Urlaubsgeld –
Unpfändbarkeit
Landesarbeitsgericht Nürnberg
Az: 7 Sa
716/05
Urteil vom
07.11.2006
Leitsätze:
1. § 850 a
Nr. 2 ZPO (Unpfändbarkeit von Urlaubsgeld) ist auch dann erfüllt, wenn das
Urlaubsgeld jährlich mit der Junivergütung in einer Summe bezahlt wird.
2. § 850 a Nr. 2 ZPO setzt keine Darlegung konkreter urlaubsbedingter
Mehraufwendungen voraus.
Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 07. November 2006 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg
vom 07.07.2005 16 Ca 8893/04 wird auf Kosten der Berufungsführerin
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um einen tariflichen Urlaubsgeldanspruch des Klägers. § 15
des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags Nr. 2 für die
Beschäftigten des Bodenpersonals der Beklagten vom 03.03.2004 (im Folgenden:
MTV) lautet auszugsweise:
Absatz 1:
Zusammen mit dem Gehalt für den Monat Juni wird ein Urlaubsgeld in Höhe eines
halben Bruttomonatsentgeltes bezahlt. Maßgeblich sind die im Auszahlungsmonat
gültigen Entgeltsätze.
Absatz 2:
Mitarbeiter, die in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres ausscheiden,
erhalten für jeden vollen Beschäftigungsmonat (Eintritt bis zum 15. Tag) in dem
betreffenden Kalenderjahr 1/12 des Urlaubsgeldes, das ihnen bei
Weiterbeschäftigung am 30. Juni zustehen würde.
Aufgrund bestehender Lohnpfändungen zahlte die Beklagte das Urlaubsgeld an
Gläubiger des Klägers aus. Der Kläger hält den Urlaubsgeldanspruch für
unpfändbar.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der zuletzt gestellten Anträge der
Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils vom 07.07.2005 (Bl.
82 f. d.A.), mit dem der Klage in vollem Umfang stattgegeben worden ist, Bezug
genommen.
Gegen das der Beklagten am 18.08.2005 zugestellte Urteil hat sie mit Schriftsatz
vom 01.09.2005, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen,
Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10.10.2005, beim
Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen, begründet.
Die Beklagte beantragt:
Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 07.07.2005, AZ 16
Ca 8893/04, wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die
Schriftsätze der Beklagten vom 10.10.2005 (Bl. 107-111 d.A.), vom 04.01.2006 (Bl.
122 f. d.A.) und vom 19.06.2006 (Bl. 136 f. d.A.) sowie die Schriftsätze des
Klägers vom 14.10.2005 (Bl. 114 f. d.A.), vom 02.11.2005 (Bl. 117 f. d.A.) und
vom 17.03.2006 (Bl. 124 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 07.11.2006 (Bl.
144-146 d.A.) Bezug genommen.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestands wird im Hinblick auf § 69
Abs. 2 ArbGG abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
A. Die Forderung des Klägers ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig
entstanden.
B. Die Forderung des Klägers ist nicht durch Zahlung der Beklagten an
Lohnpfändungsgläubiger des Klägers erloschen. Die Beklagte konnte die Forderung
gemäß § 362 Abs. 1 BGB nur durch Leistung an den Gläubiger zum Erlöschen
bringen. Gläubiger der Forderung von EUR 771,61 war und ist der Kläger. Die
vorliegenden Lohnpfändungen haben nicht zu einem Verlust der Stellung des
Klägers als Gläubiger im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB geführt, da der Betrag von
EUR 771,61 gemäß § 850 a Nr. 2 ZPO unpfändbar ist.
I. Die Parteien streiten um den Regelungsinhalt von § 850a Nr. 2 ZPO. Die für
den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Frage, ob Urlaubsgeld, das
als fester Betrag zu einem bestimmten Fälligkeitstag bezahlt wird, unter § 850a
Nr. 2 ZPO fällt, ist nicht ausdrücklich geregelt. § 850a Nr. 2 ZPO bedarf damit
der Auslegung.
1. Eine am Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 850 a Nr. 2 ZPO und am
Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen orientierte Auslegung ergibt,
dass auch Einmalzahlungen zu einem festen Fälligkeitstermin umfasst sind.
a) Der Wortlaut (die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen
hinaus gewährten Bezüge) spricht für die vom Kläger vorgenommene Auslegung.
Auch eine Sonderzahlung, die als Einmalbetrag jährlich mit dem Junigehalt zu
leisten ist, ist für die Dauer eines Urlaubs gezahlt. Mit der Formulierung für
die Dauer eines Urlaubs wird lediglich die Zeitdauer eingeschränkt, für die die
Leistung privilegiert sein soll. Dabei ist unbeachtlich, wann der Urlaub im
Einzelnen genommen wird.
b) Auch der Sinn und Zweck der Regelung unterstützt das Auslegungsergebnis.
aa) Der Zweck der Leistung ist, anlässlich des Urlaubs entstehende
Mehraufwendungen ganz oder teilweise abzudecken. Dies ist zwischen den Parteien
unstreitig und vom Erstgericht eingehend begründet worden. § 850a Nr. 2 ZPO
grenzt Leistungen mit dieser Zwecksetzung von anderen Zwecksetzungen ab. Nur
Leistungen, die zur Abdeckung von Urlaubsaufwendungen gedacht sind, sind
privilegiert, nicht jedoch wegen anderer Zwecke geleistete Bezüge (es sei denn,
eine andere spezielle Regelung der §§ 850a bis 850i ZPO sieht eine
Unpfändbarkeit vor). Dem Tatbestandsmerkmal Dauer des Urlaubs kommt angesichts
des eindeutigen Zwecks nur eine konkretisierende Funktion zu. Wenn
Urlaubsaufwendungen (teilweise) abgedeckt werden sollen, dann ist
selbstverständlich, dass diese nur für die Dauer des Urlaubs anfallen können
(und nicht für einen längeren Zeitraum). Dies will § 850a Nr. 2 ZPO klarstellen.
bb) § 850a Nr. 2 ZPO verlangt entgegen der Meinung der Beklagten nicht, dass
tatsächlich Mehraufwendungen angefallen sind oder gar, dass der Arbeitnehmer
solche Mehraufwendungen darlegen und beweisen muss.
Der Gesetzgeber hat eine typisierende Betrachtungsweise gewählt. Er geht von dem
Erfahrungswert aus, dass der Arbeitnehmer üblicherweise Mehraufwendungen im
Urlaub hat; der Gesetzgeber macht solche Aufwendungen jedoch nicht zur
tatbestandlichen Voraussetzung. Dahinter stehen offensichtlich
Praktikabilitätsüberlegungen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen davon
entlastet werden, Urlaubsaufwendungen vortragen bzw. prüfen zu müssen. Dieser
Umstand wirkt sich in besonderer Weise zugunsten der Arbeitgeber aus. Müssten
sie konkrete Urlaubsaufwendungen prüfen, wäre für sie nur mit erheblichem
Aufwand feststellbar, wer Gläubiger der Urlaubsgeldzahlungen bei Lohnpfändungen
ist, das Risiko von Doppelzahlungen würde steigen. Dies wollte der Gesetzgeber
den Arbeitgebern offenbar nicht zumuten.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des § 850a ZPO ergibt sich, dass der
Gesetzgeber für die Feststellung unpfändbarer Beträge die typisierende
Betrachtungsweise nicht nur bei Urlaubsgeld, sondern auch bei vielen anderen
Leistungen gewählt hat. So werden z.B. auch Aufwandsentschädigungen,
Auslösegelder, Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial (Nr. 3), Heirats-
und Geburtsbeihilfen (Nr. 5) sowie Sterbebezüge (Nr. 7) für unpfändbar erklärt,
ohne dass das Vorliegen konkreter Aufwendungen gefordert wird, obwohl in all
diesen Fällen die Leistungen zu dem Zweck gewährt werden, spezielle,
typischerweise anfallende Aufwendungen (teilweise) abzudecken. Die Zahlung als
sogenannter Pauschalbetrag ist von § 850a ZPO umfasst (vgl. Stein/Jonas, ZPO,
19. Aufl., Anm. 3a zu § 850a). Diese Häufung von einzelnen Pauschalregelungen in
einem einzigen Paragraphen lässt auf einen eindeutigen Willen des Gesetzgebers
schließen, dass bei Urlaubsgeldern konkrete Aufwendungen nicht vorliegen müssen.
cc) Der mit der Regelung des § 850a Nr. 2 ZPO verfolgte Zweck wird auch nicht
durch eine Einmalzahlung zu einem festen Fälligkeitstermin beeinträchtigt.
Der Gesetzgeber geht offensichtlich von einem mündigen, wirtschaftlich denkenden
und planenden Arbeitnehmer aus, der in der Lage ist, sein Ausgabengebaren so zu
gestalten, dass er auch bei einer von der Urlaubsnahme zeitlich getrennten
Urlaubsgeldzahlung seine Urlaubsaufwendungen mit zusätzlichem Urlaubsgeld
(teilweise) abdecken kann, also entweder erhaltenes Urlaubsgeld bis zum
Urlaubstermin anspart oder vorzeitig angefallene Urlaubsaufwendungen durch den
späteren Urlaubsgeld-Bezug ausgleicht.
dd) Das Auslegungsergebnis entspricht der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts. In seinem Urteil vom 14.08.1996 (Az.: 10 AZR 70/96) hat
es ausgeführt, dass es dem mit einem Urlaubsgeld verfolgten Zweck, zu den
anlässlich eines Urlaubs entstehenden Mehraufwendungen des Arbeitnehmers
beizutragen, nicht entgegenstehe, wenn ein pauschaliertes Urlaubsgeld in einer
Summe unabhängig vom Zeitpunkt der Urlaubsnahme stets am 30. Juni bezahlt werde.
2. Die von der Kammer vorgenommene Auslegung des § 850a Nr. 2 ZPO wird in der
Literatur von Uttlinger u.a. (BAT, Kommentar, Anm. 3 zu § 4 TV Urlaubsgeld Ang)
geteilt. Nach § 4 TV Urlaubsgeld Ang erhalten die unter den BAT fallenden
Angestellten des öffentlichen Dienstes mit den Bezügen für den Monat Juli ein
pauschaliertes Urlaubsgeld ausbezahlt. Diese für den öffentlichen Dienst
geltende Regelung ist mit der im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen
tariflichen Regelung vergleichbar. Uttlinger u.a. halten das nach § 4 TV
Urlaubsgeld Ang zu zahlende Urlaubsgeld für unpfändbar.
II. Unter Anwendung dieses Auslegungsergebnisses auf den vorliegenden Fall kommt
die Kammer zur Unpfändbarkeit des streitgegenständlichen Anspruchs. Das nach §
15 MTV zu zahlende Urlaubsgeld unterfällt § 850a Nr. 2 ZPO.
1. Das Urlaubsgeld wird für die Dauer eines Urlaubs im Sinn des § 850a Nr. 2 ZPO
geleistet.
a) Schon die Bezeichnung Urlaubsgel ist ein Indiz dafür, dass es denselben Zweck
erfüllen soll, wie er von den von § 850a Nr. 2 ZPO erfassten Leistungen
vorausgesetzt wird, nämlich zu den urlaubsbedingten Mehraufwendungen
beizutragen. Für Leistungen, die einen solchen Zweck verfolgen, hat sich der
Ausdruck Urlaubsgeld weitgehend eingebürgert (Neumann/Fenski, BurlG, 9. Aufl.,
Rdnr. 72 zu § 11). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die
tarifvertragsschließenden Parteien diesem Ausdruck auch den Inhalt geben
wollten, wie er allgemein verstanden wird.
b) Ein vom Wortlaut abweichender Wille der tarifvertragsschließenden Parteien
ist aus dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen.
Die nach dem Tarifvertrag mögliche Loslösung der Urlaubsgeldzahlung vom
konkreten Urlaubstermin ist entgegen der Meinung der Beklagten - unerheblich
(vgl. BAG a.a.O.). Es gelten die obigen Ausführungen zu § 850a Nr. 2 ZPO. Eine
zeitliche Nähe des konkreten Urlaubs zum Termin der Fälligkeit des Urlaubsgelds
ist nicht erforderlich. Auch für § 15 MTV gilt, dass der mit der
Urlaubsgeldzahlung verfolgte Zweck des Beitrags zu urlaubsbedingten
Mehraufwendungen nicht deshalb zu verneinen ist, weil die Urlaubsgeldpauschale
in einer Summe mit dem Junigehalt ausbezahlt wird (BAG a.a.O.).
Auch aus der Bestimmung des § 15 Abs. 2 MTV ergibt sich nichts anderes. Hier
haben die Tarifvertragsparteien die Regelungen für den Urlaubsgeldanspruch
lediglich der gesetzlichen Regelung für den Teilurlaubsanspruch des § 5 Abs. 1
Buchst. c BUrlG angepasst. Bei Ausscheiden bis zum 30. Juni soll wie beim
Urlaubsanspruch nur ein quotaler Anspruch auf Urlaubsgeld bestehen. Sollte der
von der Beklagten herangezogene besondere Fall vorliegen, dass ein Arbeitnehmer
zu Jahresbeginn den gesamten Urlaub einbringt und dann bis zum 30.06.
ausscheidet und damit eine quotale Kürzung des Urlaubsgelds erfährt, so zwingt
auch dieser Fall nicht zu einer anderen Auslegung des § 15 MTV. § 15 MTV regelt
bestimmte pauschale Beträge (maximal ein halbes Bruttomonatsgehalt, quotale
Kürzung bei Ausscheiden bis 30. Juni), nicht aber feste Beträge je Urlaubstag.
Bei vollem Urlaub und quotaler Kürzung des Urlaubsgeldanspruchs entfällt auf
jeden Urlaubstag ein geringerer Betrag. Dies ist aber lediglich die Folge der
Regelungen zur Höhe des Anspruchs, die Kürzungsmöglichkeit hat keine Auswirkung
auf die Zweckbestimmung der Leistung.
Auch wenn ein Arbeitnehmer (wegen vorzeitigen Ausscheidens) je Urlaubstag nur
ein geringeres Urlaubsgeld enthält, bleibt gleichwohl der Zweck bestehen, dass
das Urlaubsgeld nunmehr in geringerer Höhe dazu beitragen soll, urlaubsbedingte
Aufwendungen (teilweise) auszugleichen. Auch der Umstand, dass ein Arbeitnehmer,
der am Jahresbeginn seinen Jahresurlaub einbringt, nicht weiß, wieviel
Urlaubsgeld er erhalten wird, weil bis zum 30.06. jederzeit eine
Vertragsbeendigung eintreten kann, ändert nichts an dem mit der Leistung
verfolgten Zweck. Der Zweck der Leistung, urlaubsbedingte Mehraufwendungen
(teilweise) auszugleichen, setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer schon
während der Urlaubseinbringung weiß, wie hoch sein konkreter Urlaubsgeldanspruch
ist. Auch wenn ein bei der Fallgestaltung der vorzeitigen Urlaubsnahme zunächst
nur aufschiebend bedingter Urlaubsgeldanspruch besteht, der sich mit
fortgesetztem Arbeitsverhältnis allmonatlich quotal zu einem unbedingten
Anspruch umgestaltet, bleibt die Zwecksetzung unberührt. Der Zweck ist auch dann
erreicht, wenn der Arbeitnehmer erst nach Urlaubsende erfährt, welchen Beitrag
er zu den von ihm getätigten Urlaubsaufwendungen erhält.
2. Unstreitig liegen auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 850 a
Nr. 2 ZPO vor (über das Arbeitseinkommen hinaus gewährte Bezüge, soweit sie den
Rahmen des Üblichen nicht übersteigen).
III. Aufgrund der Unpfändbarkeit des Urlaubsgeldes gemäß § 15 MTV ist der Kläger
Gläubiger dieser Forderung im Sinn des § 362 Abs. 1 BGB geblieben. Da die
Beklagte nicht an ihn geleistet hat, ist die Forderung nicht erloschen.
Damit hat das Erstgericht im Ergebnis zu Recht die Beklagte zur Zahlung an den
Kläger nebst Zinsen verurteilt.
C) Die Berufung der Beklagten ist mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden
Kostenfolge zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist die Revision nicht zulässig. Die Voraussetzungen einer
Revisionszulassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Die streitentscheidende
zentrale Frage ist durch das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom
14.08.1996, Az.: 10 AZR 70/96). Auf § 72a ArbGG wird verwiesen.