmer geltenden § 7
Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz – BUrlG –, dem zufolge Urlaub abzugelten ist, soweit
er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann,
stehen die strukturellen Unterschiede des Beamten- und des
Arbeitnehmerverhältnisses entgegen.
Sowohl der Status als auch die Vergütungssysteme von Beamten und Arbeitnehmern
unterscheiden sich grundlegend, weshalb es an einer Vergleichbarkeit der
Sachverhalte fehlt. Ihr stehen insbesondere das Alimentationsprinzip sowie die
das Beamtenverhältnis prägende Pflicht des Beamten entgegen, seine ganze
Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem – grundsätzlich auf
Lebenszeit – seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Infolge dessen
knüpft der Besoldungsanspruch des Beamten nicht an die konkrete Dienstleistung
an und unterscheidet sich damit wesentlich von dem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis des Angestellten, welches auf einen wirtschaftlichen Austausch
von Leistung und Gegenleistung ausgerichtet ist.
In Letzterem besteht ein Entgeltanspruch grundsätzlich nur für tatsächlich
erbrachte Leistungen (vgl. Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 1 BUrlG
Rn. 29). Mit der Vergütungspflicht während des Urlaubs wird daher ein
zusätzlicher, dem darauf entfallenden Zeitraum konkret zuordenbarer
Vermögensvorteil des Arbeitnehmers begründet, dessen Erhalt § 17 Abs. 4 BUrlG
bezweckt. Im Beamtenverhältnis hingegen erhält der Beamte, solange er nicht
unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, aufgrund des verfassungsrechtlich in Art.
33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – verankerten Alimentationsprinzips seine Besoldung
unabhängig von seiner Arbeitsleistung und damit auch während seiner
urlaubsbedingten Abwesenheit. Die Vorschriften der § 44 BeamtStG, § 101 Abs. 1
LBG begründen daher, soweit darin die Fortgewährung der Dienstbezüge angeordnet
wird, für ihn keinen eigenständigen Vermögensvorteil (vgl. OVG RP, NVwZ 1984, 52
[53]), sondern befreien ihn lediglich von der Arbeitspflicht. Zugleich folgt aus
dem Alimentationsgrundsatz, dass die Besoldung nicht im Sinne eines
Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung einzelnen Tagen zugeordnet
werden kann. Eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 4 BUrlG widerspräche damit den
das Beamtenrecht prägenden Grundsätzen (vgl. BVerwG, Buchh 232 § 89 BBG Nr. 1;
Beschluss vom 31.07.1997 – 2 B 138.96 –, juris Rn. 8; HessVGH, Urteil vom
19.06.1996 – 1 UE 1395/93 –, juris Rn. 32). Sie verstieße darüber hinaus gegen
den für die Besoldung der Beamten geltenden Gesetzesvorbehalt gemäß § 2 Abs. 1
BBesG i.V.m. Art. 125a Abs. 1 GG.
c) Ein Anspruch auf die finanzielle Vergütung von Urlaubsansprüchen kann demnach
auch nicht auf den Rechtsgedanken der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt
werden. Insbesondere wurde der Beklagte dadurch, dass der Kläger seinen Urlaub
krankheitsbedingt nicht antreten konnte, weder von seiner Zahlungspflicht
befreit noch kommt dem Erholungsurlaub ein Vermögenswert zu, den er zum Nachteil
des Klägers erlangt hätte.
d) Gegen den Ausschluss eines Abgeltungsanspruchs für krankheitsbedingt nicht
genommenen Urlaub bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Hierin liegt zunächst kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Art.
3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz. Die vorstehend
aufgezeigten strukturellen Unterschiede rechtfertigen auch in
verfassungsrechtlicher Hinsicht die unterschiedliche Behandlung von
Arbeitnehmern und Beamten. Des Weiteren kann sich der Kläger nicht auf die durch
Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Fürsorgepflicht des Beklagten berufen. Hieraus
können grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden, die über diejenigen
hinausgehen, die einfachrechtlich in Konkretisierung der Fürsorgepflicht – wie
auf dem Gebiet der Urlaubsregelung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.1982 – 2 B
95.81 –, juris Rn. 3) – speziell und abschließend geregelt sind. Auf die
Fürsorgepflicht kann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn diese
andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Buchh 262 § 1 TGV
Nr. 2). Anhaltspunkte hierfür sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich.
2. Die Regelung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG, der zufolge der bezahlte
Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch
eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf, begründet auch unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Beamte
keinen Anspruch auf eine Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs.
a) Allerdings gilt die Richtlinie gemäß Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/EG i.V.m. Art.
2 Abs. 1 RL 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 (ABl. L 183 vom 29.06.1989,
S. 1) grundsätzlich auch im Beamtenverhältnis. Danach findet sie Anwendung auf
alle öffentlichen Tätigkeitsbereiche. Aus der Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 RL
89/391/EWG, die einzelne Funktionen im öffentlichen Dienst wie beispielsweise
bei der Polizei aus dem Geltungsbereich herausnimmt, folgt im Umkehrschluss,
dass von ihr grundsätzlich auch Beamte erfasst werden.
Der Kläger unterfällt den Vorgaben der Richtlinie, obwohl er vor seiner
Pensionierung im Polizeidienst des beklagten Landes stand. Art. 2 Abs. 2 RL
89/391/EWG nimmt nicht alle, sondern nur bestimmte Tätigkeiten bei der Polizei
von der Anwendung aus. Maßgeblich ist danach nicht die Zugehörigkeit zu den dort
genannten Tätigkeitsbereichen, sondern ausschließlich die spezifische Natur
bestimmter in diesen Sektoren wahrgenommener besonderer Aufgaben, die wegen der
unbedingten Notwendigkeit, einen wirksamen Schutz des Gemeinwesens zu
gewährleisten, eine Ausnahme von den Vorschriften der Richtlinie rechtfertigt.
Hierunter fallen lediglich Natur- oder Technologiekatastrophen, Attentate,
schwere Unglücksfälle oder andere Ereignisse gleicher Art, deren Schwere und
Ausmaß Maßnahmen erfordern, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der
Sicherheit des Gemeinwesens unerlässlich sind und deren ordnungsgemäße
Durchführung in Frage gestellt wäre, wenn alle Vorschriften der Richtlinien
beachtet werden müssten (vgl. EuGH, NVwZ 2005, 1049 [1051] – Personalrat der
Feuerwehr Hamburg).
b) Dennoch begründet Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG keinen Zahlungsanspruch des
Klägers.
Zwar ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass sie einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub
am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn
der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums
krankgeschrieben war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
nicht ausüben konnte (vgl. EuGH, NJW 2009, 495 [498 f.] – Schultz-Hoff u.a.).
Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2003/88/EG zwar keine
ausdrückliche Abweichung von deren Art. 7 zulässt. Jedoch bleibt das Recht der
Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
günstigere Rechtsvorschriften anzuwenden, gemäß Art. 15 RL 2003/88/EG unberührt.
Bei den für den Fall einer dienstunfähigen Erkrankung geltenden
beamtenrechtlichen Vorschriften handelt es sich um solcherart für den Beamten
vorteilhaftere Regelungen. Ihm muss daher in den Fällen, in denen er
krankheitsbedingt an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert war und diesen
wegen seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis auch nicht
nachträglich nehmen konnte, kein Abgeltungsanspruch eingeräumt werden.
Dabei ist der Gegenüberstellung der europarechtlichen sowie der nationalen
Schutzvorschriften nicht eine punktuelle, sondern eine strukturelle Betrachtung
zugrunde zu legen. Ein allein auf die Frage der nachträglichen Urlaubsvergütung
abstellender Vergleich ließe andere zugunsten des Beamten in der konkreten
Situation greifende günstigere Schutzmaßnahmen unberücksichtigt. Folge dessen
wäre, dass mit der Zuerkennung eines Abgeltungsanspruchs die den Mindeststandard
der Richtlinie insgesamt ohnehin überschreitende Situation des Beamten sowohl
gegenüber den europarechtlichen Vorgaben wie auch im Vergleich mit Arbeitnehmern
zusätzlich verbessert würde.
Der vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lag
der Fall eines Arbeitnehmers zugrunde, der im letzten Jahr vor der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses durchgängig arbeitsunfähig erkrankt und deshalb
gehindert war, seinen Erholungsurlaub anzutreten. Eine derart langfristige
Krankschreibung führt bei Arbeitnehmern zu nicht unerheblichen finanziellen
Verlusten. Der Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber endet gemäß § 3 Abs. 1
Entgeltfortzahlungsgesetz nach sechs Wochen. Nachfolgend erhält der Arbeitnehmer
gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V – lediglich Krankengeld,
welches nach § 47 Abs. 1 SGB V nur 70 v.H. des Regelentgelts beträgt und dessen
Dauer durch § 48 SGB V begrenzt ist. In dieser Situation soll der Arbeitnehmer,
dem zudem die krankheitsbedingte Kündigung droht, zumindest in finanzieller Form
in den Urlaubsgenuss kommen (vgl. EuGH, NJW 2009, 495 [498 f.] – Schultz-Hoff
u.a.). Der Beamte hingegen erhält unabhängig von der Dauer der Erkrankung die
volle Besoldung durch seinen Dienstherrn weitergezahlt. Er kann darüber hinaus
nicht wegen seiner Dienstunfähigkeit entlassen, sondern allenfalls in den
vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. Auch in diesem Fall wird jedoch das
Beamtenverhältnis nicht beendet und bleibt der Dienstherr zur Weiterzahlung der
(nunmehr: Versorgungs-) Bezüge verpflichtet. Anders als im Falle eines
Arbeitnehmers entstehen daher weder für den Dienstherrn finanzielle Vorteile
durch ein Freiwerden von der Entgeltpflicht noch für den Beamten Nachteile
infolge einer Verringerung der Besoldung. Somit besteht keine Notwendigkeit zu
deren Ausgleich durch die Gewährung eines Vergütungsanspruchs für nicht
genommenen Urlaub (vgl. Plog/Wiedow, BBG, § 89 Rn. 13a).
c) Darüber hinaus kann sich der Kläger auch deshalb nicht auf Art. 7 Abs. 2 RL
2003/88/EG berufen, weil dem Urlaubsanspruch des Beamten – wie vorstehend
dargelegt – kein Vermögenswert zukommt.
Der Abfindungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG soll, vergleichbar § 7
Abs. 4 BUrlG, einen etwaigen Vermögenswert erhalten. Die Norm setzt ihn daher
voraus, ohne ihn zu begründen. Auch aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG folgt keine
Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers, die Entgeltfortzahlung während des
Urlaubs derart auszugestalten, dass sie diesem Zeitraum konkret zugeordnet
werden kann. Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG legt den Mitgliedstaaten lediglich
hinsichtlich des zu erreichenden Ziels – die Weitergewährung des Arbeitsentgelts
während des Urlaubs – Verpflichtungen auf, überlässt ihnen jedoch die Art und
Weise der Durchführung des bezahlten Jahresurlaubs (vgl. EuGH, EuZW 2001, 605
[606 ff.] – BECTU). Gewährleistet sein muss lediglich, dass der Arbeitnehmer in
diesem Zeitraum in Bezug auf seinen Lohn in eine Lage versetzt wird, die mit den
Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist, und er über eine tatsächliche
Ruhezeit verfügen kann, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und
Gesundheit sichergestellt ist (vgl. EuGH, EuZW 2006, 244 [246] – Robinson-Steele
u.a.). Diesen Anforderungen genügt die Alimentation der Beamten.
Hinzu kommt, dass der Beklagte aufgrund der Erkrankung des Klägers nicht von
seiner Pflicht zur Fortzahlung der Bezüge frei wurde. Dieser hat folglich die
auf den Urlaubszeitraum entfallende Vergütung erhalten und musste lediglich
– krankheitsbedingt – auf einen Erholungszeitraum verzichten. Ein etwaiger
Vermögenswert des Urlaubs könnte aber, wenn überhaupt, nicht in der Erholung,
sondern allein in der Weitergewährung des Arbeitseinkommens liegen. Erachtete
man auch im Beamtenverhältnis den Abgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubs,
so hätte der Beklagte diesen bereits erfüllt. Auch insoweit gilt, dass der
Dienstherr infolge der Erkrankung und der damit einhergehenden Unmöglichkeit der
Inanspruchnahme des Urlaubs keinen Vermögensvorteil, der Beamte keinen
finanziellen Nachteil erleidet. Die Gewährung eines Abgeltungsanspruchs führte
deshalb zu einer zusätzlichen Begünstigung des Klägers sowie einer weiteren
Belastung des Beklagten, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht erkennbar
ist.
3. Die Berufung war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO
zurückzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils
wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. Die Revision war gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.980,17 € festgesetzt (§ 47
Abs. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz).