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Urlaubsansprüche – Abgeltung bei Beamten

VG Düsseldorf

Az: 13 K 8443/09

Urteil vom 04.08.2010


Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. November 2009 verpflichtet, dem Kläger für 34 Urlaubstage aus den Jahren 2008 und 2009 eine finanzielle Abgeltung zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 43% und die Beklagte zu 57%.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der im Jahr 1961 geborene Kläger stand als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung) im Dienst der Beklagten. Vom 17. Januar 2008 bis zum 30. September 2009 war er dienstunfähig erkrankt. Im Januar 2008 wurde dem Kläger für einen Tag Urlaub gewährt. Mit Bescheid vom 29. September 2009 versetzte ihn die Beklagte mit Ablauf des Monats September 2009 in den Ruhestand.

Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 20. November 2009 machte der Kläger einen Urlaubsabgeltungsanspruch für die Zeit vom 17. Januar 2008 bis zum 30. September 2009 geltend. Zur Begründung verwies er darauf, dass er aufgrund seiner Erkrankung seinen Erholungsurlaub nicht habe antreten können. In einem vergleichbaren Fall habe der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der nicht genommene Urlaub abzugelten sei.

Mit Bescheid vom 26. November 2009 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass das erwähnte Urteil des Europäischen Gerichtshofs und das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2009 sich lediglich auf Beschäftigungsverhältnisse bezögen. Für Beamte verbleibe es zurzeit noch bei den bisherigen Verfallfristen.

Am 22. Dezember 2009 hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung führt er – zusammengefasst – aus, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG. Die für eine solche unmittelbare Geltung einer Richtlinie vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen lägen hier vor. Der Kläger als ehemaliger Beamter unterfalle dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht auf den Mindesturlaub beschränkt und belaufe sich auf 30 Tage im Jahr.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. November 2009 zu verpflichten, ihm für 60 Urlaubstage aus den Jahren 2008 und 2009 finanzielle Abgeltung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie darauf, dass eine Abgeltung von Urlaub, der infolge Erkrankung nicht angetreten werden konnte, weder das Landesbeamtengesetz noch die Erholungsurlaubsverordnung vorsähen. Für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Im Gegensatz zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Beginn eines Rentenbezuges werde das Beamtenverhältnis mit dem Eintritt in den Ruhestand nicht beendet. Da dem Ruhestandsbeamten keine Dienstleistungspflicht obliege, laufe eine Regelung mit der Zielsetzung, dem Beschäftigten eine Erholungsphase zu ermöglichen, im Falle der Versetzung in den Ruhestand ins Leere. Deshalb bestehe in solchen Fällen kein Urlaubsabgeltungsanspruch.

Hilfsweise bestreitet die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Anspruch der Höhe nach. Nach der erwähnten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs könne der Kläger allenfalls den gesetzlichen Urlaub beanspruchen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Sie ist in vollem Umfang zulässig.

Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 zweite Alt. VwGO statthaft, da die Entscheidung über die Urlaubsabgeltung in Geld ebenso wie die Entscheidung über die Urlaubsgewährung selbst ein Verwaltungsakt ist.

Ebenso Verwaltungsgericht Hannover, Urteile vom 29. April 2010 – 13 A 3250/09 -, juris, Rdn. 16, und vom 15. Oktober 2009 – 13 A 2003/09 -, juris, Rdn. 18; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 17. November 2009 – M 5 K 09.1324 -, juris, Rdn. 13; Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2009 – 6 K 1253/08.KO -, juris, Rdn. 13.

Sie ist auch in der im Tatbestand wiedergegebenen Fassung hinreichend bestimmt, da die Zahl der Urlaubstage, für die eine Abgeltung begehrt wird, angegeben worden ist. Einer Bezifferung der Höhe des geltend gemachten Anspruchs bedarf es nicht, da dieser sich nach den Bezügen im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand richtet, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und damit nicht Teil der durch den begehrten Verwaltungsakt zu treffenden Regelung sind.

Die Klage ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Dem Kläger steht nur für 34 Urlaubstage aus den Jahren 2008 und 2009 ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung zu. Bezüglich der darüber hinaus geltend gemachten Urlaubstage (2008: 11 Tage; 2009: 15 Tage) ist ein solcher Anspruch nicht begründet.

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG.

Nach dieser Bestimmung darf der bezahlte Mindesturlaub, wie er durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleistet ist, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Hieraus hat der Europäische Gerichtshof- Urteil vom 20. Januar 2009 – C 350/06 und C 520/06 -, juris –

über das unmittelbar geregelte Verbot hinaus abgeleitet, dass Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Weiter hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass der Arbeitnehmer in dieser Situation einen sich aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ergebenden Anspruch auf Abgeltung des wegen Krankheit nicht genommenen Urlaubs hat (Rdn. 56 des Urteils). Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht zur Wahrung der Rechtseinheit an.

Ebenso mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2009 – 6 B 1236/09 -, juris.

Die Richtlinie 2003/88/EG gilt auch für Beamte nach deutschem Recht.

Arbeitnehmer im Sinne von Art. 7 RL 2003/88/EG und der Begriffsbestimmung in Art. 2 RL 2003/88/EG sind auch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beschäftigte wie Beamte. Dies folgt aus Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/EG, wonach die Richtlinie für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29. Juni 1989, S. 1) RL 89/391/EWG gilt. Die zuletzt genannte Vorschrift sieht in ihrem zweiten Absatz bestimmte Einschränkungen bei der Anwendung der Richtlinie im Bereich der Streitkräfte und der Polizei vor. Derartige einschränkende Normen wären nicht erforderlich, wenn die Richtlinie von vornherein für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse keine Geltung beanspruchte.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321/09 -, juris, Rdn. 27; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 17. November 2009 – M 5 K 09.1324 -, juris, Rdn. 17; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. August 2009 – 1 L 667/09 -, juris, Rdn. 16; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 – 5 K 175.09 -, juris, Rdn. 9; ebenso im Ergebnis Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2009 – 1 A 2652/07 -, juris, Rdn. 62 ff., und Beschluss vom 21. September 2009 – 6 B 1236/09 -, juris; a.A. Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2009 – 6 K 1253/09.KO -, juris, Rdn. 21; dem folgend Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 15. Oktober 2009 – 13 A 2003/09 -, juris, Rdn. 24, 25.

Der Kläger kann sich auch unmittelbar auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG berufen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zum Staat stehen, sich auch ohne Umsetzungsakt unmittelbar auf eine Richtlinie, die sich zunächst an die Mitgliedstaaten richtet (Art. 288 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV], zuvor Art. 249 Abs. 3 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [EGV]), berufen können.

Vgl. hierzu Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2009 – 12 Sa 486/06 – juris, Rdn. 130 ff.

30Auch wenn man zu Grunde legt, dass Richtlinien keine unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten haben, ihre Geltung also erst nach der Umsetzung in nationales Recht durch den Mitgliedstaat eintritt, wäre es mit der den Richtlinien durch Art. 288 Abs. 3 AEUV / Art. 249 Abs. 3 EGV zuerkannten verbindlichen Wirkung unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass sich betroffene Personen auf die durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtung berufen können. Insbesondere in den Fällen, in denen etwa die Gemeinschaftsbehörden die Mitgliedstaaten durch Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, würde die praktische Wirksamkeit einer solchen Maßnahme abgeschwächt, wenn die Einzelnen sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die staatlichen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten. Daher kann ein Mitgliedstaat, der die in der Richtlinie vorgeschriebenen Durchführungsmaßnahmen nicht fristgemäß erlassen hat, den Einzelnen nicht entgegenhalten, dass er die aus dieser Richtlinie erwachsenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Demnach können sich die Einzelnen in Ermangelung von fristgemäß erlassenen Durchführungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen; Einzelne können sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit diese Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können.

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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19. Januar 1982 – Rs. 8/81 – Becker, Slg. 1982, 53, Rdn. 23 ff.; dem folgend Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. April 1987 – 2 BvR 687/85 -, BVerfGE 75, 223 (239 ff.).

Eine Richtlinienbestimmung entfaltet also dann ausnahmsweise unmittelbare Wirkung zu Gunsten des Einzelnen, wenn die Umsetzungsfrist abgelaufen ist, der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie nicht oder nicht vollständig umgesetzt hat und die einzelne Bestimmung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 8. Oktober 1987 – Rs. 80/86 – Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Rdn. 7 ff.; Urteil vom 5. Oktober 2004 – Rs. C-397/01 bis C-403/01 – Pfeiffer, NJW 2004, 3547, Rdn. 103.

Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vor.

Die Umsetzungsfrist für diese Bestimmung ist abgelaufen. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG hat Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307 vom 13. Dezember 1993, Seite 18) – RL 93/104/EG – übernommen, der bereits in der Ursprungsfassung dieser Richtlinie mit dem heutigen Wortlaut enthalten war. Gemäß Art. 18 Abs. 1 a) RL 93/104/EG waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Richtlinie bis zum 23. November 1996 umzusetzen. Die neue Kodifizierung durch die Richtlinie 2003/88/EG hat diese Umsetzungsfrist unberührt gelassen (Art. 27 Abs. 1 RL 2003/88/EG).

Ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2009 – 1 A 2652/07 -, juris, Rdn. 74.

Eine Umsetzung der Richtlinie ist insoweit bislang nicht erfolgt. Die das Rechtsverhältnis der Beteiligten betreffenden nationalen Regelungen, insbesondere die Erholungsurlaubsverordnung, enthalten keine Bestimmung, aus der sich – direkt oder im Wege richtlinienkonformer Auslegung – ein Abgeltungsanspruch für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub ergäbe.

So etwa mit Blick auf § 44 Beamtenstatusgesetz und das entsprechende rheinland-pfälzische Landesrecht sowie zu § 7 Abs. 4 BUrlG Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 2 A 11321/09 -, juris, Rdn. 18 ff.

Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist in der Auslegung, die er durch das o.g. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Januar 2009 erfahren hat, auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau. Wie oben ausgeführt, begründet die Vorschrift unter den o.g. Voraussetzungen einen Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers, ohne dass weitere Bedingungen erfüllt sein müssen. Da nach der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG darüber hinaus zu entnehmen ist, dass für die Berechnung der entsprechenden finanziellen Vergütung das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, maßgebend ist, ist das sich aus der Norm ergebende Recht im Sinne der o.g. Kriterien auch hinreichend genau.

Ebenso Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 – 5 K 175.09 -, juris, Rdn. 10 ff.; a.A. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 17. November 2009 – M 5 K 09.1324 -, juris, Rdn. 22 f., mit dem allerdings den Aussagegehalt der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu stark verengenden Hinweis darauf, dass die dortigen Ausführungen zur europarechtskonformen Auslegung der Bestimmung des § 7 Abs. 4 BUrlG entwickelt worden seien, der im Beamtenverhältnis nicht gelte.

Der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG steht schließlich auch Art. 15 RL 2003/88/EG nicht entgegen.

Hiernach bleibt das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zu gestatten, unberührt. Bestehen in diesem Sinne günstigere Regelungen, gehen diese mithin den Bestimmungen der Richtlinie vor.

Für den vorliegenden Fall der Abgeltung von wegen Krankheit nicht genommenen Urlaubs vor Eintritt in den Ruhestand bestehen jedoch in der Bundesrepublik Deutschland keine günstigeren nationalen Regelungen. Weder das nordrhein-westfälische Landesrecht noch Bundesrecht sehen einen solchen Anspruch vor.

Die Heranziehung von Art. 15 RL 2003/88/EG kann auch nicht damit begründet werden, dass die für den Fall der Dienstunfähigkeit eines Beamten wegen Erkrankung geltenden beamtenrechtlichen Regelungen für diesen bei einer nicht nur punktuellen, sondern strukturellen Betrachtung vorteilhafter wären.

So aber Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321/09 -, juris, Rdn. 31 f.; dem folgend Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2010 – 26 K 3499/09 -, n.v.

Ob nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 15 RL 2003/88/EG günstiger sind, also für den Betroffenen vorteilhafter, kann sich nur aus einem Vergleich der Regelungen der Richtlinie mit den entsprechenden nationalen Bestimmungen ergeben. Dies setzt aber voraus, dass die insoweit herangezogenen nationalen Bestimmungen denselben Regelungsgegenstand betreffen wie die Vorschriften der Richtlinie.

Ebenso Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 – 5 K 175.09 -, juris, Rdn. 22.

Die Heranziehung anderer, jenseits des Regelungsgegenstands der Richtlinie liegender nationaler Bestimmungen, gleichsam zur Kompensation von gegenüber den Richtlinienvorgaben bestehenden Nachteilen, ist demgegenüber nicht möglich. Eine derartige Erweiterung des Kreises „günstigerer Regelungen“ würde dem Regelungswillen des Richtliniengebers und vor allem dem Gebot der praktischen Wirksamkeit („effet utile“) des europäischen Rechts widersprechen, wenn das europäische Recht – wie hier – in der Richtlinie bestimmte Mindeststandards vorschreibt, hinter denen das nationale Recht nicht zurückbleiben darf.

Ebenso Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 1. Dezember 2005 – Rs. C 14/04 -, juris, Rdn. 53: „Unabhängig von der Anwendung solcher [günstigerer] nationaler Bestimmungen muss jedoch die praktische Wirksamkeit der Rechte, die den Arbeitnehmern durch die Richtlinie 93/104 verliehen werden, in vollem Umfang gewährleistet werden, was notwendig die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten impliziert, die Einhaltung jeder der in dieser Richtlinie aufgestellten Mindestvorschriften zu gewährleisten.“

Überdies bliebe bei einem solchen Ansatz auch offen, in welchem Umfang nationale Bestimmungen in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden dürften. Deren Auswahl und Bewertung läge dann bei dem zur Entscheidung des konkreten Streitfalls berufenen nationalen Gericht, mit der Folge, das jeweils unterschiedlich weite Regelungsbereiche – und zudem zwischen den Mitgliedstaaten differierend – in den Blick genommen würden; auch dies wäre mit dem auch für Richtlinien geltenden Gebot der praktischen Wirksamkeit nicht zu vereinbaren.

Nach diesen Maßstäben kann eine gegenüber Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG für den Kläger günstigere Regelung nicht deshalb angenommen werden, weil ihm als Beamten im Falle der Erkrankung bis zur Zurruhesetzung seine Bezüge in vollem Umfang gezahlt werden, Arbeitnehmer dagegen nach dem Gesetz nur im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitslohns haben und danach auf das Krankengeld nach §§ 44, 47 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) verwiesen sind. Die Frage der Fortzahlung der Bezüge bzw. des Arbeitslohns im Krankheitsfall ist nicht Gegenstand der Regelungen der Richtlinie 2003/88/EG, die ausdrücklich nur bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung betrifft. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass der Richtliniengeber die Regelung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG in Ansehung einer bestimmten unionsweit bestehenden Rechtslage hinsichtlich der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erlassen hätte, so dass unter diesem Aspekt eine entsprechende Vergleichsbetrachtung gerechtfertigt sein könnte. Weder die Regelungen der Richtlinie 2003/88/EG noch deren Erwägungsgründe geben hierfür irgendeinen Hinweis. Auch der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht zu entnehmen, dass der dort bejahte Anspruch auf Urlaubsabgeltung auf einer bestimmten Rechtslage zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beruhte. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass diese – zumal unionsweit – mit der Gesetzeslage in Deutschland übereinstimmte.

Ebenso wenig kommt es vor diesem Hintergrund darauf an, dass dem Dienstherrn durch die Erkrankung des Beamten keine finanziellen Vorteile entstehen und dem Beamten keine finanziellen Nachteile, mit der Folge, dass für einen Ausgleich durch die Gewährung eines Vergütungsanspruchs für nicht genommen Urlaub keine Notwendigkeit bestünde.

So aber Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321/09 -, juris, Rdn. 33.

Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG sichert nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaub in der Form ab, dass in dem hier streitigen Fall ein finanzielles Surrogat an die Stelle des nicht mehr realisierbaren Primäranspruchs tritt. Dass dieses Surrogat dem Ausgleich finanzieller Nachteile während der Zeit der Erkrankung diente, ist weder dem Urteil noch der Richtlinie im Übrigen zu entnehmen.

Ebenso Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 – 5 K 175.09 -, juris, Rdn. 19.

Namentlich hat der Europäische Gerichtshof sich nicht von der Vorstellung leiten lassen, dass in den von ihm entschiedenen Fällen die Beschäftigten während ihrer langen Krankheit nur eine gegenüber dem normalen Entgelt reduzierte Bezahlung erhalten hätten. Wie sich aus der Vorgabe des Gerichtshofs zur Berechnung der Urlaubsabgeltung schließen lässt (Rdn. 62), werden die Bezüge des kranken Beschäftigten nicht mit denen einer vergleichbaren gesunden Dienstkraft saldiert. Vielmehr steht dem Betroffenen der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ohne Rücksicht auf denjenigen Betrag zu, den er während seiner Erkrankung erhalten hat. Dass der Europäische Gerichtshof die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall im entschiedenen Fall des klagenden deutschen Arbeitnehmers als entscheidungsrelevant angesehen, aber irrtümlich nicht beachtet hätte, ist nicht erkennbar. Die Fortzahlung der Bezüge eines Beamten im Krankheitsfall unterscheidet sich von der Lohnfortzahlung für (deutsche) Arbeitnehmer aus Sicht des Europarechts aber nur quantitativ, nicht qualitativ, und ist deshalb für Art. 15 RL 2003/88/EG ohne Relevanz.

Ebenso im Ergebnis Verwaltungsgericht Berlin, a.a.O.

Aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG in der o.g. Auslegung ergibt sich auch ein Anspruch des Klägers auf finanzielle Abgeltung.

Mit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand lag eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vor. Dem steht nicht entgegen, dass sich das Beamtenverhältnis nach deutschem Recht in vielerlei Hinsicht von dem Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers unterscheidet. Geht man aus den o.g. Gründen davon aus, dass Art. 7 RL 2003/88/EG auch auf Beamte Anwendung findet, kann der Anwendungsbereich der Bestimmung nicht durch ein von nationalem Recht geprägtes Verständnis seiner Tatbestandsmerkmale eingeengt werden. Maßgeblich für die Definition des Tatbestandsmerkmals ist vielmehr der Regelungsgehalt dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof vorgenommenen Auslegung. Nach ihrem Wortlaut verfolgt die Norm zunächst das Ziel, dass sich ein noch im Dienst stehender Beschäftigter seinen Erholungsurlaub nicht „abkaufen“ lassen darf. Darüber hinaus soll sie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Beschäftigten aber das finanzielle Äquivalent seines Urlaubsanspruchs sichern, wenn er seinen Urlaubsanspruch aufgrund seiner Erkrankung nicht realisieren konnte und aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht mehr realisieren kann. Damit bezeichnet der Begriff der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Zustand, in dem der Beschäftigte nicht mehr zur Dienstleistung verpflichtet ist und entsprechend keinen Urlaub mehr nehmen kann.

Vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20. Januar 2009 – C 350/06 und C 520/06 -, juris, Rdn. 56: „Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.“

Dieser Zustand ist aber nicht nur dann erreicht, wenn die Rechtsbeziehungen zu dem bisherigen Arbeitgeber oder Dienstherrn gänzlich beendet sind, sondern liegt auch dann vor, wenn diese derart umgestaltet sind, dass jedenfalls die Dienstleistungspflicht des Beschäftigten entfällt.

Eine solche Situation ist aber auch bei dem Eintritt eines Beamten in den Ruhestand gegeben. Zwar besteht das Beamtenverhältnis in dieser Situation fort, es wandelt sich allerdings von einem aktiven Dienstverhältnis in ein Ruhestandsverhältnis. In diesem bestehen weiterhin gewisse Pflichten des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn; die Dienstleistungspflicht des Beamten erlischt jedoch und entsprechend die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen. Demzufolge ist das Ruhestandsverhältnis eines Beamten nicht als fortbestehendes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG zu werten; vielmehr liegt mit seiner Versetzung in den Ruhestand eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor.

Ebenso Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 – 5 K 175.09 -, juris, Rdn. 20, a.A. allerdings jeweils ohne Auseinandersetzung mit dem Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 3. November 2009 – 2 K 180/09.KO -, juris, Rdn. 20; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 17. November 2009 – M 5 K 09.1324 -, juris, Rdn. 23; dem folgend Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2010 – 26 K 3499/09 -, n.v.

Der Anspruch des Klägers auf finanzielle Abgeltung besteht jedoch nur im Hinblick auf 34 Urlaubstage aus den Jahren 2008 und 2009 (19 Urlaubstage aus dem Jahr 2008 und 15 Urlaubstage aus dem Jahr 2009). Soweit der Kläger darüber hinaus eine Abgeltung für elf weitere Tage Erholungsurlaub aus dem Jahr 2008 und für 15 weitere Tage Erholungsurlaub aus 2009 begehrt, steht ihm demgegenüber kein Abgeltungsanspruch zu.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG besteht nur bis zur Höhe des durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaubs in Höhe von vier Wochen. In Ansehung der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage (§ 3 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten in Nordrhein-Westfalen) entspricht dies für den Kläger einem Mindesturlaub von 20 Tagen. Der darüber hinaus gehende Anspruch auf Erholungsurlaub nach nationalem Recht, hier nach § 5 Abs. 2 EUV, wird von der Gewährleistung des Abgeltungsanspruchs in Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht erfasst.

In seinem Urteil vom 20. Januar 2009, in dem der Europäische Gerichtshof den Gewährleistungsgehalt des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auch als Abgeltungsanspruch definiert hat, hat er zugleich in Bezug auf die Frage der Höhe der Abgeltung auf die „Dauer des Jahresurlaubs im Sinne dieser Richtlinie“ (Rdn. 58 des Urteils) abgestellt und nicht etwa auf den nach einzelstaatlichen Regeln eingeräumten, möglicherweise längeren Urlaub. Die insoweit günstigere einzelstaatliche Vorschrift (Art. 15 der Richtlinie) nimmt mit ihren zusätzlichen Rechten nicht an den Gewährleistungen der Richtlinie teil, die sich in beiden Absätzen des Art. 7 ausdrücklich auf den Mindestjahresurlaub beschränkt.

Nach diesem Maßstab steht dem Kläger ein Abgeltungsanspruch, wie oben ausgeführt, nur für insgesamt 34 Urlaubstage aus den Jahren 2008 und 2009 zu. Nach der von der Beklagten vorgelegten Urlaubskarte hat der Kläger im Januar 2008 einen Tag Urlaub genommen. Das hat der Kläger auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

Bezogen auf den Mindesturlaub von 20 Tagen gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG folgt hieraus, dass dem Kläger für das Jahr 2008 noch ein Resturlaubsanspruch von 19 Tagen zustand. Für das Jahr 2009 stand ihm angesichts seiner Zurruhesetzung zum 1. Oktober 2009 der anteilige Mindesturlaub für neun Monate in Höhe von 15 Arbeitstagen zu. Insgesamt errechnet sich hieraus ein Abgeltungsanspruch in Bezug auf 34 Urlaubstage.

Für die Berechnung der dem Kläger zu gewährenden finanziellen Abgeltung gilt Folgendes:

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 ist die finanzielle Vergütung, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben, in der Weise zu berechnen, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Folglich ist – so der Europäische Gerichtshof – das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend (Urteil, Rdn. 61).

Grundlage für die Berechnung ist hiernach die dem Beamten unmittelbar vor der Zurruhesetzung zustehende Bruttobesoldung. Dieser zeitliche Bezug ergibt sich aus der Überlegung, dass die finanzielle Abgeltung erst nach der „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ gezahlt werden darf und sie der Abgeltung des Urlaubs dient, der ohne die durchgehende Erkrankung des Beamten spätestens unmittelbar vor der Zurruhesetzung hätte genommen werden können. Mangels speziellerer Regelung ist der Abgeltungsbetrag pro nicht genommenem Urlaubstag, um Besonderheiten des letzten Beschäftigungsmonats nicht anspruchserheblich werden zu lassen, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 7 Abs. 4 BUrlG- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2010 – 9 AZR 128/09 -, juris, Rdn. 123 -wie folgt zu berechnen: Die Bruttobezüge des letzten Monats vor der Zurruhesetzung sind mit dem Faktor 3 zu multiplizieren (Quartalsbetrachtung); alsdann ist der errechnete Betrag durch 13 zu teilen (Wochenzahl des Quartals). Weiter ist der sich hieraus ergebende Betrag durch fünf zu teilen (Arbeits-/Urlaubstage je Woche).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.

Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

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