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Überstunden und tarifliches UrlaubsentgeltBundesarbeitsgericht Az.:
9 AZR 315/98 Urteil
vom 16. März 1999
Kurz: Nach
§ 12 Nr. 2 Unterabs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel
des Landes Hessen wird zur Errechnung der während der Urlaubszeit zu zahlenden
Bezüge der Durchschnitt des Entgelts der letzten sechs Monate vor
Urlaubsantritt zugrundegelegt. Dabei ist auch das Entgelt einzubeziehen, das für
die in den Bezugszeitraum fallenden Überstunden geleistet wird. Tatbestand: Die
Parteien streiten über die Bemessung des Urlaubsentgelts für einen nach dem 1. Oktober
1996 genommenen Urlaub. Der
Kläger ist bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Beide Parteien gehören
als Mitglieder den Tarifvertragsparteien an, die den Manteltarifvertrag für den
Groß- und Außenhandel des Landes Hessen (MTV) abschließen. Die bis zum 31. Dezember
1996 geltende Fassung vom 18. Juni 1994 enthielt folgende Regelung: § 12
Urlaub In
jedem Kalenderjahr hat der Arbeitnehmer einmal Anspruch auf Erholungsurlaub
unter Fortzahlung des Entgeltes und unter Beachtung folgender Bestimmungen: 1.
... 2.
Bei der Höhe nach unterschiedlichen Entgelten wird zur Errechnung der während
der Urlaubszeit zu zahlenden Bezüge mindestens der Durchschnitt des Entgeltes
der letzten 6 Monate vor Urlaubsantritt zugrunde gelegt. Durch
Betriebsvereinbarung kann eine längere Berechnungsfrist vereinbart werden. Bei
kürzerer Beschäftigungsdauer ist der Durchschnitt während der Tätigkeit maßgebend. Bei
Entgelterhöhungen, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs
eintreten, ist von dem erhöhten Entgelt auszugehen. Spesen
und einmalige Zuwendungen, die kein Arbeitsentgelt sind, bleiben bei der
Berechnung der Urlaubsvergütung außer Ansatz. 3.
... Bei
der Berechnung des Urlaubsentgelts berücksichtigte die Beklagte die in den
letzten sechs Monaten vor Urlaubsantritt vom Kläger geleisteten Überstunden
nicht. Nach
erfolgloser Mahnung hat der Kläger den Unterschiedsbetrag am 19. Februar
1997 gerichtlich geltend gemacht. Das
Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist vom
Landesarbeitsgericht zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung. Aus
den Gründen: I.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. 1.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG iVm. § 12 MTV ist die Beklagte
verpflichtet, dem Kläger unter Fortzahlung des Entgelts Erholungsurlaub zu gewähren.
Für den zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 1996
festgesetzten Erholungsurlaub war nach § 12 Nr. 2 MTV der
Durchschnitt des Entgelts der letzten sechs Monate vor Urlaubsantritt als
Bemessungsgrundlage für das Urlaubsentgelt zu errechnen. Zwar ist nach § 11
Abs. 1 Satz 1 BUrlG in der durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz
vom 25. September 1996 (BGBl. I S 1476) ab 1. Oktober
1996 in Kraft getretenen Neufassung das Urlaubsentgelt nur nach dem
durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen unter Herausnahme
des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes "zu
bemessen". Diese gesetzliche Vorschrift ist hier aber nicht anzuwenden. Die
tarifliche Bemessungsvorschrift weicht zugunsten des Arbeitnehmers ab. Die
zugunsten des Arbeitnehmers abweichende tarifliche Vorschrift verdrängt nach
§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG die gesetzliche Bemessungsvorschrift. 2.
Entgegen der Revision ist § 12 Nr. 2 MTV nicht im Lichte der Gesetzesänderung
einschränkend auszulegen. a)
Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, § 12 Nr. 2 MTV
enthalte eine eigenständige, konstitutiv wirkende Bemessungsregelung, die von
der Änderung des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht berührt worden
sei. Der Regelungswille der Tarifvertragsparteien ergebe sich insbesondere aus
der Ausweitung des Bezugszeitraums und der Zulassung einer weiteren Verlängerung
des Bezugszeitraums durch Betriebsvereinbarung. b)
Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung
stand. aa)
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich nur dann um
eine deklaratorische tarifliche Klausel, wenn der Wille der
Tarifvertragsparteien zu einer gesetzesunabhängigen eigenständigen
Tarifregelung im Tarifvertrag keinen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden
hat. bb)
Das Landesarbeitsgericht hat nicht gegen den vom Bundesarbeitsgericht
aufgestellten Auslegungsgrundsatz verstoßen. Die Tarifvertragsparteien des MTV
haben weder die vor Inkrafttreten des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes
geltende Gesetzesfassung inhaltlich in ihr Tarifwerk aufgenommen, noch haben sie
in anderer Weise zum Ausdruck gebracht, daß für sie die jeweils geltende
Fassung der Bemessungsvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG maßgeblich
sein solle. Gegen den von der Revision unterstellten fehlenden Regelungswillen
der Tarifvertragsparteien spricht, daß bei Abschluß des MTV am 18. Juni
1994 die Tarifvertragsparteien in § 12 Nr. 2 MTV eine in sich
geschlossene und inhaltlich in wesentlichen Punkten von der gesetzlichen
Bemessungsvorschrift abweichende Regelung getroffen haben. (1)
Während in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG der Bezugszeitraum auf 13 Wochen
festgelegt ist, haben die Tarifvertragsparteien die Bemessungsgrundlage in
§ 12 Nr. 2 Unterabs. 1 Satz 1 MTV auf den Durchschnitt des
Entgelts der letzten sechs Monate ausgeweitet und nach Satz 2 eine weitere
Verlängerung der Berechnungsfrist durch Betriebsvereinbarung zugelassen.
Abweichend von der gesetzlichen Regelung haben sie auch in § 12 Nr. 2
Unterabs. 1 Satz 3 MTV eine Regelung für die Arbeitnehmer vorgesehen,
deren Beschäftigungsdauer den Bezugszeitraum unterschreitet. (2)
Weiterhin haben die Tarifvertragsparteien bei Abschluß des MTV in § 12
Nr. 2 Unterabs. 3 klargestellt, welche Arbeitgeberleistungen nicht als
Entgelt anzusehen sind und deshalb bei der Berechnung des Durchschnitts des
Entgelts nach Unterabs. 1 außer Ansatz bleiben sollen. Danach sollen
Spesen und einmalige Zuwendungen ausgenommen werden. Die in den Bezugszeitraum
fallende Überstundenvergütung war daher nicht nur nach dem allgemeinen Verständnis
des Begriffs "Entgelt", sondern auch nach dem hier deutlich gewordenen
Regelungswillen der Tarifvertragsparteien in die Durchschnittsberechnung
einzubeziehen. (3)
Schließlich spricht auch die Tarifgeschichte gegen die Auslegung der Revision.
Der MTV ist nach Inkrafttreten des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes
ausgelaufen. Die Tarifvertragsparteien haben am 4. Juli 1997 den § 12
Nr. 2 unverändert für die Neufassung übernommen. Sollte nach dem Willen
der Tarifvertragsparteien das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt
beim tariflichen Urlaubsentgelt unberücksichtigt bleiben, hätte zumindest ein
Verweis auf die geänderte Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG
nahegelegen. |
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