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Fahrpersonalgesetz – Bescheinigung über
arbeitsfreie Tage
OLG Düsseldorf
Az: 2a Ss OWi 300/02
Beschluss vom 03.01.2003
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht Mettmann hat den Betroffenen wegen fahrlässiger
Nichteinhaltung einer Sozialvorschrift der EWG zu einer Geldbuße in Höhe von
75,00 EUR verurteilt. Auf den Antrag des Betroffenen hat der mit dem
Einzelrichter besetzte Senat mit Beschluss vom 2. Januar 2003 die
Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem Senat in
der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Die Rechtsbeschwerde, mit der der
Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat - vorläufigen - Erfolg.
II.
1.
Nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen lenkte der
Betroffene als Berufskraftfahrer am 17. Oktober 2001 einen LKW mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von 25 Tonnen. Bei einer Polizeikontrolle konnte er
weder eine Bescheinigung über lenkfreie Tage noch "ein Schaublatt" für den 16.
Oktober 2001 vorlegen. Am 28. März 2002 übersandte er der Bußgeldstelle eine
Bescheinigung seines Arbeitsgebers, wonach er am 16. Oktober 2001 Urlaub gehabt
habe.
In der Hauptverhandlung hat sich der Betroffene dahin eingelassen, er habe am
16. Oktober 2001 kurzfristig Urlaub bekommen und sei deshalb nicht in der Lage
gewesen, sich am 17. Oktober 2001 für den Vortag eine Bescheinigung seines
Arbeitgebers bzw. ein entsprechendes Schaublatt geben zu lassen.
Das Amtsgericht hat in dem Verhalten des Betroffenen einen gemäß § 8 Nr. 1 a)
der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV)
bußgeldbewehrten Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 FPersV gesehen. Als Fahrer des
LKWs hätte er bei einer Kontrolle den lückenlosen Nachweis über die Fahrtzeiten
der laufenden Kalenderwoche sowie den letzten Arbeitstag der Vorwoche mitführen
und den kontrollierenden Beamten vorweisen müssen. Die Einlassung des
Betroffenen stehe einem ordnungswidrigen Verhalten nicht entgegen, da er sich
eine entsprechende Bescheinigung von seinem Arbeitgeber vor Fahrtantritt mit
"modernen Kommunikationsmitteln" - z.B. per Telefax - hätte übermitteln lassen
können. Schließlich habe der Betroffene die fehlende Bescheinigung auch nicht
unverzüglich sondern erst am 28. März 2002 nachgereicht.
2.
Diese rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts hält einer
Überprüfung nicht stand.
Das Amtsgericht hat verkannt, dass der Betroffene auf der Grundlage seiner nicht
für widerlegten erachteten Einlassung weder verpflichtet war, eine Bescheinigung
über lenkfreie Tage vorzulegen, noch eine solche nachzureichen.
Gemäß Art. 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember
1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) hat ein
Berufskraftfahrer die nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung zu verwendenden
Schaublätter für die laufende Kalenderwoche sowie das Schaublatt für den letzten
Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorzulegen. Ist er an
einem dieser Tage nicht gefahren, entfällt die Pflicht zur Vorlage der
Schaublätter. Um der Kontrollbehörde die Möglichkeit zu geben, die für das
Fehlen von Schaublättern vorgebrachten Gründe nachzuprüfen, sieht § 4 Abs. 1
Satz 1 FPersV die nach § 8 Nr. 1 a) FPersV bußgeldbewehrte Verpflichtung des
Fahrer vor, eine Bescheinigung des Unternehmers über lenkfreie Tage vorzulegen
(vgl. Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr, § 4 FPersV Rn. 1). Eine
Vorlagepflicht des Fahrers besteht jedoch nicht, wenn die Bescheinigung durch
den Unternehmer nicht ausgestellt bzw. dem Fahrer nicht ausgehändigt werden
konnte, weil die arbeitsfreien Tage unterwegs angefallen sind. In diesem Fall
hat der Unternehmer gemäß § 4 Abs. 2 FPersV auf Verlangen der Kontrollbehörde
nachträglich eine Bescheinigung auszustellen und auszuhändigen.
Dies hat das Amtsgericht verkannt, indem es den Betroffenen für vorlagepflichtig
gehalten hat, obwohl er sich - nicht widerlegt - dahin eingelassen hat, er habe
keine Bescheinigung für den 16. Oktober 2001 vorlegen können, da er an diesem
Tag kurzfristig Urlaub erhalten habe. Denn wenn die Einlassung des Betroffenen
zuträfe, wären die lenkfreien Tage unterwegs angefallen, so dass nicht er,
sondern alleine sein Arbeitgeber eine Bescheinigung gemäß § 4 Abs. 2 FPersV
hätte vorlegen müssen.
Soweit das angefochtene Urteil ausführt, der Betroffene hätte sich eine
Bescheinigung seines Arbeitsgebers "mit modernen Kommunikationsmittel"
beschaffen können, rechtfertigt auch dies die Verurteilung nicht. Da der
Betroffene auf der Grundlage seiner unwiderlegten Einlassung nicht zur Vorlage
einer Bescheinigung über lenkfreie Tage verpflichtet war, konnte von ihm auch
nicht verlangt werden, dass er sich eine solche Bescheinigung beschafft.
Schließlich kann die Verurteilung auch nicht darauf gestützt werden, der
Betroffene habe die Bescheinigung nicht unverzüglich nachgereicht. Denn auch das
Nachreichen der Bescheinigung obliegt gemäß § 4 Abs. 2 FPersV ausschließlich dem
Unternehmer und nicht dem Fahrer.
III.
Das angefochtene Urteil war daher gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 354 Abs.
2 Satz 1 StPO aufzuheben und an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene
Sachentscheidung kam nicht in Betracht, da in dem angefochtenen Urteil
insbesondere keine Feststellungen zu der Frage getroffen sind, ob die Einlassung
des Betroffenen über die kurzfristige Gewährung von Urlaub für den 16. Oktober
2001 zutrifft. Nur in diesem Falle wäre jedoch ein ordnungswidriges Verhalten
auszuschließen.
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