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Urlaubsteilung auf Wunsch des Arbeitnehmers

Landesarbeitsgericht Hannover

Az.: 7 Sa 1655/08

Urteil vom 23.04.2009

Vorinstanz ArbG Hannover, Az.: 10 CA 463/07, Urteil vom 23.09.2008


Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 23.09.2008, 10 Ca 463/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Urlaubsansprüche der Klägerin dadurch erfüllt hat, dass sie ihr im Jahr 2007 insgesamt 31 Tage Urlaub bewilligte, die auf insgesamt 11 Zeiträume verteilt waren und zwischen 0,5 Arbeitstage und 10 Arbeitstage betrugen.

Die am 0.0.1962 geborene Klägerin war vom 09.03.1993 bis zum 30.11.2007 bei der Beklagten, die regelmäßig ca. 530 Arbeitnehmer beschäftigt, zuletzt als Assistentin des Betriebsleiters tätig. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung der Klägerin.

Nach dem Arbeitsvertrag vom 09.03.1993 fanden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel Niedersachsen Anwendung. Zuletzt bezog die Klägerin eine monatliche Bruttovergütung von 2.048,00 €.

Der Klägerin wurde im Jahr 2007 jeweils auf ihren Antrag hin Erholungsurlaub für folgende Zeiträume bewilligt:

 

04.01.2007

0,5

24.01.2007

0,5

16.02.2007

1,0

02.04.2007 bis 05.04.2007

4,0

10.04.2007 bis 11.04.2007

2,0

30.04.2007

1,0

11.05.2007

1,0

20.08.2007 bis 31.08.2007

10,0

18.08.2007

1,0

22.10.2007 bis 26.10.2007

5,0

26.11.2007 bis 30.11.2007

5,0

 

Die Klägerin hatte im Jahr 2007 einen Urlaubsanspruch von insgesamt 33,5 Arbeitstagen. Unter Berücksichtigung der genehmigten 31 Urlaubstage zahlte die Beklagte am 20.12.2007 Urlaubsabgeltung in Höhe von 270,65 € brutto, was einem Nettobetrag von 109,37 € entspricht.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Urlaubsabgeltung für 30 Tage, da sie der Ansicht ist, die Beklagte habe ihren Wünschen hinsichtlich der Aufteilung des Jahresurlaubs nicht entsprechen dürfen.

Das Arbeitsgericht hat die auf Zahlung von 2.835,69 € brutto abzüglich am 20.12.2007 gezahlter 109,37 € netto nebst Zinsen gerichtete Klage durch ein den Parteien am 16.10.2008 zugestelltes Urteil vom 23.09.2008, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 109 – 113 d.A.), abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 04.11.2008 eingelegte und gleichzeitig begründete Berufung der Klägerin.

Die Klägerin ist der Auffassung, durch die Gewährung des Urlaubs in mehreren Teilen sei Erfüllung nicht eingetreten. Der Wunsch des Arbeitnehmers nach einer Teilung des Urlaubs reiche nicht aus. Es sei Sache des Arbeitgebers, den Urlaub unter Beachtung des § 7 Abs. 2 BUrlG festzulegen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 23.09.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.835,69 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2007 zu zahlen abzüglich am 20.12.2007 gezahlter 109,37 € brutto.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Schriftsatzes ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2008.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 519, 520 ZPO, 64, 66 ArbGG.

II.

Sie ist jedoch nicht begründet.

1.

Das Arbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin kein Anspruch auf eine weitere Urlaubsabgeltung zusteht. Denn ihr Urlaubsanspruch ist, soweit er nicht von der Beklagten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten worden ist, durch Erfüllung erloschen.

Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin im Jahre 2007 an insgesamt 31 Tagen Urlaub bewilligt. Hierdurch ist Erfüllung des Urlaubsanspruchs eingetreten, § 362 BGB.

1.1.

Der Erfüllungswirkung steht vorliegend nicht entgegen, dass der Urlaub nicht zusammenhängend festgelegt worden ist. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG ist der Urlaub allerdings zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Aus dieser nach § 13 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren Vorschrift folgt, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf ungeteilten Urlaub des laufenden Urlaubsjahres hat.

1.2.

Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

Dringende betriebliche Gründe für eine Teilung sind vorliegend nicht vorgetragen worden.

Es liegen jedoch Gründe in der Person des Arbeitnehmers für die Teilung des Urlaubs vor.

1.2.1.

Die Urlaubsgewährung durch die Beklagte erfolgte vorliegend in jedem Fall ausschließlich auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin hin. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte direkt oder indirekt Einfluss auf die jeweiligen Anträge der Klägerin genommen hat, sind nicht ersichtlich.

In der Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass ein bloßer Wunsch des Arbeitnehmers auf einen geteilten Urlaub nicht ausreicht, um eine Teilung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG zu rechtfertigen (LAG Düsseldorf vom 25.10.2004,10 Sa 1306/04, LAGE § 7 BUrlG Nr. 41; LAG Düsseldorf vom 25.07.2007, 12 Sa 944/07, LAGE § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 21; ErfK/Dörner, 9. Aufl., § 7 BUrlG Rz. 24; Leinemann/Linck, 2. Aufl., § 7 BUrlG, Rz. 60; Friese, Urlaubsrecht, F VII Rz. 220).

Demgegenüber wird eingewandt, dass der Arbeitnehmer seinen Erholungszweck und seine Wiederauffrischung der Arbeitskraft auch erreichen kann, wenn er den Urlaub auf mehrere Einzelteile verteilt. Dadurch könne sogar ein höherer Erholungszweck eintreten. Deshalb könne der Arbeitnehmer zwar die zusammenhängende Gewährung durchsetzen, § 7 Abs. 2 BUrlG habe jedoch keine Auswirkung, wenn eine Aufteilung des Urlaubs dem Wunsch und dem Einverständnis des Arbeitnehmers entspricht (BeckOK-Lampe, § 7 BUrlG, Rz. 14).

Die erkennende Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

Dem Bundesurlaubsgesetz kann nicht entnommen werden, dass der bloße Wunsch des Arbeitnehmers auf einen geteilten Urlaub nicht als ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG anzusehen ist. Vielmehr muss diese Vorschrift im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG gesehen werden. Danach hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Sind derartige entgegenstehende Gründe wie vorliegend nicht vorhanden, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber darauf, seinen Urlaub entsprechend seinen Wünschen festzulegen. Wünscht der Arbeitnehmer mithin eine Aufteilung seines Urlaubsanspruchs auf mehrere einzelne Urlaubszeiträume, führt dieser Urlaubswunsch des Arbeitnehmers dazu, dass hinsichtlich des beantragten und gewährten Urlaubs Erfüllung des Urlaubsanspruchs eintritt (vgl. BAG vom 08.12.1992, 9 AZR 81/92, n.v.).

Hierzu steht im Widerspruch, wenn der Wunsch des Arbeitnehmers auf eine Urlaubserteilung nicht als in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG anerkannt wird. Denn dann hätte die Beachtung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG durch den Arbeitgeber zur Folge, dass eine Urlaubsgewährung unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers nicht zu einer Erfüllung des Urlaubsanspruchs führt mit der Folge, dass der Arbeitgeber den Urlaub ein zweites Mal, nunmehr allerdings zusammenhängend, gewähren müsste.

1.2.2.

Auch Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs sprechen nicht gegen den eine Teilung des Urlaubs, wenn diese auf dem ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers beruht und solange den Urlaubsanträgen des Arbeitnehmers selbst nicht entnommen werden kann, dass in Folge der Aufteilung eine sinnvolle Erholungsphase des Arbeitnehmers nicht gewährleistet ist, etwa wenn in einem Kalenderjahr ausschließlich jeweils nur für 1 oder 2 Tage Urlaub beantragt wird.

Zum einen kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Selbstbestimmung einschätzen kann, welche Aufteilung des Urlaubsanspruchs für ihn persönlich und seine Erholungswünsche am Besten ist.

Zum anderen würde eine Nichtakzeptierung des bloßen Urlaubswunsches des Arbeitnehmers im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG dazu führen, dass der Arbeitgeber verpflichtet wäre, bei dem Arbeitnehmer in jedem Einzelfall den Grund für eine Urlaubsteilung zu hinterfragen und zu bewerten, ob der angegebene Grund die Teilung des Urlaubs erforderlich im Sinne des Gesetzes macht. Der Arbeitnehmer kann hiergegen zu Recht einwenden, dass die Art und Weise seiner Freizeitgestaltung den Arbeitgeber nichts angeht, solange keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine dem Urlaubszweck eindeutig widersprechende Freizeitgestaltung beabsichtigt ist.

Schließlich geht auch das Bundesurlaubsgesetz selbst nicht davon aus, dass nur eine zusammenhängende Urlaubsgewährung dem bestehenden Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers Rechnung trägt. § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG regelt zwar, dass bei einer Urlaubsteilung einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinander folgende Werktage umfassen muss. Gerade diese Vorschrift ist jedoch von der Unabdingbarkeit des § 13 Abs. 1 BUrlG ausgenommen worden. Dies bedeutet, dass hiervon auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Die Aufteilung des Urlaubs im Kalenderjahr steht also im Belieben der Parteien (ErfK/Dörner, § 13 BUrlG Rz. 21). Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist folglich eine Vereinbarung zulässig, auch wenn sie eine Urlaubsteilung vorsieht, die nicht zumindest einen Urlaubsteil von 12 aufeinanderfolgende Werktage umfasst.

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1.2.3.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht vorstehenden Ausführungen nicht entgegen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 29.07.1965 (5 AZR 380/64, AP Nr. 1 zu § 7 BUrlG) entschieden, dass eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unzulässig ist, die einer Aufstückelung des Erholungsurlaubes in vielfache Halbtages- und Einzelstundenteile vorsieht, da damit Sinn und Zweck des dem Arbeitnehmer unabdingbar zustehenden Erholungsurlaubs völlig verfehlt werden. Gemessen an dem unersetzlichen Wert des Erholungsurlaubes, der seine Wirksamkeit nur in einer längeren geschlossenen Urlaubsperiode entfalten könne, käme eine einverständliche Urlaubsregelung entsprechend der Vereinbarung der Parteien des dort entschiedenen Falles auch bei Vorliegen dringender persönlicher Gründe auf Seiten des Klägers einer mit § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unvereinbaren Abdingung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs gleich.

Diese Entscheidung betrifft nicht die Frage, ob der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers ein in seiner Person liegender Grund im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG ist.

In einem Urteil vom 08.12.1992 (9 AZR 81/92) hat das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich der Gewährung von einem Urlaubstag auf Antrag der dortigen Klägerin für den Rosenmontag entschieden, dass der Urlaubsanspruch in Höhe eines Tages erloschen ist. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Gewährung eines Teilurlaubs von nur 1 Tag sind in dieser Entscheidung nicht geäußert worden.

In dem Urteil des BAG vom 21.11.2006 (9 AZR 97/06, AP Nr. 59 zu § 11 BUrlG) wird schließlich ohne weiterer Begründung ausgeführt, dass nach § 7 Abs. 2 BUrlG möglichst eine zusammenhängende Gewährung erforderlich und dass eine Stückelung auf einzelne Tage unzulässig ist. Auch diese Entscheidung betrifft nicht den Fall, ob der auf Wunsch des Arbeitnehmers gewährte Urlaub zu einer Erfüllung des Urlaubsanspruchs führt.

2.

Die Berufung der Klägerin ist allerdings auch unbegründet, wenn entgegen vorstehender Ausführungen eine Erfüllung des Urlaubsanspruchs nicht eingetreten ist. Denn das Urlaubsabgeltungsverlangen der Klägerin ist jedenfalls rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB, da die Klägerin sich mit ihrem Begehren in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzt.

Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 25.10.2004, 10 Sa 1306/04, LAGE § 7 BUrlG Nr. 41) hat diesbezüglich ausgeführt, der Anspruch aus § 7 Abs. 2 BUrlG könne zwar nicht allein mit der Begründung versagt werden, der Arbeitnehmer verhalte sich widersprüchlich, wenn er auf der einen Seite den Urlaub geteilt – auch unter Verstoß gegen den Mindesturlaub nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG – beantragt und zugebilligt bekommt und andererseits später den Verstoß gegen § 7 Abs. 2 BUrlG reklamiert und nochmals Urlaub beansprucht. Es sei Sache des Arbeitgebers, den gesetzlichen Mindesturlaub unter Beachtung des § 7 Abs. 2 BUrlG zu gewähren und damit dem gesundheitspolitischen Ziel des Gesetzes, dem Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen hinreichend Zeit zur Erholung zu geben, Rechnung zu tragen. Es könne deshalb nur in engen Grenzen ein widersprüchliches und damit rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers angenommen werden (h.M. vgl. Neumann/Fenksi a.a.O § 7 Rdnr. 62; GK/BUrlG/Bachmann a.a.O. § 7 Rdnr. 99 m.w.N.). Es liege deshalb noch kein widersprüchliches Verhalten vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub auf dessen Wunsch gewährt. Denn von Rechtsmissbrauch kann nur gesprochen werden, wenn die Rechtsausübung des Arbeitnehmers als solche zu missbilligen ist, weil sie zur Verfolgung eines rücksichtslosen Eigennutzes zum Nachteil des Arbeitgebers dient (vgl. BAG Urteil vom 09.12.2003 – 9 AZR 328/02, EzA § 242 BGB 2002 Rechtsmissbrauch Nr. 2).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegend besondere Umstände vorhanden sind, die die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin rechtfertigen.

Zu berücksichtigen ist, dass die Urlaubsgewährung im Jahr 2007 auf ausdrückliches Verlangen und allein im Interesse der Klägerin erfolgt ist. Der Klägerin sind zudem im August 2007 zusammenhängend 12 Werktage Urlaub gewährt worden, so dass der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG damit Rechnung getragen ist. Auch die verbliebenen Urlaubstage sind nicht in so kleine Teile aufgesplittet worden, dass bezogen auf das Urlaubsjahr eine Erholung der Klägerin nicht möglich war. Vielmehr hatte die Klägerin neben den zwei Wochen im August 2008 weitere 12 Kalendertage um Ostern herum frei und jeweils eine Woche Ende Oktober und Ende November 2007.

Unter diesen Umständen ist es rechtsmissbräuchlich, wenn die Klägerin nunmehr einwendet, der Arbeitgeber habe den Urlaubsanspruch nicht erfüllt, der gesamte Jahresurlaub müsse nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nunmehr abgegolten werden.

3.

Die Berufung der Klägerin war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Gegen dieses Urteil ist deshalb ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

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