Urlaubsgeldanspruch und
Ausgleichsklausel
LAG Hamm
Az: 18 Sa 547/06
Urteil vom 27.09.2006
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom
10.02.2006 - 1 Ca 1124/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über einen Anspruch des
Klägers auf Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2004.
Der am 16.02.1962 geborene Kläger ist seit dem 02.04.2001 als Maschinenbediener
bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der
Arbeitsvertrag vom 10.04./11.04.2001 (Bl. 6 f d.A.).
Mit Wirkung zum 01.01.2003 wurde das zunächst befristete Arbeitsverhältnis in
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. Der Bruttomonatsverdienst des
Klägers betrug zuletzt cirka 2.500,-- EUR.
Mit Schreiben vom 15.12.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus
betriebsbedingten Gründen zum 31.01.2004. Gegen diese Kündigung wehrte sich der
Kläger mit der am 30.12.2003 erhobenen Kündigungsschutzklage (ArbG Herford 4 Ca
2320/03). Im Laufe des Kündigungsschutzverfahrens wurde der Kläger ab 13.07.2004
vorläufig weiterbeschäftigt. Im Rahmen der Weiterbeschäftigung begehrte der
Kläger von der Beklagten Urlaub für die Zeit vom 09.08. bis 03.09.2004. Die
Beklagte lehnte dieses Begehren ab. Gegen die Ablehnung wehrte sich der Kläger
in dem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den Parteien (ArbG Herford 2
Ga 34/04), welches durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien
beendet wurde.
Das Kündigungsschutzverfahren wurde im Berufungsverfahren (LAG Hamm 6 Sa
1489/04) durch Vergleich vom 15.02.2005 beendet. Der Vergleich hat folgenden
Wortlaut:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen
ihnen aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung vom 15.12.2003 aus
betriebsbedingten Gründen am 31.01.2004 sein Ende fand.
2. Ferner sind sich die Parteien einig, dass seit dem 13.07.2004 ein neues
unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist zu den bisherigen
Arbeitsbedingungen, wobei in jeglicher Hinsicht von einer Betriebszugehörigkeit
seit dem 02.04.2001 ausgegangen wird.
3. Die Parteien bewerten die Freistellung des Klägers in der Zeit vom 09.08. bis
03.09.2004 als Freistellung zu Urlaubszwecken unter Anrechnung auf den
Jahresurlaub des Klägers für 2004. Das Urlaubsentgelt für diesen Zeitraum wird
ordnungsgemäß abgerechnet und unverzüglich an den Kläger ausbezahlt.
Damit sind sämtliche Urlaubsansprüche des Klägers aus dem Kalenderjahr 2004
durch tatsächliche Gewährung erledigt.
4. Die Beklagte zahlt an den Kläger eine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10
KSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von 5.700,-- EUR (in Worten:
Fünftausendsiebenhundert Euro).
5. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
6. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander
aufgehoben.
Auf der Basis der Vereinbarung in Ziffer 3 des Vergleichs zahlte die Beklagte an
den Kläger mit der Abrechnung für den Monat Februar 2005 im März 2005 ein
Urlaubsentgelt für die Zeit vom 09.08. bis zum 03.09.2004 in Höhe von 1.902,32
EUR brutto. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Abrechnung wird auf die
Anlage zur Klageschrift (Bl. 9 d.A.) verwiesen.
Ein zusätzliches Urlaubsgeld, das in den Vorjahren und auch für das Jahr 2005 in
Höhe eines Betrages von 50 % des Bruttomonatslohnes gezahlt wurde, zahlte die
Beklagte für das Jahr 2004 nicht. Das für das Jahr 2005 abgerechnete Urlaubsgeld
belief sich für 223,20 Stunden auf 1.572,45 EUR brutto. Diesbezüglich wird auf
die als Anlage 6 zur Klageschrift überreichte Abrechnung für den Monat Juni 2005
(Bl. 20 d.A.) verwiesen. Mit der am 26.08.2005 eingegangenen Klage begehrt der
Kläger unter anderem die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes für das Jahr
2004 in Höhe von 1.572,45 EUR brutto (223,20 Stunden á 14,09 EUR, davon 50 %).
Die vorliegende Klage hat der Kläger am 26.08.2005 erhoben.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe ein zusätzliches Urlaubsgeld
auch für das Jahr 2004 zu. Dies ergebe die Auslegung des Vergleichs. Er habe
darin nicht auf die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes verzichtet. Ein
fehlender Verzicht auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes ergebe sich
insbesondere aus der Berechnung der Abfindung. Gegen einen Verzicht spreche
auch, dass das Landesarbeitsgericht dem einstweiligen Verfügungsverfahren der in
dem Urteil vertretenen Ansicht des Arbeitsgerichts nicht gefolgt sei.
Der Kläger hat zuletzt erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.572,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von
5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 1 DÜG ab dem 01.03.2005 zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe ein Anspruch auf
Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2004 nicht zu. Die
Regelung des Vergleichs vom 15.02.2005 enthalte eine abschließende Regelung der
Urlaubsansprüche für das Jahr 2004 und des entsprechenden Vergütungsanspruchs,
der die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes ausschließe. Insbesondere aus
Ziffer 3 des Vergleichs ergebe sich, dass mit Zahlung der Urlaubsgrundvergütung
für den ausdrücklich festgelegten Zeitraum der Urlaubsanspruch und sämtliche
Urlaubsvergütungsansprüche für das Jahr 2004 abschließend erledigt sein sollten.
Durch Urteil vom 10.02.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die
Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger zu 99 % und der Beklagten zu 1%
auferlegt. Der Streitwert ist auf 1.572,45 EUR festgesetzt worden.
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe
der begehrte Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld nicht zu, da dieser
Anspruch von der Erledigungsklausel in Ziffer 3 Satz 3 des gerichtlichen
Vergleichs vom 15.04.2005 erfasst werde und erloschen sei.
Gegen diese ihm am 27.02.2006 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten
hiermit in Bezug genommene Entscheidung hat der Kläger am 24.03.2006 Berufung
eingelegt und diese am 27.04.2006 begründet.
Der Kläger greift die arbeitsgerichtliche Entscheidung insgesamt an. Der Kläger
geht weiterhin davon aus, dass im Rahmen der Auslegung die Erledigungserklärung
in Ziffer 3 Satz 3 des gerichtlichen Vergleichs so zu verstehen sei, dass
lediglich die Ansprüche auf tatsächliche Gewährung des Urlaubs erledigt sein
sollten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 10.02.2006 - 1 Ca 1124/05 -
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.572,45 EUR brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 1 DÜG
ab dem 01.03.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom
10.02.2006 - 1 Ca 1124/05 - zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld in Höhe
von 50 % seiner Bruttomonatsvergütung nicht zu, wie das Arbeitsgericht
zutreffend erkannt hat.
Ob der Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld für das Jahr 2004 tatsächlich
entstanden ist - Tatsachen für eine konkrete Anspruchsgrundlage sind vom Kläger
nicht vorgetragen worden -, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn ein solcher
Anspruch entstanden ist, so ist dieser Anspruch durch die Erledigungsklausel in
Ziffer 3 Satz 3 des gerichtlichen Vergleichs vom 15.04.2005 erloschen.
Der Kläger hat in Ziffer 3 Satz 3 des Vergleichs im Wege des gegenseitigen
Nachgebens auf mögliche weitere Urlaubsansprüche aus dem Urlaubsjahr 2004, auch
soweit sie nicht Gegenstand des Vergleichs waren, verzichtet. Dieser Verzicht
umfasst auch, entgegen der Auffassung des Klägers, das zusätzliche Urlaubsgeld
für das Jahr 2004, wie die Auslegung ergibt.
1. Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist
durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.
Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen sind im Interesse klarer
Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 28.07.2004
- 10 AZR 661/03 - NZA 2004, 1098; BAG, Urteil vom 19.11.2003 - 10 AZR 174/03 -
NZA 2004, 554; BAG, Urteil vom 31.07.2003 - 10 AZR 513/01 - NZA 2003, 100).
Bei der Auslegung sind die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien jeweils
aus der Sicht des Erklärungsempfängers so auszulegen, wie er sie nach Treu und
Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und
musste. Diese Auslegung hat ausgehend vom Wortlaut, der nach dem Sprachgebrauch
der jeweiligen Verkehrskreise zu bewerten ist, sämtliche den Parteien
erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein
könnten, zu berücksichtigen. Hierzu gehört die Entstehungsgeschichte, das
Verhalten der Partei nach Vertragsschluss, der Zweck des Vertrags und die bei
Vertragsschluss vorliegende Interessenlage (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 31.07.2002
- 10 AZR 513/01 - a.a.O.).
2. Der Wortlaut "damit sind sämtliche Urlaubsansprüche des Klägers aus dem
Kalenderjahr 2004 durch tatsächliche Gewährung erledigt" erfasst auch den
Anspruch des Klägers auf ein zusätzliches Urlaubsgeld für das Urlaubsjahr 2004.
a) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch erfasst der Begriff Urlaubsansprüche
sämtliche urlaubsrechtliche Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.
Hierzu zählt auch grundsätzlich das zusätzlich gezahlte Urlaubsgeld. Vom Begriff
her ist unter Urlaubsgeld die zusätzliche, über das Urlaubsentgelt hinaus
gezahlte Vergütung zu verstehen (vgl. z.B. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11.
Aufl., § 102 A Rz. 98). Das Urlaubsgeld soll die besonderen Aufwendungen des
Arbeitnehmers, die während und im Zusammenhang mit dem Urlaub entstehen,
ausgleichen. Dass der vom Kläger konkret geltend gemachte Urlaubsgeldanspruch
Gratifikationscharakter hat und nicht akzessorisch ist, ist dem Vortrag des
Klägers nicht zu entnehmen, da jeglicher Vortrag zur Anspruchsgrundlage fehlt.
b) Aus dem Satzzusammenhang in Ziffer 3 des Vergleichs zwischen Satz 2 und Satz
3 ergibt sich, dass die Parteien mit der Erledigungsklausel in Satz 3 alle
Urlaubsansprüche erledigen wollten, die über den in Satz 2 geregelten
Urlaubsentgeltanspruch hinausgehen.
In Satz 2 wird die Beklagte verpflichtet, das Urlaubsentgelt für die Zeit vom
09.08. bis 03.09.2004 ordnungsgemäß abzurechnen und an den Kläger auszuzahlen.
Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um die Zahlung des Urlaubsentgelts nach
§ 11 BUrlG.
Die in Satz 3 enthaltene Erledigungserklärung bezieht sich dagegen auf sämtliche
Urlaubsansprüche des Klägers aus dem Kalenderjahr 2004.
c) Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich die Erledigungserklärung
in Ziffer 3 Satz 3 des Vergleichs nicht auf die Ansprüche des Klägers auf
tatsächliche Urlaubsgewährung des Urlaubs im Kalenderjahr 2004.
Eine solche Auslegung lässt schon der Satzaufbau nicht zu. Erledigt werden
sollen sämtliche Urlaubsansprüche des Klägers. Die Erledigungserklärung
beinhaltet nicht, dass sämtliche Ansprüche des Klägers auf tatsächliche
Gewährung des Urlaubs erledigt sind, sondern erfasst sämtliche Urlaubsansprüche
aus dem Kalenderjahr 2004. Die Angabe "durch tatsächliche Gewährung" enthält
lediglich einen Tatsachenvergleich über die Art der Erledigung des Anspruchs auf
Urlaubserteilung, der unverzichtbar ist. Mit der Angabe sollte keine Begrenzung
der Urlaubsansprüche erfolgen, sondern lediglich klargestellt werden, dass eine
tatsächliche Gewährung, die sämtliche Urlaubsansprüche, die mit der Klausel
erledigt werden sollten, ausgelöst hat, zugrunde gelegen hat.
d) Eine solche weite Auslegung entspricht auch dem Zweck der
Erledigungserklärung. Nach den Willen der Parteien sollten mit der
Erledigungserklärung alle Urlaubsansprüche des Klägers aus dem Urlaubsjahr 2004
endgültig erledigt sein, darunter auch der Anspruch auf das Urlaubsgeld,
gleichgültig ob die Vertragsparteien bei Vergleichsschluss hieran gedacht haben
oder nicht. Der beurkundete Vergleichswille wäre wertlos, wenn die
Vergleichsverhandlungen sogleich Quelle neuer, über den beurkundeten Inhalt
hinausgehender Ansprüche und damit eines neuen Rechtsstreits sein könnten.
e) Dies gilt auch, wenn die Parteien den eventuellen Verzicht des Klägers auf
das Urlaubsgeld bei der Höhe der Abfindung nicht berücksichtigt haben.
II. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.